Diskussion:Krankengeld (Deutschland)
Änderungen 1.1.2009
[Quelltext bearbeiten]Mag jemand die Änderungen zum 1.1.2009 formulieren, bezüglich freiwillig Versicherter? Mein Entwurf:
Neuregelung durch das GKV-WSG
[Quelltext bearbeiten]Zum 01.01.2009 tritt eine Neuregelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes in Kraft, die für Selbständige erhebliche Auswirkungen haben wird: Mit Beginn des Jahres 2009 erlischt für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, ihr Anspruch auf Krankengeld ersatzlos.
Ab 2009 müssen die Krankenkassen einen Krankengeld-Wahltarif anbieten. Neben Zusatzprämien bedeutet das für Selbständige auch die automatische Bindung an seine Krankenkasse für die Dauer von drei Jahren. Alternativ kann man sich privat versichern. --PatrickSaar 14:32, 2. Okt. 2008 (CEST)
- Damit das Bild komplett wird müsste noch ergänzt werden, dass für diejenigen, die auf das Krankengeld verzichten statt des regulären Kassenbeitrag ein ermäßigter Beitragssatz fällig wird. Sonst sieht das so aus, dass die Leistungen bei gleichen Preisen gekürzt werden.Karsten11 17:34, 2. Okt. 2008 (CEST)
Was passiert, wenn die 78 Wochen der 3-Jahresfrist abgelaufen sind?
[Quelltext bearbeiten]Dann endet das Krankengeld, und benfalls die Versicherung. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist möglich (trotz weiterer Krankheit).
Kann jemand etwas dazu sagen, wie das Krankengeld versteuert wird?
- Krankengeld ist als Entgeltersatzleistung steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. es wird bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes mit einbezogen. --Thomas S. 22:22, 29. Nov. 2006 (CET)
Ich wurde wärend meiner Kündigungsfrist krank,und bekam 3 Monate Krankengeld.Kurz vor Ablauf der Krankmeldung meines Arztes, musste ich wegen einer anderen Krankheit ins Krankenhaus. Da die Krankmeldung nicht unterbrochen wurde müsste ich eigendlich weiter Krankengeld bekommen?? Bekomme ich weiterhin Krankengeld, obwohl es 2 vershiedene Krankeiten sind??.
Wichtig ist der Tag der Feststellung der zweiten Krankheit. Wenn sich zwei verschiedene Krankheiten dann überlappen, kann man Krankengeld beziehen. Rolle des Arbeitgebers: SGB X § 98.--2003:CA:9F17:781A:F195:50D4:FDF0:EFD9 11:39, 17. Apr. 2020 (CEST)
Krankengeld
[Quelltext bearbeiten]Kann einen die Krankekasse zwingen schon vor ablauf der 78 Wochen eine Erwerbunfähigkeitsrente zu beantragen. Bin seit 23.09.06 Krankegeldempfänger, jetzt also 24 Wochen lang. Habe von der Krankenkasse eine Aufforderung erhalten EU-Rente zu beantragen. Da diese laut Auskunft der Rentenversicherungsträgers aber wesentlich unter meinem jetzigen Krankengeld liegt, möchte ich das eigentlich nicht. Kann ich mich weigern? Was passiert dann?
hallo, ja die krankenkasse kann dich zwingen einen antrag auf rente zu stellen´. dazu gibt es eine vorschrift: § 51 SGB V. voraussetzung ist, dass deine erwerbsfähigkeit gefährdet ist. dazu wird die krankenkasse vorher den medizinischen dienst der krankenkassen (mdk) befragt haben.
wichtig ist, dass wenn du die aufforderung erhälst müßtest du gleich in widerspruch gehen, gegen die aufforderung. viele machen das nicht, sondern stauen dann erst über die kleine rente ....
egal, wenn du jetzt schon weißt dass die rente kleiner sein wird, dann geh in widerspruch (1 Monat zeit, wenn ein rechtsbehelf unter dem bescheid ist, sonst 1 jahr) du mußt wissen, dass die aufforderung nach § 51 eine ermessensentscheidung ist. das heisst die krankenkasse muss das ermessen ausüben und alle erwäggründe warum sie dich auffordert, also auch deine wirtschaftlichen (thema kleine rente) beachten und richtig bewerten. erst danach kann die entscheidung getroffen werden. dein widerspruch wird erfolg haben wenn du dich auch auf die wirtschaftliche verschlechterung berufst. dazu müßte es auch schon urteile geben.
wichtig für deinen widerspruch!!! beantrage die aussetzung des vollzugs des auffordernden bescheides, weil sonst nach 10 wochen das krankengeld wegfällt. und noch viel schlimmer auch die
mitgliedschaft. stellst du den antrag dann später lebt der krankengeldanspruch wieder auf, aber die
mitgliedschaft nicht!!!!!
aber unabhängig davon: der rentenversicherer prüft eigentlich immer nach dem prinzip "Reha vor Rente". das heisst es kann sein das zu erstmal zur kur geschickt wirst falls du den antrag stellst.
gruess hubi
Höchstanspruch
[Quelltext bearbeiten]"krankengeld wird für max 78 wochen gezahlt" - ist so nicht ganz richtig formuliert, korrekt wäre "ein anspruch von max 78 wochen". es zählt nicht nur die zahlung von krankengeld sondern auch zeiten wo der anspruch während au ruht, z.b. lohnfortzahlung, übergangsgeld etc
Rentner
[Quelltext bearbeiten]Ich würde gerne im 1. Absatz "Voraussetzungen für den Anspruch" noch mit aufnehmen, dass "Altersvollrentner, die weiterhin sozialversicherungspflichtig Arbeiten, keinen Anspruch auf Krankengeld haben". Vielleicht kann das jemand noch passender formulieren?! Eventuell noch präziser? Hintergrund: Bei uns sind 2 von 3 festen Mitarbeitern Rentner. Die meisten "Nettolohnrechner" sind aber mit dem ermäßigten KV Beitrag von 14,9 statt 15,5% überfordert.
Ralf1963 00:29, 5. Jan. 2009 (CET)
Schade, dass die Behandlung dieser Fälle auch nach 8 Jahren immer noch fehlt. Es fehlen aber nicht nur Angaben zu der oben genannten Personengruppe, sondern auch zu der Gruppe derjenigen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, aber darüber hinaus weiter arbeiten und noch keinen Rentenantrag gestellt haben, demnach also auch noch keine Rente beziehen. Haben diese Menschen einen Anspruch auf Krankengeld oder nicht? --Turdus (Diskussion) 09:43, 4. Jul. 2017 (CEST)
- Es gibt keine Altersgrenze beim Krankengeld. Ausgeschlossen sind aber nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Rentner. Wer noch keine Rente bezieht, kann Krankengeld bekommen, auch wenn er bereits die Regelaltersgrenze überschritten hat. Odema (Diskussion) 21:47, 7. Jul. 2017 (CEST)
- Es existieren aber offenbar Einschränkungen. Ich fand:
- "Hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld bzw. des Anspruchs auf Krankengeld gilt für diejenigen, die im regulären Rentenalter noch keine Altersrente beantragen, Folgendes: Das Krankengeld fällt auch mit dem Erreichen des Regelrentenalters dann nicht automatisch fort. § 51 Abs. 2 SGB V regelt vielmehr, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente erfüllen, 'eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben'. Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 'der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist'.
- Das bedeutet: entweder man bekommt keine Frist gesetzt, dann erhält man Krankengeld, oder aber man bekommt eine Frist gesetzt, dann erhält man höchstens 10 Wochen lang Krankengeld. --Turdus (Diskussion) 14:37, 13. Sep. 2017 (CEST)
Leistungshöhe
[Quelltext bearbeiten]"70 Prozent des letzten vollen monatlichen Brutto–, aber höchstens 90 Prozent des letzten vollen monatlichen Nettoeinkommens" liest sich so, als wäre allein das Einkommen für den letzten vollen Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgebend. Aber ist das gemeint? Wie werden die "die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt"? Kann man das nicht etwas genauer formulieren, so dass ein Bezieher von Krankengeld seinen Anspruch nachrechnen kann?
micwil 17:12, 24. Mai 2009 (CEST)
Es gibt wohl noch einen weiteren Aspekt, nämlich bei freiwillig Versicherten, die den Höchstbeitrag zahlen: Hier ist, wie mir scheint, nicht das Einkommen entscheidend, sondern es gibt eine Deckelung bei ca. 75€/Tag.
--DirkHerrmann 17:52, 5. Jun. 2009 (CEST)
- Die "Deckelung" kommt meines Wissens dadurch zustande, dass die 70% nicht vom Bruttoeinkommen, sondern von der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Argumentation der Krankenkasse: Da die Beitragshöhe durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt ist, muss auch die Versicherungsleistung entsprechend gedeckelt sein. Der Hinweis auf die Beitragsbemessungsgrenze wäre auch im Artikel hilfreich... --Englischer Limonen-Harald 14:18, 23. Nov. 2009 (CET)
- Ergänzung aus § 47 SGB V bzw. Quelle/Beleg: (1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt) [...] (6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Heißt: Die 70% gibt es maximal von der Beitragsbemessungsgrenze --Englischer Limonen-Harald 14:23, 23. Nov. 2009 (CET)
Qualitätssicherung
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel ist deutschlandlastig. Es gibt auch in anderen Ländern Krankengeld (z.B. [1]). Außerdem ist er ohne Belege? Woher kommen denn all die Informationen in dem Artikel? Diese Angaben ist man dem Leser und auch dem Autor der Quelle schuldig.--Kuebi [∩ · Δ] 11:07, 8. Dez. 2010 (CET)
bist du zufrieden mit meiner belegarbeit? --Sophia 22:32, 9. Dez. 2011 (CET)
Krankengeld bei Selbstständigen - FALSCH!!!!
[Quelltext bearbeiten]Zitat: "Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbstständige gar keine Versicherung mit Krankengeld an" Das ist falsch. Meines Wissens sind die Kassen seit 01.Aug.09 gesetzlich dazu verpflichtet, neben der Versicherung zum ermässigten Beitragssatz auch wieder den normalen Beitragssatz (inkl. Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld) anzubieten. Einige Kassen bieten hiervon unabhängig Zusatzversicherungen an (freiwillig und marktüblich verhandelbar). Quellen und Details folgen. Aber vielleicht ist ja jemand versierter und schneller als ich. Gruß, Christian Kronenberg (nicht signierter Beitrag von 85.180.162.135 (Diskussion) 14:24, 21. Mai 2011 (CEST))
- Selbständige haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V ein Wahlrecht, eine Versicheung mit Krankengeldanspruch einzugehen. Wenn sie die entsprechende Wahlerklärung abgeben, haben sie einen Rechtsanspruch auf das Krankengeld. --Gunilla 15:43, 21. Mai 2011 (CEST)
Die im Artikel unter der Überschrift "Selbständige" gemachten Angaben treffen auch für unständig Beschäftigte und für bis zu zehn Wochen befristet Angestellte zu!
- so, christian kronenberg, ich habe den umstrittenen satz jetzt mal entfernt.--Sophia 15:59, 10. Dez. 2011 (CET)
Einzelnachweise
[Quelltext bearbeiten]
--213.54.154.63 00:56, 7. Okt. 2011 (CEST)
Verhältnis zur Pflegeversicherung
[Quelltext bearbeiten]Personen, die eine Pflegestufe laut der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten haben, sind Bezieher von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung ist eine eigenständige Sozialversicherung.
Grundsätzlich ist der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung gleichzeitig mit dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Einschränkend muss aber gesagt werden, dass die betroffene Person trotzt vorhandener körperlicher Einschränkungen, die zur Pflegeeinstufung geführt haben, dabei aber noch arbeitsfähig sein muss. Das dürfte für Leser wichtig sein. 92.252.47.243 22:35, 21. Mär. 2012 (CET)
- Voraussetzung für das Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit, wer Krankengeld erhalten will, darf also gerade nicht arbeitsfähig sein. Daneben drängt es sich nicht gearde auf, das Verhältnis zwischen Krankengeld und Leistungen der Pflegeversichrung zu thematisieren. --Gunilla (Diskussion) 00:09, 22. Mär. 2012 (CET)
Krankmeldung
[Quelltext bearbeiten]- Anschlusskrankmeldung muss bei Krankengeld am letzten Tag der vorher bestehenden Krankmeldung erfolgt sein, sonst stellt die Krankenkasse die Zahlung eventuell die Zalung ein.
- http://programm.daserste.de/pages/programm/DetailArd.aspx?id=7D52F56ED46B28A1373ABD8DDADA88D4
- --TotalUseless (BESNO)[betriebseigener Schreiberling niederster Ordnung] 11:25, 24. Jan. 2013 (CET)
- Das ist m. E. wegen § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 rechtswidrig, wenn die Krankmeldung bzw. die Verlängerungsmeldung innerhalb einer Woche nachgeholt wird. --Esab (Diskussion) 19:39, 24. Jan. 2013 (CET)
- Das wurde aber vom Bundessozialgericht so bestätigt. Das ist medial hoch präsent und wird in den Medien auch "BSG-Krankengeld-Falle" genannt. Es sollte unbedingt im Artikel auftauchen. -- Liliana • 12:22, 21. Aug. 2015 (CEST)
- War so. Mit dem Versorgungsstärkungsgesetz wurde die "Falle" entschärft. Seit 23.07.15 entsteht der Krankengeldanspruch am Tag der ärztlichen feststellung, es gibt keinen "Wartetag" mehr. In § 46 wurde ein Satz eingefügt: "Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu den tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, Samstage gelten insoweit nicht als Werktage". --Thomas S. 12:51, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Das wurde aber vom Bundessozialgericht so bestätigt. Das ist medial hoch präsent und wird in den Medien auch "BSG-Krankengeld-Falle" genannt. Es sollte unbedingt im Artikel auftauchen. -- Liliana • 12:22, 21. Aug. 2015 (CEST)
- Das ist m. E. wegen § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 rechtswidrig, wenn die Krankmeldung bzw. die Verlängerungsmeldung innerhalb einer Woche nachgeholt wird. --Esab (Diskussion) 19:39, 24. Jan. 2013 (CET)
Defekter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Der folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.pronovabkk.de/Inhalt/Textsammlung/04_arbeitgeberservice/AG-Infos_05.html
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
– GiftBot (Diskussion) 08:19, 4. Dez. 2015 (CET)
Krankengeldersatzleistungen nach 78 Wochen
[Quelltext bearbeiten]Was passiert,wenn man die 78 Wochen Krankengeld "aufgebraucht"hat,man wieder arbeiten kann,aber innerhalb der 3 Jahres Blockfrist wieder an der selben Erkrankung erkrankt und die 6 Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers zu Ende sind ?
Da ja ein neuer 3 Jahrezeitraum nach der Aussteuerung begonnen hat und man somit keinen Anspruch auf Krankengeld hat. An welche Stelle muss man sich wenden ? Da man ja sonst ohne Geld da stünde. (nicht signierter Beitrag von 146.52.168.86 (Diskussion) 14:12, 15. Jan. 2016 (CET))
überlappende Atteste
[Quelltext bearbeiten]Folgendes Erfordernis bzgl. der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht im Artikel aufgeführt, scheint aber entscheidend zu sein, siehe hier:
Zitat: "während für die Lohnfortzahlung nach der Rechtsprechung eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Werktage ausreicht, gilt diese beim Krankengeld nicht mehr: Versicherte müssen hier stets wieder zum Arzt gehen, bevor die aktuelle Bescheinigung ausgelaufen ist. Die Atteste müssen sich also überlappen, so hat es das Bundessozialgericht festgestellt."
Andernfalls geht offenbar der gesamte weitere Anspruch auf Krankengeld verloren. Es wäre schön, wenn jemand das angemessen im Artikel darstellen könnte. (Habe mich selbst nicht viel mit dem Thema befasst, darum wäre mir ein Edit durch andere Autoren lieber.) --Carolin 23:59, 28. Mai 2016 (CEST)