Diskussion:Meinungsfreiheit/Archiv/2005
Korrekturen
Der Artikel ist an einigen Stellen korrekturbedürftig und insgesamt sehr unverständlich. Ich werde versuchen, ohne weitere Vorbereitung die wesentlichen Dinge etwas gerade zu rücken, so dass er hoffentlich etwas verständlicher wird. Eine komplette Überarbeitung wäre wahrscheinlich einfacher. gerald h 01:36, 12. Sep 2005 (CEST)
Konkret (Zitate eingerückt):
Einleitung
- Die Meinungsfreiheit ist das subjektive Recht eines jeden Menschen auf seine eigene Meinung.
Keine hilfreiche Aussage, da die Gedanken frei sind. Überall. Dazu braucht man kein Recht. Deshalb kommt es auch nicht auf das Haben einer Meinung an.
- Verbote, drohende Repressionen, Sanktionen oder eine vorher einzuholende Erlaubnis (Vorzensur), um eine Meinung äußern zu dürfen, stellen dagegen eine Verletzung der Meinungsfreiheit dar.
Ist das Verbot der Beleidigung eine Verletzung der Meinungsfreiheit? Dann gibt es wahrscheinlich keinen Staat, der nicht andauernd die Meinungsfreiheit verletzt. Erst recht, wenn er das auch noch sanktioniert. gerald h 01:36, 12. Sep 2005 (CEST)
Einschränkungen
- Aufgrund der Zahl der Schranken wird dieser Absatz auch als Schrankentrias bezeichnet.
Sehr geringer Erkenntniswert. Wenn man dem Nutzer einen Fachbegriff liefert, sollte der auch etwas mehr ausagen, als nur eine Zahl bezeichnen.
- Letztlich kommt aber dem Begriff des „allgemeinen Gesetzes” durch das die Meinungsfreiheit nur beschränkt werden darf, das grösste Gewicht zu.
„Letztlich” ersetzt leider nicht die Begründung.
- Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter ein Gesetz, das nicht eine Meinung als solche oder die Meinungsäußerung an sich verbietet und zugleich einem im Vergleich zur Meinungsfreiheit höherwertigen Rechtsgut zur Durchsetzung verhelfen will.
Bis hierher ist es im Kern richtig, wenn auch, was eher dem BVerfG zuzurechnen ist, nicht verständlich.
- Das bedeutet, dass die Meinungsfreiheit immer dann beschränkt werden darf, wenn wichtige andere Rechte Dritter gefährdet werden. Dies ist bei Beleidigungen, Verleumdung, aber z.B. auch bei Blasphemie der Fall.
Falsch und schief. Wer ist der Dritte? Wenn einer den anderen beleidigt, ist der lachende Dritte nicht gefährdet. Im nächsten Satz wird es richtig unverständlich. Verleumdung erfordert eine Tatsachenbehauptung und dass Blasphemie geahndet würde, wäre ganz neu. Bitte immer Quellen für solch unerwartete Beispiele nennen, ansonsten halte ich es im Zweifel für besser, sie zu entfernen.
- Es steht also jedem Menschen zwar frei zu glauben, sein Nachbar sei ein Idiot - allerdings wäre dies, öffentlich geäußert, eine Verletzung der Persönlichkeit des Nachbarn und somit nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Art.5 GG wird also von Art. 1 GG („Die Würde des Menschen ist unantastbar.”) auf nachvollziehbare Weise eingeschränkt. So kann auch das bewusste Leugnen einer Tatsache dem Gesetz widersprechen (siehe Urteil zur „Auschwitz-Leugnung” 1994 (BVerfGE 90, 241, S. 247 f.).
Der Anfang ist wiederum nicht besonders hilfreich. Die logische Verknüpfung löst allenfalls ergebnisloses Grübeln aus. Menschenwürde und Auschwitz-Lüge - das ist hier ein wenig zu hoch gegriffen, hat jedenfalls mit der Systematik wenig zu tun und bringt unnötigerweise eine weitere Komplikation ins Spiel: die Bewertung einer Leugnung als Tatsachenbehauptung. Das wäre gleichzeitig auch noch abzugrenzen, obwohl es hier um die Schranken geht und besser die Wechselwirkungslehre erklärt würde. Etwas viel, wenn man dann noch die Tatsachenbehauptung erklären muss.
- Der wohl bekannteste Rechtsstreit entbrannte jedoch über einen oft zitierten Artikel von Kurt Tucholsky mit der abgeleiteten Behauptung „Soldaten sind Mörder” (Weltbühne vom 4. August 1931, S. 191 f). Das Verfassungsgericht stellte hier 1995 klar, dass zu einer Beleidigung ein persönlicher Aspekt zählen muss, eine konkrete Person, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Der abstrakte Begriff „Soldaten” ist jedoch nicht mit bestimmten Personen verbunden, sondern kritisierte als Kollektivurteil allgemein die soziale Funktion der Soldaten. Eine solche Kritik ist jedoch durch Art.5 GG geschützt (BVerfGE 93, 266-312).
Mit Superlativen wäre ich vorsichtig. Es gibt viele und wichtigere Entscheidungen zur Meinungsfreiheit. Die genannte Entscheidung ist eher im Strafrecht von Bedeutung, weil sie die Beleidigungsfähigkeit von Personengruppen erörtert. Passt hier also nicht, was die Beschreibung eigentlich schon zeigt. Der ganze Absatz sollte deshalb weg. Wie wäre es stattdessen mit Lüth, Blinkfüer und Lebach? Da steckt mehr drin. gerald h 01:36, 12. Sep 2005 (CEST)
Meinungsfreiheit bedeutet nicht unbedingt Redefreiheit. Die bloße Meinungsfreiheit gibt`s eigentlich überall. Wer wollte die auch überprüfen. Mit der Redefreiheit hapert es indes oftmals, auch hierzulande. Man denke doch nur an eine Redefreiheit im Betrieb. Wie schnell stößt man da auf Schranken! --HorstTitus 12:38, 31. Jul 2006 (CEST)
- Schlechtes Beispiel! Es geht bei der Meinungs- bzw. Redefreiheit darum, dass man vom Staat nicht wegen seiner Meinung oder deren Äußerung verknastet wird. Der Betrieb hingegen ist dein Vertragspartner, der im Arbeitsvertrag ein gewisses Verhalten von Dir als Vertragsbestandteil verlangt. Natürlich kannst Du dagegen genauso verstoßen wie gegen den Punkt, Morgens pünktlich zur Arbeit zu erscheinen (Diesen Punkt gibt es, ohne dass Du deshalb ein Sklave bist...). Es liegt in diesem Fall jedoch im Ermessen des Betriebes, Dich wegen der Verletzung des Arbeitsvertrages abzumahnen oder zu entlassen. Genauso wie DU kündigen kannst, wenn der Betrieb seine Vertragsverpflichtungen Dir gegenüber nicht erfüllt. Wo ist hier die Freiheit, insbesondere die Meinungsfreiheit eingschränkt? Überleg Dir als mündiges Individuum vorher, welche Verträge Du abschließt. MV --217.88.210.63 17:20, 2. Aug. 2007 (CEST)
Wie bei den meisten anderen Grundrechten ist auch hier ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, das Grundrecht durch ein Gesetz usw. zu beschränken. Innerhalb der drei in Art. 5 GG genannten Schranken ist meist nur ein Rückgriff auf die „allgemeinen Gesetze” nötig, da die übrigen Schranken nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtssystematisch keine herausragenden Besonderheiten aufweisen.
- Das ist so nicht richtig. Gesetze zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre haben einen enormen rechtsdogmatischen Unterschied: Zum Schutze der genannten Rechtsgüter können Vorschriften erlassen werden, die Meinungs- und Presseäußerungen ja gerade ihrem Inhalt nach bewerten und aufgrund dieser Bewertung verbieten. (hierzu.: Gornig, JuS 1988, 274, (276); Ipsen Staatsrecht II Rn. 451; Heintschel von Heinegg/Pallas, Grundrechte, Rn. 310)