Diskussion:Menschenwürde/Archiv
Menschenwürde
Wie läßt sich der Begriff definieren? Vielleicht war er schon zu Kants und Schillers Zeiten („Über Anmut und Würde“; „Die Würde der Frauen“) ein Archaismus – er konnotiert eher im Feld des Adels als des Bürgertums oder gar des gemeinen Volks. Er entstammt einer feudal organisierten Gesellschaft. Ob dieses Konzept überhaupt globalisiert, universalisiert werden kann? Eine Frage, die sich bei den Menschenrechten ja auch stellt: sie sind eurogen, womöglich eurozentrisch. Man sagt, Menschenrechte „wurzeln“ in der Menschenwürde. Das führt u.a. zum Konflikt: ist Würde naturrechtlich zu begründen, die Rechte aber positiv (konventionell)? Sind beides nur (notwendige) Fiktionen? Auch heute gibt es Versuche, Menschenwürde in Gott verankert zu sehen, sie also theologisch, aus dem Christentum zu begründen. Die deutsche Aufklärung bzw. die anschließenden Generationen wollten das Wort sozusagen popularisieren, doch volkstümlich wurde es nie.
- „Würde“ nennen nur wenige Verfassungen: BRD, Kanada, Schweden, Portugal, Italien, Griechenland, Schweiz, Spanien. In der Weimarer Verfassung findet sich kein Bezug. Die Verfassung der USA beruft sich auch nicht auf Würde, doch ist er Auslegungsprinzip des Supreme Court mit Bezug auf das 1., 4., 6., 8. und 14 Amendment. Quelle: Armin G. Wildfeuer Menschenwürde – Leerformel oder unverzichtbarer Gedanke?
- www.wildfeuer.net/public/content/ publica/docus/MW-Leerformel.pdf, S. 2, Fn. 1
Hyperion 13:19, 29. Mär 2004 (CEST)
Die Prosa des GGes soll erhaben (auch ein Wort aus dem Kreis um Kant & Schiller!) und feierlich klingen, eben selbst würdevoll. Unantastbar: ein extrem ausgefallenes Wort. Der Ursprung der Formel GG § 1 liegt bei Hemuth Plessner, „Die Grenzen der Gemeinschaft“ von 1921, also aus der Zeit der Weimarer Republik. Plessner bringt eine Definition: Würde sei die „tastende Suche nach Unantastbarkeit“. Das gelangte auf Umwegen zu den Vätern des GGes, z.B. Carlo Schmidt. Plessner rehabilitiert so etwas wie „ritterliche Tugenden“ – Höflichkeit z.B., sein Buch kann als „Verhaltenslehre der Kälte“ gelesen werden, so der Buchtitel von H. Lethen. – Der Zusammenhang von Plessner und dem GG ist noch kaum behandelt worden, ich kenne nur eine Frau, die ihn entdeckt hat, Claudia Schmölders (in: Plessners „Grenzen der Gemeinschaft“, hrsg. von W. Eßbach u.a., Ffm. 2002). Plessner wird seit einigen Jahren als bedeutendster Anthropologe des 20. Jahrhunderts entdeckt, eben wegen der auch politischen Implikationen seiner Lehre(n). Frage also: welches Menschenbild liegt dem Satz: GG § 1 zugrunde? Bei den Menschenrechten ist klar, es soll so niedrig wie irgend möglich angesetzt sein. Der Mensch, jeder Mensch. Nicht das vernunftbegabte Wesen der Antike oder das sprechende Schilfrohr des Barock – was zu den bekannten Komplikationen führt. Auch zu Fragen wie der, ob Tieren eine Würde zukomme, und wenn, ob allen oder nur „höheren“ Primaten. Siehe: Artikel Seele, Diskussion.
Jeder sieht sofort, daß diese Würde durchaus antastbar ist und angetastet wird (wer drückt sich so aus?) – sie wird verletzt, beschädigt, zerstört etc., bei jedem Obdachlosen, in vielen Ehen, im Umgang mit Kindern. Wir leben im Widerspruch zum GG. Ulrike Meinhof hat das Buch geschrieben: „Die Würde des Menschen ist antastbar.“ – da stimmen die meisten zu, wahrscheinlich auch jetzt noch, nach bald 40 Jahren. Wie immer ist das Grimmsche Wörterbuch instruktiv, beim Stichwort „unantastbar“ und eben bei „Würde“. Hyperion 13:19, 29. Mär 2004 (CEST)
Die Bezeichnung dessen, was man Würde des Menschen nennt, hat wesentlich damit zu tun, wie weit und offen der Handlungs- und Entscheidungsspielraum eines Individuums zu eigenverantwortlichem Handeln ist.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 212.144.9.19 – 07:20, 8. Mai 2004 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
Zum Kapitel Grundgesetz
Die Ansicht, die die Menschenwürde in Art 1 GG und die nachfolgenden Grundrechte in eins setzt, ist umstritten. (Die Ewigkeitsgarantie gilt für Menschenwürde, nicht für die nachfolgenden Grundrechts-Artikel.) Der Unterschied ist zu machen, weil die Menschenwürde gegen jeglichen Eingriff resistent sein soll, also unverfügbar ist. Die Grundrechte in den Artikeln danach aber sehr wohl eingeschränkt werden können (z.B kann ein Mensch ins Gefängnis kommen, wenn er dazu verurteilt worden ist, obwohl jeder das Recht auf Freiheit hat). Die Grundrechtsartikel können auch erweitert/verändert werden und sind insoweit kein fester Katalog. Wenn man so ins Detail geht (wie in jetziger Version) und nicht wie bei den älteren Versionen beim Grundsätzlichen bleibt, muß das alles genau herausgearbeitet werden! --Rrr 18:54, 2. Jun 2004 (CEST)
Zur Ewigkeitsgarantie
Artikel 1 [Menschenwürde - Menschenrechte - Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Es macht keinen Sinn etwas in eine Richtung zu interpretieren, über die keine Einigkeit besteht. Darum halte ich daran fest, am Gesetzestext zu kleben. Um es klarzustellen: Ich halte die Interpretation, dass die einzelnen Gundrechte im Kern nicht abgeändert werden dürfen, für zulässig und diese Interpretation für wünschenswert. Sie ist aber nicht unbestritten (und eine Ewigkeitsgarantie für kulturbedingt veränderliche Interpretationsweisen angesichts der gegenwärtigen Realitäten naiv). --Rrr 00:10, 10. Jun 2004 (CEST)
- Ich habe den Satz herausgenommen, wonach auch die Ewigkeitsklausel auch bei einer neuen Verfassung eingreift. Das ist natürlich nicht richtig. Das Grundgesetz selber kennt ja die Formulierung, wonach es außer Kraft tritt, wenn vom deutschen Volk in freier Abstimmung eine neue Verfassung bestimmt. Das schließt auch die Ewigkeitsklausel ein. Der Verfasungsgeber kann sich die Verfassung geben, die ihm gefällt. Deswegen ist er ja der Souverän. Er kann tun und lassen, was er will.
- (Der vorstehende Beitrag stammt von Moguntiner – 19:40, 30. Sep. 2004 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
Hier steht (s.o.), dass die es ersichtlich sei, dass die Würde des Menschen angetastet werden könne (Beispiel ist der Obdachlose). Hier wäre genau zu überlegen, was das Antasten der Würde bedeutet. Zur genaueren Untersuchung diese Punktes empfehle ich: Heike Baranzke, Würde der Kreatur? Die Idee der Würde im Horizont der Bioethik, Würzburg 2002, sowie Dies., Die Idee der Menschheit in deiner Person, Paragrana 11 (2002) 62-95.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 87.78.23.250 – 20:46, 25. Aug. 2005 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
Kapiteleinteilung
Ich habe Kant aus der historischen Entwicklung herausgelöst und einen eigenen Untertitel gegeben.
- Begründung:
- Da der Artikel ursprünglich von den Philosophen angelegt worden war, ist er bei den Philosphen in deren Beiträgen als philosphischer Artikel verlinkt. Somit ist eine eigene Überschrift für die Übersicht des Artikels zweckmäßig.
- Aufgrund der besonderen Bedeutung Kants für die Begriffsbildung der Menschenwürde, ist Kant eine grundsätzliche Sonderstellung einzuräumen. (Auch wurde im Abschnitt "historische Entwicklung d. Idee" Kant insoweit falsch eingeordnet, als die Veröffentlichung seiner GMS in der Zeitfolge vor der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte durch die franz. Nationalversammlung erfolgte, während Kant im Artikel erst danach auftaucht.
- Es ist auch falsch, Kant als bloß historische Größe einzuordnen, da er sogar für die ethischen Diskussionen der Gegenwart eine nachhaltige Rolle spielt (siehe Ethikdebatte am Ende des Artikels), also in seinen Lehren, was die Menschenwürde angeht, nach wie vor höchst gegenwärtig ist.
Nebenbei bemerkt, habe ich den Abschnitt über die sog. Ewigkeitsgarantie in Art 79 3 GG mit einer Abbildung des Art 1 GG, die näher am Text ist, verbunden. Die Grundrechte gelten als nur abgeleitet aus der Menschenwürde. Wie weit in die Grundrechtsartikel eingegriffen werden kann, ist umstritten. Sie sind anders zu behandeln als die begrifflich eher abstrakte Menschenwürde (so können die Grundrechte gegeneinander aufgewogen werden und sind mit Änderung der Lebensverhältnisse einem gewissen Wertewandel unterworfen). --Rrr 10:29, 4. Jun 2004 (CEST)
Ein Grundrecht?
Es ist in der Rechtswissenschaft durchaus umstritten, ob die Menschenwürde ein Grundrecht ist. Dagegen lassen sich folgende Argumente anführen:
- 1. In Art. 1 III GG steht "die NACHFOLGENDEN Grundrechte".
- 2. Auch bei Kant, auf dessen Ethik und Rechtsphilosophie sich das Grundgesetz stützt, bildet die Menschenwürde das Grundprinzip, von dem sich die einzelnen Freiheiten ableiten lassen.
- 3. Der Begriff Menschenwürde ist derart unbestimmt, das heißt: es ist nicht geklärt, was unter Menschenwürde genau zu verstehen ist, so dass es für den Richter kaum möglich ist, festzustellen, ob ein gewisses Staatshandeln gegen die Menschenwürde verstößt. Oft wird zwar mit der sogenannten Objekt-Formel gearbeitet: Die Menschenwürde sei dann verletzt, wenn der Mensch als bloßes Objekt behandelt wird. Damit wird z. B. versucht, die Folter zu erfassen. Ironischerweise gibt bzw. gab es aber auch Folter, die das Heil des Gefolterten zum Zweck hatte. Ich spreche von der Folter durch die Heilige Inquisition. Bei der Menschenwürde handelt es sich zudem um einen - vergleichsweise - jungen Begriff, der noch gar keine Zeit hatte, genügend konkretisiert zu werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass die Verfassungsväter die Menschenwürde als Grundrecht schützen wollten.
- 4. Die Menschenwürde wird bereits durch die einzelnen Grundrechte geschützt. Was, wenn nicht die Menschenwürde wird denn durch die Gewissensfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt? Mit anderen Worten: Hinter den Grundrechten steckt nichts anderes als die Menschenwürde. Das oft vorgebrachte zweckrationale Argument, die Menschenwürde bedürfe einfach des Schutzes und müsse daher, auch wenn das Grundgesetz nicht so angelegt ist, durch Art. 1 I GG als Grundrecht geschützt sein, geht deshalb ins Leere. Es verrät zwar ein legitimes und achtenswertes Motiv, führt aber leider zu sachlich falschen Ergebnissen.
Für den Nichtjuristen: Die Konsequenz meiner Ansicht ist, dass sich der Kläger nicht auf die Verletzung seiner Menschenwürde berufen kann. Das ändert im Ergebnis jedoch nicht viel. Die einzelnen Grundrechte müssen ohnehin im Lichte des Prinzips der Menschenwürde ausgelegt werden (vor allem wegen Art. 1 I 2 GG), so dass immer eine Berufung auf ein anderes Grundrecht in Betracht kommt, selbst wenn es nur die allgemeine Handlungsfreiheit ist. Diese umfasst alles denkbare Verhalten des Menschen. Rechtsschutzlücken gibt es daher nicht.
Das nur einmal als Denkanstoß. Ich bin mir momentan noch etwas unschlüssig, wie dies eingebaut werden könnte. Freilich sollte es neutral dargestellt werden, ohne eine Tendenz zu meiner Ansicht oder der Ansicht, die die Grundrechteigenschaft befürwortet, erkennen zu lassen.
Manica, 21.7.2005, 16.09 MEZ
(Der vorstehende Beitrag stammt von Manica – 16:09, 21. Jul. 2005 (CEST) – und wurde nachträglich vollständig signiert.)
Die Menschenwürde an sich ist kein Grundrecht meiner Ansicht nach. Denn sie ist Voraussetzung jeder freien menschlichen Betätigung. So dass erster Ansatzpunkt in der Menschenwürde immer das Recht auf Leben ist, aus welchem sich dann die folgenden Grundrechte ableiten. Wie das Bundesverfassungsgericht erst zum Luftsicherheitsgesetz festgestellt hat, liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde dann vor, wenn der Mensch bloßes objekt staatlichen Handelns wird und ihm sein Individualcharakter genommen/engeschränkt wird. ZB, wenn jemand gezwungen wird, eine bestimmte Operation vornehmen zu lassen oder wenn er selbst oder die Natur nich mehr Herr über sein Leben ist. Letzteres begründet durch den im Luftsicherheitsgesetz verankerten Recht zum Töten. Der Mensch ist da, und ab dem Zeitpunkt hat er Menschenwürde. Die Einschränkung liegt nun darin, dass er seine vornehmen, ihn als Menschen definierenden Merkmale (zB seine Meinung frei äußern, seine Religion wählen oder auf jegliche zu verzichten), durch eine kollektive juristische, nicht ihm selbst originäre Macht, entzogen oder engeschränkt wird. Somit ist für mich jedes Grundrechtseinbußen auch immer ein Verstoß gegen die Menschenwürde, da jedes grundrecht aus der menschenwürde und diese eben durch das menschliche Dasein begründet wird. MfG Stud.jur 20:10, 8. Mar 2006
Zur Kritik
- Das Verfassungsgericht hat mit der Objektformel der Menschenwürde in der Rechtsprechung den Rang eines Grundrechts gegeben, das konkret ausformuliert worden ist und staatliche Eingriffe zu Gunsten der Menschenwürde gebietet.
- Dass auch Art. 79 GG nicht ewig existieren kann, ist nicht vorwerfbar. Es besteht zumindest der gegenwärtige Anspruch, die Garantie nicht zeitlich zu begrenzen, und das ist mit "Ewigkeitsgarantie" gemeint. -- Hans Bug Narrenschiff 11:35, 26. Jul 2005 (CEST)
Zu:
- Die Ewigkeitsgarantie ist nur relativ, da es keine Ewigkeitsgarantie auf Art. 79 Abs. 3 gibt (Dieser Einwand trägt allerdings nach h. M. nicht, da die Ewigkeitsklausel auch sich selbst zum Gegenstand nimmt und die Behauptung der Relativität positivistisch die Substanz der Verfassung mit ihren verfassungsgesetzlichen Ausführungen verwechselt)
Das soll wohl bedeuten, die Substanz der Verfassung sei irgendwie in üblichen Rechtsauffassungen festgelegt. Das ist wohl auch wahr, aber die herrschende Meinung ist wandelbar und damit ist auch die Substanz jederzeit wandelbar. Die Richter des BVerfG können ihre Rechtsauffassung abändern und sie werden dabei von den Bedürfnissen der aktuellen Politik getragen. Sie haben letztlich sogar selbst maßgelichen Einfluß auf die herrschende Meinung, denn sie sind sie selber. Und ihre Urteile sind nicht mal notwendig einstimmig.
Außerdem unterliegt die Menschenwürde der Einzelfallprüfung, sie ist also durch den Betroffenen nicht direkt feststellbar, sondern wird durch übliche Rechtsauffassungen in Bezug zum Gesetz beurteilt. Der Betroffene hat dann selbst die Beweispflicht, dass er durch Gesetze, die dem Gemeinwohl nützen sollen, würdelos behandelt wird. Damit läßt sich ein 30 jähriger Wehr- und Ersatzdienst oder eine 98%ige Einkommensteuer rechtfertigen ohne dass eine Würdeübertretung festgestellt werden muss.
--Atdm 15:10, 9 November 2005 (CET)
Definition
Ich hab zunächst mal den Anfang neu und ich denke auch etwas genauer geschrieben. Im Text wie auch in der Diskussion gibt es ein ständiges Durcheinander von Grundrechten und Menschenwürde. Hier im Folgenden den Kant so herauszustellen ist typisch für Lehrbuchabschreibung. Historisch unvergleichlich bedeutsamer ist hier Luther, Paulus und der bekannte Gesalbte mit der Feindesliebe usw. Wie etwa im Islam oder im Buddhismus die Würde des Menschen verankert (und nicht bloß mal formuliert) ist, das sollte man, wenn mans behauptet, dann auch zeigen oder ganz lassen. Es ist nämlich nicht grade einfach. Bald werden die Abende wieder länger und ich werd in Muße was ausarbeiten, wenn bis dahin der Artikel so bleiben sollte. Da schrieb jemand was von Menschenwürde: „… als "Gleichheit aller Gläubigen vor Gott"“ usw., da ist etwas sehr Richtiges dran – wenn es freilich nicht bedeuten soll, daß wir hier unten aus dem Schneider sind - und das gehört vertieft und ausgebaut. -- M.sack 12:45, 25. Aug 2005 (CEST)
Sinn?
Weitgehender Konsens herscht in die Kritik totalitärgesellschaftlicher Verhältnisse, wie der Nationalsozialismus oder der Stalinismus, aber eben alle Gesellschaftsformen, in denen die Konstitution der Grundrechte des Menschen von der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft abhängig gemacht wird.
Ich möchte nicht so viel Kritik an diesem Satz üben, aber er erscheint mir nicht so, als ob er in irgendeiner Weise einen erkennbaren Sinn ergibt. Verstehe ich es so richtig, dass bei fast allen Menschen eine Übereinstimmung darin herrscht, dass Nationalsozialismus oder Stalinismus nicht als Gründe für den Rückgang von Leistungsfähigkeit und -bereitschaft gesehen werden? Oder verstehe ich das ganz falsch?--Keigauna 11:41, 13. Dez 2005 (CET)
Ja, ganz falsch. Der Satz ist so modofiziert worden und nicht mehr so glücklich, will aber was Richtiges sagen. Menschenwürde ist ein Recht oder ein Lohn. Es geht nur um diesen Antagonismus. Wenn du antwortest: ein Lohn, dann müßte man auch begründen wie diesen Lohn sich ein schwerstbehinderter Mensch "verdienen" sollte. Die Antwort des NS ist bekannt. Es geht nur um die Abhängigkeit der Würde von Verdienst oder Leistung, es ist etwas ganz anderes, ob dann ein Nazistaat oder der sozialistische Wettbewerb wirtschaftlich erfolgreich ist oder nicht. --M.sack 14:27, 13. Dez 2005 (CET)
Ehrlich gesagt bin ich nicht der Auffassung, das Menschenwürde ein Lohn ist.
Auf diesem Ohr bin ich leider sehr empfindlich, denn ein Lohn heisst für mich, dass man sich diese Würde erst verdienen muss. Wenn ich ganz ehrlich bin heisst das für mich: Erst wenn ich getreu dem Motto der Pfadfinder handle, (jeden Tag eine gute Tat) dann habe ich die Menschenwürde, die Möglichkeit als ein Mensch behandelt zu werden frei zu sein und zu tun und zu lassen was ich will verdient?
Ne, ganz ehrlich gesagt, habe ich eine ganz andere Vorstellung von Menschenwürde!
Menschenwürde fängt bei mir da an, wo der Behinderte gleichberechtigt mit dem Nichtbehinderten, wo der Ausländer mit dem Inländer und der Verkäufer mit dem Kunden auf gleichberechtigter Stufe stehen.
Das fängt bei mir da an, wo ich als deutscher Arbeitnehmer trotz der nationalsozialistischen Vergangenheit Deutschlands, für die ich persönlich weil ich diese Zeit nicht erlebt habe nichts, aber auch rein gar nichts kann!!!!!!! an, wenn ich mir nicht von einem für mich fremden mir unbekannten Menschen etwas ins Gesicht schleudern lassen muss, nur weil ich vielleicht auch gerade mit meinen eigenen Unzulänglichkeiten zu kämpfen habe.
Denn dieses Benehmen eines Kunden, der von mir an sich höflich behandelt wurde, (bis auf eine Bemerkung auf seinen Pfiff hin) regt mich heute noch auf und bringt mich auf die Palme! Ich habe mich für mein schlechtes Benehmen meinen Kollegen gegenüber damals entschuldigt und es bringt mich heute noch auf die Palme!!!!!!!!!
Bei mir hat sich dieser eine betreffende Mensch heute noch persönlich und zwar höchstpersönlich und nicht irgendjemand anderer, nicht seine Frau, nicht seine Tochter, nicht sein Sohn, kein anderer in seiner Familie sondern nur er hat sich zu Entschuldigen.
Das bedeutet im Klartext: Ich werde mich bei niemandem entschuldigen, solange sich nicht der betreffende bei mir höchstpersönlich entschuldigt hat!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Da können die betreffenden bei mir in der Schule noch so lange darauf hin arbeiten, dass ich mich bei meiner Kollegin entschuldige, die ich lediglich verbal angegriffen habe.
jetzt könnte der Gedanke nahe liegen, dass ich ein Nazi bin oder ein Rassist oder ich weiss nicht was. Nein ich bin nur ein Mensch, der von Klein auf mit genau diesen Schwierigkeiten in der Schule und auch später im Beruf immer wieder Konfrontiert wurde und der sein Leben lang um seinen Platz in der Gesellschaft hat kämpfen müssen (und ihn bis heute noch nicht so richtig gefunden hat). :-(((
Es macht mich manchmal einfach nur wütend, wenn ich diese egoistische Gesellschaft sehe, jeder fährt die Ellenbogen aus und denkt einfach nur noch an sich, ohne Rücksicht auf andere. Wenn ich immer so gedacht hätte, wie viele heute denken, dann hätte mein ehemaliger Betrieb die Abteilung warscheinlich zugemacht in der ich gearbeitet habe. Sorry, ich habe mal wieder meinen ganzen seelischen Müll hier abgelassen ... war eigentlich nicht meine Absicht. Ein trauriger --Keigauna 23:02, 13. Dez 2005 (CET)
Desshalb soll ja auch der Artikel gut geschrieben werden. Ich glaub, daß vielleicht nicht so viele Repräsentanten im Bundestag die Verfassung verstanden haben oder überhaupt verstehen wollen. Die Verlogenheit besteht einfach darin, daß, wenn die Ignoranz selber einmal in die Scheiße kommt, ihr dann schleunigst und ohne Hilfe alle Grundwerte wieder einfallen. --M.sack 14:11, 14. Dez 2005 (CET)
Menschenwürde für sich sinnlos
Entweder alles was lebt hat Würde. Oder nichts. Entweder sind wir alle nur ein Klumpen Fleisch oder Zellulose. Oder eine Geistseele wohnt in Menschen, Tieren und Pflanzen. Den Gedanken vermisse ich völlig. 172.177.215.129 10:38, 6. Jan 2006 (CET)
Grafik Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag hat nichts unter dem Grundgesetz Artikel 1 zu suchen!
Die Grafik Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag ist falsch eingegliedert. Ich werde sie woanders eingliedern, wenn derjenige, der das gemacht hat, es nicht selbst macht! Alles was da unter den Feilen steht hat nichts mit Artikel 1 des Grundgesetzes zu tun. --Matze12 15:24, 5. Apr 2006 (CEST)
Kritik und Ansätze zur Kritik
Den folgenden Absatz habe ich vorerst hierher ausgelagert. Auf derartige Halbwahrheiten, "Fragmente" und unverblümt mit POV durchzogene "Ansätze" können wir getrost verzichten. -- Kruwi 14:55, 21. Feb. 2008 (CET)
- Der Würdebegriff wird vom Grundgesetz nicht definiert. Das BVerfG behält sich aufgrund 'Dürigscher Objektfomel' eine Einzelfallprüfung bevor. Dadurch ist die Würde in bestimmter Weise dem Zeitgeist der jeweiligen Richter unterworfen und sie ist durch das Individuum nicht ermessbar, obwohl das Individuum am ehesten seine Würde kennt und nicht die Würde eines anderen.
- Art. 1 bleibt juristisch relativ bedeutungslos, wenn man sich in der Anwendung praktisch nur auf die folgenden Grundrechte berufen kann.
- Die Ewigkeitsgarantie sei nur relativ, da es keine Ewigkeitsgarantie auf Art. 79 Abs. 3 gebe. (Dieser Einwand trägt allerdings nach h. M. nicht, da die Ewigkeitsklausel auch sich selbst zum Gegenstand nimmt und die Behauptung der Relativität positivistisch die Substanz der Verfassung mit ihren verfassungsgesetzlichen Ausführungen verwechselt)
- Ist der Würdebegriff mit dem Gebot weltanschaulicher Neutralität vereinbar?
- Da der Würdebegriff als Eigenschaft des Menschen als Rechtsperson weder von der Sprachlogik her noch von der Rechtsgeschichte her eine verbindliche Definition bezüglich der Inhalte, der Gültikeitsbereiche in Zeit und Raum sowie der Einbettung in die sich mit der Sprachevolutionszeit ändernden Bedeutungen der Sprachaussagen national oder international, erhalten hat, werden auch die Erkenntnisse der Naturwissenschaften,angefangen mit Aussagen zum Selbstbewustsein von Tieren und Menschen, vorsprachliche und sprachliche neurologische Ablaufsmuster in Tieren und Menschen, den möglichen Definitionsraum für eine verbindliche Menschenwürdedefinition entscheidend einengen und von zukünftigen Entwicklungen relevanter Wissenschafsbereiche abhängig machen.
Die Sprachlogik legt schon nahe, neben der Menschenwürde auch an die Tierwürde oder erweitert an die Würde von Lebewesen zu denken. Das Beachtungsgewicht für die Würde eines Virus ist sicher viel geringer anzusetzen als die Würde eines Hominieden und der Gewichtsabstand im Bereich vom Virus zum Hominieden ist sicher wesentlich grösser als dieser Abstand vom Hominieden zum Homo Sapiens.
(Der vorstehende Beitrag stammt von Kruwi – 15:55, 21. Feb. 2008 (CET) – und wurde nachträglich signiert.)
- Kann denn auch durch Beschlagnahme von Luxusgütern die Menschenwürde angetastet werden:*[[1]]
- (Der vorstehende Beitrag stammt von 80.137.189.148 – 19:41, 28. Mai 2008 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
Weblinks
Drei der angegebenen Weblinks führen nicht mehr zum Ziel, daher werde ich sie passend ersetzen. Falls andere als die neu verlinkten Aritkel besser passen sollten, bitte ich um Korrekturvorschläge
- Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung:
Neu: http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Dieser wird offiziell von www.bundesregierung.de aus verlinkt
- Menschenwürde und Stammzellforschung:
Neu: http://www.zentrale-ethikkommission.de/page.asp?his=0.1.23.44.46 Dieser Artikel ist der, welcher am besten zum Stichwort Menschenwürde passt
- Vertrag über eine Verfassung für Europa:
Neu: http://europa.eu/scadplus/constitution/index_de.htm
w
(Der vorstehende Beitrag stammt von Hammerman – 13:50, 31. Mai 2008 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
- Hallo,
- ich habe heute aus dem Abschnitt Menschenwürde als Verfassungsprinzip den folgenden zur Zeit toten Weblink entfernt (siehe auch alte Version vom 3. Sep. 2008, 08:54 (CEST)).
- Falls diese Web-Adresse nur vorrübergend nicht erreichbar sein sollte, dann sollte dieser oder ein besserer Link später wieder – als Referenz – eingefügt werden.
- MfG .. Conrad 11:00, 3. Sep. 2008 (CEST)
Einseitig
Könnte es sein dass dieser Artikel den Begriff Menschenwürde etwas einseitig darstellt? Und dass der Begriff Menschenwürde zu Zeiten Kant, Luthers, und was noch alles diskutiert wird, gar nicht existierte? In dem Fall sollte das klar deklariert werden, dass das nur eine Möglichkeit ist, wie man den Begriff interpretieren könnte. Überhaupt ist der ganze Artikel sehr schlecht. Unter der Menschenwürde, würde ich sagen. Sollte markiert werden. Ich hoffe diese Kritik ist nicht zu unkonstruktiv.
dm, 19.6.2008
(Der vorstehende Beitrag stammt von 130.60.68.45 – 11:25, 19. Jun. 2008 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
- Hallo,
- nein aber deine Kritik ist vielleicht etwas zu allgemein gehalten. Und wenn du es besser kannst dann sei mutig und mach einfach mit. :-)
- Und bitte signiere künftig deine Diskussions-Beiträge und schreibe neue Beiträge unten ran, oder nutze dazu die entsprechende Wiki-Funktion (über das kleine „+”-Symbol, ganz oben).
- MfG .. Conrad 10:30, 3. Sep. 2008 (CEST)
Menschenwürde bei Kant
Hallo, meiner Meinung nach hat Kant die Würde des Menschen mit der Autonomie des Willens begründet und NICHT mit der Menschheit-als-Selbstzweck-Formel ("Objektformel"). In der GMS schreibt er dazu: "Autonomie [des Willens] ist also der Grund der Würde der menschlichen und jeder vernünftigen Natur" (Akad.-Ausg. Bd. IV, S. 436). Die Autonomie des Willens bezeichnet bei ihm die Verfasstheit des Menschen, sich vermittels seiner Vernunft aus Freiheit praktische Gesetze geben zu können, die sich dem Willen als schlechthin notwendig erweisen. Vielleicht möchte das mal jemand korrigieren... bin ja hier nicht angemeldet. Viele Grüße M.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 84.160.194.70 – 18:37, 29. Jun 2008 (CEST) – und wurde nachträglich signiert.)
nix
zu finden von Samuel Pufendorfs Samuel Pufendorfs großer Wurf: Wie die Würde des Menschen 1948 in die UN-Erklärung der Menschenrechte kam, 1949 ins deutsche Grundgesetz und später in die Verfassung vieler anderer Länder Europas - müsste mal eingearbeitet werden. Gruß--ot 12:20, 28. Nov. 2008 (CET)
Gelegentlich sollte ein diesbezüglicher Artikel verfasst werden, die WP ist doch bittesehr keine rein anthropozentrische Enzyklopädie! (die Würde der Kreatur wird etwa durch Art. 120 der schweizerischen Bundesverfassung postuliert) --62.202.233.92 13:00, 9. Mär. 2010 (CET)
"unbedingte" Würde
Die heute von 91.89.23.154 eingebrachte Ergänzung der Würde durch "unbedingt" sollte, wenn sie denn überhaupt angebracht ist, begründet werden.--Agnostizi 21:30, 6. Jul. 2010 (CEST)
Kritik
Der Artikel enthält keinerlei Kritik an dem Begriff Menschenwürde und verweißt nicht auf alternative Konzepte. Das halte ich für einen klaren Mangel. Eine erste Quelle könnte z.B. dieser Artikel mit der Ansich von Steven Pinker sein.--Trockennasenaffe 13:11, 3. Feb. 2011 (CET)
- Na, so trifft man sich wieder, "Trockennasenaffe"! Hier sollte man wirklich mal etwas verbessern: den Begriff "Menschenwürde" zu definieren versuchen... das Wort "Wert" eines Menschen aus dem ersten Satz entfernen (Mensch als Ware?)... usw. --Cami de Son Duc 16:33, 5. Apr. 2011 (CEST)
Kritik am gesamten Artikel
Ich kann mich der Kritik, die unter der Überschrift „Einseitig“ (s.o.) geäußert wurde, nur anschließen! Der Artikel versucht – rhetorisch durchaus geschickt – den Eindruck zur erzeugen, das deutsche Konzept der Menschenwürde hätte tiefe historische Wurzeln und würde in der freien westlichen Welt überall anerkannt werden. Hinzu kommt die historisch nicht haltbare Behauptung, die Menschenrechte würden sich aus der Menschenwürde ableiten.
Versucht man aber nicht belegte oder wahrheitswidrige Behauptungen zu entfernen, bzw. gut belegte Fakten in den Artikel einzuführen, werden diese gelöscht und die nicht belegten Leerformeln wieder hergestellt.
Zur Sache:
Die Menschenrechte der Neuzeit haben ihren Ursprung in der Virginia Declaration of Rights [vgl. z. B. Winkler 2009, S. 275 ff.]. In der relevanten Literatur zum amerikanischen Unabhängigkeitskrieg, z. B. bei Thomas Paine in Common Sense, einer „der erfolgreichsten Kampfschriften des 18. Jahrhunderts“ [a.a.O., S. 274] kommt die „Menschenwürde“ nicht vor. Das gleiche gilt auch für Paines spätere Schrift Rights of Man [s. Paine 1776-1797, passim] und The Federalist Papers [s. Hamilton et al. 1787-1788, passim]. Auch der Hauptprotagonist der Virginia Declaration of Rights, George Mason, hat den Begriff nie verwendet. Die Menschenwürde kommt in der Erklärung genauso wenig vor wie in der Unabhängigkeitserklärung, der amerikanischen Verfassung und der Bill of Rights.
In Artikel wird nun der Eindruck erweckt, die Amerikaner hätten ihre Ideen im 18. Jahrhundert aus dem Konzept der Menschenwürde abgeleitet:
„Die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten vom 4. Juli 1776 beispielsweise spricht von 'gewissen, unveräußerlichen Rechten' wie dem auf 'Leben, Freiheit und dem Streben nach Glück', die indirekt den Begriff der Menschenwürde voraussetzen, diese aber nicht direkt erwähnen.“
Man könnte auch behaupten, kleine grüne Männchen hätten den ersten Grundrechtekatalog der Neuzeit in Virginia im Wald versteckt und George Mason hätte diesen gefunden – dergleichen wird von den Amerikanern auch „nicht direkt“ erwähnt.
Ähnliches gilt für die Behauptung, das Gleiche treffe auch für „die von der französischen Nationalversammlung verabschiedete 'Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte' zu.“
Die Rekordhalter „im Verfassungmachen“ [Lindemann 1966, S. 114], die Franzosen, kennen das Konzept der Menschenwürde als "Mutter aller Grundrechte" bis heute nicht. Es wurde nicht nur in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte nicht erwähnt, sondern fand auch keinen Eingang in die gesamte Diskussion um die Französischen Revolution [vgl. z. B. Der Spiegel 2010]. Keine der 14 Verfassungen, die sich die Franzosen zwischen 1791 und 1958 gegeben haben, verwendet den Begriff der Menschenwürde.
Der Versuch, die beiden irreführenden Behauptungen zu entfernen, ist wie gesagt fehlgeschlagen.
Das Gleiche gilt für Änderungen zum Abschnitt „Menschenwürde als Verfassungsprinzip“. Zu behaupten, dass „die Verfassungen aller liberalen Demokratien“ die Menschenwürde in irgendeiner Weise anerkennen würden, obwohl die überwiegende Mehrzahl dieser Verfassungen den Begriff überhaupt nicht erwähnt, ist nicht nachvollziehbar.
Die Aussage, der Begriff der Menschenwürde wird erstmals in der irischen Verfassung von 1937 „ausdrücklich angeführt“ ist falsch. Dass in der vorgeschlagenen Änderung der korrekte Ausdruck unter Verweis auf den Verfassungstext angeführt wurde, wird ignoriert. Das Gleiche gilt für „die Menschenwürde als oberstes Prinzip“ in der Verfassung der Schweiz (Ein oberstes Konstitutionsprinzip steht nicht in Art. 7 einer Verfassung) und der Verfassung Südafrikas (s. Versionsgeschichte mit dem entsprechenden Link auf das Original).
Die Hinweise auf den „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ und den „Vertrag über die europäische Union“ sind zumindest in Bezug auf die Abschnittsüberschrift falsch, da es sich hierbei nicht um Verfassungen handelt!
Ich möchte weiterhin vorschlagen, den Passus „Menschenwürde bei Kant“ entweder komplett zu streichen oder aber umzuschreiben, da auch diese Darstellung schlichtweg nicht ernst zu nehmen ist.
Kant hat den Begriff der „Menschenwürde“ in keinem seiner Werke verwendet, sondern spricht lediglich von „Würde“. Sollte jemand hierzu einen anderen Standpunkt vertreten, so bitte ich um eine entsprechende Quellenangabe! Hinzu kommt: „Für Kant ist Würde an Moralität geknüpft. Menschenwürde hingegen kommt jedem Menschen, auch einem unmoralischen, einem Kriminellen, einem geistig Behinderten oder einem Toten zu. Menschenwürde im heutigen Sinn ist jeder moralischen Beurteilung, somit jeder Moralität enthoben“ [Kókai 2001, S. 267].
In Verbindung mit dem im Artikel konstruierten Zusammenhang zwischen Menschenwürde und Menschenrechten, verliert der Abschnitt jegliche Glaubwürdigkeit!
So spricht Kant dem folgenden Personenkreis das Wahlrecht ab:
„Der Geselle bei einem Kaufmann, oder bei einem Handwerker; der Dienstbote (nicht der im Dienste des Staates steht); der Unmündige (naturaliter vel civiliter); alles Frauenzimmer, und überhaupt jedermann, der nicht nach eigenem Betrieb, sondern nach der Verfügung anderer (außer der des Staats), genötigt ist, seine Existenz (Nahrung und Schutz) zu erhalten [...]“ [Kant 1797, S. 433].
Im Strafrecht lässt Kant nur das biblische „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ gelten, es herrscht eine „exemplarische und strenge Vergeltungstheorie“ [Merle 2007, S. 196]. Den Dieb sieht er zur Wiedergutmachung am besten in der Sklaverei aufgehoben:
„Weil dieses aber der Staat nicht umsonst tun wird, so muß er diesem seine Kräfte zu ihm beliebigen Arbeiten (Karren- oder Zuchthausarbeit) überlassen, und kommt auf gewisse Zeit, oder, nach Befinden, auch auf immer, in den Sklavenstand“ [Kant 1797, S. 454 f.]
Der Mörder muss hingerichtet werden: „Hat er aber gemordet, so muss er sterben“ [a.a.O.]; und zwar in aller Konsequenz:
„Selbst, wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflösete (z. B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen, und sich in aller Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden [...]“ [a.a.O.].
Auch für das meist zu den Menschenrechten gerechnete Widerstandsrecht zeigt Kant wenig Verständnis und fordert in diesem Zusammenhang sogar die Höchststrafe:
„Wider das gesetzgebende Oberhaupt des Staats gibt es also keinen rechtmäßigen Widerstand des Volks [...] Der geringste Versuch hierzu ist Hochverrat (prodito eminens), und der Verräter dieser Art kann als einer, der sein Vaterland umzubringen versucht (parricida), nicht minder als mit dem Tode bestraft werden“ [a.a.O., S. 439f].
Kant hat aber außer Sklaverei und Todesstrafe durchaus auch noch anderes in petto:
„Wie wird es aber mit den Strafen gehalten werden, die keine Erwiderung zulassen; weil diese entweder an sich unmöglich, oder selbst ein strafbares Verbrechen an der Menschheit überhaupt sein würden, wie z. B. das der Notzüchtigung; imgleichen das der Päderastie, oder Bestialität. Die beiden Ersteren durch Kastration [...] das letztere durch Ausstoßung aus der bürgerlichen Gesellschaft auf immer [...]“ [a.a.O., S. 487 f.].
Den mütterlichen Kindesmord, um der „Schande“ einer unehelichen Geburt zu entgehen, entschuldigt Kant:
„Das uneheliche auf die Welt gekommene Kind ist außer dem Gesetz (denn das heißt Ehe), mithin auch außer dem Schutz desselben, geboren. Es ist in das gemeine Wesen gleichsam eingeschlichen (wie verbotenen Ware), so daß dieses seine Existenz (weil es billig auf diese Art nicht hätte existieren sollen), mithin auch seine Vernichtung ignorieren kann, und die Schande der Mutter, wenn ihre uneheliche Niederkunft bekannt wird, kann keine Verordnung heben“ [a.a.O., S. 458 f.].
Die Ablehnung der Todesstrafe durch Marchese Beccaria sah Kant als „Empfindelei einer affektierten Humanität“ an [a.a.O., S. 457]. Die Todesstrafe generell als unrechtmäßig zu erachten, galt ihm als „Sophisterei und Rechtsverdrehung“ [a.a.O.].
Natürlich muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Strafrechtspraxis des 18. Jahrhunderts generell eine andere war, als wir sie gewöhnt sind, also z.B. „das preußische ALR (Allgemeines Landrecht, Publius2011) von 1794 noch die Todesstrafe des Räderns kennt und Fichte den Mörder für Vieh erklärt [...]“ [Jakobs 2006, S. 293]. Merkel verweist in einem anderen Zusammenhang darauf, dass man ein Edikt Friedrich des Großen aus dem Jahre 1749, „wonach ein zum Tod durch Rädern Verurteilter vom Henker vorher heimlich zu erdrosseln war [...]“ als humanen Fortschritt ansehen könne [Merkel 2006, S. 312].
Die angeführten Zitate zeigen aber, dass Immanuel Kant für die Objektformel bzw. das Konzept der unverlierbaren Menschenwürde, wie es im Artikel dargestellt wird, das den Schwerverbrecher für genauso würdig ansieht wie sein Opfer, bestenfalls einen müden Lacher übrig gehabt hätte.
„Ohne alle Würde kann wohl kein Mensch im Staate sein […] außer, wenn er sich durch sein eigenes Verbrechen darum gebracht hat […]“ [Kant 1797, S. 451].
--Publius2011 08:48, 23. Jul. 2011 (CEST)
Literatur
Hamilton Alexander; Madison, James und Jay, John (1787-1788/2003): The Federalist Papers, New York, ISBN 0-553-21340-7.
Jakobs, Günther (2006): Feindstrafrecht? – Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit, Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht 8-9, 289-297.
Kant, Immanuel (1797/1998): Metaphysik der Sitten. In: Weischedel, Wilhelm (Hrsg.), Werke in sechs Bänden, Bd. IV, Darmstadt, ISBN 3-534-13918-6.
Kókai, Károly (2001):Von der Menschenwürde. In: V. Gerhardt, R.-P. Horstmann und R. Schumacher (Hrsg.), Kant und die Berliner Aufklärung IX, Bd. 3, Berlin, ISBN 3-11-016979-7, 264-269.
Lindemann, Helmut (1966): Das antiquierte Grundgesetz, Hamburg.
Merkel, Reinhard (2006), Aktive Sterbehilfe. In: Festschrift f. F.-C: Schroeder, Heidelberg, 297-321, ISBN 13: 978-3-8114-5242-8.
Merle, Jean-Christophe (2001): Eine kantische Alternative zu Generalprävention und Wiedervergeltung. In: V. Gerhardt, R.-P. Horstmann und R. Schumacher (Hrsg.), Kant und die Berliner Aufklärung IX, Bd. 4, Berlin, ISBN 3-11-016979-7, 196-203.
Paine, Thomas (1776-1797/2003): Common Sense, Rights of Man and Other Essential Writings, New York, ISBN 978-0-451-52889-6.
Der Spiegel (2010), Geschichte: Die Französische Revolution, Sonderheft Nr. 1.
Winkler, Heinrich (2009): Geschichte des Westens, München, ISBN 978-3-406-59235-5.
--Publius2011 12:03, 22. Jul. 2011 (CEST)
- Es gibt zum Thema des normativen Inhalts der Menschenwürde im deutschen Grundgesetz eine beachtliche Menge an Fachliteratur. Die könnte man im Artikel vertiefend erläutern und ergänzen, dabei die jeweiligen Kommentatoren benennen und ihre Bücher auflisten. Das entspricht dem Konzept der wikipedia. wikipedia ist aber kein Blog, in dem irgendwelche zusammengestoppelten privaten Meinungen verbreitet werden können. Wenn du möchtest, dass sich jemand mit deinen Überlegungen auseinandersetzt, dann bitte keine Rundumschläge dieser Art. Bitte einfach eine Liste, in der du die Sätze im Artikel angibst, die falsch sind, begründen warum sie falsch sind, einen Beleg dafür liefern, dass sie falsch sind. Außerdem vorschlagen, wie der Text statt dessen lauten sollte. Am Besten machst du dabei Zwischenüberschriften. Dann kann man die Textstellen jeweils getrennt in eigenen Abschnitten diskutieren. Giro Diskussion 12:27, 22. Jul. 2011 (CEST)
Zusammengestoppelte Privatmeinung
Natürlich könnte man sich auf die Fachliteratur beziehen und sicher entspräche dies dem Konzept der Wikipedia. Bei Giropedia reicht es dagegen offensichtlich Behauptungen ohne Beleg aufzustellen und einige Literaturverweise und Weblinks darunter zu tröpfeln die in keinerlei erkenntlicher Verbindung zum Geschriebenen stehen. Die Einzelnachweise sind ein Witz.
Und natürlich klingt es immer gut, wenn man ein Zitat von Kant einstreut, auch wenn man noch nicht einmal weiß, auf welcher Seite der Metaphysik der Sitten es steht. Dazu müsste man diese ja lesen ...
Ich gebe es auf, wünsche Dir aber noch viel Spaß mit Deinem Blog!
--Publius2011 09:12, 23. Jul. 2011 (CEST)
Überarbeiten: Menschenwürde#Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
zu Menschenwürde#Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfG ist nicht Teil der normalen Gerichtsbarkeit, 'oberste Instanz', 'Superrevisionsinstanz' sondern Verfassungsorgan; Normenkontrollklagen (sind abstrakte oder konkrete oder beide gemeint); Verfassungsbeschwerde; hier überhaupt auf bestimmte Verfahrensarten eingehen oder eher 'nur' auf Prüfungsmaßstab; eigener Artikel zur Lebenslänglichkeits-Entscheidung?, wichtige Entscheidungen zwischen 1977 und 2006 zur Menschenwürde?; Abschnitt zur Menschenwürde in Entscheidungen anderer Gerichte - insbes. anderer Staaten und des Europarechts? --pistazienfresser 11:09, 24. Okt. 2011 (CEST)
- Mich würde mal interessieren, ob es überhaupt Urteile gibt, nach denen das Menschenwürdeprinzip gegen systemimmanente Schranken obsiegen konnte. Es heißt ja unantastbar. Ich habe aber erhebliche Zweifel über die rechtliche Durchsetzbarkeit aus verschieden Gründen. 1. ist die Würde unbestimmt und unterliegt einem Bewertungsvorgang. 2. muss dann ein gerichtlicher Konsens gefunden werden, was die Würde ausmacht. Dies ist dann nur noch ein empirischer Befund. (Alexy kritisiert das.) Der normative Charakter ist prinzipiell verloren. 3. wirkt die Würde nur als Oberbegriff für andere Grundrechte. Sie ist dann nur in Verbindung mit anderen Grundrechten zu betrachten und diese sind laut h.M. keineswegs uneinschränkbar. (Thoma kritisiert dementsprechend die Nichteigenständigkeit von Art. 1 gegenüber den folgenden Grundrechten.) Und dann ist es der Rest Würde auch nicht mehr. 4. wird der Streit vor staatlichen Gerichten ausgetragen. Wenn es dabei um systemimmanente Schranken geht, verhandelt das Gericht (als Teil des Staates) in eigener Sache und ist nicht mehr neutral. --Uyfing (Diskussion) 18:03, 20. Aug. 2012 (CEST)
Bezug auf deutsche Rechtstradition
Ich habe die Bezüge zur Unahbhängigkeitserklärung und zur französischen Erklärung gelöscht. Diese Dokumente nehmen keinen Bezug auf Menschenwürde. Unter amerikanischem Rechtsverständnis wäre ein expliziter Schutz der Menschenwürde unsinnig, da sie automatisch geschützt ist. Wenn ein Bezug zu diesen Dokumenten innerhalb dieses Artikels gewünscht ist, dann muss der Wikipedia Text diese Beziehung in neutraler Weise belegen.
Ich habe in der Einführung versucht zu klären, dass das Prinzip der Menschenwürde ein spezifisches Prinzip der deutschen Rechtstradition ist. Der Rest des Artikels erklärt korrekterweise, dass dieses Prinzip der Menschenwürde aus einer christlichen Tradition kommt. In Deutschland werden die Menschenrechte tatsächlich so begründet, anderswo nicht.
Ich habe die Behauptung, das Menschenwürde ein implizites Prinzip der US Verfassung sei, entfernt. Es gibt dafür keinen Beleg. Im Gegenteil, die amerikanische Rechtstradition ist, dass Grundrechte keiner weiteren Begründung bedürfen. Die unterschiedliche Basis und Rechtstradition von Menschenrechten führt tatsächlich zu unterschiedlichen Gesetzen, z.B. bei Abtreibung.
Ich habe ebenfalls den Abschnitt "Äquivalenz verschiedener Begriffe" gelöscht; die darin behauptete Äquivalenz war nicht belegt, und war auch nicht gegeben, denn Menschenrechte unterscheiden sich tatsächlich abhängig davon, ob sie durch Menschenwürde begründet werden, oder als primär angesehen werden.
Im Abschnitt "Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte" fehlen Belege. Obwohl es plausibel wäre, Menschenrechte so zu interpretieren, würde das erhebliche Problem für die Bedeutung des Grundgesetzes geben. Was würde "Die Würde des Menschen ist unantastbar" denn dann noch heißen? Wenn es keine ausreichenden Belege für diese Sicht gibt (und eine Erklärung davon, was dann Menschenwürde noch im Grundgesetz bedeutet), dann sollte der ganze Abschnitt gelöscht werden.
-- Egchamp 20:51, 23. Dez. 2011 (CET)
Sprach- und rechtskritische Bemerkungen:
"Menschenwürde" ist ein Begriff und Teil der deutschen Sprache. Über die Bedeutung von Begriffen kann man - gleich in welcher Sprache - nicht streiten, es sei denn, der Begriffsinhalt wäre genormt oder in irgend einer anderen geeigneten Weise allgemein - zumindest in seinem Geltungsbreich - anerkannt. Der Begriff "Menschenwürde" ist in keinem nationalen Gesetz, wie auch nicht in internationalen Rechtsverträgen definiert, d. h. bestimmt. So auch in Deutschland: Der Begriff "Menschenwürde" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, d. h.: Ein Begriffsinhalt ist im Grundgesetz nicht bestimmt. Unbestimmte Rechtsbegriffe dürfen in die Rechtsprechung nicht einfließen, weil dies auch Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. "Menschenwürde" ist also ein leeren Begriff und somit innerhalb deutscher Gesetze und richterlicher Entscheidungen ohne Wert. Auch das BVerfG stellte bereits fest (BVerfGE 30, 25), dass "Menschenwürde" ein "unbestimmter Rechtsbegriff" sei. Leider hält sich das BVerfG selbst nicht daran, wie dies auch andere Gerichte nicht tun. Soweit also im Wiki-Beitrag der Begriff "Menschenwürde" als Teil deutscher Gesetze eine Rolle spielt, sind diese Abschnitte zu streichen, weil diese einem enzyklopädischen, d. h. auch einem wissenschaftlichen Anspruch nicht genügen. Zudem fällt auf, dass im gesamten Beitrag zwischen dem B e g r i f f "Recht" und der B e n e n n u n g "Gesetz" nicht unterschieden wird. Soweit Teile des Artikels "Menschenwürde" Vorstehendem widersprechen, sind diese zu ändern oder zu löschen. Der Unterzeichner hat schon 2006 eine "Gesetzesbestimmte Menschenwürde" vorgeschlagen, die auf den vom Menschen erkannten Elementar-Freiheiten aufbaut, die ihrerseits auf artspezifischen Fähigkeiten der Spezies Homo sapiens beruhen. Mit freundlichem Gruß, Bert Steffens, Freier Philosoph, Andernach--84.175.80.91 15:53, 8. Jan. 2012 (CET)
Es gibt keinen Begriff "Menschenwürde", sondern nur (physikalisch definiert): körperliche Unversehrtheit
Es gibt keine "Menschenwürde" -- denn dann müssten sie ja zuerst definieren, was ein "Mensch" ist -- das ist aber nicht möglich ohne einen "Körper" (ein physikalischer Begriff). Also gibt es nur das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Wenn sich alle daran halten würden (von "Beschneidung" bis "Mund zukleben" bis "Kinderarbeit") bzw. gehalten hätten......... Bis jetzt gab es keine einzige Zivilisation in der Geschichte, die so intelligent gewesen wäre, dass sie alle schon existierenden Körper (der Pop(p)ulation H. sapiens) hätte korrekt aufrechterhalten können.... P.S.: Würden Sie den folgenden Nazi-Test bestehen? -- Konzentrationslager = Lager zur systematischen Vernichtung von Körpern (nicht: "Menschen"!) (nicht signierter Beitrag von 85.0.122.179 (Diskussion) 12:14, 17. Aug. 2012 (CEST))
Definition?
Gibt es wirklich keine bindende Definition des Begriffs? Es kann nicht sein, dass irgendwelche schwammigen Interpretationen irgendwelcher Gerichte hier herbei gezerrt werden. Wo ist der Gesetzestext, der diese zentrale Idee exakt festlegt?
1. Was ist Menschenwürde? Wenn sie ein religiöses oder philosophisches Konzept ist, welche Relevanz hat sie dann in der Realität überhaupt?
2. Woraus ergibt sie sich? Ist die Selbstzuweisung einer Würde nicht nur überhebliche Anmaßung?
3. Ist sie angeboren? Wenn ja: dann muss sie genetisch sein, warum ist sie dennoch auf nur eine Spezies beschränkt? Wenn nein: wie bekommt man sie? Wie verliert man sie? Wer hat sie? Wer hat sie nicht?
Dieser Artikel ist extrem aufgeblasen, ohne zu einer ausreichenden Erklärung des Begriffs zu kommen. CUSH (Diskussion) 23:38, 21. Jun. 2013 (CEST)
Und wieso gehn hier die Zeilenumbrüche nicht? CUSH (Diskussion) 23:40, 21. Jun. 2013 (CEST)
- Die Menschenwürde ist im Grunde genommen nur mit der Gottesebenbildlichkeit des Menschen zu begründen. Diese ist in Gen 1,27 und Ps 8 zu erkennen.
Wiki2basti2013 13:15, 29. Sep. 2013 (CEST)
Widerspruch Würde–Menschenwürde
Hier heißt es im ersten Absatz: "ein dem Menschen einzig gegebenes schützenswertes Merkmal..., die Würde." Laut Artikel Würde kann diese "einem Lebewesen, einem System von Lebewesen, aber auch einer natürlichen oder menschlichen Schöpfung zugesprochen werden." Ich halte Letzteres für richtig, ansonsten wäre Menschenwürde ein Pleonasmus und als eigenes Lemma überflüssig. Eine Korrektur sollte hier erfolgen. Bevor ich so etwas Heikles angehe, möchte ich gern die Meinung Anderer hören. -- Peter Buch 11:27, 22. Jan. 2014 (CET)
Keine Reaktion, schade. Ich werde den kritischen Halbsatz löschen, und an seiner Stelle die Aussage über den Wert ergänzen. Diese Ergänzung erscheint mir notwendig, weil Gleichheit nicht ausreicht. -- Peter Buch 15:43, 15. Feb. 2014 (CET)
religiöse "Wurzeln"?
Wenn "alle Gläubigen vor Gott" gleich seien, ist das wirklich als "Wurzel" der Menschenwürde zu sehen? M.E. kann man das höchstens als Vorläufer betrachten, aber Wurzel impliziert, dass Menschenwürde notwendig an Religion gekoppelt sei und das ist nicht der Fall, im Gegenteil. Auch finde ich es nicht überzeugend, wenn im Artikel dafür die „Gleichheit aller Gläubigen vor Gott“ angeführt wird. Was ist mit den Ungläubigen? --Usw. 12:37, 13. Apr. 2009 (CEST)
- Wurzel/bzw. Wurzeln ist in der rechtswissenschaflichen Literatur offenbar als Terminus in diesem Zusammenhang üblich (siehe Friedhelm Hufen: Staatsrecht II : Grundrechte, Verlag C. H. Beck München 2007, ISBN 978-3-406-56152-8, § 10 Randnummern 1-4). Ich glaube nicht, dass man hierfür eine andere Bezeichnung suchen kann oder sollte, ohne dass man zu sehr selbst zum "Forscher" wird.
- Ich denke eher, dass die Bezeichnung als Wurzel (statt als Fundament, Grundlage usw.) eher andeuten soll, dass die Entwicklung von den nicht mehr auf Anhieb sichtbaren Wurzeln weitergegangen ist, nämlich in der westlich-abendländischen Tradition Westlich-abendländische Tradition.
- Noch weiter entfernt ist wohl die "dignitas" der antiken (westlichen) Philosophie (aaO. Rn, 2:"Vorstellungen einer vorstaatlichen Gleichheit und Würde, unabhängig von Religion, Rasse und Herkunft, waren der Antike fremd.")-- pistazienfresser 17:40, 28. Aug. 2009 (CEST)
Er wird auf einen Volp verwiesen, der dann aber nicht mehr auftaucht. Literatur vergessen nachzutragen?--178.8.41.11 15:04, 15. Apr. 2011 (CEST)
Ich verstehe auch nicht, warum da steht, "alle Gläubige" steht, das ist eigentlich unnötig und meiner Meinung nach falsch. Da gibt es eigentlich keine Unterscheidung in der Bibel. Es steht "schuf er den Mensch nach seinem Abbild", 'den Mensch und nicht den Gläubigen...!' Wiki2basti2013 13:19, 29. Sep. 2013 (CEST)
Das Anliegen von Usw. ist im Prinzip berechtigt, aber irgendwelche Relativierungen einzubauen, ohne vorher die Literatur zu konsultieren bringt den Artikel nicht weiter, siehe auch [2]. Es gibt eine Diskussion in der philosophischen und verfassungsrechtlichen Literatur (insofern ist auch unzutreffend von der Auffassung "einiger Staatsrechtler" zu schreiben), inwiefern Menschenwürde sich zwingend auf religiösen Wurzeln speist. Darauf sollten wir uns beziehen und nicht auf vorgefasste Meinungen.--olag disk 11:57, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Schon klar, nur sollte diese Literatur dann auch als EN angeführt werden. "Einige Staatsrechtler" ist schon richtig, denn andere bestreiten das vehement. --EH (Diskussion) 12:03, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Umgekehrt wird ein Schuh draus. Du solltest die Lit, die das bestreitet - die es sicherlich gibt - als EN anführen. Mein Problem ist aber nicht so sehr, dass nur einige Staatsrechtler die religiöse Fundierung behaupten, sondern, dass es auch etliche Philosophen, Theologen und Historiker gibt, die so argumentieren. Es reicht nicht, dass Du in Deine weltanschaulichen Vorstellungen in die Artikel bringst, Du musst Dich auch mit der Literatur auseinandersetzen, sonst werden die Artikel nicht besser.--olag disk 12:44, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Im Moment ist da nur eine einzige Quelle genannt. Gerne kann ich auch die Gegenpositionen anführen. --EH (Diskussion) 12:49, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Mit Herbert Schnädelbach habe ich mal einen bekannten Kritiker als Quelle eingebaut, sein damaliger Artikel hat ja eine lebhafte Debatte ausgelöst. Seine Reputation dürfte ja nicht zu bestreiten sein. --EH (Diskussion) 13:43, 12. Apr. 2014 (CEST)
Wie oben steht bitte erst einmal gegenteilige Position: Der "Begriff Menschenwürde habe keine religiösen Wurzeln" usw. belgen, Bitte klares wörtliches Zitat. Dann bitte auch erklären aus welchem Gedankengut oder welcher Position er sich dann defniert, wie auch speist und dann wäre auch gleich mal Interessant erklärt zu bekommen wie dieser umgedeutete Begriff im Zusammenhang mit der Ewigkeitsklausel des GG so steht ... usw. PS: Ich finde meine lütten GG Kommentar gerade nicht, von einer Gegenteiligen Position in enstprechener Literatur etc. habe ich dort nie was lesen dürfen. mfg. --Soenke Rahn (Diskussion) 13:54, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Ist belegt. Herbert Schnädelbach ist einer der bedeutendsten Wissenschaftler auf diesem Gebiet. Seine Reputation ist unbestritten. Belege du erst mal, dass es mehr als einen Wissenschaftler gibt, der die These von der christlichen Menschenwürde vertritt. --EH (Diskussion) 14:16, 12. Apr. 2014 (CEST)
Ein Wissenschaftler im Gebiet Philosophie, der damit auch gleich eine Kontroverse ausgelöst hat. Auch zeigt der Titel der Fluch des Christentums an, dass er sich hier gegen eine nicht marginale welchtanschauliche Position erklären möchte usw. In verfassungsrechtler Literatur hat der Herr bis her so weit mir bekannt ist keine Rolle gefunden und wenn wird er sicher nicht die Rolle spielen. Und binnte keine weitere Theoriefindung, durch einfügen von einige usw. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Menschenw%C3%BCrde&diff=129444656&oldid=129444498 dann muß ja auch gleich die ganze historische Hinführung im Artikel gleich mal gestirchen werden usw. Bitte mit Verfassungskommentare und Rechtsliteratur belegen. --Soenke Rahn (Diskussion) 14:21, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Nachttrag, der so gerade genänderte Satz: "Der Begriff Menschenwürde ist nach Auffassung von Christian Starck verwurzelt in einer christlichen Tradition und beinhalte damit eine bestimmte Sicht auf Menschenrechte; Herbert Schnädelbach bestreitet diese These." ist so nun denke ich auch Ordnung. mfg --Soenke Rahn (Diskussion) 14:23, 12. Apr. 2014 (CEST)
- (BK) Fein. Mit der jetzigen Version bin ich auch einverstanden. Lieben Gruß --EH (Diskussion) 14:26, 12. Apr. 2014 (CEST)
- "Auch zeigt der Titel der Fluch des Christentums an, dass er sich hier gegen eine nicht marginale welchtanschauliche Position erklären möchte usw." -->> Das ist TF in Reinform. Ich habe jetzt eine Version eingestellt, die sich 100% an den Quellen orientiert. Rede und Gegenrede. "Menschenwürde" ist auch nicht nur ein juristischer, sondern auch kultureller/politischer Begriff. --EH (Diskussion) 14:24, 12. Apr. 2014 (CEST)
Nein, Logik. Wenn sich um die subjektive Weltsicht eines einzelnen gehandelt hätte, hätte er mit Sichrheit nicht einen langen Artikel geschrieben, hätte dann auch niemanden interessiert usw. Die jetzige Version ist so aber in Ordnung, da sie zumindest nicht falsch quantifiziert usw. daher ist die jetzige Version damit auch keine Theoriefindung mehr und ich kann meinen Burgartikel weiterschreiben und muss die nächsten Tage nicht rüber zur Gerichtsbibliohtehk flitzen, oder alternativ meine Kopf zerbrechen wo ich die GG Kommentare hingestellt habe. --Soenke Rahn (Diskussion) 14:29, 12. Apr. 2014 (CEST)
- Gut, dann muss ich auch nicht das gleiche in unserer Uni-Biblitothek machen ;-) LG --EH (Diskussion) 14:32, 12. Apr. 2014 (CEST)
Jo. :-) Lg. --Soenke Rahn (Diskussion) 14:40, 12. Apr. 2014 (CEST)
Was gar nicht geht ist, wie Benutzer:Evolutionärer Humanist hier Thesen mit Zuschreibung als Einzelmeinung darzustellen versucht, obwohl die im Einzelnachweis zitierte Quelle selbst mehrere Belege angibt. Entweder er geht diesen Belegen nach und stellt fest, dass sie nicht stimmen oder wir müssen insoweit auf den Wissenschaftsbetrieb vertrauen, dass es keine Einzelmeinung ist, sondern eine belegte Aussage von Starck.--olag disk 21:37, 13. Apr. 2014 (CEST)
- @olag, drei Dinge zu dem EN (Der demokratische Verfassungsstaat: Gestalt, Grundlagen, Gefährdungen, S. 193):
- 1) Starck sagt aus, dass eben nicht nur christliche Wurzeln für den Begriff der Menschenwürde von Bedeutung sind, sondern auch gleichbedeutend die antike Philosophie.
- 2) Starck und andere sagen klar aus, dass die Menschenwürde auf verbindlichen Dokumenten erst durch die Säkularisierung entstanden sei. Wobei "und andere" immer noch problematisch ist, da das eben kein Sammelwerk ist, sondern Starck wie jeder andere Wissenschaftler eben auch nur zitiert.
- 3) Starck sagt auch aus, dass man durchaus die Verbindung von Menschenwürde zu dem Christentum aufgrund dessen Geschichte verneinen könnte, verneint dies aber mit Verweis auf drei Quellen. Problem: Die sind alle mindestens 50-60 Jahre alt und entsprechen wohl kaum dem aktuellen Stand der Forschung.
- Fazit: Es ist jedenfalls nicht so einfach, wie uns der aktuelle Satz suggerieren möchte. Ich stehe solchen Maximalaussagen in der Einleitung sowieso skeptisch gegenüber, gerade bei komplizierten Sachverhalten. Mein Vorschlag wäre jetzt: Entweder den Satz über die Herkunft aus der Einleitung rausnehmen und das entsprechend im Text genauer behandeln oder aber die aktuelle Fassung um die antike Philosophie ergänzen: Der Begriff Menschenwürde ist nach Auffassung von Christian Starck und anderer Staatsrechtler verwurzelt in einer christlichen Tradition sowie der antiken Philosophie und beinhalte damit eine bestimmte Sicht auf Menschenrechte; Herbert Schnädelbach führt den Begriff auf die jüdische Religion sowie die Stoa zurück.. Frage: Bist du damit einverstanden? --EH (Diskussion) 10:04, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Ja, klasse, Benutzer:Evolutionärer Humanist! Und danke dafür, dass wir nun in einen Dialog über Inhalte kommen.--olag disk 10:06, 14. Apr. 2014 (CEST)
- Fein :-) --EH (Diskussion) 10:11, 14. Apr. 2014 (CEST)
Sprachkritische Bemerkungen
Ich schrieb bereits am 07.01.2012: "Menschenwürde" ist ein Begriff und Teil der deutschen Sprache. Über die Bedeutung von Begriffen kann man - gleich in welcher Sprache - nicht streiten, es sei denn, der Begriffsinhalt wäre genormt oder in irgend einer anderen geeigneten Weise allgemein - zumindest in seinem Geltungsbreich - anerkannt. Der Begriff "Menschenwürde" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, d. h.: Ein Begriffsinhalt ist im Grundgesetz nicht bestimmt. "Menschenwürde" ist also ein leeren Begriff und somit innerhalb deutscher Gesetze ohne Wert. Auch das BVerfG stellte bereits fest (BVerfGE 30, 25), dass "Menschenwürde" ein "unbestimmter Rechtsbegriff" sei. Leider hält sich das BVerfG selbst nicht daran, wie dies auch andere Gerichte nicht tun. Soweit also im Wiki-Beitrag der Begriff "Menschenwürde" als Teil deutscher Gesetze eine Rolle spielt, sind diese Abschnitte zu streichen, weil diese einem enzyklopädischen, d. h. auch einem wissenschaftlichen Anspruch nicht genügen. Zudem fällt auf, dass im gesamten Beitrag zwischen dem B e g r i f f "Recht" und der B e n e n n u n g "Gesetz" nicht unterschieden wird. Mit freundlichem Gruß Bert Steffens Freier Philosoph Andernach. (nicht signierter Beitrag von 79.255.248.180 (Diskussion) 20:29, 2. Feb. 2014 (CET))
- Die Folgerung (gesetzlich) "unbestimmt" => leer => ohne Wert ist unzulässig. Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat dem Begriff der Menschenwürde ausreichend Kontur gegeben, so dass in einem Enzyklopädie-Artikel fundiert darüber geschrieben werden kann. Ob der Artikel hier eine ausreichende Qualität hat, ist eine andere Frage.--olag disk 12:42, 30. Jun. 2014 (CEST)
Islam
Im Artikel werden alle möglichen Religionen angeführt. Es fehlt vor allem der Islam. Nach meiner Kenntnis kennen Koran und Hadithe (und damit der Islam) ein allgemeines Konzept wie die Menschenwürde in Bezug auf alle Menschen (auch die anderen Glaubens oder eines bestimmten Geschlechts) nicht. Der Artikel sollte also auch etwas zur Menschenwürde im Islam sagen. --Lorenzondo (Diskussion) 10:29, 19. Okt. 2016 (CEST)
Menschenwürde ist in Deutschland VERBOTEN
Wenn keine Rechte hat dann hat man auch keine Würde und das ist in Deutschland so (nicht signierter Beitrag von 87.184.139.20 (Diskussion) 21:01, 1. Nov. 2016 (CET))
Präzedenz für "Menschenwürde" in einer Verfassung
Zu: Der Begriff der Menschenwürde wird in einer Verfassung wohl erstmals in der irischen Verfassung von 1937 ausdrücklich angeführt.[10] unter Menschenwürde als Verfassungsprinzip findet sich hier in dem Artikel eine frühere Präzedenz in Deutsche Geschichte - Weimarer Reichsverfassung von 1919: ... mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle ... zumal die Quelle (Historisches Wörterbuch der Philosophie) nicht zwischen "Menschenwürde" und "Menschenwürdigkeit", "Menschenwürdige" unterscheidet. Das erscheint Widersprüchlich. Sei die Wahrung der Menschenwürde als unbedingtes oder übergeordnetes Staatsprinzip und nicht boß als Prinzip der Wirtschaftsordnung gemeint, dann sollte das auch so klar formuliert werden. Ich werde auch selbst versuchen, inhaltlich mitzuwirken, stelle den Widerspruch hier aber bewusst erst einmal vor.--KWie (Diskussion) 04:55, 30. Mär. 2017 (CEST)
- In den Quellen unter Verfassung von Irland und "www.constitution.ie S. 2 (17/252)" finde ich:
... seeking to promote the common good, with due observance of Prudence, Justice and Charity, so that the dignity and freedom of the individual may be assured... die Würde (dignity) als Staatsziel, das durch Wohlfahrtmehrung under Berücksichtigung von Sorgfalt, Gerechtigkeit und Milde gewährt werden soll. Das hat keine fundamental andere Qualität als die Weimarer Verfassung, so dass der Satz mit Hinweis auf die Irische Verfassung als historische Präzedenz wohl fallen muss. Demgegenüber können korrekter und ohen weitere Prüfung auf noch frühere Präzedenzen beide Verfassungen als frühe Beispiele für Menschenwürde in Verfassungen genannt werden. Wie steht es mit der Magna Carta? "Liberté, Egalité, Fraternité"? Bill of Rights?--KWie (Diskussion) 15:12, 30. Mär. 2017 (CEST)
- Wenn's schön werden soll, wird das möglicherweise keine ganz geringe Änderung.
Ich erarbeite eine Verbesserung des Abschnitts Menschenwürde als Verfassungsprinzip auf meiner BenutzerDiskussionsseite. Tenor: In der Reichsverfassung von 1919 kommt Menschenwürde ebenso explizit vor, wie in der Verfassung der Irischen Republik von 1937. Beide liefen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, UN Res. 217(III) vom 10.12.1948 voraus, die in der Präambel ebenfalls die Menschenwürde (dignity) explizit nennt. Kurz darauf folgte am 23.05.1949 das Grundgesetz. Diskussion hier und dort willkommen.--KWie (Diskussion) 18:48, 31. Mär. 2017 (CEST)
- Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 passt auch unbedingt hierher, denn sie verwendet in Artikel 6 den Begriff Würde (dignités), wenn auch im Sinne einer Amtswürde und nicht in dem der Menschenwürde.--KWie (Diskussion) 16:11, 1. Apr. 2017 (CEST)
Der Fehler kam mit Version vom 12. März 2011 um 14:13 Uhr durch Hans-Jürgen Streicher in den Artikel. Sicher ein korrektes Zitat leider fehlerhafter Literatur, denn die Weimarer Verfassung war nun enmal seit 1919 gegeben. Da sonst alle Informationen - auch der Hinweis auf dei Irische Verfassung - im Artikel auch widerspruchsfrei gegeben sind schlage ich das Löschen des fehlerhaften Satzes vor (und führe sie vorbehaltlich Sichtung auch gleich aus). --KWie (Diskussion)
Einmal Menschenwürde bitte!
Darf's auch ein bisschen weniger sein? - Nein danke ...!!
Die Versionsgeschichte zur Erklärung des hier gegenständlichen Artikels reicht bis ins Jahr 2004 zurück, doch haben die Denker unserer Zeit immernoch nicht erkannt, dass Menschenwürde nicht als Recht garantiert werden kann. Menschenwürde entwickelt sich, wenn möglichst alle, die in einer Gemeinschaft mit anderen zurechtkommen müssen, sich so oft wie möglich an das vereinbarte Regelwerk halten. Freilich unter Würdigung einer gewissen Reihenfolge der Rechte. Diese Reihenfolge stellt als Systematik auch in der deutschen Rechtsordnung beispielsweise das Recht auf freie Meinungsäußerung über das Recht, mit einem pflichthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. (Auch wenn möglicherweise nicht wenige die Rangfolge umkehren und das Recht, zusammen mit vielen anderen so viel Gummi auf den Asphalt radieren zu dürfen, dass die Feinstaubbelastung ordentlich zunimmt, wichtiger nehmen als z. B. die Absonderung einer Hassbotschaft über Facebook in der Hoffnung, dass die zumindest ein Weilchen lang von anderen wahrgenommen wird.
Das für mein Rechtsgefühl wichtigste Grundrecht, das helfen kann, die Würde vieler zu ermöglichen, ist das Allgemeine Recht auf Selbstbestimmung. Das gibt es tatsächlich. Es versteckt sich im Art. 2 GG, wo rechtslegende Juristen ihm so wundervolle Worte gaben, dass die vielen Bürgerinnern und Bürger bis heute nicht gemerkt haben, dass mit diesem das Recht auf Kontrolle machtvoller Fremdbestimmung verbunden ist. Ich halte deshalb den Art. 2 GG auch für das wichtigste Menschenrecht. Es erlaubt, das Verhalten Mächtiger in allen Ebenen vielfältigster Machthierarchien in den unzähligen Subsystemen unserer Gesellschaft Auskunft darüber abzuverlangen, ob ihr Wollen und Tun sich tatsächlich mit den Vereinbarungen des Volkes deckt. Erst wenn Bürgerinnen und Bürger prüfen können, ob alles mit rechten Dingen zugeht, können demokratische Verhältnisse entstehen. Den Art. 1 GG sehe ich sozusagen nur als Treppchen zum Fundament unserer Rechtsordnung.
So, nun bin ich gespannt, wie lange diese doch sicher nicht ganz uninteressante Anregung hier als Aufforderung zu Qualifizierung des Artikels offenkundig rumsteht. Immerhin ist damit ja auch etwas verquickt, was Mächtigen überall bis heute erstaunlich viel Spielraum verschafft beim Umgang mit Menschen, die sich aufgrund immer mehr Fremdbestimmung immer ohnmächtiger fühlen. Mir sei deshalb noch ein letzter Hinweis gestattet: Menschenwürde hat verdammt viel mit unserem Streben nach Zufriedensein zu tun. Was wir sehr gerne über Macht realisieren. Und Macht entsteht wahnsinnig gerne über ein ungerechtes Geben und Nehmen, dem die wesentliche Zielsetzung fehlt: Wohlgefühle erreichen über Partner und über Unwohlgefühle im weitesten Sinne. Das ist so, schon rein physikalisch betrachtet, weil nur Unterschiede Wahrnehmungen ermöglichen. Dass es nicht das Geringste gibt, das nichts mit Kernphysik zu tun hat, dürfte sicher auch die Zustimmung der allermeisten Zeitgenossen finden, auch wenn viele noch immer an was Höheres hinter allem glauben, sich damit aber auch nur ein Wohlgefühlchen machen ... --2003:E8:3F24:F82:784A:F40:2B07:5542 20:40, 29. Dez. 2018 (CET)
Der Abschnitt "Theologischer Ausgangspunkt" ist ein Meinungsstück und sollte auch dementprechend belegt werden
Die Annahme dass die Zitierten Stellen sich auf weltlich-juristische Ansprüche beziehen ist alles andere als selbstverständlich und widerspricht sich vor allem mit der jahrtausendelang theologisch begründeten Ungleichheit der Menschen in Frauenrechten, Ständeordnung und Gottesgnadentum. Es sollte zumindest mal im Abschnitt stehen wer das so sieht und seit wann diese Ideen nachweisbar sind. --Atanar (Diskussion) 20:47, 27. Jan. 2019 (CET)
Falsche Behauptung aufgrund falscher Interpretation von Art. 79 Abs. 3 GG
"Da selbst demokratische Mehrheiten gegen derartige Fehlurteile nicht gefeit sind, wurde in der Deutschen Verfassung (durch Artikel 79 Abs. 3 GG) ausdrücklich jede Änderung an Artikel 1 GG verboten."
Das ist faktisch falsch. Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht den Wortlaut von Art. 1 GG, sondern die darin niedergelegten Grundsätze. Das könnte man schon daher wissen, dass Art. 1 GG schon Änderungen am Wortlaut erfahren hat. Beispiel: Änderung von "Verwaltung" in vollziehende Gewalt. Ebenso ist die Schreibweise "der Deutschen Verfassung" nicht richtig, weil kein Eigenname, sondern "der deutschen Verfassung".
- Der Einwand ist richtig. Das Grundgesetz ist die deutsche Verfassung, aber es ist kein Eigenname. Auch richtig ist, dass nicht jegliche Änderung am Wortlaut der durch Art. 79 Abs. 3 GG benannten Artikel verboten ist, trotzdem darf der Wesensgehalt der Normen nicht berührt werden. Ich habe das mal etwas angepasst. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 09:42, 16. Mär. 2019 (CET)
Reformation
Hallo @Fährtenleser:, du hast den Abschnitt "Reformation" wieder eingefügt. Könntest du dann auch bitte den Bezug zu der Menschenwürde herstellen, ich sehe ihn nicht. Mit der Reformation aber vor allem der Aufklärung kam irgendwann die Religionsfreiheit, die aber ein Menschenrecht ist. Schon das würde meine Ansicht nach mehr Erklärung im Artikel erfordern - so es da stehen soll. Vom Menschenrecht bis zur Menschenwürde ist es mir auch nicht schlüssig klar. Ich meine, es gehört erheblich ausgebaut und bequellt oder gelöscht.--M.J. (Diskussion) 19:23, 18. Mär. 2019 (CET)
- Hallo M.J., vermutlich hast du Recht. Ich muss gestehen, inhaltlich habe ich nicht genau hingeschaut. Ich habe nur gesehen, dass jemand mehrere Änderungen und diese Löschung durchgeführt hat, die Löschung jedoch nicht begründet wurde. So dachte ich, du hast es vielleicht irrtümlich gelöscht bzw. so ganz ohne Begründung finde ich das nicht gut. --Fährtenleser (Diskussion) 19:34, 18. Mär. 2019 (CET)
- Dann nehme ich das mal wieder raus.--M.J. (Diskussion) 19:59, 25. Mär. 2019 (CET)
Menschenwürde?
Wenn Menschenwürde nicht als Recht garantiert werden kann, warum zerreißt man sich im GG dann dermaßen? Welche Gründe gibt es, warum es nicht als Recht garantiert werden kann? Menschenwürde ist doch eigentlich nichts anderes, wo der Mensch gesell. Achtung und Wertschätzung seiner Persönlichkeit erfährt oder zum Ausdruck kommt. Einfacher ausgedrückt, er bemerkt eine Anerkennung als gesell. Wert. Gehört in unserer heutigen Gesellschaft zur Menschenwürde auch das Streben nach Macht, wie es der Vorgänger schon angedeutet hat? Gehört Besitz und materieller Reichtum auch dazu. Diese genannten Dinge durchdringen ja diese Gesellschaft bis ins Mark. Was ist mit der Wertschätzung aller menschl. Arbeit? Einem gesell. Pflichtbewusstsein und der Möglichkeit des Bürgers an der politischen Macht zum Nutzen aller? Volksabstimmung oder Volksentscheid? Ich kann nichts finden. Da nützt mir als Bürger das Gerede über eine sogenannte freiheitliche demokratische Grundordnung nicht viel. Letztendlich verstehe ich freiheitliche demokratische Grundordnung als Oberbegriff, für die im GG enthalten Artikel und Normen. Kann man mich hier mal aufklären? (nicht signierter Beitrag von 89.247.253.172 (Diskussion) 20:23, 10. Jul. 2019 (CEST))
Abschnitt Menschenwürde im Islam
Der Abschnitt über https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenw%C3%BCrde#Islam ist mit Verlaub absolut dilettantisch. Zu einem ist eine völlig falsche Koranstelle für „Nun haben Wir tatsächlich den Menschenkindern Würde verliehen … und sie weit über das meiste Unserer Schöpfung begünstigt.“ angegeben, zum anderen gibt es keine wissenschaftliche Sekundärquelle, es handelt sich um eine bloße Meinungsäußerung. Es ist ja nicht so als ob darüber Konsens bestehen würde, wie man https://en.wikipedia.org/wiki/Al-Isra (worauf der Verfasser dieses Abschnittes sich offenbar eigentlich bezieht) zu interpretieren ist. Zumal der Gebrauch des Wortes Würde, in der deutschen Übersetzung für diesen Vers in seinem Kontext betrachtet als passend, äußerst fragwürdig ist. --gSpore 21:37, 6. Dez. 2019 (CET) (unvollständig signierter Beitrag von GSpore (Diskussion | Beiträge) )
- In Dietmar von der Pfordten: "Menschenwürde" ist die zitierte Stelle mit Sure 17/70 angegeben, also die von dir richtig gefundene Stelle und ist Sekundärliteratur. Sie habe durch die AEMR universelle Gültigkeit, wobei die Bewusstwerdung der Menschenwürde ihren geistesgeschichtlichen Schwerpunkt im griechisch-lateinischen, christlich-jüdischen und europäischen Denken habe. Dann fragt er, ob es andere Traditionen gebe und zitiert Sure 17/70.
- Meines Wissens gibt unübersehbar viele Koraninterpretationen und Interpretationen einzelner Verse. Gesucht ist eher ein Anknüpfungspunkt als ein Konsens, wie die Menschenwürde und der Koran zusammen gebracht werden können. Daher wäre ich dafür, die Stelle drin zu lassen, ev. etwas umzuformulieren oder zu kürzen.--M.J. (Diskussion) 20:30, 8. Dez. 2019 (CET)
- Eben das ist denke ich die völlig falsche Herangehensweise, wenn man versucht ein modernes, liberales Weltbild auf den Islam anzuwenden. Es ist absurd und paradox und steht in fundamentalen Widerspruch zu den Grundaussagen dieser Religion in der klar "Unglaube" die größte Sünde darstellt. Was hat es mit Menschenwürde zu tun, wenn der Koran jedem der nicht an die Botschaft des Korans glaubt, "den Feinden Allahs" die Menschenwürde unablässig abspricht? Sure 2, Vers 39; "Diejenigen aber, die ungläubig sind und Unsere (meine, Gottes) Zeichen leugnen, die sollen Bewohner des (Höllen)feuers werden. Darin müssen sie bleiben." usw. Wie kann da die Menschenwürde in einer Religon für eine Rolle spielen, wenn ihr Name sinngemäß "Unterwerfung unter einem Gott" bedeutet und das erklärte ziel hat, "das alle Augen auf Allah gerichtet werden" und bis bis zum Weltuntergangstag ("Tag des Gerichts"), "keine Sünde mehr in der Welt ist"? Und wie gesagt, die Erklärung dieses Abschnitts, dass der Islam Menschenwürde bedeute, war recht weit hergeholt und entsprach keiner allgemein, bekannten Lehrmeinung, geschweige denn eine unter der Mehrheit der Muslime weltweit anerkannten Interpretation Al-Isra', sondern schien mehr rein apologetisch, von Aktivismus getriebener Natur zu sein, nach dem Motto; der Islam ist okay mit Menschenwürde, (muss von uns mit der Menschenwürde in Einklang gebracht werden) weil ein negatives Islambild sonst z.B. für Fremdenfeindlichkeit missbraucht werden könnte. --gSpore 20:55, 8. Dez. 2019 (CET)
- Zunächst: In der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam[3] steht die Menschenwürde, S. 1 unten. Sie wird dort wie alles "hergeleitet aus dem edlen Koran und der reinen Sunna des Propheten" (S. 2). Ob sie sich nun auf Sure 17/70 beziehen, wird nicht gesagt. [Aber erstaunlicherweise berufen sie sich damit explizit nicht auf Kant]
- Dann halte ich deine Argumentation sehr von der Wahrnehmung hier und heute ausgehend. Ich glaube, "der" Islam war 1990 ein gutes Stück und 1949 wesentlich liberaler als heute, jedenfalls in den Äußerungen derer, die für den Islam oder ihre islamischen Staaten mit (un)gewisser Autorität sprechen wollen. Immerhin findet etwa die Arabische Liga, dass die Menschenwürde mit dem Koran in Einklang gebracht werden muss. Nicht von uns Deutschen / Westlern / Christen / Humanisten / Wikipedianern / alten weißen Männern oder Feminist*innen, sondern von denen.
- Die Aussage "dass der Islam Menschenwürde bedeute" fand ich jetzt so nicht im betreffenden Abschnitt.--M.J. (Diskussion) 23:32, 9. Dez. 2019 (CET)
- Eben das ist denke ich die völlig falsche Herangehensweise, wenn man versucht ein modernes, liberales Weltbild auf den Islam anzuwenden. Es ist absurd und paradox und steht in fundamentalen Widerspruch zu den Grundaussagen dieser Religion in der klar "Unglaube" die größte Sünde darstellt. Was hat es mit Menschenwürde zu tun, wenn der Koran jedem der nicht an die Botschaft des Korans glaubt, "den Feinden Allahs" die Menschenwürde unablässig abspricht? Sure 2, Vers 39; "Diejenigen aber, die ungläubig sind und Unsere (meine, Gottes) Zeichen leugnen, die sollen Bewohner des (Höllen)feuers werden. Darin müssen sie bleiben." usw. Wie kann da die Menschenwürde in einer Religon für eine Rolle spielen, wenn ihr Name sinngemäß "Unterwerfung unter einem Gott" bedeutet und das erklärte ziel hat, "das alle Augen auf Allah gerichtet werden" und bis bis zum Weltuntergangstag ("Tag des Gerichts"), "keine Sünde mehr in der Welt ist"? Und wie gesagt, die Erklärung dieses Abschnitts, dass der Islam Menschenwürde bedeute, war recht weit hergeholt und entsprach keiner allgemein, bekannten Lehrmeinung, geschweige denn eine unter der Mehrheit der Muslime weltweit anerkannten Interpretation Al-Isra', sondern schien mehr rein apologetisch, von Aktivismus getriebener Natur zu sein, nach dem Motto; der Islam ist okay mit Menschenwürde, (muss von uns mit der Menschenwürde in Einklang gebracht werden) weil ein negatives Islambild sonst z.B. für Fremdenfeindlichkeit missbraucht werden könnte. --gSpore 20:55, 8. Dez. 2019 (CET)
Ich denke nicht, dass es so etwas wie einen „liberalen Islam“ geben kann, letztlich nur einen Islam der von westlichen Iden immer mehr ausgehüllt wird, so dass man Ende nur noch eine Hülle mit dem Anstrich „Islams“ übrig bleibt und nicht mehr. Wenn man in einem hypothetischen Szenario, den Koran einer Population von primitiven Menschen auf einem anderen Planeten geben und denen dazu sagen würde, mehr als dass und das Vorbild Mohammeds, seine Worte und Taten braucht ihr nicht, dies ist die eine und absolute Wahrheit, die Worte des Schöpfers von Allem, so wie es im Koran nun mal steht („Dies ist ein vollkommenes Buch; es ist KEIN Zweifel darin!: eine Richtschnur für die Rechtschaffenen“, "Und Wir (ich, Gott) habe(n) den Koran LEICHT damit ihr danach handelt. Und habt ihr danach gehandelt?" usw.), dann wird man, wenn man 500 Jahre später wieder kommt immer IS haben. Der Islam, sprich alles was Mohammed aufgeschrieben und hinterlassen hat, erkennt keine Autorität an außer die seines Gottes welcher sich im Koran vermeintlich der Menschheit offenbart, geschweige den irgendwelche menschlichen Gesetze (Säkularismus). Wie jede abrahamitische Religion, wie übrigens auch der Faschismus ist das Weltbild des Islams Holistisch und Kollektivistisch, (Man bedecke die Aufopferung des Isaak, aka den Kadergehorsam darin) und steht im absoluten Gegensatz zur Aufklärung und Kant etwa, der sagt, habe Mut dich deines eigenen Verstands zu bedienen, während die Botschaft des Islam hingegen lautet; Sura 2, Vers 216; "Vorgeschrieben ist der Kampf, obwohl er euch zuwider ist. Aber vielleicht ist euch etwas zuwider, während es gut für euch ist, und vielleicht ist euch etwas lieb, während es schlecht für euch ist. Ich, Allah weiß, ihr aber wisst nicht!“ Jeder Versuch den Islam zu liberalisieren bedeutet ihn praktisch abzuschaffen, und ist damit zum Scheitern verurteilt. Genauso wie das Christentum und "christliche Werte" eine völlige Worthülse und bedeutungslos geworden sind. Und es nützt nichts ein schiefes Haus zu renovieren und die Wände immer wieder neu hochzuziehen, wenn das Fundament schon die Ursache ist. Dann kann man das ganze Haus einfach nur abreißen.
Zudem hatte der Abschnitt eine eindeutige Schlussfolgung; „Die koranische Botschaft ist klar: Jeder, der sich ggü. seinen Mitmenschen erhöht bzw. diese erniedrigt, wird zu einem Satan.“. Und im kollektivistischen Sinne des Islam, könnte man übrigens auch so auffassen dass damit einjeder bereits ein „Satan“ ist der sich irgendwie individualistisch, zum Beispiel mit einer eigenen Meinung die den Ansichten des Islam entgegen steht, hervor tut. ^^ Das gesamte im Koran propagierte, apodiktische, zu grundlegende Weltbild von der Himmel und Höllenfahrt, der Lehre vom Jüngsten Gericht, die Einteilung der Welt in Gut und Böse, in Gläubige und Ungläubige ist höchst problematisch und steht mit diesen Kernpunkten im absoluten Gegensatz zum Humanismus. --gSpore 04:07, 11. Dez. 2019 (CET)
- "Liberaler Islam" gibt's in Wikipedia.
- „Die koranische Botschaft ist klar: [..]“ will ich nun auch nicht unbedingt im Artikel haben. Du könntest ja noch eine kritische Quelle suchen. Beispielsweise hat Saudi-Arabien sich 1949 zur AEMR enthalten, ev. haben sie es begründet? --M.J. (Diskussion) 22:32, 12. Dez. 2019 (CET)
- Ja, wie gesagt, nur weil es liberale, aufklärerische Bewegungen von Muslimen gab, heißt das nicht automatisch, dass es einen liberalen Islam geben kann. Denn letztlich würde liberaler Islam bedeuten, dass die islamischen Weltauffassungen allmählich von humanistisch, aufklärerischen ersetzt würden. Genauso wie z.B. Homosexualität eindeutig nicht mit der Bibel in Einklang zu bringen ist, und sich Rechte für Homosexuelle auch nicht aus christlichen Wert heraus entwickelt haben. Und es gibt eine Menge fundamentaler Dinge im Islam die genauso wenig mit westlichen, aufgeklärten Werten in Einklang zu bringen sind. Ich halte den "liberalen Islam" mancher westlicher Muslime die hier sozialisiert wurden für ein Produkt Kognitiver Dissonanz.
- Aber, wie gesagt, das ist halt nur meine Meinung hier. Meinetwegen kann man eine gängige von Muslimen vertretende Definition von Menschenwürde, etwa von einer der großen islamischen Universität (auch wenn ich sicher bin das es keine ordentliche gibt) ja im Artikel darlegen, so („Die koranische Botschaft ist klar: [..]“) war es jedoch, jedenfalls nicht okay. Aber dann sollte jedenfalls auch eine andere, kritische Sichtweise dazu gehören, wie ich sie hier darlegte etwa. Eine wie sie auch Ralph Giordano oder Hamed Abdel Samad z.B. vertraten/vertreten. Mir war jedenfalls wichtig, dass das nicht einfach so stehen bleibt. --gSpore 19:38, 13. Dez. 2019 (CET)
Siehe auch
- Menschenbild, Weltanschauung, Zivilreligion
- Charta der Vereinten Nationen
- Bürgerrechte
- Menschenpflichten
- Emanzipation, Altersdiskriminierung
- Isolationshaft
Warum soll sich der Leser das ansehen? Bitte entsprechend WP:Assoziative Verweise einarbeiten, strukturieren oder löschen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 15:07, 27. Mär. 2020 (CET)
- Ich denke man kann den ganzen Abschnitt guten Gewissens rausnehmen. Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 15:40, 27. Mär. 2020 (CET)
- Das sehe ich auch so. Die Punkte stehen eher in Bezug zu Menschenrechten, weniger zur Menschenwürde. --M.J. (Diskussion) 17:28, 27. Mär. 2020 (CET)
- Ich schließe mich dem ebenso an. --Fährtenleser (Diskussion) 07:34, 28. Mär. 2020 (CET)
- Das sehe ich auch so. Die Punkte stehen eher in Bezug zu Menschenrechten, weniger zur Menschenwürde. --M.J. (Diskussion) 17:28, 27. Mär. 2020 (CET)
- Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 10:23, 30. Mär. 2020 (CEST)
Malik
Malik taucht hier unter Islam auf, weil er aus dem Libanon kam. Laut der wikipedia-Seite über ihn war er griechisch-orthodox.
- --Karl-Hagemann (Diskussion) 23:01, 17. Sep. 2021 (CEST)
- Da hast du wohl recht, ich habe den Absatz gelöscht.--M.J. (Diskussion) 23:40, 17. Sep. 2021 (CEST)
die wahre Definition der Menschenwürde des BVerfG von 1954 bis 2017
Guten Tag, Herr "Schmidt",
ich möchte darauf hinweisen, dass zum Thema "Menschenwürde" die wirkliche Definition des BVerfG von 1954 bis 2017 gar nicht erst aufgeführt worden ist, auf wikipedia zum Thema Menschenwürde - BVerfG. Nach den bedeutendsten und meist zitierten Urteilen, insbesondere allzitiert: BVerfG 45, 187 <orig. Rn. 227, 228> ist die geistig-sittliche Wesensanlage die Grunddefinition der Menschenwürde. Sogar die eigentliche Definition der Menschenwürde in BVerfG 4, 7 Rn. 15 und BVerfG 6, 32 Rn. 13-15 ist die geistig-sittliche Wesensanlage, die sich aus dem GG aus der Präambel, dem Art. 1 mit seinen drei Absätzen in Verbindung mit Art. 2 GG ergibt.
Die intelligente Wesensanlage des homo sapiens wird durch die Nennung Gottes in der Präambel für alle Menschen, auch für die, die nicht an ihn glauben, zur geistigen Wesensanlage, und durch die Nennung des Sittengesetzes in der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG zur geistig-sittlichen Wesensanlage. Die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG enthält eine Öffnungsklausel über die "verfassungsmäßige Ordnung" zu der Überordnung des Art. 1 Abs. 1 bis Abs. 3 über Art. 2 GG etc.
Das Grundgesetz entstand 1948/49. 1948 wurde in der UN-Charta 1948 die AEMR veröffentlicht. Gemäß Art. 1 AEMR der UN-Charta 1948 ist die Vernunftbegabung und Gewissensbegabung des Menschen die Definition der Würde des Menschen oder eine Eigenschaft des Menschen, die ihn so elementar beschreibt wie der Begriff "Würde". Die deutsche Entsprechung der Vernunftbegabung und Gewissensbegabung ist die geistig-sittliche Wesensanlage, die aus dem Wortlaut des GG geschlossen werden kann und von 1948/49 bis 2017 die offizielle Grunddefinition der Menschenwürde des BVerfG ist.
Vergessen worden in ihrer Darstellung auf wikipedia sind:
Nämlich die allzitierte, auch 2017 und 2020 vom BVerfG zitierte, Entscheidung
BVerfG 45, 187 <orig. Rn. 227, 228>. Diese wichtigste allzitierte BVerfGE fehlt.
Genauso fehlt BVerfG 4, 7 Rn. 15.
Genauso fehlt BVerfG 6, 32 Rn. 13-15.
Genauso fehlt vor allem (!) BVerfG 117, 71 Rn. 68 - 69, darin die komplette Zitierung der Definitionsbestandteile des BVerfG 45, 187 <orig. Rn. 227, 228>, aus dem selben Jahr 2006 wie das offiziell dargestellte BVerfG 115, 118 Rn. 121, Rn. 134.
In dem von Ihnen breit dargestellten BVerfG 115, 118 Rn. 121, Rn. 134 geht es um den Regelungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG, was die Erklärung dafür ist, dass von der geistig-sittlichen Wesensanlage, in Rn. 121 und Rn. 134, nur das Wesen und die Wesensanlage übrig geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Immanuel K. (nicht signierter Beitrag von 79.198.194.225 (Diskussion) 10:52, 13. Nov. 2021)
- Vorstehendes ist der Übertrag des Beitrags einer IP von meiner Benutzerdisk, der wohl eher hierher gehört? Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 12:08, 13. Nov. 2021 (CET)
- Zur angeblich "wahren Definition 1954–2017" würde ich der IP wohl Manfred Baldus: Kämpfe um die Menschenwürde – Die Debatten seit 1949, Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-518-29799-5 empfehlen, von den 400 Seiten sind fast 200 Seiten Nachweise...Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 16:09, 13. Nov. 2021 (CET)
- Immerhin hast du einen Lektüretipp für ihn zur Hand, lieber @Gmünder! :) Nachdem er jetzt mit demselben Text gleich nochmal bei mir aufgeschlagen war, habe ich ihn ausdrücklich nochmal hierher geschickt und auf meiner Benutzerdisk Hausverbot erteilt. Ich hoffe, es hilft. Keine Ahnung, wie er auf meine Benutzerdisk kam, denn ich hatte mich an dem Artikel überhaupt nicht beschäftigt. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:00, 14. Nov. 2021 (CET)
- Zur angeblich "wahren Definition 1954–2017" würde ich der IP wohl Manfred Baldus: Kämpfe um die Menschenwürde – Die Debatten seit 1949, Suhrkamp, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-518-29799-5 empfehlen, von den 400 Seiten sind fast 200 Seiten Nachweise...Beste Grüße --Gmünder (Diskussion) 16:09, 13. Nov. 2021 (CET)
Literaturvorschlag
Ich würde gerne einen Literaturvorschlag machen. Kürzlich ist das Smartbook Grundrechte im Nomos-Verlag erschienen. Die E-Book-Version des Buchs ist kostenfrei für jedermann abrufbar und dürfte als vertiefender Literaturnachweis für die Nutzer*innen dieses Wikipedia-Artikels nützlich sein. Verschaffen Sie sich gerne selbst einen Einblick in das Kapitel zur Menschenwürde: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748911197-87/lern-und-verstaendnisziele?page=0 (Zitiervorschlag: Towfigh/Gleixner, Smartbook Grundrechte, 2022, §§ 6, 7) Aktuelle Rezensionen zum Smartbook Grundrechte finden Sie bei Jurios, abrufbar unter https://jurios.de/2022/11/12/rezension-smartbook-grundrechte-towfigh-gleixner/ und im Rechtsgespräch-Podcast unter https://www.rechtsanwalt-bruegmann.de/podcast-rechtsgespraech/episode/e3fab3f3/folge-55-legal-tech-innovationsforderung-in-bayern-und-was-hat-zugang-zu-gesundheitsvorsorge-mit-dem-zugang-zum-recht-zu-tun (ab 00:45:45). --Lehrstuhl Towfigh (Diskussion) 13:21, 4. Mär. 2023 (CET)
- Vgl. Antwort unter Diskussion:Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Literaturvorschlag. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:38, 4. Mär. 2023 (CET)
Müsste zu Punkt 1.2 nicht ergänzt werden, daß die Kairoer Erkärung der Menschenrechte diese unter den Vorbehalt der Scharia stellt und somit den Nichtmoslems die Menschenrechte abspricht (Rechte auf Leben, Körperliche Unversehrtheit, Religionsfreiheit, Schutz des Eigentums, Sexuelle Selbstbesimmung - denn der Islam sieht für Ehen und Beziehungen zwischen nichtislamischem Mann und islamischer Frau, Für die Beleidigung des Islam sowie den Austritt aus demselben ja die Todesstrafe vor, was in vielen islamischen Staaten noch heute geltendes Recht ist, oder aber schwere Freiheitsstrafen. (nicht signierter Beitrag von 83.125.92.37 (Diskussion) 14:48, 8. Jun. 2023 (CEST))
- Ganz so einfach ist es nicht. Strukturell haben wir eine ähnliche Situation: Im Anschluss an Art. 1. des GG werden Grundrechte aufgeführt, welche aus der Menschenwürde abgeleitet sind. Dau zählen die Unverletztlichkeit der Wohnung, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, usw. Begeht aber jemand eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches, werden diese Grundrecht eingeschränkt. Zum Beispiel kann es zu Hausdurchsuchungen kommen und die Person wird vielleicht für viele Jahre ins Gefängnis gesperrt, obwohl sie für die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine andere Umgebung benötigen oder sich wünschen würden. - In diesem Sinne stehen also die Grundrechte, welche ausdrücklich aus der Menschenwürde abgeleitet werden, auch in der "westlichen Welt" unter dem Vorbehalt anderer Gesetze.
- Entscheidend ist an dieser Stelle, ob sich rechtstheoretisch argumentieren lässt, dass die Gesetze, welche bei der Einschränkung der Grundrechte herangezogen werden, selber eine Grundlage im Gedanken der Menschenwürde haben. Im Falle der Scharia sind diese Argumente natürlich bei Unterstellung einer göttlichen Autorität nicht schwer zu finden. Dass in Ihrer Liste Dinge aufgezählt werden, die auch bei uns u. U. unter Vorbehalten stehen (z. B. Schutz des Eigentums), zeigt eigentlich, dass es eher um den Stellenwert der Vorbehalte geht als um die Tatsache, dass Grundrechte, welche die Menschenwürde konkretisieren sollen, überhaupt unter Vorbehalte gestellt werden. Die Menschenwürde stellt nicht den Raum für Willkürfreiheiten sicher. Der Raum, in dem seine Grundrechte garantiert werden, wird durch Gesetze abgesteckt. --82.100.231.170 14:09, 3. Jul. 2023 (CEST)
Abschnitt Deutschland
Im Verhältnis zur sonstigen Artikellänge ist der Teil zu Deutschland massiv überdimensioniert. Ich schlage daher vor, den derzeitigen Text in einen eigenen Artikel „Menschwenwürde (Deutschland) auszulagern und das Wesentliche zusammenzufassen. (Dabei wäre – dem Baustein folgend – vieles zu überprüfen, zu belegen und gegebenenfalls zu löschen.) Wenn ich könnte, täte ich es eigenständig. Da ich mich jedoch nicht mit der Dogmatik, Rechtsprechung, Tragweite und Geschichte des Art. 1 GG auskenne, bin ich dazu leider nicht fähig.--FWS AM (Diskussion) 11:18, 4. Nov. 2023 (CET)
- Die Menschenwürde, wie sie im deutschen Verfassungsrecht verstanden wird, ist meiner Ansicht nach kaum zu verstehen ohne die historischen Grundlagen, insbesondere die Definition nach Kant. Daher wäre ich dagegen, beides auseinanderzureißen. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:13, 6. Nov. 2023 (CET)
- +1. In Menschenwürde (Schweiz) fehlt mir gerade eine solche Grundierung. Außerdem ist dieser Artikel so kurz, dass er ohne weiteres hier ergänzt werden könnte, es bräuchte keinen eigenen Artikel dafür. Gegen Trennung, für eine Eingliederung. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 16:06, 6. Nov. 2023 (CET)
- Danke für eure Antworten, die mir einleuchten. @Aschmidt. Was den Artikel zur Schweiz angeht: Ja, er ist kurz; das wird aber nicht so bleiben. Ich bin einfach noch nicht dazu gekommen, die Literatur zum Thema zu sichten (alleine die Beiträge im St. Galler und Basler Kommentar umfassen mehr als 150 Seiten; hinzu kommen Monographien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ich bin eher der Meinung, dass die philosophischen und historischen Grundlagen in diesem Artikel, die Ausprägung in den einzelnen Rechtsordnungen in separaten Artikeln dargestellt werden muss, in denen kann das Wichtigste zu den Grundlagen zusammengefasst und auf diesen Artikel dann verwiesen werden. Derzeit ist der Umfang des Artikels noch im Rahmen. Wenn nun aber ausführliche Abhandlungen zur Rechtslage in der Schweiz, in Österreich und noch im angelsächsischen Raum eingefügt werden, platzt er aus allen Nähten. Abgesehen davon ist das Kernthema, die Menschenwürde an sich und deren Entwicklung in Geschichte und Philosophie, hingegen eher zu kurz dargestellt. Aber lassen wir's, so wichtig ist das nicht.--FWS AM (Diskussion) 17:32, 6. Nov. 2023 (CET)
- Das ist ein zentrales Thema der Rechtsphilosophie und des Verfassungsrechts, kann also gar nicht nicht so wichtig sein (Vorsicht, doppelte Verneinung). :) Du siehst jedenfalls, dass solche redaktionellen Fragen eine große Bedeutung haben, weil es darum geht, den Zuschnitt der Artikel festzulegen. Auch dein neuer Artikel zum Schweizer Recht ist nicht ohne weiteres zu verstehen, wenn man den rechtsphilosophischen Teil weglässt und sich ganz auf die Kommentarliteratur beschränkt. Es wird nicht anders gehen, als die wesentlichen Voraussetzungen und Bezüge zur Rechtsphilosophie mit einzubeziehen. Ich bin kein Freund von Ausgliederungen, weil es immer zu solchen Problemen führt, wie wir sie hier angesprochen haben. Es ist viel einfacher zu schreiben und viel interessanter zu lesen, wenn man die Dinge zusammenbehält, die zusammengehören. Und die „deutsche“ Menschenwürde hat schon etwas mit der „Schweizer“ Menschenwürde zu tun, oder? :) Ein Vorschlag: (1) Da du dich mit dem Schweizer Recht auskennst, nimm soviel Rechtsphilosophie mit in deinen Artikel hinein, wie es nötig ist. (2) Und vielleicht beginnst du auch damit, bevor du die Dogmatik noch weiter ausbaust. Nur ein Vorschlag. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:10, 6. Nov. 2023 (CET)
- Das ist ein guter Vorschlag. Ich schaue mal, was ich dazu so finde. Liebe Grüsse, --FWS AM (Diskussion) 10:29, 7. Nov. 2023 (CET)
- Das ist ein zentrales Thema der Rechtsphilosophie und des Verfassungsrechts, kann also gar nicht nicht so wichtig sein (Vorsicht, doppelte Verneinung). :) Du siehst jedenfalls, dass solche redaktionellen Fragen eine große Bedeutung haben, weil es darum geht, den Zuschnitt der Artikel festzulegen. Auch dein neuer Artikel zum Schweizer Recht ist nicht ohne weiteres zu verstehen, wenn man den rechtsphilosophischen Teil weglässt und sich ganz auf die Kommentarliteratur beschränkt. Es wird nicht anders gehen, als die wesentlichen Voraussetzungen und Bezüge zur Rechtsphilosophie mit einzubeziehen. Ich bin kein Freund von Ausgliederungen, weil es immer zu solchen Problemen führt, wie wir sie hier angesprochen haben. Es ist viel einfacher zu schreiben und viel interessanter zu lesen, wenn man die Dinge zusammenbehält, die zusammengehören. Und die „deutsche“ Menschenwürde hat schon etwas mit der „Schweizer“ Menschenwürde zu tun, oder? :) Ein Vorschlag: (1) Da du dich mit dem Schweizer Recht auskennst, nimm soviel Rechtsphilosophie mit in deinen Artikel hinein, wie es nötig ist. (2) Und vielleicht beginnst du auch damit, bevor du die Dogmatik noch weiter ausbaust. Nur ein Vorschlag. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:10, 6. Nov. 2023 (CET)
- Danke für eure Antworten, die mir einleuchten. @Aschmidt. Was den Artikel zur Schweiz angeht: Ja, er ist kurz; das wird aber nicht so bleiben. Ich bin einfach noch nicht dazu gekommen, die Literatur zum Thema zu sichten (alleine die Beiträge im St. Galler und Basler Kommentar umfassen mehr als 150 Seiten; hinzu kommen Monographien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ich bin eher der Meinung, dass die philosophischen und historischen Grundlagen in diesem Artikel, die Ausprägung in den einzelnen Rechtsordnungen in separaten Artikeln dargestellt werden muss, in denen kann das Wichtigste zu den Grundlagen zusammengefasst und auf diesen Artikel dann verwiesen werden. Derzeit ist der Umfang des Artikels noch im Rahmen. Wenn nun aber ausführliche Abhandlungen zur Rechtslage in der Schweiz, in Österreich und noch im angelsächsischen Raum eingefügt werden, platzt er aus allen Nähten. Abgesehen davon ist das Kernthema, die Menschenwürde an sich und deren Entwicklung in Geschichte und Philosophie, hingegen eher zu kurz dargestellt. Aber lassen wir's, so wichtig ist das nicht.--FWS AM (Diskussion) 17:32, 6. Nov. 2023 (CET)
- +1. In Menschenwürde (Schweiz) fehlt mir gerade eine solche Grundierung. Außerdem ist dieser Artikel so kurz, dass er ohne weiteres hier ergänzt werden könnte, es bräuchte keinen eigenen Artikel dafür. Gegen Trennung, für eine Eingliederung. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 16:06, 6. Nov. 2023 (CET)