Diskussion:Krankheitskosten

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von Wowo2008 in Abschnitt Definition? Kostenverursachung
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Definition? Kostenverursachung

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Hallo Benutzer:Wowo2008! Zunächst besten Dank für diesen prima Artikel!

Definition

Für die Definition des Lemmas wäre ein Beleg gut. Ich frage mich nämlich, ob diese hier ausreicht. Wie sieht es mit den Kosten für Empfängnisverhütung und für Fertilitätsbehandlungen aus? Beides wird zumindest teilweise von der GKV getragen. Beim Schwangerschaftsabbruch bin ich mir nicht sicher. Das alles sind weder Krankheiten noch Unfälle.

Verursacher

Dass die Gebührenordnung zentrale Bedeutung haben, bezweifle ich. Der Großteil wird doch über die GKV in Pauschalen eben ohne Leistungsbeschreibung abgerechnet. --Bikerhiker75 (Diskussion) 13:19, 8. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Hallo @Bikerhiker75: Danke für das Studium des Artikels. Die Definition enthält die Zusammenfassung derjenigen Merkmale, die in der von mir gesichteten Literatur (siehe Einzelnachweise und weitere Fachliteratur, die es nicht in die Fußnoten geschafft hat) verwendet werden. Dass es neben Krankheit und Unfall auch weitere Indikationsgebiete gibt, ist durch den von mir zitierten § 192 Abs. 1 VVG gedeckt. Hierin ist neben der „medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen“ auch vorgesehen, dass für „sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ erstattet werden kann. Auch dies ist im Artikel berücksichtigt. Sobald eine Rezeptpflicht vorliegt (wie bei der Antibabypille oder dem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch), handelt es sich um von den Versicherungen übernommene Krankheitskosten. Das gilt auch für Wellness-Produkte wie Viagra (bei psychischer erektiler Dysfunktion), das stets rezeptpflichtig ist, ohne dass es auf eine medizinische Erkrankung ankommt. Bisher gibt es nur sehr wenige Ausnahmen vom Prinzip „Krankheit oder Unfall“, weil die Versicherer (und der Gesetzgeber) nicht ihre Versicherungsfälle ausdehnen wollen, auch um Beitragserhöhungen zu vermeiden. Ich werde mir überlegen, ob es vom übergeordneten Standpunkt der Gesundheitspolitik sinnvoll ist, die Definition anzupassen.
Deine letzte Behauptung stimmt übrigens nicht. Ärzte und Krankenhäuser müssen ihre Leistungen stets spezifizieren, das ist bereits der Transparenz geschuldet. Nach § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen „für die beruflichen Leistungen der Ärzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.“ Vielleicht bekommst Du die Spezifikationen nicht mit, was der Fall ist, wenn Du gesetzlich versichert bist. Was mit Fallpauschalen, Festpreisen usw. abgerechnet wird, ist den Verhandlungen der Spitzenverbände überlassen, wobei der Verhandlungsspielraum sehr begrenzt ist. Dadurch wird die GOÄ jedenfalls nicht ausgehebelt. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 14:43, 8. Mai 2024 (CEST)Beantworten
In der WP muss eben jede Aussage belegt sein. Für deine Definition hast du keinen Beleg angeführt. Bereits in ENW 1 verwendet das Statistische Bundesamt eine andere Definition und spricht von Kosten durch Krankheit und andere Gesundheitsprobleme.
Ambulant tätige Kassenärzte rechnen bei gesetzlich Versicherten nicht nach der GOÄ ab sondern nach den mit den Spitzenverbänden ausgehandelten Fallpauschalen. Die GOÄ kommt nur bei Privatpatienten zum Einsatz. Die Fallpauschalen sind für jeden Patienten gleich, ob er nun wegen einem Schnupfen oder einer Krebserkrankung den Arzt aufsucht.
Im stationären Bereich kommen die DRGs zum Einsatz. --Bikerhiker75 (Diskussion) 08:29, 9. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Hallo @Bikerhiker75: Die Belegpflicht der WP trifft nicht auf alle Aussagen zu, sondern beschränkt sich auf nicht-triviale Aussagen (WP:Belege). Ich werde mich bei der Definition noch stärker an der Legaldefinition des § 192 Abs. 1 VVG orientieren und berücksichtigen, dass auch „sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen“ zu den Krankheitskosten gehören. Als Beleg fungiert diesmal nicht die Fachliteratur, sondern die Rechtsquelle des § 192 Abs. 1 VVG. Zusätzlich werde ich die AVB berücksichtigen, die weitere Hinweise enthalten und letztlich auf den Versicherungsvertrag verweisen. Die Definition des Statistischen Bundesamts ist eine statistische Zweckdefinition, die nur wenig weiterhilft. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:39, 10. Mai 2024 (CEST)Beantworten