Diskussion:Mahnverfahren

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Mahnverfahren“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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europäisches Mahnverfahren

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Das ist einmal ein Anfang. Bitte erweitern auch im Hinblick auf das geplante europ. Mahnverfahren. Ich schlage vor, einige redirects darauf anzulegen: z.B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Mahnantrag usw. --Behlau 13:23, 23. Jul 2004 (CEST)

Für das europäische Mahnverfahren gibt es meines Wissens bisher nur einen Verordnungsvorschlag der europäischen Komission vom 19.03.2004. Der Vorschlag soll in weiten Teilen dem deutschen Mahnverfahren ähnlich sein auch auf Inlandssachen anwendbar sein. --172.181.227.26 23:16, 25. Jan 2006 (CET)

Voraussetzung / Abschluss

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Sorry, aber beim "anlesen" des Artikels sind mir bereits so viele falsche Infos aufgefallen, dass ich glaube, dass Privatleute abgeschreckt werden sollen. Klärung verschafft die Seite für den Online-Antrag https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag. Die Hilfen sind sehr gut beschrieben. Werde wohl in den Genuss kommen, das auch mal selbst zu verwenden. Das Mahnverfahren stehen, zumindest in NRW, jedem offen. Ein Anwalt ist nicht erforderlich. Die Autorys sehen das wohl gerne anders.


Was mir in dem Artikel noch fehlt: Welche Voraussetzungen brauche ich um überhaupt ein Mahnverfahren einzuleiten? Das kommt in dem Artikel so rüber, dass das praktisch jeder gegen jeden einleiten könnte, sofern die Kostenrechnung bezahlt wird. Im Teil Antrag wird ja erwähnt, dass das Gericht nicht die Begründung prüft - nur, wird die dann überhaupt irgendwann geprüft? Kann doch wohl nicht sein, dass eine Pfändung gegen mich eingeleitet wird, wenn ich einfach nur 4 Wochen Widerspruchs- / Einspruchsfrist versäume?

Zumindest wäre das jetzt für mich als Laien ziemlich erschreckend... --Skicu 17:50, 12. Okt 2005 (CEST)

Beziehungsweise: Läuft das Mahnverfahren mit Erwirkung des Vollstreckungsbescheid überhaupt schon auf eine Pfändung hinaus? Meinem Rechtsverständnisses des Vollstreckungstitels nach ja eigentlich schon... --Skicu 17:52, 12. Okt 2005 (CEST)

Um einen Mahnbescheid beantragen zu können, braucht es sogesehen keine Vorraussetzungen. Der Antragsgegener könnte aber widersprechen, wenn der Antragsgegner ihn nicht zuvor seine Forderungen klar und übersichtlich in Rechnung gestellt hat oder wenn er nicht in Verzug ist.
Das Verfahren ist übrigens zunächst unabhängig von der Kostenrechnung, diese wird nämlich erst erstellt, wenn der Mahnbescheid erlassen ist, wobei der Antragsteller ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs zur Zahlung verpflichtet ist.
Nur im Falle eines Widerspruchs oder späteren Einspruchs, wird das dann zuständige Gericht den Antragsteller auffordern seine Forderung zu begründen.
Eine Pfändung ist im Übrigen bereits möglich, wenn dem Mahnbescheid nicht widersprochen wurde. Die Frage ist dann, warum Du die entsprechende Frist versäumt hast, hast Du Dir hierbei kein Verschulden zukommen lassen, ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Das ist IMHO nicht erschreckend sondern recht und billig.
Also, bereits der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtsgültiger Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt und aus dem vollstreckt werden kann (zunächst nur vorbehaltlich eines eventuellen Einspruchs). --172.176.29.120 00:24, 3. Jan 2006 (CET)
Tatsächlich kann jeder jederzeit gegen jeden einen Mahnbescheid beantragen. Wenn Du jemanden kennst, der zweieinhalb Wochen Wochen in Urlaub fährt, dann hast Du gute Chancen, auf diese Art einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Blöd nur, dass für Vollstreckungsbescheid Unterlagen für den Grund des Anspruchs nötig sind, und der "Schuldner" natürlich auch gegen den VB Rechtsmittel einlegen kann (und dann auch wird). Unberechtigte Forderungen verpuffen dann ganz leicht, und das wird dann für den "Schuldner" teuer. Bei berechtigten Forderungen hilft so ein Urlaub aber schon, denn gegen den Vollstreckungsbescheid kann er ja auch nur mit Beweisen argumentieren ("schau hier, die Überweisung/Quittung").--Mideal (Diskussion) 11:21, 8. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Man kann natürlich schon der Auffassung sein, dass der Bescheid "faktisch" nicht verjährt. De jure verjährt er aber doch, spätens dann, wenn der Gläubiger durch Nichtstun das Ding verjähren läßt. Dann ist natürlich auch faktisch verjähr, oder? --Pelz 22:19, 17. Jan 2006 (CET)

Jep! --172.178.161.253 18:26, 18. Jan 2006 (CET)

Der letzte Satz hat keine enzyklopädische Bedeutung und klingt wie verdeckte Werbung für Rechtsanwälte. --Redf0x 23:35, 23. Jul 2004 (CEST)

Jeder Artikel zum Thema Recht enthält am Ende der Seite den Hinweis Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! Wenn man diesem Link folgt, so läßt sich da lesen:
Bitte wenden Sie sich daher bei tatsächlichen Rechtsproblemen immer an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann.
Das Mahnverfahren ist für den Antragsgegner m.E. besonders gefährlich, da es nur zwei Zustellungen gibt. Er bekommt unter Umständen eine Zustellung nicht mit, weil hierfür der Einwurf in den Briefkasten ausreichend ist. Es gibt nach meiner Kenntnis nicht so viele Möglichkeiten, einen Vollstreckungsbescheid nach der gewöhnlichen Einspruchsfrist anzufechten. Sie benötigen einen formalen Fehler (z.B. Zustellungsmangel - selten, kommt zuweilen jedoch vor, dann läuft allerdings auch die Einspruchsfrist nicht). Diesen Fehler können Sie durch Akteneinsicht feststellen, die freilich nur über einen Rechtsanwalt zu erhalten ist. Eventuell kann man noch Schadensersatz bei einer strafbaren Handlung des Antragstellers erhalten. Eine Vollstreckungsgegenklage wird wegen der Präklusion eher selten erfolgreich sein.
Ich bin deshalb der Auffassung, dass allein der Hinweis zu Rechtsthemen nicht ausreichend ist und deshalb bei diesem Artikel besonders vermerkt werden sollte. Davon abgesehen ist der Begriff "Rechtsrat" ein allgemeiner Begriff und bezieht sich nicht zwingend auf einen Rechtsanwalt. Zum Beispiel gibt es zahlreiche Beratungsstellen bis hin zur Schuldnerberatung. --Behlau 10:28, 27. Jul 2004 (CEST)

Seite gesperrt?!?

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26.01.06 23:45 Wieso ist eigentlich die Seite zum bearbeiten gesperrt?!? - Da muß wohl einer der Administratoren einen vorzeitigen Samenerguß bekommen haben... *kopfschüttel* --172.176.238.184 23:48, 26. Jan 2006 (CET)

Deine "Sorge" um meinen "Samenerguß" habe ich mal zuständigkeitshalber an meine Frau herangetragen. Die Versionsgeschichte und ein Blick hierher hätten Deine Frage nach dem "Warum" beantwortet. --Pelz 22:41, 27. Jan 2006 (CET)

!!! Selten so eine witzige Antwort gehört (lach) !!!

Umfang und Tiefe

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Man gewinnt so langsam beim Lesen des Artikels den Eindruck es gebe nicht Komplizierteres als als Mahnverfahren. Ich schlage vor, insbesondere die epische Breite zu den erforderlichen Angaben (die alle in den Vordrucken und mitübersandten Formularen schon eingedruckt sind) zu tilgen. --Andrsvoss 12:18, 28. Jan 2006 (CET)

Volle Zustimmung! Ich denke auch, dass wir hier nicht unbedingt ein Repititorium in diesem Umfang benötigen. Insbesondere die Dopplung der Informationen (GmbH als Antragsteller und -gegner..., KG als Antragsteller..., etc.) ist vollkommen überflüssig. Bitte eindampfen. --84.191.192.43 19:30, 28. Jan 2006 (CET) Ooops! Korrekt ist: --AT 19:32, 28. Jan 2006 (CET)
Das Mahnverfahren ist keineswegs kompliziert. Meiner Meinung gibt der Artikel derzeit auch für Laien einen detaillierten Einblick in das gesamte Verfahren.--172.176.92.113 21:42, 30. Jan 2006 (CET)
Der Umfang suggeriert aber etwas anderes, zumal er massive Redundanzen enthält (Ist der Antragsteller oder -gegner...-Sätze) und sich eher wie ein Howto liest. Schau Dir bitte mal Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist an, insbesondere Punkt 8. Grüße --AT 22:03, 30. Jan 2006 (CET)
Das sehe ich auch so. Eine umfangreiche Darstellung wäre hier wahrscheinlich willkommen. --Bubo 19:23, 31. Jan 2006 (CET)
Hat einer von Euch eine Ahnung wie wir diesen Artikel wieder auf ein vernünftiges Maß eindampfen können, sprich was wir streichen können? --AT 14:18, 9. Feb 2006 (CET)
Ratlos ... --Bubo 21:24, 18. Feb 2006 (CET)
Das wird schon mit der Zeit. Der ich persönlich halte den Artikel nachdem ich ihn eben überflogen habe für durchaus interessant. --172.176.186.136 09:40, 22. Feb 2006 (CET)

da der artikel durch die fülle an details geradezu unverständlich geworden war, habe ich ihn mit einigen modifikationen auf die version vom 28. Dezember 2005 zurückgesetzt. die von einer IP beigetragenen details sind wohl eher was für wikibooks und für den leser hier eher irreführend.--poupou l'quourouce 20:23, 9. Apr 2006 (CEST)

Ein mutiger, erforderlicher und erfolgversprechender Weg. Der Artikel ist jetzt wieder viel besser. Danke! --Andrsvoss 09:05, 10. Apr 2006 (CEST)


Der Artikel befindet sich derzeit in einem erschreckend, schwachen Zustand. Meines Wissens war er als ich ihn zueltzt gelesen habe wesentlich informativer. Bitte unebdingt korrigieren/nachbessern. --172.182.175.107 03:55, 9. Mai 2006 (CEST)Beantworten

wie hoch müssen denn die schulden sein?

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ich bin mal "fördermitglied" in einem eingetragem verein gewesen... (eine jugendgruppe). der vereinbarte fördermitgliedsbeitrag betrug vor 3 jahren 2 euro mtl. , 2004 habe ich dann freiwillig 10 euro im monat überwiesen. im jahr 2005 habe ich gar nichts mehr gezahlt, bin mir selber auch nicht mehr sicher ob ich die mitgliedschaft bereits gekündigt hatte oder nicht. nun hab ich im dezember 2005 eine mahnung über 120 euro für das jahr 2005 bekommen auf die ich nicht reagiert hatte. heute kam eine mahnung über 25,10 euro ( 12*2euro + 1,10 mahngebühr )

in dieser "anmahnung" droht man mir nun mit einem mahnbescheid nach §688ZPO, und auch wenn das ganze sich ziemlich lächerlich anhört... ist es möglich erstens : von einem eingetragem verein fördermitgliedsbeiträge per mahnbescheid anzumahnen und zweitens : dann nur einen betrag von 24 euro? (nicht signierter Beitrag von 84.60.20.33 (Diskussion) )

Erstens: Grundsätzlich ja. Zweitens: Ja. Drittens: Bitte diesen Hinweis beachten! --Bubo 18:28, 22. Feb 2006 (CET)

Rückforderung der Mietkaution

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Seit nun 18 Monaten warte ich auf die Rückzahlung der Mietkaution durch unseren früheren vermieter. Dieses hat er mir beriets mehrfach zugesichert, nun ist mir aber der Geduldsfaden gerissen und ich möchte ein mahnverfahren einreichen. Lohnt sich dieses oder gibt es wirkunsvollere Möglichkeiten ? Benötige ich dazu bereits einen Prozßbevollmächtigten ?

Wir diskutieren hier die Fassung des Artikels Mahnverfahren, nicht Rechtsprobleme einzelner Nutzer. --Andrsvoss 17:50, 22. Mär 2006 (CET)

Benutzer:Rohn: Zum Thema Hemmung stehen sich die Paragraphen §167 ZPO (die Verjährung wird mit Eingang der Antrages auf erlass eines Mahnbescheiders gehemmt, wenn dieser demnächst zugestellt werden soll) und § 204 Abs. 3 BGB ( Die Verjährung wird mit Zustellung des Mahnbescheides gehemmt.)konträr gegenüber. Was gilt denn nun??

Ic h sehe keinen Widerspruch. Die Zustellung hemmt immer, bereits die Beantragung hemmt, wenn demnächst zugestellt wird. --Andrsvoss 17:58, 13. Jul 2006 (CEST)

Meines hysterischen Wissens nach erhebt man gegen einen Mahnbescheid "Einspruch" nicht "Widerspruch". Was sagt der Herr Jurist dazu?

Das ist falsch. --Andrsvoss 17:55, 13. Jul 2006 (CEST)

zu dem Absatz: Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (per Vordruck, Barcode, Internet) Die Paragraphen in dem Absatz sind leider nicht Korreckt... ich möchte niemandem ins Handwerk pfuschen, deshalb mache ich meine Anmerkung hier anstelle, den Artikel zu ändern. Das Mahnverfahren beginn mit nach § 688 ZPO, der wiederum in (richtigerweise) §690 ZPO beschrieben ist. Also: § 688 ZPO der Beginn und § 690 ZPO der Aufbau des Mahnbescheids (Quelle: Schönfelder Seite 155-156 §§ 688, 690 ZPO) Enilo 13:26, 21. Aug 2006 (CEST)

Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens

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Der Schuldner kann bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid auch unabhängig vom Gläubiger das streitige Verfahren durchführen lassen. Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann nämlich auch vom Schuldner zusammen mit dem Widerspruch gestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext (§696 I BGB)- ich habe den Artikel daher entsprechend ergänzt.--Vatiwurst 13:03, 27. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können das streitige Verfahren beantragen, nachdem der Schuldner Widerspruch eingelegt hat. Warum diese Information gelöscht worden ist, ist mir unverständlich. --Der letzte Enzyklopädist 23:08, 12. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Verständlichkeit des Absatzes Verfahren.

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Könnte man eigentlich den ersten Satz des Absatzes "Verfahren" den ersten Satz so formulieren das es auch ein Dummie versteht? Weil Amtsgericht = Mahngericht? ... was heißt das? Danke euch. Gruß Foxfranco (nicht signierter Beitrag von Foxfranco (Diskussion | Beiträge) 14:07, 1. Feb. 2007)

Das bedeutet eigentlich nur, daß das Mahnverfahren vom Amtsgericht durchgeführt wird. Und wenn man das Amtsgericht, welches das Mahnverfahren durchführt meint, sagt man kurz einfach Mahngericht. Ähnlich wie Vollstreckungsgericht, wenn das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung durchführt usw... --WAAAGH! 07:38, 2. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Diskette

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Müsste der Absatz nicht mal überarbeitet werden? Ich habe am PC kein Diskettenlaufwerk mehr ... 213.196.248.131 16:43, 14. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Man müsste nicht den Absatz, sondern das Mahnverfahren überarbeiten... Tatsächlich können Anträge weiterhin auf Diskette gestellt werden, wovon auch noch reichlich Gebrauch gemacht wird. --WAAAGH! 08:16, 15. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Nur mal so Interessehalber: Gibt es da eigentlich Vorschriften bzgl. Dateisystem u.Ä.? M.a.W.: Ist auch hier die Benutzung eines bestimmten (proprietären) Standards zwingend vorgeschrieben? --Skeptiker1 21:14, 10. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Die verwendete Software muß halt mit der bundesweit einheitlichen Software der Gerichte kompatibel sein. Meines Wissens haben aber so ziemlich alle Anbieter einschlägiger Rechtsanwaltssoftware enstprechende Module im Angebot. --WAAAGH! 07:57, 11. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Kosten der Verfahrens, Kostentragung

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Könnte bitte jemand die beiden Themen ergänzen! --Piflaser 14:21, 19. Okt. 2007 (CEST) Die Mindestgebühr wurde am 01.08.2013 auf 32,00 Euro erhöht. Bitte aktualisieren. (nicht signierter Beitrag von 91.2.139.25 (Diskussion) 13:33, 3. Aug. 2013 (CEST))Beantworten

Folgen eines durchgeführten Mahnverfahrens inkl.Zwangsvollstreckung

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Führt ein durchgeführtes Mahnverfahren inkl. Zwangsvollstreckung zu einem Schufa-Eintrag oder zu einem sonstigen Aktenvermerk ? Rainer E. 13:53, 18. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Auch eine Geschichte, die sich hartnäckig hält. Aber nein, das Mahnverfahren führt nicht automatisch zu einer Eintragung bei der Schufa. Anders gesagt, die Gerichte melden weder Mahnverfahren noch Sonstiges an die Schufa. Ob das der jeweilige Gläubiger dann macht, ist eine andere Sache... --WAAAGH! 08:05, 21. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Schade, daß hier kein Automatismus besteht. Zumindest beim zweiten oder dritten Mal ( der Zwangsvollstreckung ), wäre eine Eintragungsautomatik wünschenswert. Rainer E. 22:11, 22. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Das sieht die Schufa bestimmt ähnlich. Der wesentliche Grund dafür, daß keine Mitteilung erfolgt, liegt darin, daß die Schufa kein öffentliches Register ist, sondern letztendlich ein privatwirtschaftlicher Auskunftsdienst. Und als solcher hat die Schufa mit den Gerichten überhaupt nichts zu tun. Bei den Gerichten gibt es das sogenannte Schuldnerverzeichnis, wo die abgegebenen Offenbarungseide und ähnliches abgelegt werden. --WAAAGH! 07:45, 23. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis erfolgt erst, wenn die Vollstreckung erfolglos blieb, weil der Schuldner nichts Pfändbares besitzt oder die Auskunft über seinen Besitzstand verweigert. Er ist als Warnung an andere gedacht, daß bereits ältere Ansprüche vorliegen und man deshalb wahrscheinlich sein Geld nicht bekommen wird.
Autorisierte Unternehmen wie die Schufa (es gibt auch andere) dürfen diese Daten abrufen und weitergeben. Segantini 00:50, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Alles korrekt, aber nochmals: ein Automatismus besteht hier nicht. Und der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ist zunächst mal eine Warnung, daß beim Schuldner nichts, oder nicht viel, zu holen ist. Anders als z.B. bei der Lohnpfändung wahrt eine Auksunft oder eine Eintragung der eigenen Ansprüche bei Schufa und/oder Schuldnerverzeichnis keinen Rang bei der Verteilung irgendwelcher Gelder. --WAAAGH! 08:00, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Kostenhöhe ?

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Der Mahnbescheid soll grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden.

Wie hoch sind diese Gerichtskosten ? Rainer E. 21:18, 23. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Mahnbescheid - Vollstreckungsbescheid - Teilwiderspruch

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Sowohl dem Mahn- als auch dem Vollstreckungsbescheid kann widersprochen werden - mit einem entscheidenden Unterschied allerdings: ein Widerspruch gegen ersteren stoppt das Mahnverfahren und leitet ggf. ein Erkennungsverfahren ein, d.h. der Kläger muß, wenn er den Rechtsstreit fortführen will, seinen Anspruch erst einmal begründen, und der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Ohne diese Anspruchsbegründung kann es keine weitere Vollstreckung geben. Ein Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hingegen befreit nicht von der Pflicht, den vorgetragenen Anspruch erst einmal zu leisten.

Schwieriger wird die Lage bei Teilwiderspruch: das Verfahren spaltet sich damit quasi in einen widersprochenen und einen nicht widersprochenen Teil. Letzterer kann (und wird) vollstreckt werden, und zwar noch vor der Einleitung des Verfahrens für den Widerspruch.

Man sollte diese Möglichkeit also nicht als "Verhandlungsangebot" mißverstehen, im Gegenteil: man verschafft dem Gegner damit nur eine Rechtfertigung seines gerichtlichen Vorgehens. Entscheidend ist vielmehr, daß man diese Summe vorgerichtlich angeboten hat, ohne eine Einigung zu erzielen. Man kann sich dann später in der Verhandung darauf berufen, keinen Anlaß für ein gerichtliches Vorgehen geboten zu haben, selbst wenn man die Forderung als solche anerkennt.

Deshalb bitte: kein Teilwiderspruch aus Angst vor höheren Prozeßkosten! Hat der Gegner die vorgerichtliche Einigung abgelehnt und erkennt das Gericht ihm später keine höheren Ansprüche zu, wird er die Verfahrenskosten sehr wahrscheinlich selbst tragen müssen.

Was bei Teilwiderspruch zudem passieren kann ist, daß nicht nur der unwidersprochene, sondern ungeachtet des Widerspruchs der gesamte Anspruch in die Vollstreckung geht (wie immer das zugehen mag, weiß ein Rechtskundiger Bescheid?). Wer jetzt nicht genau weiß, wie er sich zu wehren hat, wird sich – noch ehe der Anspruch überhaupt geprüft wurde – sehr schnell mit Haftbefehl im Öffentlichen Schuldnerverzeichnis wiederfinden.

Das alles passiert aber nur, wenn man glaubt, im Widerspruchsverfahren das vorgerichtliche Einigungsangebot wiederholen zu müssen. Genau das sollte man aus den genannten Gründen tunlichst vermeiden. Segantini 10:04, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Volle Zustimmung. Kann man gar nicht oft genug sagen.
Daß der gesamte Anspruch trotz Teilwiderspruchs in die Vollstreckung geht darf eigentlich nicht passieren. Das geht nur, wenn wegen des teilweise unklaren Aufbaus eines Teilvollstreckungsbescheids das jeweilige Vollstreckunsorgan (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht...) den Teilwiderspruch übersieht. Aber wie gesagt, das wäre ein Fehler und müßte gegebenenfalls mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. --WAAAGH! 10:32, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten
Unklarer Aufbau ist noch gelinde ausgedrückt, WAAAGH. Bei mir stand da z.B.:
Kosten nach dem Wert der Hauptforderung: 120 EUR. Nichts weiter. Den Kosten hatte ich widersprochen.
Mit 'Kosten' war aber das Nichts unter dieser Zeile gemeint. Die 120 hingegen hätte ich zahlen sollen.
Und, schwupp, winkte 14 Tage später der GV mit "600 Euro zahlen, EV abgeben, oder ich verhafte Sie".
"A-aber ich habe doch widersprochen?" - "Dann haben Sie eben etwas falsch gemacht."
Als Mutmacher für einen neuerlichen Widerspruch taugen solche Dialoge nicht gerade.
Für alle, die das nochmal interessieren könnte. Mal aus dem Gedächtnis. Unter besagter Zeile Kosten nach dem Wert der Hauptforderung: 120 EUR dürfte die Berechnung der Kosten folgen, eben nach einem Wert von 120 EUR. Wenn danach nichts kommt, gibt es eben keine Kosten. Bei widersprochenen Kosten also alles korrekt.
Die gesamte zu zahlende Forderung wird dann nochmal auf der rechten Seite des recht großformatigen Vollstreckungsbescheids aufgeführt. Der Hinweis darauf, daß Widerspruch eingelegt wurde folgt dann aber erst weiter unten. Zumeist ziemlich versteckt. Und damit gibt es dann eben dann und wann die besagten Schwierigkeiten. --WAAAGH! 12:53, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Nochmal, weil's so wichtig ist: auf keinen Fall den vorgerichtlichen Einigungsvorschlag aus dem Widerspruch herausnehmen. Der Antragsgegner hat diesen Vorschlag ja bereits abgelehnt und stattdessen das Gericht angerufen - nun ist es an ihm nachzuweisen, daß der Einigungsvorschlag unannehmbar war. Eventuelle Mahn-, Vollstreckungs- und Gerichtskosten bleiben dabei erst einmal außen vor, denn die wären ja durch Annahme des Vorschlags vermeidbar gewesen. Deshalb wird auch so streng zwischen der Hauptforderung und den übrigen Kosten unterschieden. Segantini 14:25, 28. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Teilwiderspruch und die Folgen

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@WAAAGH!: es ist keineswegs so, daß der widersprochene Betrag nicht vollstreckt werden dürfte, das liegt im Ermessen des Richters und hat wohl vor allem damit zu tun, ob und wie schnell man den unwidersprochenen Teil erfüllt.

Moment! Das ist was Anderes! Wenn der Richter den Widerspruch ganz oder teilweise zurückweist kann natürlich auch der widersprochene Teil vollstreckt werden. Aber das geht nicht mit dem Vollstreckungsbescheid alleine. Das geht nur, wenn auch noch ein Urteil darüber vorliegt, ob und in welcher Höhe der Widerspruch letztlich durchgekommen ist oder eben nicht. Zum Vollstreckungsbescheid alleine war Deine Ergänzung halt so nicht richtig.--WAAAGH! 07:45, 27. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Im Text: Verwechslung von G¨laubiger mit Schuldner

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Aus dem Text: "Ablauf [Bearbeiten]

Schriftlicher Antrag  

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. In der Praxis ist eine Antragstellung jedoch erst sinnvoll, wenn ein Gläubiger ?????? in Verzug geraten ist,...."


Glaeubiger in Verzug? Gemeint ist doch wohl der Schuldner.

Natürlich. Entsprechend geändert. Ansonsten gilt: mutig sein und selber ändern. --WAAAGH! 07:47, 28. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Europäische Mahnklage / Europäisches Mahnverfahren

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Warum steht im Artikel überhaupt nichts von der ab 12.12.2008 geltenden Möglichkeit eines europäischen Mahnverfahrens? Das sollte man dringends nachholen. --86.33.57.83 13:48, 11. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Leider ist in dem Text nichts zu Themen wie "Laufzeit des Vollstreckungsbescheides", "ab wann genau läuft diese Frist?", "Verlängerung der Laufzeit dieses Titels" zu finden. --WiseClown 06:41, 3. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Zu Frage 1: Da bin ich auch überfragt. Das war nach meiner Zeit.
Zu Frage 2: Was meinst Du mit Laufzeit des Vollstreckungsbescheids? Der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtskräftig festgestellter Anspruch. Solch ein Anspruch verjährt nach 30 Jahren. Der Vollstreckungsbescheid hält daher 30 Jahre. Näheres siehe dort. --WAAAGH! 07:36, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Gläubiger und Schuldner -> Antragsteller und Antragsgegner

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Die Parteien werden an sehr vielen Stellen Gläubiger und Schuldner genannt. Dies sollte geändert werden, weil es nicht dem Gesetzeswortlaut entspricht und auch der Systematik und Neutralität des Gesetzes widerspricht. Die Parteien heißen doch erst im Zwangsvollstreckungsrecht Gläubiger und Schuldner. Wenn es keinen Widerspruch gibt, werde ich wohl bald den Artikel soweit überarbeiten. --HT23 14:43, 25. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Juristendeutsch

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Versprechen sich Anwälte unter den Wikipedianern eventuell Umsatzsteigerungen für ihre Zunft, indem sie solch verschraubtes Juristendeutsch möglichst breit streuen? Hier geht es um Verständlichkeit für _Jedermann_ nicht um Fach-Chinesisch. --Bernd.Brincken 14:25, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Übertragung mit Diskette? Ist das noch aktuell so?

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Wenn ich daran denke, dass heutzutage PCs nicht mehr serienmäßig mit Diskettenlaufwerken ausgestattet sind, was auch die zuständigen Amtsgerichte angehen dürfte, wäre a) abzuändern in Datenträger und b) aktuelle Verfahren zu erläutern, sofern dieser Weg noch gegangen wird. Das ist allerdings nicht mein Thema. Kann wer besser helfen? --Gwexter 20:03, 6. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Übertragung per Diskette ist tatsächlich immer noch möglich. Allerdings schicken einige der zentralen Mahngerichte die Disketten nicht mehr zurück und drängen so auf eine Umstellung bei den Antragstellern. Die favorisierten Lösungen der Gerichte sind meines Wissens die im Artikel erläuterten Anträge per EGVP und der Barcodeantrag. Ich habe aber mal im Artikel von Diskette auf Datenträger umgestellt. --WAAAGH! 07:20, 7. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Danke. So ist das gut gelöst. Eigentlich ganz einfach. LG --Gwexter 08:50, 7. Dez. 2011 (CET)--Gwexter 08:50, 7. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Nochmal: Verjährung

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Klar beschrieben: Der Mahnbescheid hemmt die Verjährung, Beispiel: Eine Forderung aus 2008 verjährt NICHT zum 31.12.2011, wenn z.B. im Januar 2012 der Mahnbescheid zugestellt wird. Aber: Wie sehen die weiteren Fristen aus, wenn der Schuldner widerspricht und der Gläubiger (zunächst) NICHT klagt? Das hab ich im Artikel nicht gefunden. Anders gefragt: Kann der Gläubiger bis zum Nimmerleinstag mit einer Klage warten, muss er keine "Klagefrist" einhalten, muss der Schuldner also bis zum Nimmerleinstag mit der Klage rechnen? Grüße, --Georg123 12:52, 6. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Die Sache mit dem Mahnverfahren und der Verjährungsunterbrechung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern in der Rechtssprechung entwickelt. Ich habe die genauen Entscheidungen nicht im Kopf, aber es läuft auf folgendes hinaus:
Die Beantragung des Mahnbescheids unterbricht die Verjährung, wenn der Mahnbescheid rechtzeitig beantragt wurde (also z.B. noch 2011) und der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird. Demnächst wird hier dann so definiert, dass der Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen zugestellt werden muss. Das kann dann natürlich schon 2012 sein. Bei Verzögerungen kommt es dann darauf an, wer daran Schuld ist. Wurde der Antrag falsch gestellt, gibt es einen Bearbeitungsrückstau bei den Gerichten, entzieht sich der Schuldner der Zustellung...
Nach Widerspruchseinlegung wird dem Antragsteller in der Regel 6 Monate Zeit gelassen um eine Klage einzureichen.
Außerdem natürlich noch der Hinweis, dass die Verjährung immer vom Schuldner geltend gemacht werden muss. Die Gerichte prüfen das nicht von selber.
Auch kann natürlich im Einzelfall das Gericht anders entscheiden, als die oben angegebenen Grundsätze. Es handelt sich dabei ja eben nicht um gesetzliche Vorschriften, sondern nur Rechtssprechung in bestimmten Einzelfällen (wenn auch teilweise vom Bundesgerichtshof).
Und natürlich gilt dass Alles nur, wenn wir uns im verjährungskritischen Zeitraum befinden. Wenn keine Verjährung ansteht, kann sich der Antragsteller natürlich mehr Zeit mit der Klage lassen.
Als Fazit ein typischer Juristenspruch: Es kommt halt immer darauf an...--WAAAGH! 08:15, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Zunächst danke.Du schreibst: "Nach Widerspruchseinlegung wird dem Antragsteller in der Regel 6 Monate Zeit gelassen um eine Klage einzureichen." Kann "in der Regel" bedeuten, dass bei Abwarten des Gläubigers über 6 Monate hinaus das Gericht eine "späte" Klage zurückweist- weil sie eben NICHT innerhalb 6 Monaten eingereicht wurde? Worauf könnte es ankommen???? Grüße--Georg123 11:40, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Diese Frist wird dem Kläger von niemandem gesetzt. Klage einreichen kann man tatsächlich noch am Nimmerleinstag. Eine verspätete Klage wird auch nicht automatisch vom Gericht zurückgewiesen. Wenn es um Verjährung geht, muss das, wie bereits gesagt, immer vom Schuldner so eingewandt werden. Wenn es nicht um Verjährung geht, spielen die 6 Monate auch keine Rolle. Es sei denn natürlich, durch das lange Abwarten des Klägers wurde die Verjährungsfrist inzwischen doch überschritten. Aber das ist auch immer vom Einzelfall abhängig.
Grundsätzlich kann man halt nur sagen, wenn diese Fristen überschritten werden, kann die Angelegenheit hinsichtlich Verjährung interessant werden.
Wenn Du persönlich direkt von so einer Sache betroffen bist, geh lieber zu einem Rechtsanwalt. Wir können (und dürfen) hier keine Einzelfallberatung vornehmen. --WAAAGH! 13:38, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten
Abschließendes Danke. Anregung: Die "in der Regel 6 Monate", besonders aber den "Nimmerleinstag" in den Artikel aufnehmen. Grüße--Georg123 14:25, 9. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Die Ausführungen von WAAAGH! sind - abgesehen von dem Rat zum Anwalt zu gehen - leider völlig falsch. Die Auswirkungen der Beantragung eines Mahnbescheids auf die Verjährung ergeben sich nicht aus Richterrecht, sondern sind gesetzlich geregelt (§§ 691 Abs. 2 ZPO, 204 BGB). Das streitige Verfahren (nicht: die Klage) kann nicht bis zum "St. Nimmerleinstag" beantragt werden, sondern die Hemmung der Verjährung endet mit der letzten Verfahrenshandlung (zzgl. sechs Monate, § 204 Abs. 2 BGB). Danach läuft die Verjährung weiter. --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 00:49, 8. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Das Thema Verjährung ist eine Sache mit vielen Fußangeln. Das wirklich Wichtige aber ist: Die Verjährung muss vom Antragsgegner/Schuldner ausdrücklich vorgetragen werden. Passiert das nicht, wird die Forderung auch nicht als verjährt betrachtet, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Sinne kann die Klage tatsächlich noch am St. Nimmerleinstag eingereicht werden. Man läuft halt nur nach 6 Monaten Gefahr, dass einem die Sache wegen Verjährung um die Ohren fliegt. Und nochmal, das Ganze gilt sowieso nur, wenn wir uns im verjährungskritischen Zeitraum bewegen. --WAAAGH! (Diskussion) 18:27, 11. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Wenn ein Anspruch verjährt ist, wird der Antragsgegner in aller Regel auch die Verjährungseinrede erheben. Ein Prozeßbevollmächtigter des Antragsgegners wäre schadensersatzpflichtig, wenn er die Einrede nicht erhöbe. --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 20:38, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Sicher. Aber hier sind Laien die fragen, und ich erkläre für Laien. Und ich habe ja auch darauf hingewiesen im Zweifel einen Anwalt zu fragen. Wir dürfen ja hier ohnehin keine Einzelfallberatung machen. Und das nicht nur aus haftungstechnischen Gründen. --WAAAGH! (Diskussion) 21:52, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Kostenrechner ... kann nicht rechnen!

[Quelltext bearbeiten]

Der Link zum Kostenrechner sollte unbedingt ersetzt werden, da dieser Rechner völligen Blödsinn produziert - er beherrscht offenbar die Addition nicht. Probiert habe ich es mit einer Hauptforderung von 4500 Euro, und die Summe der Kosten (beim "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids") ist niedriger als manche Teilbeträge. Ich überlasse es den Fachkundigen, einen zuverlässigen Kostenrechner zu finden.

--188.22.22.73 23:48, 21. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Ich hab den Link rausgenommen. Er rechnet - ohne dass das dokumentiert ist (weder hier noch da) - die Kosten, wenn man einen (diesen) Anwalt beauftragt. Das hat aber mit den Kosten einen (Online-)Mahnantrags (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids) nichts zu tun; die Kosten werden bei dem Rechner viel zu hoch berechnet, bei 900€ kommen da dann 65,54€ raus, statt der im Artikel genannten 23€ (die Gerichtsgebühren).--Mideal (Diskussion) 21:49, 9. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Wer trägt die Kosten?

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Bei dem heute üblichen Verfahren fallen ja zum Glück die Gerichtsgebühren erst beim Vollstreckungsbescheid an. Aber wer trägt eigentlich die Kosten, wenn der Schuldner während der zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheid zahlt? Das fehlt!--Mideal (Diskussion) 11:23, 8. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Rein verfahrenstechnisch muss der Gläubiger als antragstellende Partei die Kosten immer an das Gericht zahlen. Wer letztendlich die Kosten trägt? Nun, es kommt darauf an. Die Kosten sind bei Beantragung des Mahnbescheids enstanden. Andererseits stellt der Mahnbescheid natürlich noch keine Titulierung der Kosten dar. Werden die Kosten nicht gezahlt, wird der Gläubiger aber in der Regel einen Vollstreckungsbescheid über die noch offenen Kosten beantragen. Es sei denn, der Schuldner hat wegen der Kosten Widerspruch eingelegt. Dann fällt die Entscheidung über die Kosten im streitigen Verfahren. Es gibt also keine generelle, gesetzliche Regelung, die in den Artikel aufgenommen werden könnte.--WAAAGH! (Diskussion) 07:39, 9. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Man könnte aber die speziellen gesetzlichen Regelungen beispielhaft (vielleicht sogar grafisch) abbilden. Dann wird der Artikel halt länger. Einen Monierungsbescheid werde ich demnächst auch noch anhängen; soll ich nur :-) oder :-( machen ?--Mideal (Diskussion) 16:16, 22. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Es gibt in dem Sinne keine gesetzliche Regelung. Die einzige Regelung ist, dass gegenüber dem Gericht derjenige die Kosten zahlt, der ein Verfahren eingleitet hat, also der Antragsteller. Ob, und in welcher Höhe der Antragsteller sich das Geld vom Antragsgegner wiederholen kann, hängt von zu vielen einzelnen Faktoren ab. Im Widerspruchsfall gar vom Ermessen des zuständigen Richters, also gänzlich ohne gesetzliche Regelung.
Es bleibt aus meiner Sicht dabei, eine Regelung, die in den Artikel eingebaut werden könnte, gibt es so nicht.
Und wo ich gerade dabei bin. Das von Dir eingefügte Beispiel für eine Beanstandung ist natürlich nicht falsch, aber nur eine Möglichkeit von sehr vielen, die eine Beanstandung auslösen können. Ob ein konkretes Beispiel tatsächlich erforderlich ist, weiß ich nicht. Ich würde es bei einer generellen Beschreibung belassen. Aber Dein Beispiel ist nicht falsch, also lassen wir es erst einmal so.--WAAAGH! (Diskussion) 07:32, 23. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Ergänzungen des gerichtlichen Mahnverfahrens aus Sicht des Gläubigers

[Quelltext bearbeiten]

Wenn der Beklagte nach "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" einen "Widerspruch" einlegt, wird das gerichtl. Mahnverfahren solange angehalten, bis der Gläubiger eine "Anspruchsbegründung" schreibt. In dieser Anspruchsbegründung muss formuliert sein, warum der Gläubiger Anspruch auf seine "Forderung aufgrund von Lieferungen und Leistungen" erhebt.

Die Gebühr, des vom Beklagten durch den Widerspruch, ausgelösten Bescheides muss zunächst vom Gläubiger bezahlt werden. Wurde die Anspruchsbegründung von der Mahnabteilung des zuständigen Gerichtes anerkannt, taucht diese Gebühr als Nebenforderung auf dem Schuldtitel (Vollstreckungsbescheid) des Beklagten auf.

Beim Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides (blaues, nicht selbstdurchschreibendes Formular), das es nach erfolgtem Mahnbescheidantrag, zusammen mit einer Gerichtskostenabrechnung, nur von der Mahnabteilung des zuständigen Gerichtes gibt, können mehrere Teilzahlungen des Beklagten festgehalten werden. Diese werden auf dem Schuldtitel mitangegeben als "Gesamtforderungshöhe" abzüglich am... gezahlter Beträge erfasst.

Beim "Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides" kann ferner noch angekreuzt werden ob der "Vollstreckungsbescheid" durch das Gericht oder den Gläubiger dem Beklagten zugestellt werden soll. Entscheided man sich für Letzteres. Erhält der Gläubiger zwei Ausfertigungen des Vollstreckungsbescheides (Schuldtitels) = 1. Antrag für Antragsteller (vollstreckbarer Titel) und 2. Antrag für Antragsgegner (nichtvollstreckbarer Titel).

Bei Fragen oder Problemen kann man sich an die Rechtspflegerinnen und -pfleger der Mahnabteilung des zuständigen Gerichtes wenden. Sollte versehentlich der vollstreckbare Schuldtitel (Antrag für Antragsteller) an den Antragsgegner geschickt werden, kann bei der Mahnabteilung des zuständigen Gerichtes eine "Zweitabschrift des Titels (=Antrag f. Antragsteller) = vollstreckbarer Titel beantragt werden.


Raimund Barkam, Münster, den 06.04.2014 (nicht signierter Beitrag von 82.113.99.147 (Diskussion) 16:10, 6. Apr. 2014 (CEST))Beantworten


TEILNAHMEBESCHEINIGUNG der IHK-A K A D E M I E DER WIRTSCHAFT SEMINAR: DER KUNDE ZAHLT NICHT - WAS TUN? Teilnehmer: Unternehmer-/-innen, Geschäftsführer-/-innen, leitende Mitarbeiter-/-innen des Rechnungswesens Ziel: Wenn ein Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich oder gar nicht nachkommt, sind dies unerfreuliche Aspekte.

      ..................... (TEXT nicht VOLLSTÄNDIG wiedergegeben)

Inhalt: Das Aufzeigen von Maßnahmen zur Sicherung von Forderungen, sowie die Beschreibung der rechtlichen Instrumentarien, soll den Unternehmen bei der Bearbeitung und Beitreibung ihrer fälligen Forderungen helfen. In diesem Zusammenhang werden organisatorische Voraussetzungen für das Rechnungswesen und das Mahnwesen besprochen, damit die schnelle Umsetzung der Forderungen in flüssige Mittel gewährleistet werden kann.

• Allgemeine Sicherungsinstrumentarien für Kundenanforderungen • Organisatorische Voraussetzungen des Rechnungswesens • Das effektive Mahnwesen • Die Beitreibung der Forderung durch Zwangsmaßnahmen (Zwangsvollstreckung) • Der Kundenkonkurs

REFERENT: Hans-Joachim Schlimpert

Datum und Dauer 11. Dezember 1996 von 09:00 - 16:30 Uhr Anmeldeschluß: 04. Dezember 1996

Ort: Bocholt

Kosten: 245,00 DM (Bitte erst nach Erhalt der Rechnung überweisen.)

Anmeldung: Akadamie der Wirtschaft der Industrie- und Handelskammer zu Münster, Postfach 40 24, 48022 Münster

Seminarnummer 0406

Auskunft Elke Korb, Tel.: (02 51) 70 73 18 Maria Baumhöver, Tel.: (02 51) 70 73 17

Seite 17 der IFK Informationsbroschüre

Name: Raimund Barkam Beruf: gelernter Bürokaufmann Ausbildungsbetrieb: BERUFSBILDUNGSWERK (HSK) Ausbildungszeitraum: 1987 - 1990

Tätig als kaufm. Angestellter bei einer Baumaschinenfirma (Niederlassung) in Münster Arbeitszeitraum: (Angabe gemäß Zeugnis vom 09.02.2000) /beschäftigt als Bürokaufmann

Herr Barkam wurde die gesamte Debitorenverwaltung übertragen, von der Mahnung bis zur Erstellung des Mahnbescheides.

Schulabschluß: Fachoberschulreife (FOR), mittlere Reife, Realschulabschluß

Übertragung des SACHBEREICHES "gerichtliches Mahnverfahren" erfolgte durch die Unternehmerin (Geschäftsführerin) einer Baumaschinenfirma, durch Überverantwortung folgender Unterlagen:

1.) Debitorenrechnungsdurchschriften - mit 2.) dazugehörigen betrieblichen Mahndurchschriften (3 je Rechnung = 1. Erinnerung, 2. Mahnung, sowie 3.-und letzten Mahnung) 3.) zweiseitigen grünen, selbstdurchschreibenden "ANTRAG AUF ERLAß EINES MAHNBESCHEIDES"

TEILNAHMEBESCHEINIGUNG

der I H K - A K A D E M I E DER WIRTSCHAFT

Hiermit bescheinigen wir Herrn Raimund Barkam, tätig bei der Fa. *.**** Baumaschinen GmbH & Co.KG, *********, 48155 Münster, die Teilnahme am Seminar "Der Kunde zahlt nicht - was tun?" am 11. Dezember 1996, in der Zeit von 9.00 - 16.30 Uhr.

Referent: Hans-Joachim Schlimpert Teilnahmegebühr: 245,00 DM

Ort: Geschäftsstelle Westmünsterland der Industrie- und Handelskammer zu Münster,

                                                             Willy-Brandt-Straße 3, 46395 Bocholt

Geschäftsstelle Westmünsterland der Industrie- und Handelskammer zu Münster

i. A. (**Handschrift**)

(Hünting)

Bocholt, den 13. Dezember 1996

Dank der Unterlagen meines Vorgängers, die in den Ordnern als diverse Gerichtsvorgänge abgeheftet worden waren und sich hinter mir im Regal befanden, konnte ich mir durch Rückgriff auf Vorhandene Informationen, sowie durch die intensive Geschäftskorrespondenz mit Gerichten, Behörden und Gerichtsvollziehern (GV) und Obergerichtsvollzieher (OGV) oder auch Rückfragen bei einem Rechtsanwalt, Inkassoinstitut und Rechtspflerger-/-innen beim zuständigen Hauptmahngericht AMTSGERICHT HAGEN - Mahnabteilung - Postfach 160 in 58*** Hagen, selber informieren.

Eine Anspruchbegründung wird hier noch später erscheinen, da ich im Internet hierzu keine Informationen finden konnte. Die Anspruchsbegründung habe ich selber entworfen und formuliert, nachdem ich einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" entsprechend ausgefüllt und gestellt habe und wenig später - einen unbegründeten Widerspruch unseres Debitoren erhielt. Die Widerspruchsgebühr von ca. 300,00 DM mußte unsere Firma zunächst in Funktion als Gläubiger bezahlen. Nach dem Verfassen einer Anspruchsbegründung lief das Gerichtsverfahren automatisch weiter und die Widerspruchsgebühr von ca. 300,00 DM tauchte auf dem Vollstreckungsbescheid (Antrag für Antragsteller) = v o l l s t r e c k b a r e r Vollstreckungsbescheid wieder auf, da sich herausstellte, daß der Forderungsanspruch aus Lieferungen und Leistungen zu recht bestand und lt. Buchhaltung auch bisher keine Zahlung geleistet hatte.

Nach Email-Kontaktaufnahme mit Wikipedia erhielt ich eine TICKETNUMMER und den Hinweis einen möglichen Ratgeber auf die Schwesteronlinebilbliothek "WIKIBOOKS" zu erstellen. Zuvor werde ich erneut mit Wikipedia in Kontakt treten. (nicht signierter Beitrag von 80.152.131.160 (Diskussion) 14:56, 30. Okt. 2014 (CET))Beantworten


FÜR d i e nachfolgende A n s p r u c h s b e g r ü n d u n g sollte ein F-i-r-m-e-n-b-o-g-e-n (Geschäftsbrief) verwendet werden:


Amtsgericht Ort,,,,,(= zuständiges Gericht für den Wohnort des Beklagten/(auch) ANTRAGSGEGNER) - Zivilabteilung -

00000 (Ort)


Geschäfts-Nr. Nachricht vom unser Zeichen Datum


                                                    Anspruchsbegründung
                                         Forderung . /. Beklagten (=Name /Firma od. Privatperson)


Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Anspruch gegen (Beklagter), Straße, Ort begründet sich wie folgt

                       1. Der Kaufvertrag wurde (lt. Kopie des Liefer-
                           scheines) am 22.05.1995 durch Übergabe der
                           Waren seitens der Fa. (Gläubiger) gestellt und
                           und durch Rechtskräftige Unterschrift des Kun-
                           den, bzw. Abnehmers rechtswirksam.
                       2. Der Anspruch auf die Lieferleistung wurde mit
                           Rechnung (Nummer) v. 30.05.1995 begründet
                           dem Debitoren vorgelegt.
                       3. Nach vielen Rücksprachen, die jedoch nicht zum
                           gewünschten Zahlungseingang bei einer unserer
                           Banken führte, wurde das gerichtliche Mahner-
                           fahren am 14.02.1996 durch einen ANTRAG AUF
                           ERLAß EINES MAHNBESCHEIDES eröffnet.

Aufgrund der gerichtlich aufgelaufenen Kosten beläuft sich die Gesamtforderungshöhe nun auf *3324,92 DM (<--Betrag aus einem Gerichtsfall!!) Am 12.03.1996 bezahlte der Kunde per Scheck *2833,00 DM. Somit verblieb ein Restbetrag von *491,92 DM. Durch den Widerspruch des Kunden (Begründung??) entstanden weitere Kosten von *325,00 DM.

Obwohl seit dem 17.03.1996 ein ANTRAG AUF ERLAß EINES VOLLSTRECKUNGSBE- SCHEITES gestellt werden konnte, wurde dieser bisher nicht gestellt, da aufgrund der bisher guten Kommunikation des Kunden (sowohl telex. als auch schriftlich) mög- licherweise das gerichtliche Mahnverfahren durch die rechtzeitige Zahlung von nun mittlerweile *816,92 DM (Restforderungsbetrag) gestoppt werden kann.

Anhand der Briefkopie vom 29.03.1996 wird ersichtlich, daß als letzter Zahlungstermin der 09.04.1996 genannt wurde. AM 09.04.1996 um 13:00 Uhr setzte ich mich noch ein- mal mit der Beklagten Firma telef. auseinander wobei ich nun nach mehreren telef. Fehl- versuchen, dann doch einmal den betreffenden Sacharbeiter erreichte. Dieser sagte zu mir, daß er sich bis zum Ende der Woche (12.04.1996) noch einmal wegen der Zahlungsmodalität melden wolle.

Sollte allerdings bis dahin noch keine Rücksprache erfolgt sein, werde ich am 12.04.1996 das gerichtliche Mahnverfahren durch einen ANTRAG AUF ERLAß EINES V o l l s t r e c k u n g s- b e s c h e i d e s fortsetzen.

Mit freundlichen Grüßen


(SACHBEARBEITER)

-F-i-r-m-e-n-s-t-e-m-p-e-l-


Anlage 1 Kopie des Lieferscheines 1 Kopie unseres Briefes v. 29.03.1996 (Der an den Beklagten zuständige Brief zur Anspruchbegründung wird hier noch gezeigt)


(Folgende Kopie unseres Geschäftsbriefes an den gerichtlich gemahnten Kunden (Beklagter= auch -lt. MB-Antrag oder VB-Antrag- ANTRAGSGEGNER --genannt) wird hier noch gleich ergänzend aufgezeigt.


(Kopie der Durchschrift unserer Briefes lt. zugeordnetem Debitorengerichtsunterlagen wurde an das für den Wohnort des Beklagten Amtsgerichtes zugeschickt)


Die Durchschrift, als Kopie für das Amtsgericht (Wohnort des Beklagten-(Antragsgegners)) an den gerichtlich gemahnten Kunden wurde als Anhang für das Gericht mitgeschickt.


Firmenbogen als Durchschrift


Beklagter - Ansprechpartner(in) Straße

Ort

                                                                                      unser Zeichen           Datum
                                                                                                                       29.03.1996


                                                 Unsere Nachricht vom 19.03.1996
                                                 über die Restforderung von *491,92 DM


Restforderung lt. Brief vom 19.03.1996 *491,92 DM zzgl. Verfahrensgebühr wegen Widerspruch *325,00 DM


-----------

= neuer Forderungsbetrag *816,92 DM

========== ==
[Quelltext bearbeiten]

Sehr geehrte(r) .......,

wie mit Ihnen am 29.03.1996 um 12:07 Uhr telef. besprochen, teile ich Ihnen hiermit mit, daß o. g. Forderungsbetrag noch aussteht.

Eine Kopie über die Verfahrensgebühr über 325,00 DM vom 13.03.1996 vom Amtsgericht Hagen wegen W I D E R S P R U C H (Begründung?), erhalten Sie mit diesem Schreiben wunschgemäß.

Sollten wir Dienstag, den 09.04.1996 immer noch keinen Zahlungs- Eingang über diesmal jedoch 816,92 DM festgestellt haben, sehe ich mich gezwungen weiter gerichtlich gegen Sie vorzugehen, was meine Kollegin ((Sachbearbeiterin des betrieblichen Mahnverfahren)) und ich ((Sachbearbeiter des gerichtlichen Mahnverfahren)) aufgrund vieler Rücksprachen mit Ihnen bedauern würden.


Mit freundlichen Grüßen


(Sachbearbeiterin) (Sachbearbeiter) =betriebliches Mahnverfahren =gerichtl. Mahnverf.


Anlage 1 Kopie über Verfahrens-

  gebühr wegen Widerspruch
((                                      ))=Zusatzanmerkung, weshalb der Brief
                                            von 2 Mitarbeitern unterschrieben wurde.


-F-i-r-m-e-n-s-t-e-m-p-e-l-



ENDERGEBNIS:

Nach der Anspruchbegründung an das für den Beklagten(Antragsgegner) zuständige Amtsgericht zusammen mit der Kopie der Durchschrift unseres Briefes an unseren (gerichtlich gemahnten) DEBITOREN, lief das gerichtliche Mahnverfahren weiter, indem wir einen ANTRAG AUF ERLAß EINES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDES zusammen mit der dazugehörigen Gerichtskostengebühr (für VB-Antrag) erhielten. Auf dem VB-ANTRAG ist rechts oben in einem eingerahmten Kasten folgender Hinweis eingetragen;

Dieser Antrag darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem (Zustellung des Mahnbescheids) gestellt werden.

Im Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird in der 2. Zeile folgende Zahl (bei einer Teilzahlung) angegeben 2=Der Antragsgegner hat nur die hier angegebenen Zahlungen geleistet.


(Somit trug ich folgende, erfolgte Teilzahlung in das entsprechende Feld des ANTRAG AUF ERLAß EINES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDS ein:

am 12.03.1996 (Betrag DM) 2833,00 DM

Im Feld --Weitere Auslagen des Antragstellers für dieses Verfahren, soweit bisher nicht angegeben:

       10,00 DM (als Pauschalbetrag) Porto/Telefonkosten
     325,00 DM (WIDERSPRUCHSGEBÜHR) im Feld (sonstige Kosten + Bezeichnung der Art, mit (Anmerkung) Widerspruchsgebühr)

Auf dem Vollstreckungsbescheid = Antrag für Antragsteller = v o l l s t r e c k b a r e r Vollstreckungsbescheid (Schuldtitel)

Stand zunächst die Gesamtforderungshöhe von *3324,92 DM

----abzüglich am 12.03.1996 gezahlter        - *2833,00 DM
       zzgl. Porto/Telefonkosten                              *10,00 DM
       zzgl. Widerspruchsgebühr                           * 325,00 DM


so bielief sich somit die restliche Gesamtforderungshöhe auf nunmehr noch *816,92 DM


Da der Kunde nicht den Nachweis (Begründung) des Widerspruchs gebracht hat, indem er z. B. verwertbare Unterlagen, wie einen Kontoauszug vorlegte und lt. unserer computerunterstützten Buchhaltung noch ein offener Posten von 491,92 DM verblieb. Erhöhte sich die Restforderung um die Widerspruchsgebühr von 325,00 DM und 10,00 DM (Porto/Telefon) sonstige Kosten.

Als Laie im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens entwarf ich Muster und Formulierungen und heftete diesen in einem von mir beschrifteten "Muster- und Formulierungsordner" ab. Mündlich wurde mir durch Übergabe der entsprechenden Unterlagen wie Debitorenrechnungsdurchschriften mit jeweils drei betrieblichen Mahndurchschriften pro Rechnung und Übergabe des zweiseitigen selbstdurchschreibenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids durch die Geschäftsführerin selbst der SACHBEREICH "gerichtliches Mahnverfahren) überverantwortet.

Als gelernter Bürokaufmann gehörte eigentlich der Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens nicht zu meinem Arbeitsbereich, aber da ich während meiner Ausbildung in einem Berufsbildungswerk (HSK) von 1987 bis 1990 neben dem außergerichtlichen Mahnverfahren und dem betrieblichen Mahnverfahren auch kurzfristig das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Pfändungssiegel (oder auch Kuckuck genannt) des Gerichtsvollziehers durchgenommen habe, war ich meiner CHEFIN (Geschäftsführerin einer Baumaschinenfirma mit Niederlassung in Münster) dankbar, für diese, seltene und einmalige Chance für mich, einen sensiblen und interessanten Arbeitsbereich kennen zu lernen.

Zu meinem großen Glück konnte ich auf alte, schriftliche Gerichtsunterlagen meines Vorgängers zurückgreifen, die in Ordnern im Regal seitlich neben mir standen.

Bei Fragen konnte ich mich telefonisch an die Rechtspflegerinnen-/-pfleger des Hauptmahngerichtes (Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - Postfach 1 60 in 58xxx Hagen wenden. Daneben gab es für mich noch folgende Informationsquellen, wie die Wirtschaftsauskunftei (=Inkassoinstitut z. B. Bürgel oder Creditreform).

Auf meinem Schreibtisch lagen ein BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sowie von einem Inkassoinstitut ein blaues Buch mit roten Rahmen, indem alle Postleitzahlen der Wohnorte in Deutschland angegeben waren und daneben die Zuständigkeit der entsprechenden Gerichte angegeben waren.

Weiterhin konnte ich mich (eher selten) auch an unseren Rechtsanwalt wenden, der den einen oder anderen Gerichtsvorgang für uns bearbeitete.

Nach Entscheidung der Geschäftsführung der Baumaschiinenfirma (Geschäftsführerin, stellvertretenden Geschäftsführer=Prokurist) belegte ich in Bocholt am 11. Dezember 1996 den Kursus "Ein Kunde zahlt nicht - was tun?". Referent war der Herr Steuerberater Hans-Joachim Schlimpert von der Steuerberatung Schlimpert. Der Kursus dauerte ungefähr 7 Stunden und 30 Minuten. Praktischerweise konnte ich vom Hauptbahnhof Münster mit dem Bus (Linie 70/75) direkt bis Bocholt (HBF) weiterfahren.

Der Kursus wurde lt. Kursusteilnahmebescheinigung von der IHK-Akademie der Wirtschaft angeboten.

Die Schilderung der Formulierung einer Anspruchsbegründung soll nur aufzeigen, wie aufgrund eigener Erfahrungen nach dem Lernprinzip (learning by doing) durch praktische Tätigkeiten im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens theoretische Kenntnisse gesammelt und in einem speziellem Ordner (Muster- und Formulierungsordner) gesammelt wurden.

Ich wäre erleichtert und würde mich freuen, wenn hier rege und intensive Diskussionen, am Besten auch unter Beteiligung von Juristen (=Rechtsexperten) stattfinden könnten.

Durch den Entwurf zahlreicher eigener Formulare gelang es mir jeden einzelnen Gerichtsvorgang genau zu kontrollieren und zu steuern, Das oberste Ziel muß natürlich der Zahlungshinweis (Erfüllungsmitteilung) an den für den Wohnort des Beklagten zuständigem Amtsgerichtes erfolgen, mit der Bitte, aufgrund durch einer vollständigen, zwangsweisen beigetriebenen Forderung , das noch laufende Verfahren (Nummer des Vollstreckungsbescheides z. B. 96----xxxxxxxx-.... (96 = erste Titelnummer für einen Schuldtitel, erwirkt im Jahre 1996.) einzustellen, da die Gesamtforderunghöhe vollständig durch den Hrn. OGV...... = Obergerichtsvollzieher bzw. Hrn. GV ...... am ........ beigetrieben werden konnte.

Schlußbemerkung: In einem ersten Email-Kontaktaufnahmeversuch erhielt ich eine Ticketnummer ........ für die Onlineschwesterbilbliothek WIKIBOOKS. Ich werde mich erneut mit dem Verantwortlichen der Onlinebilbiothek WIKIPEDIA in Verbindung setzten und mit diesem über das weitere Vorgehen, für einen geplanten "Ratgeber für das gerichtliche Mahnverfahren" beraten.

Sollten bessere Formulierungen gefunden werden, wäre ich damit einverstanden, daß mögliche, notwendige Korrekturen vorgenommen werden.


Raimund Barkam, Münster, 04.11.2014

Problematischer Edit

[Quelltext bearbeiten]

Nachfolgende, beginnende Diskussion hab eich von meiner Benutzerseitendiskussion hierher kopiert, da dies der richtige Ort dafür ist. Der einleitende nicht-signierte Beitrag stammt vom Benutzer:Der letzte Enzyklopädist.--Losdedos (Diskussion) 00:42, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Welche inhaltlichen Fehler und welches gramatikalische [!] Nirvana meinst Du? --00:07, 12. Mai 2014 (CEST)
Vorab: Bitte signiere deine Beiträge.
Das grammatikalische Nirvana (Die Zusammenfassungszeile tippe ich im "Schnelldurchlauf". Da sind Buchstabendreher und Auslassungen bei mir die Regel. Wichtig ist, dass klar wird, warum die Änderung vorgenommen wurde.) findest du hier:
  • Der Rechtsstreit gilt erst mit Eingang der Akten beim Gericht, an das er abgegeben wird, als anhängig. Damit kommt es hier zu der Besonderheit, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids eintritt (§ § 696 Abs. 3 ZPO) kann, schon vor Anhängigkeit liegt. Der Satz ist in dieser von dir bearbeiteten Form "verunfallt".
  • Inhaltlich wäre der Satz in dieser Form auch falsch, da dur wohl beabsichtigtest, den Konjunktiv zu entfernen. Der Gesetzteswortlaut "Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird." zeigt dir das auf. Es ist demnach eben gerade nicht zwingend, dass eine Rechtshängigkeit mit Zustellung des Mahnbescheids eintritt. Wird die Streitsache erst Monate später abgegeben, greift § 696 Abs. 3 nicht.
  • Da du zudem ohne jede Begründung Inhalte veränderst, die mir auf den ersten Blick nicht als offenbar falsch erscheinen und deren Abänderung ich gegebenenfalls als problematisch erachte, wurde ich zudem skeptisch, ohne die Sache im einzelnen bislang tiefer durchdacht zu haben. Inhaltlich falsch ist in jedem Fall deine Strecihung der Passage: "Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht." Wo soll es eine solche denn deiner Meinung nach geben? Ferner ist eine Anknüpfung an einen Zahlungsverzug im Satz "Die Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen vom Schuldner getragen werden, wenn er in Zahlungsverzug war, als der Mahnbescheid beantragt wurde" falsch. Der Zahlungsverzug spielt dabei überhaupt keine Rolle. Wenn man nach widerspruchslosem MB den VB beantragt und der Antragsgegner sich auch dann nicht rührt, ist es herzlich egal, ob ein Zahlungsverzug oder überhaupt eine Forderung besteht. Zahlen muss er dann.--Losdedos (Diskussion) 00:17, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Hallo,

ich war der Meinung, signiert zu haben, sry.

Bzgl. der Rechtshängigkeit bemerke ich jetzt, daß ich das kleine Wörtchen "kann" übersehen hatte. Du hast natürlich recht.

Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es - wie § 692 I Nr. 3 ZPO zeigt - sehr wohl, so daß der Satz "Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht." falsch ist. Daß es sich nicht um eine Ausschlußfrist handelt, ändert nichts daran, daß sie im Gesetz normiert wird.

Meine Formulierung zu den vom Schuldner zu tragenden Kosten (Voraussetzung: "Zahlungsverzug") ist materiell richtig. Falsch bzw. unsinnig war jedenfalls die von mir vorgefundene Formulierung: Die Kosten "müssen vom Schuldner getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist ..."

Wenn der Schuldner nicht in Verzug war, kann er durch rechtzeitigen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid die Kostenlast jedenfalls vermeiden. Wenn er in Verzug war, hilft ihm auch der Widerspruch nicht, weil er im streitigen Verfahren zur Kostentragung verurteilt wird.

Im übrigen war es in keiner Weise erforderlich, alle von mir vorgenommenen Änderungen (auch z. B. Formatierung) zurückzusetzen.

--Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 01:11, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Die vorgenommenen Formatierungsänderungen waren minimal und es ist nicht meine Aufgabe, aus fehlerhaften Edits das brauchbare rauszusuchen und einzubauen. Deine Einwände zur Widerspruchsfrist überzeugen auch nur bedingt. Die besagte 2-Wochenfrist wurde nämlich im Artikel im unmittelbaren Anschluss an diesen Satz thematisiert, so dass klar war, dass mit der nicht bestehenden Widerspruchsfrist eine Ausschlussfrist gemeint war. Richtigerweise sollte dies aber dennoch klargestellt werden, da gebe ich dir recht. Es bleibt überdies die inhaltlich falsche Abänderung zur Rechtshängigkeit, die du nun nicht mehr erwähnst. Auch deine neuerliche Einlassung zu den Kosten ist inhaltlich falsch. Du schreibst in diesem Zusammenhang im vorstehenden Diskussionsbeitrag: "Wenn er in Verzug war, hilft ihm auch der Widerspruch nicht, weil er im streitigen Verfahren zur Kostentragung verurteilt wird." Das ist juristisch unsauber. Dieser zwingende Schluss ist falsch, da er potentielle Sachverhaltskonstellationen außer Acht lässt. Man denke unter anderem daran, dass die antragstellende/klagende Partei im Termin nicht erscheint...--Losdedos (Diskussion) 01:36, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Darauf hinzuweisen, daß es eine Widerspruchsfrist nicht gibt, um dann im nächsten Satz die Frist zu erwähnen, ist zumindest irreführend. Ich halte es für besser, den Hinweis auf die angeblich "nicht normierte" Frist zu unterlassen. Es wird im folgenden ja die Rechtslage erklärt ("bis zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheides").

Inhaltlich wollte ich zur Rechtshängigkeit nichts abändern, ich hatte wie gesagt nur das "kann" übersehen und das "eintreten" für grammatikalisch fehlerhaft gehalten und deshalb durch "eintritt" ersetzt.

Vor längerer Zeit habe ich einmal - zusammen mit anderen - viel Arbeit in diesen Artikel gesteckt. Seinerzeit wurde auf potentielle Sachverhaltskonstellationen in recht großem Umfang eingegangen. Da der Artikel dann diversen Wikipedianern zu unübersichtlich, detailreich und umfangreich geworden war, wurde er radikal gekürzt. Dies war außerordentlich ärgerlich. Seitdem bin ich vorsichtig mit potentiellen Konstellationen, die zu Verästelungen in Artikeln führen. Meine Darstellung, daß der Schuldner die Kosten tragen muß, wenn er in Verzug war, entspricht dem materiellen Recht, und dem Lauf der Dinge in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle. Warum auch sollte ein Gläubiger das streitige Verfahren beantragen und dann nicht im Termin erscheinen - wenn denn überhaupt ein Termin stattfindet? Jedenfalls ist der Zahlungsverzug in jedem Fall besser als "wenn die Hauptforderung bekannt ist".

--Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 02:59, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Ich habe einen weiteren Versuch unternommen, der hoffentlich im gleißenden Licht der Kritik von Losdedos bestehen kann. Dessen Aussage: "es ist nicht meine Aufgabe, aus fehlerhaften Edits das brauchbare rauszusuchen und einzubauen" zeigt, wie kritisch der Mann ist: er hat gar keine Zeit mehr, Verbesserungen an Wikipedia-Artikeln zu akzeptieren, seine Aufgabe ist die kritische Kritik, garniert mit Bemerkungen wie "dann solltest du die finger von rechtswissenaschaftlichen[!] artikeln lassen. nächstes mal VM!".

--Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 19:46, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Freundchen, jetzt hältst du mal die Füße still und den Ball flach. Es ist in erster Linie armselig, die eigene Argumentationsbasis auf Vertipper des Diskussionspartners in der Editzusammenfassungszeile aufzubauen. Zweitens habe ich diese Bemerkung bewusst so gewählt, weil du 3 Tage vorher auf Benutzer Diskussion:WAAAGH! mit ähnlicher, allerdings deutlich herablassenderer Formulierung einen anderen Autor so angegangen bist, aber offensichtlich selbst im Glashaus sitzt. Auf den Unsinn, den du unter dem Diskussionpunkt Nochmal:Verjährung von dir gegeben hast, bin ich noch gar nicht eingegangen. Wer sich hier so aufspielt, aber fachlich nicht mit beiden beiden auf dem Boden der Tatsachen steht, braucht sich nicht wundern, dass er Gegenwind bekommt. Eigentlich hatte ich nicht vor, so deutlich zu werden, wie ich es nun gerade bin. Dein letzter Beitrag mit diesen völlig überflüssigen Bemerkungen veranlasst mich nun aber dazu.--Losdedos (Diskussion) 19:55, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Ach so! --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 20:08, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Nur so unter Sportsfreunden: es heißt übrigens "mit herablassenderer Formulierung", wenn ausgedrückt werden soll, daß eine bestimmte Formulierung herablassender ist als eine andere. --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 20:18, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Es wird peinlich. Dass du einen Faible für Tippfehler hast, ist nun bekannt. Wenn du weiter suchst, findest du sicherlich noch weitere Tippfehler bei mir. Ich lege eher Wert darauf, dass die Inhalte stimmen...--Losdedos (Diskussion) 20:37, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Und ich lasse mich nicht anpaulen à la "Freundchen, jetzt hältst du mal die Füße still und den Ball flach." Das ist nämlich nicht nur peinlich, sondern impertinent und distanzlos. Daß Rechtschreibfehler und Vertipper in Zitaten mit [!] gekennzeichnet werden, ist üblich sic. Wenn Du behauptest, daß ich darauf meine "Argumentationsbasis" "aufbaue" (gemeint ist wohl: auf dieser Basis meine Argumentation aufbaue), hast Du meine Argumente entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 21:03, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Du kennst das Sprichwort mit dem Wald und dem Hereinrufen? Ich habe versucht, mich mit dir auf der Sachebene auseinanderzusetzen, so wie es unter Juristen üblich ist. Diese Sachebene hast du verlassen und fängst jetzt an zu jammern, weil dir jemand kontra gibt. Wer austeilt muss auch einstecken können. In der Regel teilt man unter Juristen auf anderem Niveau aus, als du es tust, aber ich bin da flexibel und u.a. aus dem Fußballbereich der Wikipedia eine ähnliche Diskussioneben gewohnt. Manchmal ist das auch eine erheiternde und entspannende Ablenkung vom Beruf, wenn man mal ein bißchen einfacher argumentieren kann und sich auf solche Dinge wie etwa Tippfehler, Satzbau, Kommasetzung oder ähnliches zu stürzen. Das kenne ich sonst im beruflichen Bereich von den Kollegen, die nicht unbedingt mit juristischer Brillianz in Schriftsätzen glänzen, sondern auf einen martialischen Auftritt in Gegenwart des Mandanten im Gerichtssaal bauen, um den Mandanten zu beeindrucken. In der Sache führt dies allerdings eher selten zum Erfolg und häufig sogar zum genauen Gegenteil des Beabsichtigten.--Losdedos (Diskussion) 21:14, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Neuerlicher Revert Anhängigkeit/Rechtshängigkeit

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Der Satz:

"Damit kommt es hier zu der Besonderheit, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids eintreten (§ § 696 Abs. 3 ZPO) kann, schon vor Anhängigkeit liegt."

ist insofern unglücklich formuliert, als es tatsächlich zu der Besonderheit nur dann kommt, wenn die Rechtshängigkeit vor der Anhängigkeit liegt. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall (§ 696 Abs. 3 ZPO).

Deshalb - da es nicht immer zu der Besonderheit kommt - sollte formuliert werden:

"Damit kann es hier zu der Besonderheit kommen, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, wenn diese (unter den Voraussetzungen von § § 696 Abs. 3 ZPO) bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids eintritt, vor dem der Anhängigkeit liegt."

--Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 21:18, 12. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Beide Formulierungen sind nicht verkehrt. Gegen die vorgeschlagene Änderungen habe zumindest ich daher auch keine Bedenken.

--WAAAGH! (Diskussion) 09:23, 13. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Verjährungsfristen (anhand eines erfolgten, entsprechenden Gerichtsvorganges)

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    Verjährungsfristen (anhand eines entsprechenden Gerichtsvorganges)

Als Sachbearbeiter (gelernter Bürokaufmann) dem der Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens von einer Geschäftsführerin ab Anfang 1995 überverantwortet wurde, sind mir folgende Verjährungsfristen bekannt.


— bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Privatpersonen beträgt die

 Verjährungsfrist 1 Jahr (verkürzte Verjährungsfrist)

_ bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Unternehmen beträgt die

 Verjährungsfrist 3 Jahre (verlängerte Verjährungsfrist)

- bei Geschäftsbeziehungen von Unternehmen zu Unternehmen oder auch von Unternehmen zu Privatpersonen

 verlängert sich die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre, sobald ein Schuldtitel „Vollstreckungs-
 bescheid“ (Ausfertigung Antrag für Antragsteller), also einem volletreckbarem Vollstreckungsbescheid, 
 vorliegt und somit die berechtigten Forderungsansprüche aus Lieferungen und Leistungen gegen gericht-
 lich gemahnte Debitoren (Privatpersonen und/oder Firmen) erwirkt werden konnten.
  


1. Der Kaufvertrag wurde (lt. Kopie des Lieferscheines) am 22.05.1995 durch Übergabe der

  Waren seitens der Fa. (Gläubiger) gestellt und durch Rechtskräftige Unterschrift des Kun-
  den, bzw. Abnehmers rechtswirksam.


2. Der Anspruch auf die Lieferleistung wurde mit Rechnung (Nummer) v. 30.05.1995 begründet

  dem Debitoren vorgelegt. Die Gesamtrechnungssumme belief sich auf *3.324,92 DM

3. Nach vielen Rücksprachen, die jedoch nicht zum gewünschten Zahlungseingang bei einer unserer

  Banken führte, wurde das gerichtliche Mahnerfahren am 14.02.1996 durch einen ANTRAG AUF
  ERLAß EINES MAHNBESCHEIDES eröffnet.

4. Am 12.03.1996 bezahlte der Kunde per Scheck *2833,00 DM. Somit verblieb ein Restbetrag von *491,92 DM. Durch den Widerspruch

    des Kunden (Begründung??) entstanden weitere Kosten von *325,00 DM.

5. Obwohl seit dem 17.03.1996 ein ANTRAG AUF ERLAß EINES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDES gestellt werden konnte, wurde dieser

    bisher nicht gestellt, da aufgrund der bisher guten Kommunikation des Kunden (sowohl telef. als auch schriftlich) mög- licherweise das gericht-
    liche Mahnverfahren durch die rechtzeitige Zahlung von nun mittlerweile *816,92 DM (Restforderungsbetrag) gestoppt werden kann.

6 Anhand der Briefkopie vom 29.03.1996 wird ersichtlich, daß als letzter Zahlungstermin der 09.04.1996 genannt wurde.

   AM 09.04.1996 um 13:00 Uhr setzte ich mich noch ein- mal mit der Beklagten Firma telef. auseinander wobei ich nun nach mehreren telef.   
   Fehlversuchen, dann doch einmal den betreffenden Sacharbeiter erreichte. Dieser sagte zu mir, daß er sich bis zum Ende der Woche (12.04.1996) 
   noch einmal wegen der Zahlungsmodalität melden wolle.

7. Sollte allerdings bis dahin noch keine Rücksprache erfolgt sein, werde ich am 12.04.1996 das gerichtliche Mahnverfahren durch einen ANTRAG AUF

   ERLAß EINES V o l l s t r e c k u n g s- b e s c h e i d e s fortsetzen.

8. Am 12.04.1996 stellte ich den ANTRAG AUF ERLAß EINES VOLLSTRECKUNGSBESCHEIDES (blaues, 1 seitiges, nicht selbstdurchschreibendes Formular/

   Ein Kohlepapier mußte für die graue Durchschrift verwendet werden!!). Die am  12.03.1996 erfolgte Teilzahlung über *2.833,00 DM trug ich in das 1. Feld als 
  Teilzahlung (erfolgt am) ein. Somit verblieb noch ein Restbetrag von *491,92 DM zzgl. WIDERSPRUCHSGEBÜHR über *325,00 DM. Die WIDERSPRUCHS- 
  GEBÜHR trug ich in das Feld „Bezeichnung sonstige Kosten ein“.


9. Nach erfolgreich eingereichtem Vollstreckungsbescheidsantrag beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - Postfach 160 in 58xxx Hagen, erhielt ich

   in einem (damals in einem Zeitraum von Anfang 1995 - Ende 1997) blauem Briefumschlag mit Postzustellungsurkunde erfolgten vollstreckbaren
   Vollstreckungsbescheid (=Antrag für A-n-t-r-a-g-s-t-e-l-l-e-r), jenen Schuldtitel, auf dem die Hauptforderungen zuzüglich im MB-Antrag angegebenen 
   Pauschal- (Telefonist, betriebl. Mahnst. + Verzugschadenskst.)  und Mahnkosten, sowie Gerichtskosten, für MB-Antrag und VB-Antrag als Nebenforderungen
   auftauchten, ebenso auch die WIDERSPRUCHSGEBÜHR über 325,00 DM (zuvor eingetragen als sonstige Kostenbezeichnung im VB-Antrag). Somit hatte die
   Widerspruchsgebühr des Kunden (Debitoren/Antragsgegner=gerichtlich gemahnter Debitor) fast zu einer Verdoppelung seiner ursprünglichen Restschuld von
   *491,92 DM geführt. 

Ein WIDERSPRUCH sollte nur dann vom Debitoren nach MB-Antrag oder auch VB-Antrag vorm für den Beklagten Kunden (Debitor/als Antragsgegner) eingereicht werden, wenn dieser auch die Rechnung bezahlt hat. Am Besten läßt sich dieser Nachweis mit einem Kontoauszug belegen.

KEINESFALLS sollte ein WIDERSPRUCH eingereicht werden, um v-e-r-m-e-i-n-t-l-i-c-h Zeit zu gewinnen. Durch die Fristen im betrieblichen Mahnverfahren für 1. Erinnerung, 2. Mahnung, 3. und letzte Mahnung tritt eine Fristverlängerung der 1jährigen Verjährung (bei Privatpersonen) und eine Fristverlängerung der 3jährigen Verjährung (bei Unternehmen) ein.

Das gerichtliche Mahnverfahren wurde mir im Auftrag der Geschäftsführerin einer Baumaschinenfirma in Münster Anfang 1995 überverantwortet, indem Sie mir die benötigten Unterlagen zusammen mit einem zweiseitigen grünen „Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides“ mit den Worten übergab;

„Hier Herr Barkam, versuchen Sie mal, ob Sie dieses können“

Da hinter mir im Regal alte Gerichtsunterlagen in den jeweiligen Ordnern waren, die mein Vorgänger bearbeitet hatte, sagte ich ja gerne.

Im Prinzip werden im Bereich des gerichtlichen Mahnverfahrens folgende Begrifflichkeiten berührt;

1. Auf Seiten des Gläubigers sind dieses „Berechtigte Forderungsansprüche aus Lieferungen und Leistungen, gegenüber ´gerichtlich´ gemahnten Debitoren“.

   In den Mahnbescheid- und Vollstreckungsbescheidanträgen ist hierbei die Rede von „ANTRAGSGEGNERN“, wobei vor Gericht die Bezeichnung „BEKLAGTER“
   üblich ist. 

2. Sollte unsere Firma von einer anderen Firma (als Kreditor) ´gerichtlich´gemahnt, bzw. beklagt werden, so geschieht dieses aufgrund von Verbindlichkeiten (Zahlungs-

   verpflichtungen), die wir gegenüber unserem Kreditor (Lieferant) haben.

In diesem Fall zur Verjährung wollte ich verkürzt, anhand einer Anspruchsbegründung, nach zuvor erfolgtem Widerspruch darstellen, welche Beispiele einer Verjährung üblich sind;

a) Verkürzte Verjährung = 1 Jahr, bei einer Geschäftsbeziehung einer Firma mit einer Privatperson (Kunde=Debitor) b) Verlängerte Verjährung = 3 Jahre, bei einer Geschäftsbeziehung einer Firma mit einer Firma (Kunde=Debitor) c) titulierte Forderung = 30 Jahre Verjährungsfrist, sowohl bei Geschäftsbeziehungen einer Firma mit einer Firma (b) oder einer Privatperson (a).

Diese Erfahrungen meinerseits basieren aus einem Zeitraum von gut 2 1/2-Jahren in der Zeit von Anfang 1995 bis Ende 1997. Da ich jedoch kein Jurist bin, möchte ich diese Informationen als eine grobe Informationsbasis dargestellt ansehen.

Wer Jurist-/in ist und sich dementsprechend auskennt, kann gerne Ergänzungen oder auch Korrekturen vornehmen.

Raimund Barkam, Münster, 07.11.2014 (nicht signierter Beitrag von 80.152.131.160 (Diskussion) 11:38, 7. Nov. 2014 (CET))Beantworten

Es tut mir leid, dass so sagen zu müssen, aber das ist wirres Geschreibe eine Laien. Ich verstehe weder das Problem, noch, was Du mit diesem Beitrag eigentlich sagen möchtest. Du hast einen Vollstreckungsbescheid bekommen, trotz offensichtlicher Kommunikationsprobleme mit dem Gericht? Ist doch gut. Es steht eine höhere Forderung drin, als eigentlich noch offen ist? Niemand zwingt Dich, den Vollstreckungsbescheid bis zum letzten Cent auszureizen.
Bevor hier Verwirrung aufkommt möchte ich noch anmerken, dass die Zeit von Durchschreibvordrucken lange vorbei ist. Heute läuft das Mahnverfahren überall maschinell mit scannbaren Vordrucken. Die sind auch nicht immer leicht auszufüllen, aber einige der genannten Probleme tauchen heutzutage gar nicht mehr auf.
Ach ja, Eines kann man gar nicht oft genug wiederholen: Pauschale Aussagen zu Verjährungen sind sehr gefährlich. --WAAAGH! (Diskussion) 11:13, 9. Nov. 2014 (CET)Beantworten

Einzelnachweis 3 - verwaiste verknüpfung

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bitte den link Amtsgericht Wedding - Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens (Einzelnachweis 3) entfernen. Führt zu einer verwaisten Ressource (nicht signierter Beitrag von 84.135.128.166 (Diskussion) 19:56, 19. Jan. 2015 (CET))Beantworten

Bitte keine Quellen löschen. Aktuell war das Einzelnachweis vier (und nicht drei). Ich habe den Link archiviert.
erledigtErledigt --Xipolis (Diskussion) 17:47, 26. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Begründung für Antrag auf Vollstreckungsbescheid

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Im Kapitel "Vollstreckungsbescheid" fehlt der Hinweis, ob der Antrag darauf begründet werden muß und wenn ja, in welchem Umfang die Prüfung durch das Gericht erfolgt. Das ist doch wesentlich für das Verständnis des Vorgangs: jetzt scheint es so, als könnte jeder gegen jeden einfach mal Geldforderungen konstruieren und die würden dann gerichtlich eingetrieben, wenn der andere bloß die Frist verpaßt. --Rarus (Diskussion) 19:32, 25. Jan. 2016 (CET)Beantworten

So ist es ja de facto auch. Begründet werden muss da zunächst nichts.--Losdedos (Diskussion) 19:34, 25. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Verbesserung

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Es ist eine Verbesserung des Artikels, wenn man erst die sachliche und dann die örtliche Zuständigkeit abhandelt und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht auf 2 Stellen auseinanderreißt. --Carl B aus W (Diskussion) 19:19, 21. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Mahnverfahren auch für Warenlieferung?

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Kann man das gerichtliche Mahnverfahren auch für die Einforderung der Lieferung einer bestellten (und lieferbaren) Ware nach Zahlung per Vorkasse verwenden oder gibt es dafür etwas anderes? (nicht signierter Beitrag von 82.165.232.164 (Diskussion) 09:38, 27. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

Wikipedia ist keine Rechtsberatung.--Losdedos (Diskussion) 20:25, 27. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
Eine Rechtsauskunft ist keine Rechtsberatung. --Xipolis (Diskussion) 21:44, 19. Dez. 2016 (CET)Beantworten
@Xipolis: Unsinn.--Losdedos (Diskussion) 21:59, 19. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Nein, das Mahnverfahren eignet sich nur für Geldforderungen. --Xipolis (Diskussion) 21:44, 19. Dez. 2016 (CET)Beantworten
@Losdedos: Ich habe mich etwas missverständlich ausgedrückt. Eine Mitteilung darüber, welche Ansprüche sich für die Durchführung eines Mahnverfahrens eignen, ergibt sich bereits aus § 688 ZPO. Das mitzuteilen, ist keine Rechtsberatung. Es sollte auch im Artikel erklärt sein. --Xipolis (Diskussion) 02:41, 20. Dez. 2016 (CET)Beantworten
@Xipolis:Es steht dir frei, das dem Frager mitzuteilen. Dennoch ist Wikipedia keine Rechtsberatung. Rechtsberatung definiert sich nach § 34 RVG. Danach ist auch eine Auskunft Beratung. Da kannst du fröhlich behaupten, was du willst. Es ist und bleibt Unsinn.--Losdedos (Diskussion) 19:19, 20. Dez. 2016 (CET)Beantworten
@Losdedos: Meine Absicht war nicht, Deinen Satz "Wikipedia ist keine Rechtsberatung," zu widerlegen. Die Fragestellung der IP richtet sich nämlich mehr an die Allgemeinheit und sollte meines Erachtens durch den Artikel selbst beantworten werden. Aktuell kann man die Antwort den ersten Sätzen der Einleitung zwar entnehmen kann, aber meiner Meinung nach ist dies nicht klar und eindeutig dargestellt ist. Und für die Beantwortung der konkreten Frage ist im Übrigen auch keine Einzelfallprüfung notwendig - der Blick in die ZPO reicht. --Xipolis (Diskussion) 03:26, 21. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Nun, da du mich explizit durch die Einrückung des Beitrags und die Trennung von der eigentlichen Antwort auf die Frage angesprochen hast, musste ich - abseits des ohnehin deutlichen Wortlauts der Äußerung - schon davon ausgehen, dass du den Satz widerlegen wolltest. Mit einer Einzelfallprüfung hat das Ganze im Übrigen auch nichts zu tun, darum geht es nicht, denn es ist völlig egal, ob sich die Frage auf einen Einzelfall bezieht. Da das Problem des Fragestellers aber erledigt zu sein scheint, kann hier ja geschlossen werden. Diskussionsseiten sind für solche Fragen schlicht nicht da, hier geht es um die Artikelentwicklung und inhaltlich streitige das Artikelthema betreffende Punkte. Für alles andere gibt es andere Anlaufstellen. Eine Frage z.B. zur Urlaubsplanung auf der Insel Mallorca wäre auf der Artikeldiskussionsseite zum Artikel Mallorca ebenso fehl am Platz.--Losdedos (Diskussion) 19:07, 21. Dez. 2016 (CET)Beantworten
Du hast im Grunde ja Recht und ich hätte das anders formulieren sollen. Mir ging es darum, wie breits geschrieben, dass sich die Antwort zur Fragestellung eindeutig aus dem Artikel entnehmen lassen müsste. --Xipolis (Diskussion) 20:07, 21. Dez. 2016 (CET)Beantworten
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Ich habe beide Links gelöscht, da sie die Anforderung "hochwertig" sicherlich nicht erfüllen. das 2. Buch (nur eine Buchseite) ist vom Umfang dürftig und mit 6 Jahren vielleicht veraltet. Rechtskundliche Bücher, die "vom Feinsten" sind, müssten IMHO ständige Aktualisierungen erfahren. --92.202.181.220 11:38, 6. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Zwangsvollstreckung

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"Wird rechtzeitig Einspruch eingelegt, folgt in der Regel ein Zivilprozess zur Klärung der Forderung. Der Gläubiger hat jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, die Forderung schon mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzutreiben."

Ehm, nein, hat er nicht. Deswegen gibt es ja einen Prozess zur Klärung der Forderung. --2003:C3:6724:8D00:9357:25EC:48D9:FB4B 12:40, 16. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Man kann also trotz Einspruchs die Vollstreckung betreiben. --Der letzte Enzyklopädist (Diskussion) 19:34, 16. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Überarbeitung des Abschnitts Ablauf

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Die Aufteilung in "Schriftlicher Antrag" und "Übertragungsmöglichkeiten des Antrags" hielt ich für etwas unglücklich. Ich war zunächst wirklich verwirrt, welche Übertragungsmöglichkeit ich nun für einen schriftlichen Antrag verwenden kann. Postzustellung scheint ja nicht vorgesehen zu sein bzw nur für die online erstellten Anträge im Barcode-Verfahren. Tatsächlich gibt es einfach 4 Möglichkeiten der Antragstellung: Per Vordruck, über das Barcode-Verfahren, per Diskette und Internet. 95.116.247.100 11:27, 9. Jan. 2019 (CET)Beantworten