Diskussion:Meinungsfreiheit
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Majestätsbeleidigung
[Quelltext bearbeiten]In diesem Artikel fehlt ein Hinweis auf das Verbot der Majestätsbeleidigung, z.B. §90 StGB, §103 („Schah-Paragraf“) in Verbindung mit §104a StGB. Dieser wurde aber abgeschafft, d.h. die Beleidigung von ausländischen Beamten und Staatsoberhäuptern fällt als Grund der Beschneidung der Meinungsfreiheit weg.
Einschränkungen
[Quelltext bearbeiten]In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschränkt.[1]
- ↑ Rechtssatznummer RS0073088. In: Das Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich. OGH, 16. Januar 2020, abgerufen am 21. November 2022: „Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei der zur Abstellung der von ihm behaupteten Mängel zuständigen Stelle vortragen.“
Ein Alleinstellungsmerkmal von Österreich ist das IMHO nicht, sondern das gilt ja in Deutschland ebenso nach Art. 5 Abs. 2 GG und letztendlich gilt das ja für alle Freiheitsrechte in wohl jedem Rechtsstaat. Ich würde den Satz etwas umformuliert dann in den Absatz Österreich verschieben. In der Einleitung sollte das Prinzip Verbot sticht Erlaubnis schon erwähnt werden. Hat da jemand eine Idee, wie man das OmA-tauglich formulieren kann?
- Die Meinungsfreiheit ist in allen Rechtsstaaten beschränkt durch andere Rechtsgüter, deren Verletzung höher gewichtet werden.
Vorschläge? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:43, 2. Jul. 2024 (CEST)
Machtkritik
[Quelltext bearbeiten]Der Schutz vor Schmähung und Polemik ist für öffentliche Institutionen und Amtsträger wegen des Rechts auf Machtkritik an staatlichen Organen im Vergleich zu anderen Rechtspersonen eingeschränkter.
Beispiel: KG gibt Machtkritik den Vorrang - Ferda Ataman verliert vor Gericht gegen Nius
Literatur Volker Ebing und weitere, 2024: Grundrechte, S. 154 --5gloggerDisk
18:44, 31. Jul. 2024 (CEST)