Diskussion:Kinderkrankengeld
schade, dass man nichts erfährt für privat Versicherte.
Wie kriege ich mein Geld von der Krankenkasse?
[Quelltext bearbeiten]Bitte erklärt, was ich ausfüllen muss und bei welcher Krankenkasse ich was abgeben muss! Kind bei Mutter (AOK), ich (Vater) bei Barmer, ich aber zu Hause geblieben. Ärztl. Bescheinigung aber von AOK. (nicht signierter Beitrag von 80.132.87.43 (Diskussion) 20:34, 2. Apr. 2012 (CEST))
Normalerweise wird die Rückseite des blauen Krankenscheins ausgefüllt, das gilt sozusagen als Antrag auf das Krankengeld. Zuständig ist die Kasse des Elternteils, der zu Hause geblieben ist. Das ist nicht immer zwangsläufig auch die Kasse, wo das Kind (familien)versichert ist. (nicht signierter Beitrag von 217.150.147.198 (Diskussion) 09:56, 9. Mai 2012 (CEST))
Begrifflichkeit
[Quelltext bearbeiten]Zur Begrifflichkeit: Der Eintrag müsste eigentlich lauten: "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", so ist die Leistung in § 45 SGB V definiert, "Kinderkrankengeld" ist nur der umgangssprachliche (und missverständliche Begriff). --Achim Reichel 14:43, 1. Jul. 2007 (CEST)
Verschiedene Krankenkassen benutzen auch den Begriff: Kinderpflege-Krankengeld, Kinderpflege-Krankentagegeld. --193.141.180.242 09:55, 1. Apr. 2009 (CEST)
- Erledigt! Ich habe es in den Artikel eingebaut. --ILA-boy 19:27, 20. Aug. 2009 (CEST)
Welche Fälle
[Quelltext bearbeiten]"In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen." Bezieht sich das "diese" auf den vorherigen oder den vorvorherigen Satz? --ILA-boy 19:20, 20. Aug. 2009 (CEST)
Quelle für "Kinderkrankengeldanspuch auf anderen Elternteil übertragbar, wenn ..."?
[Quelltext bearbeiten]Für den folgenden Satz im Abschnitt "Dauer" wäre eine Quellenangabe schön. Ich finde dazu nämlich nichts in §45 SGB V. "Der Anspruch kann aber jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann." (nicht signierter Beitrag von 84.174.28.184 (Diskussion | Beiträge) 15:37, 5. Dez. 2009 (CET))
Diese Regelung wird von den Kassen unterschiedlich gehandhabt und ist nicht im SGB geregelt, sondern Ergebnis einer Absprache zwischen den Spitzenverbänden der Kassen.
Zwingend ist eine Unabkömmlichkeitserklärung des Arbeitgebers von dem Elternteil, das seinen Anspruch übertragen will. Bei Versicherung der Elternteile bei unterschiedlichen Kassen fordert sich die auszahlende Kasse grundsätzlich das Einverständnis der eigentlich zuständigen Kasse an, weil die Forderung (Nettokrankengeld zuzügl. der Beiträge, die die Kasse als Leistungsträger an Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) danach an die eigentlich zuständige Kasse übertragen wird. (nicht signierter Beitrag von 217.150.147.198 (Diskussion) 09:56, 9. Mai 2012 (CEST))
Allgemeineren Teil auslagern
[Quelltext bearbeiten]Das "Kinderkrankengeld" ist vom Lemma her auf Deutschland bezogen, speziell auf § 45 SGB V. Es ist daher sinnvoll, allgemeinere Aspekte zur Freistellung bei Erkrankung eines Kindes, insbesondere über Deutschland hinaus gehende Aspekte, aus "Situation in anderen Staaten" in ein allgemeineres Lemma auszulagern: Freistellung bei Krankheit eines Kindes:
Als Freistellung bei Krankheit eines Kindes bezeichnet man in Familienpolitik und Arbeitsrecht die Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes.
In Deutschland ist zwischen der bezahlten und der unbezahlten Freistellung bei Krankheit eines Kindes zu unterscheiden. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nach § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung, wenn der Arbeitnehmer ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind betreuen muss. Wenn die Voraussetzungen von §616 BGB vorliegen, hat der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlungen; dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung kann allerdings durch Tarif- oder Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag eingeschränkt werden, beispielsweise durch eine Vereinbarung über Sonderurlaub. Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht, wenn die Voraussetzungen von § 45 SGB V erfüllt sind; gesetzlich Krankenversicherte haben für diese Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
((... und danach folgt der Text aus Abschnitt "Situation in anderen Staaten" ...))
Ich möchte hierzu nach WP:Artikelinhalte auslagern#Technische Vorgehensweise eine Duplikation des Arikels beantragen und dann entsprechend editieren. Gibt es dazu im Vorfeld Kommentare, andere Meinungen, weitergehenden Diskussionsbedarf? --Carolin 11:56, 10. Mai 2010 (CEST)
Defekter Link
[Quelltext bearbeiten]Der Link zum Beispielantrag unter Voraussetzungen ist nicht mehr vorhanden. (nicht signierter Beitrag von 87.193.143.230 (Diskussion) 11:55, 18. Nov. 2011 (CET))
"Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen"
[Quelltext bearbeiten]Der Satz sagt nichts über die Länge der Freistellung aus. Mann könnte von unendlichkeit ausgehen. (nicht signierter Beitrag von 93.130.124.80 (Diskussion) 14:00, 10. Jan. 2012 (CET))
So isses...
- Bitte Quelle angeben für diese Aussage (Urteile). --193.174.18.178 10:03, 14. Dez. 2012 (CET)
Einreichung
[Quelltext bearbeiten]Bis wann muss der Schein dem Arbeitgeber/der KV vorliegen? Hier gibt es mehrere Quellen: 1. bis zum 3. Tag der AU; 2. kann auch Monate später noch eingereicht werden? (nicht signierter Beitrag von 2.240.186.45 (Diskussion) 20:26, 13. Okt. 2013 (CEST))
Kinderkrankengeld auch für Beamte ( die gestzlich krankenversichert sind)?
[Quelltext bearbeiten]Spezialfall:
Eltern Beamte,
aber aufgrund der Kidnerzahl in der gesetzlichen KV.
Beamte erhalten im Krankheitsfall weiterhin ihre Bezüge, also KEIN KRANKENGELD. Erhalten sie trotzdem Kinder-Krankengeld? Oder gibt es ähnliche Leistungen auch für Beamte von der Beihilfe?
Vielen Dank! :) (nicht signierter Beitrag von 84.132.109.70 (Diskussion) 14:45, 27. Nov. 2014 (CET))
- Hier heißt es im letzten Abschnitt: "Ist die Mutter hingegen beamtete Grundschullehrerin mit Einkünften leicht unter der Versicherungspflichtgrenze, dann hat sie in Nordrhein-Westfalen in der Regel Anspruch auf zehn Tage zur Betreuung des kranken Kindes bei voller Lohnfortzahlung. Wäre das Kind zudem beim Vater gesetzlich mitversichert, dann stünden diesem weitere zehn Tage Freistellung mit Krankengeld zu." Das wäre evtl. ein ähnlicher Fall. (Anmerkung: ob das auf einen konkreten Fall passt, ggf. über eine Rechtsberatung klären; dies hier ist ausdrücklich keine Rechtsberatung.) --Carolin (Diskussion) 00:51, 28. Nov. 2014 (CET)
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.zdwa.de/zdwa/experten/002_hoem_j.php
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (7) andere Artikel, gleiche Domain
– GiftBot (Diskussion) 09:14, 25. Dez. 2015 (CET)
Privatversicherte Betreuungsperson
[Quelltext bearbeiten]Aus dem Text geht nicht explizit hervor, ob eine privat versicherte Betreuungsperson das gesetzlich versicherte Kind betreuen kann und das Kinderkrankengeld erhält. Ich nehme aufgrund der genannten Konstellationen aber an, dass nicht, also dass nur ein gesetzlich versicherter Elternteil in Frage kommt, sofern das Kind bei ihr/ihm versichert ist. --46.114.33.19 19:24, 25. Okt. 2019 (CEST)