Diskussion:Menschenwürde

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Letzter Kommentar: vor 5 Tagen von Pistazienfresser in Abschnitt Gliederung - Funktionen im Recht Deutschlands
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Menschenwürde“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Abschnitt Deutschland

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Im Verhältnis zur sonstigen Artikellänge ist der Teil zu Deutschland massiv überdimensioniert. Ich schlage daher vor, den derzeitigen Text in einen eigenen Artikel „Menschwenwürde (Deutschland) auszulagern und das Wesentliche zusammenzufassen. (Dabei wäre – dem Baustein folgend – vieles zu überprüfen, zu belegen und gegebenenfalls zu löschen.) Wenn ich könnte, täte ich es eigenständig. Da ich mich jedoch nicht mit der Dogmatik, Rechtsprechung, Tragweite und Geschichte des Art. 1 GG auskenne, bin ich dazu leider nicht fähig.--FWS AM (Diskussion) 11:18, 4. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Die Menschenwürde, wie sie im deutschen Verfassungsrecht verstanden wird, ist meiner Ansicht nach kaum zu verstehen ohne die historischen Grundlagen, insbesondere die Definition nach Kant. Daher wäre ich dagegen, beides auseinanderzureißen. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:13, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
+1. In Menschenwürde (Schweiz) fehlt mir gerade eine solche Grundierung. Außerdem ist dieser Artikel so kurz, dass er ohne weiteres hier ergänzt werden könnte, es bräuchte keinen eigenen Artikel dafür. Gegen Trennung, für eine Eingliederung. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 16:06, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Danke für eure Antworten, die mir einleuchten. @Aschmidt. Was den Artikel zur Schweiz angeht: Ja, er ist kurz; das wird aber nicht so bleiben. Ich bin einfach noch nicht dazu gekommen, die Literatur zum Thema zu sichten (alleine die Beiträge im St. Galler und Basler Kommentar umfassen mehr als 150 Seiten; hinzu kommen Monographien und die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ich bin eher der Meinung, dass die philosophischen und historischen Grundlagen in diesem Artikel, die Ausprägung in den einzelnen Rechtsordnungen in separaten Artikeln dargestellt werden muss, in denen kann das Wichtigste zu den Grundlagen zusammengefasst und auf diesen Artikel dann verwiesen werden. Derzeit ist der Umfang des Artikels noch im Rahmen. Wenn nun aber ausführliche Abhandlungen zur Rechtslage in der Schweiz, in Österreich und noch im angelsächsischen Raum eingefügt werden, platzt er aus allen Nähten. Abgesehen davon ist das Kernthema, die Menschenwürde an sich und deren Entwicklung in Geschichte und Philosophie, hingegen eher zu kurz dargestellt. Aber lassen wir's, so wichtig ist das nicht.--FWS AM (Diskussion) 17:32, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das ist ein zentrales Thema der Rechtsphilosophie und des Verfassungsrechts, kann also gar nicht nicht so wichtig sein (Vorsicht, doppelte Verneinung). :) Du siehst jedenfalls, dass solche redaktionellen Fragen eine große Bedeutung haben, weil es darum geht, den Zuschnitt der Artikel festzulegen. Auch dein neuer Artikel zum Schweizer Recht ist nicht ohne weiteres zu verstehen, wenn man den rechtsphilosophischen Teil weglässt und sich ganz auf die Kommentarliteratur beschränkt. Es wird nicht anders gehen, als die wesentlichen Voraussetzungen und Bezüge zur Rechtsphilosophie mit einzubeziehen. Ich bin kein Freund von Ausgliederungen, weil es immer zu solchen Problemen führt, wie wir sie hier angesprochen haben. Es ist viel einfacher zu schreiben und viel interessanter zu lesen, wenn man die Dinge zusammenbehält, die zusammengehören. Und die „deutsche“ Menschenwürde hat schon etwas mit der „Schweizer“ Menschenwürde zu tun, oder? :) Ein Vorschlag: (1) Da du dich mit dem Schweizer Recht auskennst, nimm soviel Rechtsphilosophie mit in deinen Artikel hinein, wie es nötig ist. (2) Und vielleicht beginnst du auch damit, bevor du die Dogmatik noch weiter ausbaust. Nur ein Vorschlag. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 20:10, 6. Nov. 2023 (CET)Beantworten
Das ist ein guter Vorschlag. Ich schaue mal, was ich dazu so finde. Liebe Grüsse, --FWS AM (Diskussion) 10:29, 7. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Menschenwürde als Summe aller Grund- und Menschenrechte

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Dieser unbelegte Abschnitt scheint jedenfalls für mich, der die Schweizer Grundrechtsdogmatik kennt, nicht besonders plausibel. Ist das eine in anderen Staaten tatsächlich vertretene Auffassung? Sollte dem so sein, wären unbedingt Belege nachzutragen. --FWS AM (Diskussion) 12:55, 1. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Stimmt zumindest nicht mit der ganz herrschenden Meinung in Deutschland überein: Im Gegensatz zu anderen Grundrechten soll es bei der Menschenwürde keine Rechtfertigung geben, so dass ein Eingriff immer gleich einer Verletzung ist. Nur ein Kernbereich der anderen Grundrechte soll auf der Menschenwürde beruhen, hinsichtlich des Asylrechts soll nach dem BVerfG sogar kein Menschenwürde-Kern vorhanden sein, siehe Ewigkeitsklausel#Umfang. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:53, 1. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Genau, das dachte ich auch. Zu behaupten, sämtliche Grundrechte bildeten Teilgehalte der Menschenwürdegarantie, ergibt schon allein wegen der Möglichkeit des Eingriffs wenig Sinn. Außerdem kann ja jeder Unfug als Grundrecht festgelegt werden – „jeder Mensch hat das Recht auf einen roten Kugelschreiber bei Grundschuleintritt“ (Art. 1a GG :)) –, was dann, dieser Logik folgend, zur Anerkennung der Würde des Menschen gehörte. Sollte das aber eine in DE vertretene Minderheitenmeinung sein, könnte man sie, ohne die Grundrechte einzeln aufzuzählen, kurz erwähnen mit dem Hinweis, dass das BVerfG das nicht so sieht. --FWS AM (Diskussion) 14:47, 1. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Aus der Würde des Menschen abgeleitete Grundrechte

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Ein ähnlicher, indes anders gelagerter Fall als eins drüber: Die Ausführungen, wonach die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit aus der Menschenwürde abgeleitet würden, erscheinen mir nicht plausibel. Ginge es um Gleichheitsrechte, Willkürverbot und vielleicht noch Verfahrensgarantien, wäre ich einverstanden. Die Meinungsäusserungs- oder die Versammlungsfreiheit werden jedoch – jedenfalls in der Schweiz – nicht verbrieft, weil sie Teil der Würde des Menschen seien (vielleicht auch, nicht aber hauptsächlich deswegen), sondern weil sie Voraussetzung für demokratische Partizipation angesehen werden (siehe etwa BGE 96 I 586 E.6 S. 592), sie das Fundament der Demokratie katexochen sind. Ist das in Deutschland anders? Ist die Menschenwürdegarantie so dominant, dass aus ihr sämtliche Grundrechte abgeleitet werden, Pistazienfresser, Aschmidt und alle anderen, die hier mitlesen? --FWS AM (Diskussion) 20:27, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Auf die Schnelle: "Die Interpretation der Versammlungsfreiheit als liberales Grundrecht nimmt die Meinungsfreiheit als Ausgangspunkt. Versammlungen sind demnach eine spezielle Form der persönlichen Entfaltung, die auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde abgesichert ist." (Andreas Voßkuhle, Jakob Schemmel: Grundwissen – Öffentliches Recht: Die Versammlungsfreiheit. JuS 2022, S. 1113) --Pistazienfresser (Diskussion) 20:38, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
In dem Satz von Voßkuhle steht viel drin: Er geht von der liberalen Grundrechtslehre/-theorie aus, wonach Grundrechte Abwehrrechte sind, er denkt die Versammlungsfreiheit dann aber, losgelöst von ihrer Funktion für die politische Meinungsbildung in der Demokratie, von der allgemeinen Handlungsfreiheit und von der Menschenwürde aus. Jeder einzelne darf sofort mit allem, was erlaubt ist, loslegen, und das dürfen die Bürger auch gemeinsam tun. Nicht nur privat, sondern auch, um politische Ziele zu verfolgen. Siehe auch den Topos Menschenbild des Grundgesetzes. Wie stellt sich der Verfassungsgeber den Grundrechtsträger und die Grundrechtsausübung vor? Und welche Gesellschaft entsteht, wenn die Individuen allein und vereint so handeln dürfen – und sollen? --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:48, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Vielen Dank euch beiden, das scheint ein echter Unterschied zwischen dem DE- und CH-Verfassungsrecht zu sein. --FWS AM (Diskussion) 09:17, 5. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Nur vorsorglich: Das bedeutet nicht, dass man sagen könnte: Wenn Menschenwürde, dann dürfen wir uns hier versammeln. Aus der Menschenwürde allein folgt kein einklagbarer Anspruch. Sie schwingt mit. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:44, 5. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
"Schutz der sozialen Bezüge"/das Wesen des Menschen als „animal sociale” im Sinne eines sachlichen Schutzbereichs der Menschenwürde (relevant nach ihm jedenfalls für Isolationshaft) sieht Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. JuS 2010, S. 1 (4). Er meint aber auch, dass dieser Aspekt überraschenderweise in Rechtsprechung und Literatur geringe Beachtung erfahre. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:05, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
"So muß die Meinungsfreiheit stets zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet. Dieser für die Kunstfreiheit ausgesprochene Grundsatz (vgl. BVerfGE 75, 369 (380) = NJW 1987, 2661 = NVwZ 1987, 969 = NStZ 1988, 21) beansprucht auch für die Meinungsfreiheit Geltung, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig. Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, daß der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt." (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 u. 1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303 [3304] - Soldaten sind Mörder) [steht meiner Ansicht nach im Widerspruch zum Asylrecht ohne Menschenrechtskern bei der Ewigkeitsgarantie]. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:29, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von:--FWS AM (Diskussion) 09:17, 5. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Rechtsfälle des Bundesverfassungsgerichts

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Wie ihr schon gesehen habt, habe ich einiges an Redundanzen entfernt. Den Abschnitt "Rechtsfälle des Bundesverfassungsgerichts" halte ich ebenfalls für in weiten Teilen redundant, aber auch als strukturell sinnlos. Wozu dient eine arbiträre Auflistung von Fällen vor dem BVerfG? Diese Fälle, so sie relevant für die Dogmatik der Menschenwürde sind, sollten an den jeweils passenden Stellen diskutiert werden. Es entbehrt aber jeder Logik, einfach einen Satz aus einem Urteil, in dem das BVerfG eine Rechtsbestimmung wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG festgestellt hat, rauszukopieren. Derzeit lösche ich ausschließlich. Bevor jedoch ergänzt werden kann, muss aufgeräumt werden. --FWS AM (Diskussion) 20:44, 4. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Zitierung von Gesetzeskommentaren

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Danke für die Überarbeitung, @‎FWS AM. Eine kleine Anmerkung: Gesetzeskommentare werden üblicherweise mit §/Art. und Rn. zitiert. In der Vorlage:Literatur kann man dies unter Kapitel= tun. So kann man die Angaben auch in verschiedenen Auflagen finden. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:48, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Danke für den Hinweis. Unter Kapitel führe ich also die Nummer des Paragraphen auf und unter Titel den Namen des Kommentars? --FWS AM (Diskussion) 15:04, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Und Randnummern. Unter Kapitel meines Wissens nach z. B. "Art. 1 Rn. 10". --Pistazienfresser (Diskussion) 15:07, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Alternativ könnte man wohl auch den Parameter Fundstelle für Angabe von Art. x Rn. y verwenden. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:14, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Beginn des Menschenwürde

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In der Entscheidung zum Großen Lauschangriff konnte ich zum Beginn des persönlichen Schutzbereiches/objektiven Schutzes nichts finden (Absatznummer/Randnummer bei Fallrecht?). Statt dessen habe ich in der Entscheidung Schwangerschaftsabbruch II (BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, DFR Rn. 151) gefunden, dass die Menschenwürde dem Ungeborenen jedenfalls ab der Nidation zukomme.

Und was soll Nidation (Einnistung in die Gebärmutter) außerhalb des Körpers sein? --Pistazienfresser (Diskussion) 16:15, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Da ist mir ein Fehler unterlaufen, den ich korrigiert habe. Ich hatte wohl die Tabs beider Urteile nebeneinander und sie so verwechselt.
Ich werde den Passus zur Nidation außerhalb des Uterus entfernen. Jarass erwähnt das in seiner Kommentierung wohl als Antizipation zukünftiger Technologien; das scheint derzeit noch nicht zu existieren. --FWS AM (Diskussion) 17:47, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Danke.
Würde die Passage in der Entscheidung Schwangerschaftsabbruch II eher so lesen, dass dem Embryo jedenfalls mit der Einnistung Menschenwürde zukomme (die Passage wird aber wohl von beiden Seiten jeweils für ihre Postion angeführt [so Friedhelm Hufen: Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. JuS 2010, S. 1 (5)]).
Meines Wissens nach ist/war der Beginn des Menschenwürdeschutzes besonders in Zusammenhang mit Embryonenforschung und Präimplantationsdiagnostik umstritten vgl. Christoph Enders auf dem Verfassungsblog. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Vgl. auch: "Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, ob der verfassungsrechtliche Schutz des
menschlichen Lebens bereits mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle beginnt." Der Schutz des ungeborenen Lebens in Deutschland. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 2018 --Pistazienfresser (Diskussion) 18:30, 6. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag

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Oben genannten Abschnitt halte ich nicht für enzyklopädisch relevant. Hier wird, soweit ich das sehe, eine sehr abstrakte, der Realität des Rechts ferne Diskussion wiedergegeben. --FWS AM (Diskussion) 10:32, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Die Frage von Grundrechtsverzicht bzw. Schutz des Grundrechtsträgers gegen eigene Verhaltensweisen ist jedenfalls relevant geworden bei den Fallgruppen/Fällen Laserdome, Zwergenweitwurf und Peepshow (Mehr dazu: Philipp S. Fischinger: Der Grundrechtsverzicht. JuS 2007, 808. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:09, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Laserdome: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3/01, BVerwGE 115, 189 = NVwZ 2002, 598 (und Folgeentscheidungen); Zwergenweitwurf: VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21. Mai 1992 - 7 L 1271/92, NVwZ 1993, 98 (99); Peepshow: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981 - 1 C 232/79, BVerwGE 64, 274 (277 ff.) = NJW 1982, 664 --Pistazienfresser (Diskussion) 11:22, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Vielleicht lese ich aber in "Gestaltungsauftrag" zu viel hinein. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:49, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Grundrechtsverzicht resp. Grundrechtsschutz gegen sich selbst sind zweifelsohne relevant und sollten erwähnt werden. In besagtem Abschnitt geht es jedoch, wenn ich ihn richtig verstehe, um die Frage, ob die Würde jedem Menschen vorpositiv/naturrechtlich innewohne oder durch den Staat gewährleistet werde bzw. gewährleistet werden solle; ist die Menschenwürde unantastbar oder soll sie es sein? – So verstehe ich den Abschnitt. Was du ansprichst, ist, wie anhand der Gerichtsurteile ersichtlich wird, von praktischer Bedeutung, weil es u.a. um Fragen des staatlichen Paternalismus geht. --FWS AM (Diskussion) 11:53, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
So verstanden ist der Abschnitt auch meiner Ansicht nach verzichtbar. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:57, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
So etwas Aktives wie einen Gestaltungsauftrag würde ich allerdings in der staatlichen Schutzpflicht für die Menschenwürde annehmen. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:51, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Im Moment ist eine Grafik zu Wesensmerkmal und Gestaltungsauftrag in der deutschen Rechtslage unter Schutzbereich aufgeführt. Ich finde die Grafik mit Bezügen zu Schiller dort unpassend. Kann sie ganz weg oder ist sie für den philosophischen Bereich noch sinnvoll? --Pistazienfresser (Diskussion) 18:15, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Kein Deutschengrundrecht

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Bei der Beschreibung des persönlichen Schutzbereiches sollte (wieder) klargestellt werden, dass es sich nicht um ein sogenanntes Deutschengrundrecht handelt. ", also nicht nur Deutsche" schlage ich als Formulierung vor, da die Einordnung als Grundrecht umstritten ist. Vgl. zu den Deutschengrundrechten: Änderung von Deutschengrundrechten in Jedermanngrundrechte. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 29. Januar 2021. Die Erwähnung von Kindern halte ich dagegen tatsächlich für überflüssig, da gleich anschließend Embryonen diskutiert werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:27, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Finde ich gut. --FWS AM (Diskussion) 17:37, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
@Benutzer:Invisigoth67 - Bezog sich auf deine Änderung. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:49, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Hab das Ping zwar nicht bekommen, aber die Diskussion dennoch mitbekommen. ;-) Damit der Satz nicht irgendwie im negativen Sinn falsch verstanden wird, sollte es m. E. so neutral und präzise wie möglich formuliert werden, vielleicht in etwa "... im Gegensatz zum Deutschengrundrecht Menschen jeglicher Nationalität ...". Danke & Gruß --Invisigoth67 (Disk.) 18:18, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Dies aufgreifend könnte man formulieren: "Träger sind alle natürlichen Personen. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Deutschengrundrechten sind Menschen jeglicher Nationalität und Staatenlose erfasst." Allerdings könnte dies zu Missverständnissen hinsichtlich der deutschen Rechtslage bei Deutschengrundrechten und der Erfassung über die allgemeine Handlungsfreiheit führen.
Friedhelm Hufen (Die Menschenwürde, Art. 1 I GG. JuS 2010, S. 1 [4]) schreibt: "Die Menschenwürde kommt allen Menschen ungeachtet ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer Religion, ihrer Kultur oder ihres gesundheitlichen Status zu. Sie gilt mithin ebenso für Kinder wie für Ausländer, Schwerstbehinderte und Sterbende. Jede Differenzierung wäre insofern bereits ein Eingriff" (unter Verweis auf Ipsen 12. Aufl. 2009, Rn. 211). --Pistazienfresser (Diskussion) 18:39, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
"Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch “unwürdiges” Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt." (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89, NJW 1993, 1457 [1459]) --Pistazienfresser (Diskussion) 19:03, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Gliederung - Funktionen im Recht Deutschlands

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Würde die (Grundrechts-)Funktionen/(Grundrechts-)Gehalte (einschließlich oberster Verfassungswert/Staatsfundamentalnorm im Rahmen einer objektiv-rechtlichen Wirkung, Abwehrrecht, Schutzpflicht und Leistungsrecht) und die Abgrenzung von persönlicher und sachlicher Schutzbereich parallel im Sinne einer Gliederung sehen. Auch der oberste Verfassungswert wird sich auf alle Menschen beziehen und in diesem Rahmen kann man Menschenwürde wohl nicht anders definieren als in der Funktion als Abwehrrecht. Und den Leser wird zunächst interessieren, was Menschenwürde sein soll und wem sie zukommen soll. Kann man den Streit über Menschenwürde als Grundrecht nicht im Rahmen der Funktion Abwehrrecht einbauen?

Oder zumindest unten noch objektiv-rechtliche Funktion ergänzen (wenn man Leistungsrecht im Rahmen von "schützen" abhandeln kann)? --Pistazienfresser (Diskussion) 21:14, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Verzeihung, mir ist nicht klar, was du mit "parallel" in diesem Zusammenhang meinst. Den zweiten Satz verstehe ich, mir scheint, auch nicht. Es ist doch genau die Kontroverse, ob Art. 1 Abs. 1 ein Abwehrrecht ist, d.h. subjektiv-rechtlichen Charakter hat. Oder was meinst du damit?. Die Leistungsdimension würde ich nicht unter die Schutzpflichten subsumieren, sondern separat abhandeln.--FWS AM (Diskussion) 08:01, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
1. Wollte sachlichen und persönlichen Schutzbereich auf alle Funktionen beziehen. Jedenfalls nach einer Literaturmeinung ist allerdings im Rahmen der Schutzpflicht nicht Schutz vor den gleichen Beeinträchtigungen gefordert, wie beim Schutz vor staatlichem Tun (Tobias Linke: Die Menschenwürde im Überblick: Konstitutionsprinzip, Grundrecht, Schutzpflicht. JuS 2016, 888 [892]). Im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Laserdome, Peep-Show und Zwergenweitwurf kann ich diese Einschränkung jedoch in der Rechtsprechung nicht reflektiert sehen.
2. Die Behandlung der Schutzpflicht unter "Aus der Menschenwürde abgeleitete Ansprüche" kann ich nicht nachvollziehen, da ich fast nur Beispiele für objektiv-rechtliche Wirkungen der Schutzpflicht in Bezug auf die Menschenwürde kenne (z. B. Schwangerschaftsabbruch, Laserdome, Peep-Show und Zwergenweitwurf). Als Oberbegriff über Abwehrrecht, Schutzpflicht usw. wird in der Literatur (Grundrechts-)Funktionen/(Grundrechts-)Gehalte/Dimension[en] der Grundrechte gebraucht (z. B. Sebastian Graf von Kielmansegg: Grundfälle zu den allgemeinen Grundrechtslehren. JuS 2009, S. 216 ["Dimension der Grundrechte"]; Andreas Voßkuhle, Anna-Bettina Kaiser: Grundwissen – Öffentliches Recht: Funktionen der Grundrechte. JuS 2011, S. 411-413 [dort genannt: Dreier, Subjektiv-rechtliche und objektiv-rechtliche Grundrechtsgehalte, Jura 1994, 505]). --Pistazienfresser (Diskussion) 16:00, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Du kannst die Gliederung gerne anpassen. Die jetzige Struktur habe ich dem Jarass/Pieroth entnommen, was aber sicher nicht der Wahrheit letzter Schluss ist. Wie kommst du aber darauf, den unter den Schutzbereich auch alle Funktionen des (Grund-)Rechts zusammenzufassen? Jedenfalls die Menschenwürde als Konstitutionsprinzip ist doch nicht Teil des Schutzgehalts von Art. 1 I, sondern eben eine Grundrechtsfunktion. --FWS AM (Diskussion) 18:53, 10. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
@Pistazienfresser: Ich habe die Gliederung nach deinem Vorbild, hoffe ich, umgebaut; so, wie sie jetzt ist, gefällt sie mir auch besser. Jetzt fehlt noch der Leistungsanspruch und der Ausbau der Schutzpflichten mit Verweis auf Laserdome, Peep-Show und Zwergenweitwurf. --FWS AM (Diskussion) 13:42, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
Danke. Ja, das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird meines Wissen nach gewöhnlich unter dem Stichwort (Gewähr-)Leistungsrecht und nicht Schutzpflicht eingeordnet. --Pistazienfresser (Diskussion) 13:54, 18. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Schutzpflicht - subjektives Recht

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Mir ist wird der Bezug zur Todesstrafe bei der Schutzpflicht als subjektives Recht nicht ganz klar. Sowohl bei Todesstrafe durch die Bundesrepublik selbst als auch bei drohender Todesstrafe durch Abschiebung in einen anderen Staat dürfte die Funktion als Abwehrgrundrecht greifen, sofern man Todesstrafe als Verstoß gegen Menschenwürde einordnet (schon Letzteres ist in der Literatur wohl strittig). Beim Einsatz von Drohnen zur Tötung von Ausländern im Ausland hat zumindest das BVerwG einen gewissen Inlandsbezug für das Eingreifen einer staatlichen Schutzpflicht gefordert (BVerwG, Urteil vom 25. November 2020, Az. 6 C 7/19, NJW 2021, 1610, Sache offenbar noch vor dem BVerfG anhängig).

Wäre BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1541/20, NJW 2022, 380 vielleicht (ggf. auch) als Beispiel geeignet? Neben Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bezieht sich das BVerfG zur Herleitung der (subjektiven) Schutzpflicht nach den Leitsätzen auf "die gezielte, als Angriff auf die Menschenwürde zu wertende Ausgrenzung von Personen wegen einer Behinderung". --Pistazienfresser (Diskussion) 23:08, 7. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Tschentscher liefert hier meines Erachtens die Antwort: "Die Ableitung subjektiver Rechte aus objektiven Pflichten ist in der Grundrechtsdogmatik schon aus dem Abwehrrechtsbereich vertraut. Einige Grundrechte, etwa das Ausweisungs- und Auslieferungsverbot (Art. 25 Abs. 1 BV) oder das Verbot der Todesstrafe (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV), sind im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zunächst als Pflichten des Staates formuliert (»dürfen nicht … ausgewiesen werden«, »ist verboten«). Sie gelten demgemäss primär objektivrechtlich. Gleichzeitig gewähren sie anerkanntermassen einen der Pflicht entsprechenden subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch. [...]" (Schutzpflichten, Rn. 9, in: Verfassungsrecht der Schweiz).
Das Beispiel Todesstrafe ist in der Tat kein gutes; mir fiel aber kein besseres ein. Das oben genannte Urteil zur Triage kann in diesem Kontext m.E. nicht zitiert werden, weil sich der Schutzanspruch nicht aus Art. 1 Abs. 1 ableitet, sondern Art. 3 Abs. 3 Satz 2. Soweit ich das Urteile richtig verstehe, wäre die Verfassungsbeschwerde nicht erfolgreich gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer nur auf Art. 1 Abs. 1 berufen hätte. Die Menschenwürdegarantie dient zur Konkretisierung der einzelnen grundrechtlichen Schutzpflichten. --FWS AM (Diskussion) 07:03, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
1. Nach deinem Zitat nennt Tschentscher das Verbot der Todesstrafe als Beispiel für einen "subjektiv-rechtlichen Abwehranspruch", nicht für eine subjektiv-rechtliche Schutzpflicht. Zudem stammt das Beispiel wohl aus "Verfassungsrecht der Schweiz".
2. Die in der Entscheidung zur Triage zitierte Entscheidung zum (gescheiterten) NPD-Verbot [BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvB 1/13, Rn. 541, NJW 2017, 611 (620)] ordnet die "Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG" als "Konkretisierung der Menschenwürde" ein ("ungeachtet der grundsätzlichen Frage nach dem Menschenwürdegehalt der Grundrechte") und nimmt daher einen Verstoß gegen den Achtungsanspruch für Menschenwürde durch die damalige NPD (die jetzige Die Heimat) an. Werde vielleicht mal sehen, ob ich an einen aktuellen GG-Kommentar zu dem Thema kommen kann, aber die Lage scheint mir mindestens ähnlich wie beim Leistungsrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums, wo man neben der Menschenwürde das Sozialstaatsprinzip nennt. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:51, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten
1. Tschentscher ist ein deutscher Verfassungsjurist, der einem Ruf an einen Lehrstuhl in Bern gefolgt ist. Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch, aber Tschentscher führt das oben aufgeführte Beispiel der Todesstrafe für einen resubjektivierten Abwehranspruch auf; es steht auch im Abschnitt Die Resubjektivierung der Pflichtendimension. Er referenziert in den Fussnoten zu diesem Beispiel ausschliesslich deutsche Publikationen (Dreier, GG; Johannes Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl., Berlin 2005, S. I f.; Christian Calliess, Die grundrechtliche Schutzpflicht im mehrpoligen Verfassungsrechtsverhältnis, in : JZ 2006, S. 321 ff., 329; ders., Schutzpflichten, in : Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Bd. II, Grundrechte in Deutschland Allgemeine Lehren I, Heidelberg u.a. 2006, § 44, N. 24.). Daher denke ich, dass das Beispiel für das CH- und DE-Verfassungsrecht gilt. Summa summarum heisst das, glaube ich: Das Verbot der Todesstrafe ist in erster Linie eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, woraus aber ein subjektiver Abwehranspruch abgeleitet wurde (Resubjektivierung).
2. Finde ich gut, kannst du gerne ergänzen. Ich habe Zugang zu den großen GG-Komentaren (nicht alle in neuester Auflage). Falls ich dir etwas zuschicken soll, kannst du dich melden. --FWS AM (Diskussion) 12:13, 10. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Viel Juristerei

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Aus meiner Sicht ist der Artikel schon sehr viel besser geworden. Allerdings finde ich ihn noch immer lastig auf die Juristerei, insb. Deutsches Recht bezogen. Ginge da eine Auslagerung?
Mir fehlt außerdem eine Definition vom Lemma. Das einzig konkrete ist doch, was Kant dazu verfasst hat, kann das nicht in die Einleitung? In der Einleitung steht nur "der Wert", und das eigentlich zweimal: einmal: das Minimum, das der Mensch in seiner Unterschiedlichkeit immer hat. Und zum zweiten: das dieses Minimum größer als das von anderen Lebewesen ist. --M.J. (Diskussion) 16:44, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten

Es freut mich, dass sich meine Bemühungen anscheinend gelohnt haben. Die Frage der Auslagerung wurde schon einmal diskutiert (siehe Abschnitt Deutschland), es konnte sich aber keine Mehrheit finden. Sofern ich noch Lust dazu habe, werde ich den philosophischen und historischen Teil ausbauen. Du kannst dabei gerne helfen; Literatur ist zu Genüge aufgeführt. --FWS AM (Diskussion) 17:07, 8. Jul. 2024 (CEST)Beantworten