Diskussion:Mord (Deutschland)/Archiv

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Reform 1941

Wäre es nicht interessant, die grundlegende Reform von 1941 (weg von der Psychologisierung und hin zum Täter- und Gesinnungsstrafrecht) und ihre Gründe darzustellen?--olag 22:15, 3. Dez. 2011 (CET)

Der NS-Hintergrund bestimmter Formulierungen im heute noch geltenden deutschen StGB wird in unseren Artikeln systematisch ausgeblendet (nicht einmal bei der berüchtigten Autofalle wird ansatzweise darauf hingewiesen, was für ein Unsinn das ganze ist). Mal im Portal:Recht nachfragen, wie das zustandekommt? PDD 00:22, 19. Mai 2012 (CEST)

Nun ja, die "Gesinnung" ist zweifelsohne eine psychologisch geprägte Komponente. (nicht signierter Beitrag von 84.142.12.56 (Diskussion) 14:05, 28. Sep. 2012 (CEST))

Das stimmt, aber das war die Argumentation. Gesinnung hat zudem auch eine stark normative Komponente, bei der es auf sozialethische Wertungen ankommt. Letztlich wurde in der Reform die bisherige römisch-rechtilche Vorstellung von Mord als geplantem Totschlag durch die "germanisch-rechtliche" Vorstellung einer unehrenhaften Tötung aufgrund niedriger Gesinnung ersetzt (die sich z.B. bei Tötung mit einem Dolch statt mit einem Schwert zeigt), die davon ausging, dass die Tötung bei einem offenen Kampf "Mann gegen Mann" ursprünglich nicht strafbar war. Eine relativ häufig zu lesende feministische Kritik lautet demnach auch: WEgen Mordes mit Merkmalen Heimtücke sind demnach auch immer eher schwache TäterInnen verurteilt worden, die zu einem offenen Angriff nicht in der Lage sind.--olag disk 23:27, 15. Jan. 2014 (CET)

Wortlaut-Unterlassungsdelikt

Hallo, vor Jahren hat jemand in einer größeren Bearbeitung unter anderem

„wird widrigenfalls wegen eines von ihm begangenen Wortlaut-Unterlassungsdeliktes mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft“

mit eingefügt. Ein "Wortlaut-Unterlassungsdelikt" schien mir das sonstige juristische Fachvokabular im Artikel noch zu toppen - und sagte mir überhaupt nichts. Die dahinter verlinkten §§ geben diesbezüglich für mich als Laien auch nichts her, Suchmaschine gibt für den genauen Begriff (mit "") nur Treffer beim Artikel und seinen Klonen. Mag jemand Versiertes das mal erklären oder rausnehmen? --Ivla 23:09, 13. Dez. 2011 (CET)

Ich hab ebenfalls keine Erklärung was ein Wortlaut-Unterlassungsdelikt sein soll. Höchstens könnte ich mir vorstellen, dass dies als Ersatz für den tatsächlich existierenden Begriff des "echten Unterlassungsdelikts" in Abgrenzung zum unechten Unterlassungsdelikt gedacht ist. Dies würde dem Satz aber nicht wirklich etwas substantielles Hinzufügen, da es 1. klar ist, dass §138 StGB ein echtes Unterlassungsdelikt ist und 2. es im Artikel um Mord geht. Man könnte also das "Wortlaut-Unterlassungsdelikt" ohne weiteres streichen und nur die §§ stehen lassen. (nicht signierter Beitrag von 79.194.171.136 (Diskussion) 18:46, 13. Feb. 2012 (CET))

Da bin ich vorhin auch drüber gestolpert und habe es mal korrigiert (Diff-Link). – Cherryx sprich! 12:21, 24. Mai 2013 (CEST)

Soldaten sind Mörder usw.

Mir geht es um die folgende Passage: "Die von Soldaten vorgenommenen Tötungen gegnerischer Soldaten werden vom Kriegsvölkerrecht nicht als Mord angesehen. Das hindert Pazifisten nicht daran, Soldaten trotzdem als Mörder zu bezeichnen." Grundsätzlich stimmt ich dem inhaltlich zwar zu, doch fehlen hier wenigstens ein paar grundlegende Belege. Im Übrigen ist der Ausspruch "Soldaten sind Mörder" m.E. kein Juristischer, sondern ein Moralischer. Das liese sich in einem Punkt "Kritik" unterbringen, oder eben an besagter Stelle, dann aber richtig diskutiert. So ist es eine verwirrende Parteinahme und unschön. Meine Meinung jedenfalls --77.59.251.138 23:38, 12. Jun. 2012 (CEST)

Einleitungssatz

Der erste Satz ist ungünstig, weil er den Begriff relativ zu einem anderen beschreibt (Totschlag). Besser ist eine direkte, absolute Beschreibung als erster Satz: Mord ist das schwerste Tötungsdelikt (Beispiel). Danach im zweiten Satz kann man es ja dann immer noch zum Totschlag abgrenzen. --Martin zum Überlegenzum Überarbeiten 12:18, 22. Jun. 2012 (CEST)

Du hast Recht, der Einleitungssatz ist ungünstig. Was Mord von Totschlag unterscheidet, ist auch nicht, wie im Einleitungssatz gesagt, die höhere Strafandrohung, sondern das zusätzliche Vorliegen besonderer Mordmerkmale.
Textvorschlag:
Mord bezeichnet in Deutschland ein spezielles Tötungsdelikt, das durch eine besondere Verwerflichkeit von Beweggrund oder Begehungsweise gekennzeichnet ist.
Sollte man das so umformulieren, müsste man vielleicht den Satz nach dem zitierten Gesetzestext anpassen, denn dort habe ich den eingefügten Halbsatz herauskopiert. --Snevern 12:29, 22. Jun. 2012 (CEST)

In § 212 StGB (Totschlag) wird jene, hier kritisierte, Abgrenzung zum Mord (§ 211 StGB) allerdings unmittelbar vorgenommen: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird ... bestraft". (nicht signierter Beitrag von 84.142.12.56 (Diskussion) 14:05, 28. Sep. 2012 (CEST))

Statistik unzutreffend dargestellt

Die Überschrift der Tabelle im Abschnitt Statistik lautet "Kriminalstatistik für Mord und Totschlag in der Bundesrepublik Deutschland". Auch in der Einleitung zum entsprechenden Abschnitt wird von " vorsätzlich vollendete Tötungsdelikte" gesprochen und einem "Dunkelfeld für Mord und Totschlag". Man würde daher davon ausgehen, dass die Tabelle - der Überschrift entsprechend - die Fälle von Mord und Totschlag, also vorsätzlichen (vollendeten und versuchten) Töungsdelikten enthält. Das ist aber, wie ein einfacher Vergleich mit der Quelle (Tabelle 01 der PKS) ergibt, unzutreffend. Sie enthält nur die Morde, mithin weniger als die Hälfte der Tötungsdelikte. (nicht signierter Beitrag von 79.204.243.236 (Diskussion) 19:30, 3. Nov. 2012 (CET))

Da die Tabelle die Ermittlung darstellt ist diese sicher nicht korrekt. Laut Justizstatistik sind in 2011 lediglich 154 Personen wegen Mordes verurteilt (https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesellschaftStaat/Rechtspflege/Gerichtsverfahren/Gerichtsverfahren.html) (nicht signierter Beitrag von 87.152.21.86 (Diskussion) 20:00, 3. Apr. 2013 (CEST))

Wie hier richtig gezeigt wurde, ist die Statistik irreführend und falsch. Ein Vergleich mit dem Artikel zum Totschlag zeigt dies ebenfalls: http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag_(Deutschland)#Statistik (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:F548:4400:1465:4EA1:69E4:B854 (Diskussion | Beiträge) 22:40, 19. Jan. 2014 (CET))

Quelle fehlt

Diese absolute Strafandrohung von lebenslanger Freiheitsstrafe ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nur vereinbar, wenn der Richter in Härtefällen auf eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe ausweichen kann.
Das ist 1. nicht intuitiv einsichtig (Rechtsstaat heißt für mich und doch auch für das GG, daß einer nur bestraft wird, wenn er schuldig ist, und zwar einer gesetzlich im voraus festgelegten Tat; ich käme persönlich im Traum nicht darauf, daß bei der Rechtsstaatlichkeit notwendig auch ein Zumessungs-Ermessensspielraum für den Richter vorhanden sein müsse!). Es ist 2. auch nicht begründet. Es ist 3. auch nicht mit einer Quelle aus einer juristischen Autorität zitiert. Es steht einfach so da, als ob es selbstverständlich wäre, und das zumindest (es mag ja richtig sein) ist es definitiv nicht (siehe Nr. 1)! Darf ich mal freundlich nach diesem Grund a) fragen und b) anregen, den Artikel entsprechend zu ändern? (Ja, ich bin der mit der komischen Adresse, der da heute was abändern wollte, was revertet worden ist.)--77.4.95.62 22:22, 14. Jan. 2013 (CET)

Die Ausdrucksweise ist nicht unbedingt von überragender Treffsicherheit, aber es geht offensichtlich um das in Lebenslange Freiheitsstrafe#Verfassungsrechtliche Zulässigkeit nachgewiesene Urteil des BVerfG vom 21. Juni 1977 (dort Absatz 246) und seine Frage "ob es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist, für jeden Fall der heimtückischen Tötung und der Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat ausschließlich die lebenslange Freiheitsstrafe anzudrohen" (Abs. 227). Das sollte man dann aber auch so sagen, auch wenn uns Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland) belehrt: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet, ist ein Merkmal des deutschen Rechtsstaats. Mit Gewaltenteilung ("nach Ansicht etlicher Juristen"?) hat das aber bestimmt nichts zu tun. --Vsop (Diskussion) 03:42, 16. Jan. 2013 (CET)
Okay dann tut mir das leid (hatte ich mal so kolportierterweise gehört von wegen "das darf nicht der Gesetzgeber allein entscheiden, der Richter muß auch etwas zu sagen haben" und wollte nur eine für mich unbegründete Aussage korrigieren)... Wie auch immer; ich wäre eben auch nicht auf den Gedanken gekommen, daß für eine Tat, die immerhin die vorsätzliche Tötung eines Menschen bedeutet und mit vom Gesetzgeber für besonders verwerflich beurteilen Merkmalen versehen ist und für Mord erklärt worden ist, lebenslänglich unverhältnismäßig sein könnte (einmal abgesehen von der Problematik, die in "lebenslänglich" an sich liegt, um die es hier aber nicht geht). --2001:4CA0:2FFF:1:0:0:0:6F 17:11, 16. Jan. 2013 (CET)

Missverständlich

„Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern nicht das Jugendstrafrecht eingreift oder der Täter nicht voll schuldfähig war).“

„Auf Mord steht in Deutschland zwingend lebenslange Freiheitsstrafe (sofern […] der Täter nicht voll schuldfähig war).“ Der Satz sollte umformuliert werden. --Seth Cohen 23:29, 20. Nov. 2014 (CET)

Allgemeinverständlichkeit

Nach der Rechtsprechung (sogenannte Rechtsfolgenlösung) soll in Ausnahmefällen, insbesondere bei den sog. „Haustyrannenmorden“, in denen eine Frau sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als ihren gewalttätigen und gewaltgeübten cholerischen (Ehe-)Mann in einer fast schon notstandsähnlichen Situation mit wenigstens verbliebenen Rechtfertigungsfragmenten, die das Unrecht einer vorsätzlichen Tötung zwar nicht vollständig ausschließen, aber es so erheblich mindern, zu töten, eine im Gesetz eigentlich nicht vorgesehene Strafmilderung nach § 49 StGB stattfinden;

Würde diesen Bandwurmsatz freundlicherweise jemand WP:OMA-tauglich machen? Vielen Dank. --134.61.71.196 11:35, 22. Nov. 2012 (CET)

Habe es vereinfacht, sollte mit den Links zu Rechtsfolgenlösung und Haustyrannenmord erledigt sein. Gruss --Atlasowa (Diskussion) 22:41, 22. Nov. 2012 (CET)

Der Artikel verwendet Fachbegriffe (z.B. "negative Typenkorrektur"), ohne diese auch nur ansatzweise zu erläutern oder zu verlinken. Ganz schlecht. (nicht signierter Beitrag von Towopedia (Diskussion | Beiträge) 18:48, 26. Mai 2015 (CEST))

Selbsttötung

"Im deutschen Recht sind die Selbsttötung und ihr Versuch nicht strafbar." Seit wann können naxch deutschem Recht Tote bestraft werden? Es sollte daher besser heissen: "Im deutschen Recht ist der Versuch der Selbsttötung nicht strafbar."" 141.59.46.253 17:13, 18. Jun. 2012 (CEST)

Man kann an einer strafbaren Handlung beteiligt sein, etwa durch Anstiftung und Beihilfe. Außerdem kann, wie du ja selbst schon richtig erkannt hast, auch der Versuch unter Strafe gestellt werden. Obwohl also eine Verurteilung wegen einer vollendeten Tat kaum denkbar ist, kann die Anordnung einer Strafbarkeit aus rechtssystematischen Gründen durchaus sinnvoll sein. Bei uns ist das aber eben nicht der Fall. --Snevern 17:22, 18. Jun. 2012 (CEST)

Die Beteiligung an Selbsttötung ist durchaus strafbar, wenn man "Garant" für den Sterbenden ist und untätig bleibt, obwohl man seinen Tod verhindern könnte (z.B. durch Rufen eines Arztes). Dann ergibt sich die Strafbarkeit allerdings nciht aus § 211 StGB (Mord), sondern aus den §§ 216, 13 StGB (Tötung auf Verlangen durch Unterlassen). Das ist jedenfalls die Meinung der Rechtsprechung, auch wenn sie in der Literatur überwiegend auf Kritik stößt. (nicht signierter Beitrag von 84.142.12.56 (Diskussion) 14:05, 28. Sep. 2012 (CEST))

Und selbst wäre das nicht so, gibt es immer noch unterlassene Hilfeleistung.--2001:4CA0:2FFF:1:0:0:0:A8 15:15, 14. Jan. 2013 (CET)

Eine Frage dazu: Ich dachte eigentlich Anstiftung zum Selbstmord wäre Strafbar. Da gab es doch mal einen Fall wo sich jemand als Außerirdischer Ausgegeben hat und eine Frau zum Selbstmord verleiten wollte um an ihr Vermögen zu kommen (alla "Um auf unser Raumschiff zu kommen musst du deinen Körper zurücklassen"). Leider finde ich den Fall nicht mehr. Weiß da einer mehr? (nicht signierter Beitrag von 80.141.96.36 (Diskussion) 19:30, 3. Nov. 2013 (CET))

Was Sie meinen ist der Siriusfall. Woran mehrere der Debattenbeiträge zu dem Thema kranken ist, dass die Selbsttötung und ihr Versuch mit für den Laien ähnlich wirkenden Fällen vermischt wird. Ist man "Garant" oder wie im Sirius-Fall selber Täter wird man eben grade nicht für die Selbststtötung oder die Beteiligung daran bestraft, sondern für eine eigene Tat, weshalb die Aussage, die Selbsttötung sei nicht strafbar, korrekt ist.--2A02:810D:233F:EF68:AC3F:F469:BE44:2AFC 18:05, 16. Dez. 2015 (CET)

Unverständlich

Das bezieht sich auf diesen Absatz: "Die Literatur und die Rechtsprechung haben verschiedene Rechtsfiguren geschaffen, um dieser restriktiven Auslegung gerecht zu werden: Die ältere Literatur schlägt dazu die sogenannte positive oder die negative Typenkorrektur vor. Heute wird nur noch die negative Typenkorrektur vertreten (Eser in Schönke/Schröder). Daneben – oder zusätzlich – wird eine restriktive Auslegung vertreten." Geht es bei der Typkorrektur um die Tätertypen und um die Form des Nachweises (Widerlegung/Nachweis der Mordmerkmale = negativ/positiv)? -- Amtiss, SNAFU ? 19:19, 16. Aug. 2015 (CEST)

Bei der Typenkorrektur geht es vereinfacht gesagt darum, wie man einen Mord in Fällen ablehnen kann, in denen eigentlich alle Merkmale vorliegen. Der Grund für solche Gedanken liegt in der absoluten Strafandrohung (lebenslänglich). Dies erscheint nicht in allen Fällen angemessen. Lehrbuchbeispiel sind vor allem heimtückische Morde an schlafenden Ehemännern durch das eigentliche Opfer jahrelangen Missbrauchs. Es liegt "an sich" ein Mordmerkmal vor. Die negative Typenkorrektur kommt dann in einer umfassenden Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass die Tötung ausnahmsweise nicht besonders verwerflich sei (Das ist die zitierte Quelle Esser in Schönke/Schröder). Die positive Typenkorrektur erklärt die besondere Verwerflichkeit im Gegensatz dazu zu einem positiven Merkmal des Mordes, welches in jedem Fall geprüft, sprich für die Verurteilung wegen Mordes positiv festzustellen sei. --2A02:810D:233F:EF68:AC3F:F469:BE44:2AFC 17:40, 16. Dez. 2015 (CET)

Verjährung der Beihilfe zum Mord?

Mord verjährt nicht – aber wie sieht es mit der Beihilfe aus? Könnte eine Notiz im Artikel vertragen. -- 188.193.102.156 06:38, 23. Sep. 2015 (CEST)

Die Verjährung hängt von der Höhe der Strafe ab, siehe § 78 StGB. Für den Mordversuch und für die Teilnahme am Mord (=Beihilfe/Anstiftung) ergibt sich daher auch, dass diese nicht verjähren, denn eventuelle Milderungen sind nach § 78 Abs. 4 StGB für die Verjährung nicht zu berücksichtigen. Kann man natürlich ergänzen, da für den Durchschnittsleser nicht sofort klar, stellt aber strenggenommen keine Besonderheit beim Mord dar. --2A02:810D:233F:EF68:AC3F:F469:BE44:2AFC 17:57, 16. Dez. 2015 (CET)

12. Arglosigkeit als opferbezogenes Merkmal der Heimtücke

Diese beiden Sätze: "Arglosigkeit setzt ferner die Fähigkeit zum Argwohn voraus. Kleinkindern im Alter von etwa drei Jahren sowie Besinnungslosen, etwa Komapatienten, fehle diese Fähigkeit." irritieren mich. Soll das heißen, dass Kleinkinder, Besinnungslose und Komapatienten, da sie nicht argwöhnisch sind, auch nie arglos sein können? Wenn arglos als "sich eines drohenden Angriffes auf Leib und Leben bewusst" definiert ist, sind diese Gruppen wohl eher immer arglos.

Oder ist Heimtücke, wenn man Arg- oder (statt und) Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt? Dann kann man argumentieren, dass Bewusstlose und Kleinkinder zwar nie arglos, aber immer wehrlos sind.

Bei konsequenter Anwendung der Heimtückedefinition wie im zitierten Absatz könnte man dann jedoch weiter argumentieren, dass jemand, der ein kleines Kind oder Besinnungslose tötet, kein Mörder ist, da er nur deren Hilflosigkeit, aber nicht deren (nicht vorhandene) Arglosigkeit ausnutzt, und daher der Heimtückesachverhalt nicht zutrifft. Ich bezweifle, dass das gemeint ist, aber lasse mich gerne eines besseren belehren. (nicht signierter Beitrag von 79.253.231.205 (Diskussion) 00:27, 15. Okt. 2015 (CEST))

Wer jemanden tötet, der gar nicht zum Argwohn fähig ist, der handelt in der Regel nicht heimtückisch. Genau das steht in der angegebenen Quelle Wessels/Hettinger: Strafrecht BT 1 2012, Rdnr. 110. Das schließt aber nur einen Heimtückemord aus: Der Täter kann dennoch Mörder sein, wenn ein anderes Mordmerkmal gegeben ist. Auf keinen Fall darf dort ein "oder" bei Arg- und Wehrlosigkeit ergänzt werden. Die Definition verlangt grade, dass die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruht. Mag irritieren, ist aber so. --2A02:810D:233F:EF68:C4E5:6B19:A02D:E99B 07:20, 17. Dez. 2015 (CET)

Sekt oder Selters? Nein: Im Detail sind hier jedoch zwei Fragen ausgesprochen umstritten. Einerseits wird diskutiert, ob Arglosigkeit ein tatsächliches Sicherheitsgefühl voraussetzt oder ob vielmehr ein fehlendes Gefahrbewusstsein bereits genügt. Andererseits ist umstritten, ob Arglosigkeit zumindest die Fähigkeit zu einem tatsächlichen Sicherheitsgefühl voraussetzt. Während erstere Frage weitgehend verneint wird, fallen die Ansichten zur zweiten Frage differenziert aus. Da es sich beim ersten Fragekomplex um eine abhängige "Oder"-Frage handelt, erscheint eine Verneinung sinnlos. Es erschließt sich dem Leser hier nicht, ob die Voraussetzung eines tatsächlichen Sicherheitsgefühls oder das fehlende Gefahrbewusstsein verneint werden soll. Ich weiß es leider auch nicht: Bitte entsprechend kundig präzisieren. --Thomas Ottermann (Diskussion) 15:45, 20. Okt. 2016 (CEST)

1) Die Quelle [60] führt auf eine ungütige Seite mit dem Verweis: "ErrorPage404" (nicht signierter Beitrag von 2A02:2450:D:0:90FB:68E3:ED8F:FD57 (Diskussion | Beiträge) 20:14, 28. Nov. 2015 (CET))

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:22, 3. Jan. 2016 (CET)

Gedenken an Morde

Hallo! Es gibt Sühnesteine und speziell auch Mordsteine. Sicher gibt es als Erinnerung / Mahnung etc. auch andere Orte bzw. Formen der Erinnerungskultur. Sollten sie hier Erwähnung finden bzw. ab wann wäre dies lohnend? --Bielibob (Diskussion) 23:31, 16. Jan. 2016 (CET)

Dieser Artikel beschäftigt sich speziell mit dem Straftatbestand des Mordes und seinen juristischen Aspekten. Das Konzept der Sühne-/Mordsteine hängt nicht speziell an diesem Paragrafen und ist auch nicht speziell an das Deutsche Recht geknüpft. Insofern erschiene es mir im Artikel Mord wohl besser aufgehoben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:51, 19. Jan. 2016 (CET)
Danke. Den Eindruck hatte ich auch. Ich ergänze es mal dort. --Bielibob (Diskussion) 23:17, 19. Jan. 2016 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Bielibob (Diskussion) 23:18, 19. Jan. 2016 (CET)

KALP-Diskussion vom 6. März bis zum 2. April 2016 (Abbruch auf Wunsch des Kandidaten)

Mord ist ein von § 211 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasster Tatbestand des materiellen Strafrechts in Deutschland. Er wird durch die Tötung eines anderen Menschen verwirklicht. Diese Tötung stellt insbesondere gegenüber dem Totschlag ein größeres Unrecht dar. Obgleich umstritten ist, worin dieses größere Unrecht zu sehen ist, wird es durch die Verwirklichung der so genannten Mordmerkmale angezeigt. Das erhöhte Unrecht hat zur Folge, dass der Mord gegenüber anderen Tötungsdelikten mit dem höheren Strafmaß der lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht wird. Seit Erlass des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 hat der Mordtatbestand eine nicht unerhebliche gesetzgeberische und rechtsdogmatische Entwicklung durchlaufen. Gerade deshalb steht er immer wieder in der Kritik, die wiederholt Reformbestrebungen nach sich zog. Dennoch wurde der Paragraf seit seiner großen Reform im Jahr 1941 durch den Gesetzgeber nicht mehr grundlegend verändert. Die Rechtslage wurde deshalb seitdem vor allem von Rechtsprechung und Rechtswissenschaft weiterentwickelt.

Ich habe diesen zentralen strafrechtlichen Artikel komplett neu gefasst. Nachdem im Review in den letzten Wochen keine weiteren Verbesserungsvorschläge mehr kamen, möchte ich ihn hier nun zur Bewertung stellen. Der Artikel beschäftigt sich mit den juristischen Aspekten, während soziokulturelle und sonstige nicht-deutschlandspezifische Aspekte bereits im übergreifenden Artikel Mord und (dort verlinkten) Spezialartikeln behandelt sind. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:17, 6. Mär. 2016 (CET)

Dementsprechend wird insbesondere auch die Tötung gegnerischer Soldaten im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen – auch nicht vom Kriegsvölkerrecht – nicht als Mord angesehen. - ist meines Erachtens eine doppelte Verneinung (nicht... nicht) und damit sagt es genau das Gegenteil von dem aus, was vermutlich gemeint ist. -- Liliana 11:08, 6. Mär. 2016 (CET)
Absolut richtig; ich habs korrigiert --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:13, 6. Mär. 2016 (CET)

Gut, wenn die "Mord-Debatte" so gründlich dargestellt wird; die Frage kommt ja immer wieder auf. Aber mich verwirrt, wie die Einleitung und das erste Kapitel gebaut sind. In der Einleitung wünschte ich mir zwei Absätze statt eines, erst einer mit der Beschreibung, was ist, und dann einer darüber, was diskutiert und in Frage gestellt wird – "Obgleich umstritten..." ist doch arg früh im Text. Beim "Strafgrund" ordnet der letzte kleine Absatz das Vorherige ein. Das ist in wissenschaftlichen Texten üblich, aber in einem enzyklopädischen Artikel, wo es auch auf Orientierung ankommt, würde ich mir das andersherum wünschen. Also: den ersten und den vierten Absatz vorne zusammenfassen (die je ersten Sätze sind sowieso praktisch identisch) und die beiden Konzeptionen als 1.1 und 1.2. folgen lassen. Das hätte ferner den sehr großen Vorteil, dass die beiden Konzeptions-Abschnitte durch Absätze gegliedert werden können. – Es fehlt, wenn ich das richtig sehe, ein Link zum Dachartikel Mord? --Aalfons (Diskussion) 21:11, 6. Mär. 2016 (CET)

Den kleinen Absatz im Strafgrund habe ich nach vorn gezogen. Die Idee finde ich gut. Wie man die Einleitung aufsplitten sollte ist mir hingegen nicht klar: Was Mord überhaupt ist, ist ja gerade Gegenstand der größten Debatten. Der Dachartikel Mord ist bereits in der Einleitung verlinkt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:14, 7. Mär. 2016 (CET)

Eine wirklich gute Arbeit! Allerdings ist die Formatierung der Belege noch etwas uneinheitlich. Bei Fundstellen in Urteilssammlungen und Zeitschriften hast du nicht einheitlich formatiert, mal schreibst du S., mal nur die Seitenzahl, mal setzt du die Seitenzahl in Klammern. Den Satz Kein Habgiermord soll dagegen insbesondere dann vorliegen, wenn der Täter die Tötung aus einer Notlage heraus vornahm solltest du noch mit einer Fundstelle belegen. --Chewbacca2205 (D) 21:18, 7. Mär. 2016 (CET)

Ich kümmer mich die Tage drum. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:14, 9. Mär. 2016 (CET) erledigtErledigt
Exzellent --Chewbacca2205 (D) 23:33, 16. Mär. 2016 (CET)

Eine Frage: Wird das Mordrecht nicht zz reformiert? Dazu findet sich im Artikelabschnitt über die Geschichte in der BRD nichts. --Angemeldeter Benutzer (Diskussion) 16:15, 10. Mär. 2016 (CET)

guckstu da ...
  • sehr guter und angenehm sachlich geschriebener artikel. bei der einleitung hatte ich dieselben gedanken, die aalfons oben auch beschreibt und habe mal einen alternativvorschlag gemacht. sonst wünsche ich mir tatsächlich am ende jedes absatzes einen (oder mehrere) beleg(e) für den absatz insgesamt. belege zwischendrin eher für konkrete aussagen, die gesondert zugeordnet werden müssen oder ggf. von der für den absatz verwandten hauptquelle abweichen. trotzdem imho schon jetzt exzellent.--poupou review? 21:10, 10. Mär. 2016 (CET)
Danke für das Lob. Wie man einen Beleg für den Absatz insgesamt machen will ist mir allerdings nicht so ganz klar. Man muss sich ja jeweils die einzelnen Positionen zusammenklauben und jeder Jurist vertritt im Kern erstmal nur seine eigene Position. Insofern gibt es keine echte Hauptliteratur, von der man nur einzelne abweichende Meinungen hätte. Aus der Zahl der Belege ergibt sich freilich, dass Hauptliteratur natürlich schon Neumann und Schneider sind, die das Thema auch am umfänglichsten behandeln. Den Alternativvorschlag für die Einleitung find ich okay. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:21, 11. Mär. 2016 (CET)
ja, diese hauptliteratur sollte imho am ende der jeweiligen absätze noch genannt werden. so hast du sonst eine menge text, der ganz ohne beleg dasteht. wenn das dann mal irgendwann jemand ergänzen oder umschreiben will, ist unklar, woher diese sätze kommen. ich hoffe, das war nicht dein letzter jura-artikel - dort könnten noch einige themen so eine befassung gut vertragen. lg,--poupou review? 22:02, 11. Mär. 2016 (CET)

Ich würde die Kapitel „Strafgrund“ und „Rechtslage“ tauschen, die im ersteren bereits auf die unterschiedlichen Fallgruppen Bezug genommen wird, die der Leser noch nicht kennt. Die Diskussion der Strafgründe vor der Geschichte ist wiederum sehr gut. Ansonsten ein exzellenter Artikel, der mir schon im Review gut gefallen hat.--Cirdan ± 16:51, 11. Mär. 2016 (CET)

Domitius Ulpianus, was sagst du zu meinem Vorschlag des Abschnitttauschs?--Cirdan ± 22:22, 16. Mär. 2016 (CET)
Hallo Cirdan, im Kapitel „Rechtslage“ wird aber auch ständig auf die Kontroverse um den Strafgrund verwiesen. Man hätte bei einem Kapiteltausch also letztlich dasselbe Problem und müsste bzgl. des Strafgrundes nach unten verweisen. Insofern halte ich es aber für sinnvoller, das grundlegende Problem zuerst zu erläutern. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:01, 17. Mär. 2016 (CET)

Ich schließe mich Poupou an, schöner Artikel, angenehm sachlich unparteiisch. Zum Thema DDR: Erwin Hagedorn war der 11. Mörder, der hingerichtet wurde, ausgenommen die Fälle §112.(2)1. und Mordfälle wurden sowohl in der Presse als auch im statistischen Jahrbuch (für Jedermann erreichbar) veröffentlicht. Eberswalde wurde mit 3 Morden zur "kriminellsten" Stadt der DDR laut Jahrbuch. Es gab sehr viel weniger Morde als heute. Die Mauertoten würde man zumindest teilweise heute hinzurechnen aber trotzdem waren das nur einstellige Fälle pro Jahr. --Pölkkyposkisolisti 17:06, 11. Mär. 2016 (CET)

Eine durch und durch juristische Abhandlung. Das mag für die Darstellung der gegenwärtigen Rechtslage angehen, sofern man sich an die Kommentarliteratur hält. Spätestens beim rechtsgeschichtlichen Teil funktioniert das aber nicht mehr. Zwar wurde die einschlägige Sekundärliteratur (Sven Thomas, Katharina Linka) im Literaturverzeichnis angegeben. Im Artikeltext findet sich davon jedoch nichts. Statt dessen wird direkt an den Quellen gearbeitet, bspw. Freisler zitiert, während wesentliche Aussagen ohne Beleg bleiben: Womit dies "heute" so alles kollidiert und nicht mehr tragfähig ist, die "zahlreichen dogmatischen Probleme", usw.. Die Ausführungen zur DDR sind völlig unbelegt. Historischer Kontext fehlt, etwa die Auseiandersetzung um die Beurteilung der NS-Gewaltverbrechen. Kritik ist immer "heftigst". Wer sie übt, bleibt ebenso unklar wie unbelegt. WP:ZR wird nicht beachtet, sondern ein juristischer Standard praktiziert. Der Artikel setzt ohnehin viel juristisches Fachwissen voraus, was die Lektüre für in Nicht-Fachpublikum ganz erheblich erschwert. Deshalb sehe ich hier beim jetzigen Stand keine Auszeichnung.--Assayer (Diskussion) 20:11, 12. Mär. 2016 (CET)

sorry, aber ein juristische abhandlung liest sich (leider) in der regel deutlich anders als dieser imho gut lesbare artikel. der inhalt ist natürlich eher schwere kost, aber ich finde gerade, dass der autor das sprachlich recht allgemeinverständlich aufbereitet hat? (schließe aber auch eine deformation professionelle bei mir selbst natürlich nicht aus...)--poupou review? 23:20, 14. Mär. 2016 (CET)
Lieber Assayer. Ich danke für Deine Kritik und Verbesserungsvorschläge. Sie erscheint mir jedoch nur zum Teil berechtigt. Insbesondere was die DDR betrifft, habe ich schon im Review geäußert, dass ich mich damit nicht auskenne; dort müsste definitiv ein Fachmann ran. Wahrscheinlich wäre dafür ein eigenständiger Artikel aber ohnehin sinnvoller, sodass dies bei der Beurteilung dieses Artikels nicht überbewertet werden sollte. Dass wesentliche Aussagen unbelegt sein sollten, erkenne ich nicht: Ich habe mich darum bemüht mehrere Sätze, die auf derselben Quelle beruhen, grammatisch so zu gestalten, dass sie eine Einheit bilden und somit auf die Quelle rekurrieren. Das gilt insbesondere auch für die Kritik, die sich natürlich dann aus den jeweiligen Lösungsansätzen ergibt (Juristen arbeiten stets lösungsorientiert) - entsprechende Hinweise bilden also vor allem Überleitungssätze, um das je folgende auch für Laien verständlich zu machen. Dass sie stets "heftigst" ist, entspricht zwar den Tatsachen, aber ich werde mich um eine insoweit neutralere Sprache bemühen. Danke für diesen Hinweis. Thomas und Linka sind aber vertiefende Literatur, keine Grundlagenliteratur die m. E. im Artikel direkt zitiert werden müsste. Auch WP:ZR sind nur eine Empfehlung, die mir persönlich als unnötiger Formalismus erscheint, der allenfalls geeignet ist, neue Autoren von vorn herein abzuschrecken. Aber das mag jeder für sich entscheiden. Dass der Artikel eine "durch und durch juristische Abhandlung" ist, liegt schließlich in der Natur der Sache. Es handelt sich um ein juristisches Thema, weshalb z. B. die Beurteilung der NS-Gewaltverbrechen auch nicht hierher gehört, dafür gibt es dann ja auch einen eigenen Artikel. Insofern sehe ich mich außerstande, der überwiegenden Zahl Deiner Kritikpunkte Abhilfe zu leisten. -Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:52, 15. Mär. 2016 (CET)
Ich möchte daran erinnern, dass sich der Artikel in einer Auszeichnungskandidatur befindet. Deshalb sind die Wikipedia:Richtlinien und die Standards für gute Artikel anzulegen. Zu diesen Richtlinien gehören auch die Zitierregeln, die deshalb keine unnötig formalistische, bloss neue Autoren abschreckende Empfehlung sind. Jede Publikationsplattform pflegt ihre Zitierregeln. Wikipedia-Artikel richten sich nicht an ein Fachpublikum. Sie sollen allgemeinverständlich sein. Welcher Laie denkt bei MDR an die Monatsschrift für Deutsches Recht und nicht an den Mitteldeutschen Rundfunk? Welcher Laie weiß bei "Detlev Sternberg-Lieben, Schönke/Schröder (2014), § 211 Rn. 2", wo er nachschlagen muß? Und die Literaturangaben sind im Artikel nicht mal einheitlich, sondern ausgesprochen nachlässig angegeben und formatiert.
Der ganze Abschnitt zur Geschichte ist weitestgehend unbelegt. Das ist auch nicht weiter verwunderlich, wenn die rechtshistorische Literatur als lediglich vertiefend abqualifiziert und statt dessen Roland Freisler zitiert wird. Hier greift WP:BLG und damit zusammenhängend WP:TF. Wikipedia-Artikel sollen sich auf Sekundärliteratur stützen. Roland Freislers Aufsätze sind jedoch Primärquellen, die hinlänglich von Rechtshistorikern untersucht wurden. Tatsächlich lässt sich sich die Problematik, die damit verknüpft ist, auch im Artikel anschaulich machen. Mit: Da das Überlegungsprinzip sich auf römisch-rechtliche Vorstellung zurückführen lässt, wurde es zunehmend als „undeutsch“ empfunden. Dem gegenüber wollte man zu einer an „ethischen Kriterien“ orientierten Abgrenzung von Mord und Totschlag „zurückkehren“, übernimmt der Artikel distanzlos ein NS-Deutungsmuster. Das wird im folgenden noch einmal bestätigt (deshalb). In der Sekundärliteratur gilt die Novelle von 1941 dagegen als eine Art Test, ob ein normativer Tätertyp in Lehre und Rechtssprechung vermittelbar sein würde. (Eher nicht.) Reichsgerichtsrechtsprechung, von der Literatur durchaus auch unterschiedlich interpretiert, gibt's auch dazu und ebenso ältere Reformdebatten. Nebenbei: Freisler war 1941 noch nicht Präsident des Volksgerichtshofs. Sein Wort hatte 1941 deshalb besonderes Gewicht, weil er langjäriges Mitglied der Strafrechtskommission und Staatssekretär im RJM war. Die Reformdebatten 1933ff. werden gar nicht erwähnt. Indem der Rekurs auf die Stooßchen Entwürfe für ein Schweizer StGB unter den Tisch fällt, fehlt später die Erklärung , warum die NS-Regelung auch nach 1945 Bestand hatte, denn da hob man die (angebliche) Orientierung am Stooßschen Entwurf hevor. Die Weitergeltung des NS-Paragraphen wurde durch die Rechtsprechung bereits 1946 erklärt. Der Artikel selbst verweist auf Lösungswege zur restriktiven Anwendung des Mordpararaphen durch die Rechtssprechung. Dergleichen findet man in der Rechtssprechung zu den NS-Massenverbrechen, z. T. auch gedeckt durch den BGH (z. B. Kurt Borm)
Weitere Beispiele für Nicht-Belegtes und floskelhaften Stil mit Passivkonstruktionen:
  • Später übernahmen das Preußische Allgemeine Landrecht und das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes diese als Überlegungsprinzip bezeichnete Unterscheidung. Sie wird von der Populärkultur bis heute in der häufig starken Fokussierung von Krimis auf das sog. „Mordmotiv“ des Täters reflektiert.
  • Von diesen sollte vor allem das Mordmerkmal der Heimtücke an eine „germanische Rechtstradition“ anknüpfen, das in Form einer „heimlichen“ Art der Begehung auf das germanische Vorbild der verheimlichten Tötung rekurrieren soll,
  • Diese Auffassung teilt heute auch ein erheblicher Teil der Rechtswissenschaft.
  • Insbesondere wird häufig § 21 StGB angewandt und die Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit abgemildert. Zum Teil wird auch der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals verneint, wie etwa im prominenten Fall der Marianne Bachmeier. --Assayer (Diskussion) 03:22, 18. Mär. 2016 (CET)
Okay, jetzt verstehe ich was Du meinst. Bezüglich der Zitierregeln halte ich das dennoch für Unsinn, zumal ich Abkürzungen verlinkt und damit erklärt habe. Aber es soll sich niemand gehindert fühlen, das auf einen einheitlichen Standard zu bringen. Uneinheitlichkeiten in der Formatierung kommen allenfalls daher, dass von anderen Autoren die Literaturangaben anders gestaltet wurden. Ich habe mich jedenfalls um Einheitlichkeit bemüht. Eine besondere Nachlässigkeit kann ich insofern nicht sehen - es handelt sich wohl um eine Frage fortdauernder Überprüfung.
Entschieden wehre ich mich jedenfalls gegen den Vorwurf, ich habe ein NS-Deutungsmuster distanzlos übernommen. Es ging an dieser Stelle gerade darum, die subjektive Ausrichtung der Gesetzgebungsinitiatoren darzustellen. Schon durch die Verwendung des Passivs habe ich mich davon zugleich auch distanziert. Richtig ist sicher, dass man den Teil zur Historie unter Heranziehung der genannten Literatur noch deutlich ausbauen könnte. Du scheinst da informiert zu sein, möchtest Du Dich insoweit beteiligen? Mein Interesse gilt nämlich definitiv nicht der deutschen Rechtsgeschichte der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts.--Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:12, 18. Mär. 2016 (CET)
Nachlässig nenne ich es, wenn der Titel der Habil. von Bernd Müssig nicht vollständig genannt wird, wenn mal Verlage genannt werden, mal nicht, ISBN ja und nein, unterschiedliche Typographie, oder mal der Erscheinungsort weggelassen wird. Die Literaturliste sieht halt ungepflegt aus. Kommentare könnte man auch im Litverzeichnis bibliographieren.
Wikipedia-Artikel erfordern eine andere Herangehens- und Schreibweise als fachwissenschaftliche Texte. Deshalb habe ich den Text "juristisch" genannt. Mein Hintergrund ist ein geschichtswissenschaftlicher. In Quellen stehen Motive nicht immer explizit drin. Quellen bedürfen vielmehr der Interpretation. Ob man wirklich zu einer an „ethischen Kriterien“ orientierten Abgrenzung von Mord und Totschlag „zurückkehren“ wollte, oder ob nicht eher andere Gründe ausschlaggebend waren, ist deshalb anhand der Fachliteratur zu prüfen. Eine sprachliche Distanzierung erreicht man nicht allein durch eine Passivkonstruktion, sondern dadurch, dass man die Position den Nazis als offiziös ausweist. Ich werfe nicht Dir als Autor persönlich vor, das NS-Deutungsmuster übernommen zu haben. Aber der Text gibt sich mit dieser Motivangabe zufrieden.
Den historischen Teil halte ich bei diesem Paragrafen für wichtig, weil dessen NS-Vergangenheit bis heute eine Rolle spielt. Die spezielle Fachliteratur steht mir bis auf Werle nicht zur Verfügung. Von daher wird das kurzfristig nichts.--Assayer (Diskussion) 21:33, 18. Mär. 2016 (CET)
Naja, in meiner Profession genügt es, wenn die Sachtitel vollständig genannt sind, während die Angabe des Untertitels abgekürzt oder unterlassen sein kann. Aber gut, das ist ein Minor-Punkt, an dem nun wirklich nicht mein Herz liegt. Alle übrigen Punkte gehen aber nicht auf meine Kappe, sondern kommen daher, dass unterschiedliche Autoren das unterschiedlich handhaben. Das kann man ja problemlos vereinheitlichen.
Dass Du geschichtswissenschaftlich auf die Sache blickst, ist mir nicht entgangen. Daher rührt auch unsere Kontroverse. Der Artikel beschäftigt sich mit dem "Mord" als Straftatbestand. Juristisch ist insoweit nur relevant, was auch explizit darüber geäußert wird und wurde, grds. unabhängig davon, wann es geäußert wurde (weshalb Freisler aus dieser Perspektive dann auch Sekundärliteratur und keine Quelle ist). Natürlich kann man auch - historisch - nach den dahinter stehenden Motiven fragen. Dasselbe müsste man konsequenter Weise aber auch bei den modernen Autoren in den Kommentaren sowie mit Gesetzgebungsmaterialien (die ihrerseits mindestens offiziös sind) tun. Genau das tut dieser Artikel derzeit überhaupt nicht und will er, so wie ich ihn konzipiert habe, auch nicht. Er ist ja schließlich nur über das Thema Mord geschrieben und nicht über Morddogmatik im 20. Jahrhundert, was sicher auch ein interessantes Thema sein könnte. Das würde m. E. aber vermutlich derart umfangreich, dass es besser in einem eigenen Artikel aufgehoben wäre. Allein das Juristische, was hier ja auch nur recht oberflächlich dargestellt ist, hat ja schon einen beachtlichen Umfang. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:36, 19. Mär. 2016 (CET)

Ein inhaltlich wirklich sehr guter Artikel. An einigen Stellen ist er für Laien zwar vermutlich nur schwer verständlich, das ist m. E. aber alleine noch nicht so schwerwiegend, daß es einer Auszeichnung als exzellent im Weg stehen würde. Allerdings scheint mir durchweg zu sehr die Kritik durch, die natürlich ihren Platz haben muß. Hier liest es sich für mich aber fast so, als ob der Artikel sie sich zu eigen macht. Das sollte in einem exzellenten Artikel nicht passieren. Es reicht aber auf jeden Fall deutlich zu Lesenswert. --Q-ßDisk. 09:30, 16. Mär. 2016 (CET)

Upps, die Frist läuft ab... Der Artikel ist verdienstvoll, breit angelegt und in den Formulierungen sicher geschrieben. Daher gerne Lesenswert. Aber er ist entlang der Kontroversen gearbeitet, das ist mir zu dominant. Das kann so jetzt nicht mehr geändert werden, okay. Jedenfalls erfreulich, wenn das Stück zu passender Gelegenheit auf der Hauptseite erscheint. --Aalfons (Diskussion) 10:21, 16. Mär. 2016 (CET)

keine Auszeichnung. In Teilen unbelegt. Primärquellen nach eigenem Dafürhalten als Artikelgrundlage. Sekundärliteratur nur ergänzend herangezogen. Fehlendes Bemühen um Verständlichkeit für Nichtfachleute. -- Miraki (Diskussion) 09:18, 18. Mär. 2016 (CET)

Lesenswert Ich ringe mich dazu durch, denn kA möchte ich nicht vergeben. Eingefügt: Hat sich geändert. Ich bin Laie in der Sache und finde den Artikel erst einmal gut geschrieben. Das Thema ist nicht so ohne weiteres lesbar aufzubereiten, die Mühe soll anerkannt werden. Allerdings habe ich Fehler korrigiert (Datenbankfehler), warum der nicht aufgefallen ist (nicht einmal denen, die hier bewerten!), erschließt sich mir nicht. Ein ganz grober Schnitzer, der deutlich das exzellent verhindert, ist aber, dass der Artikel bis soeben im Februar 2014 aufhörte mit dem Hinweis, dass der BMJ Maas eine Arbeitsgruppe einsetzen will. Kein Wort, dass diese im Mai 2014 die Arbeit aufnahm, kein Wort, dass der Abschlussbericht seit Juni 2015 vorliegt (was ich inzwischen nachgetragen habe), aber vor allem sind die etwa 900 Seiten dieses Berichtes an keiner Stelle in den Artikel eingeflossen - und das verhindert aus meiner Sicht ein Mehr an Würdigung.

Oder: Man zieht die Kandidatur hier zurück, arbeitet es noch ein und er kommt erneut hier zur Kandidatur, auch eine Variante. Bloß gerade der wohl wichtigste und auch aktuellste Bericht zum Thema Reform der letzten Zeit, inzwischen auch alt genug, dass er hätte einfliessen können vor der Kandidatur, das geht nicht. Ob sich daraus neue Aspekte für den Artikel selbst ergeben, wage ich nicht zu beurteilen, könnte sich aber ohne weiteres daraus auch ergeben. --Rote4132 (Diskussion) 18:51, 19. Mär. 2016 (CET)

Der Artikel hat eine Reihe von technischen Mängeln, die eine Bewertung mit "Exzellent" auf jeden Fall verhindert. Dies betrifft vor allem die exakten Angaben im Literaturverzeichnis und die Form der Belege. Was bitte ist JZ, Strafo und MDR? Die Belege sind durchweg uneinheitlich und voller Abkürzungen. Für eine Bewertung mit Exzellent sollte der Belegapparat unseren Regeln entsprechend angepasst werden. Das ist sehr viel Arbeit, das weis ich. Ich habe mir die Mühe gemacht mir da ausführlich helfen zu lassen. Ich rate dringend dies hier ebenso zu tun. Gruß -- Andreas Werle (Diskussion) 13:12, 28. Mär. 2016 (CEST)
 Info: JZ, StraFo und MDR habe ich verlinkt. -- NacowY Disk 00:39, 2. Apr. 2016 (CEST)

Da die eigentliche Bewertungsfrist inzwischen um drei Tage überschritten ist und sich seit einer Woche im Artikel nichts entscheidendes getan hat (trotz aller Osterfeiertage, es ist Ostermontag-Abend) und inzwischen durch BMJ Maas die (teilweise) Umsetzung des Reformberichtes in einen Gesetzesentwurf vorgestellt wurde, auch dieses wurde durch den Einreicher nicht angepasst oder wenigstens vermerkt (mithin er also definitiv eine aktive Betreuung der Kandidatur vermissen lässt), nunmehr keine Auszeichnung. Eine Brücke zu einer Neukandidatur hatte ich oben gebaut, dies bleibt unbenommen. --Rote4132 (Diskussion) 23:14, 28. Mär. 2016 (CEST)

Hallo Rote4132. Vielen Dank für Deine Rückmeldung. Ich habe selbst heute erst gelesen, dass Herr Maas einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt hat und es soeben im Artikel vermerkt. Den Abschlussbericht habe ich gesichtet - er bietet gegenüber dem üblichen Schrifttum m. E. nichts nennenswert Neues und ist auch insoweit nicht weiter in den Artikel eingeflossen; das hätte letztlich nur zu Sekundärzitaten geführt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:13, 29. Mär. 2016 (CEST) PS: Bitte entschuldige, dass ich meine Feiertage anders verbringe, als hier in Wikipedia zu arbeiten - tatsächlich hatte ich sogar ganz normale Arbeit zu leisten.

Autowettrennen

Die Problematik des Berliner Urteils 2018 könnte hier schon mal angerissen werden, auch wenn da wohl noch eine Revision ansteht. https://www.berliner-zeitung.de/berlin/polizei/es-war-mord-kudamm-raser-erneut-zu-lebenslanger-haft-verurteilt-32277154 --Goesseln (Diskussion) 18:13, 26. Mär. 2019 (CET)

Es fehlt auf den ersten Blick die zielgerichtete Ausführung eines vorher gefaßten Mordplanes. Der Aspekt Zufallsopfer schließt den Tatbestand Mord nicht aus, verkompliziert den Fall aber etwas, weil die Zuordnung der Tötungsabsicht damit verschwimmt. Allerdings wäre ein relevanter Vergleichsfall denkbar, der wahrscheinlich die Mordmerkmale erfüllt und ebenfalls ein Zufallsopfer treffen würde: Ein Person schießt mit einem Gewehr mehrmals (fortgesetzte Handlung wie bei einem Autorennen) in eine Menschenmenge. Ein Mensch (oder Variante: Mehrere Menschen) sterben. Hier würde wahrscheinlich auf Mord erkannt. --94.217.6.218 12:14, 12. Aug. 2019 (CEST)

Unterscheidung Mord - versuchter Mord

Meines Erachtens ist die Zahl der Morde im einleitenden Abschnitt mindestens irreführend, wenn nicht sogar sachlich falsch: So ist für das Jahr 2014 eine Zahl von 664 Fällen angegeben. Wenn man in den Abschnitt "Prävalenz" weiter unten schaut, sieht man allerdings, dass diese Zahl die Zahl der versuchten Morde einschließt. Laut Tabelle hat es 2014 nur 298 Opfer vollendeter Morde gegeben. Sinnvoll wäre es meiner Meinung, entweder im Text klarzustellen, dass die genannten Fallzahlen die Mordversuche mit einschließen oder aber nur die Zahl der vollendeten Morde zu nennen. Wolfgang --185.142.181.225 17:50, 25. Jun. 2019 (CEST)

Inzwischen geändert --Pakwesi (Diskussion) 13:14, 26. Okt. 2019 (CEST)

Teilweise wirres Zeug

  • Wenn man sich den Artikel einmal durchliest,.. stellt sich einem die Frage, ob derjenige sich auch nur im Ansatz erkundigt hat,... denn vom Fach ist das Ganze nicht.
  • Ebenso wenig Objektiv,... nur scheinbar aus irgendwelchen "Geschichten " zusammengewürfelt,.. da man sich das mit den Fallgruppen schenken kann,... absolut wirres Zeug.
  • Das gibt der Paragraph, bzw. der Gesetzestext wieder... und vor allem, .. was ist das für ein Unsinn,.. mit den "Konkurrenzen" ,.. hierzu Verwirklicht der Täter mehrere Mordmerkmale durch diese selbe Handlung,.. so handelt es sich nur um verschiedene Begehungsformen des selben Delikts?? Deshalb handelt es sich erstmal um ein Tötungsdelikt,... ob es Mord oder Totschlag war,... sollte man anderen überlassen.--165.225.73.33 02:36, 26. Okt. 2019 (CEST)Gruß Banjo
Könntest du ein wenig genauer beschreiben, was du kritisieren bzw. verbessern möchtest? Ich kann dir nicht ganz folgen. MfG --Yhdwww (Diskussion) 20:38, 13. Nov. 2019 (CET)
Ich kann die Kritik nicht nachvollziehen und finde den Artikel sehr gelungen, gut verständlich und interessant.--77.12.138.205 23:32, 9. Okt. 2020 (CEST)

Mordzahlen

Nach https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1100598/umfrage/polizeilich-erfasste-faelle-von-mord-in-deutschland/ stimmen die Fallzahlen in der Einleitung des Artikels nicht. 2019 ist von im Artikel von 720 Fällen die Rede, während Statistika nur 218 erfasst hat. Ich finde es zudem irreführend Opfer von Mord und Totschlag (in Parnerschaften) in einem Artikel zu nennen, welcher sich eigentlich nur mit Mord befasst, da allein die Anzahl an weiblichen Opfern dort höher ist als die Anzahl an Morden in dem Jahr. (ich möchte hier nochmal klarstellen, dass ich das Thema an sich wichtig finde, nur hier im Kontext halt irreführend --Nemoron (Diskussion) 20:34, 26. Nov. 2020 (CET))

Statista benutzt interessanterweise die selbe Quelle wie im Artikel. Der Artikel spricht aber von Morden inkl. Versuchen (720), während Statista die Versuche (502) rausrechnet und nur die vollendeten Straftaten angibt (720-502=218).
Was Mord und Totschlag in Partnerschaften angeht, kann man das möglicherweise im Artikel unterbringen, ich fände es beispielsweise im Artikel Tötungsdelikt sinnvoller. In der jetzigen Form in der Einleitung erscheint es mir aber auch nicht sehr sinnvoll. MfG --Yhdwww (Diskussion) 21:24, 26. Nov. 2020 (CET)

Ausländeranteil bei den Tatverdächtigen

Aus welchem Grund ist hier der “Ausländeranteil” bei den Tatverdächtigen relevant? Bei der Aufschlüsselung nach Geschlecht werden immerhin nur die Verurteilungen gezählt.

Weder gibt die Quelle an, wie der mehrdeutige Begriff “Ausländer” hier zu interpretieren ist - Migrationshintergrund oder Staatsbürgerschaft - noch wird erwähnt, dass für einen in der Polizeistatistik geführte “Verdächtigen” keine Begründung des Verdachts erforderlich ist, es genügt, wenn ein Polizist eine Person für verdächtig hält, hier gehen natürlich wie bei allen anderen Verbrechen auch Vorurteile des einzelnen Polizisten in die Bewertung. Diese Zahlen dienen daher nicht dem Erkenntnisgewinn, sondern bedienen allerhöchstens rassistische Vorurteile. Ich empfehle daher, den betreffenden Satz und die Spalte in der Tabelle zu löschen. --2003:CF:F07:A500:4BF:47F5:6115:7BF4 07:58, 9. Dez. 2021 (CET)

"Rassistische Vorurteile": Welcher Rasse gehören Ausländer denn an? --77.6.84.165 23:10, 22. Mai 2022 (CEST)

Statistik

Statistiken sind immer schwierig und wurden hier auch schon ausführlich kritisiert. Ich halte eine Statistik der Morde für ziemlich sinnlos für die Beantwortung der vermutlich interessierenden Frage, wieviele Angriffe mit Tötungsabsicht stattgefunden haben, denn ob ein solcher Angriff als Mord- oder Totschlag(sversuch) einzustufen ist, ist eine Frage der juristischen Bewertung, nicht der Täterabsicht. Und natürlich ist es sinnlos, nach vollendeten und versuchten Taten zu unterscheiden, denn der Täter weiß ja vorher nicht, ob seine Tat mißlingen wird oder nicht. Schließlich ist es auch noch ein Unterschied, ob die Zahlen auf rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren oder auf Verdachtsfällen beruhen - zu letzteren könnten durchaus auch die ziemlich zahlreichen Vermißtenfälle gehören. Und die Aufklärungsquote ist auch reichlich fragwürdig, weil bei der Zahl nur die auch als solche erkannten Tötungsfälle berücksichtigt sein können - ohne die Dunkelziffer der unerkannten Tötungsdelikte ist auch diese Zahl nicht valide. Dies alles berücksichtigend ist es praktisch aussichtslos, eine valide Kriminalstatistik, die die tatsächliche Gefährdung widerspiegelt, auf- oder auch nur darzustellen. --77.6.84.165 23:25, 22. Mai 2022 (CEST)

Lustmord

Ok, das wird jetzt finsterste WP:TF ;-) Es gibt so einige traditionelle Begriffe in der Kriminalistik, die heutzutage nicht mehr richtig verstanden werden oder als anstößig erscheinen, wie z. B. Notzucht, Sittlichkeitsdelikt, aber eben auch Lustmord. Der Punkt ist, daß sich die Bedeutung des Begriffs "Lust" gewandelt hat. Während darunter heutzutage hauptsächlich etwas in Richtung "Spaß haben" verstanden wird, hatte früher "Lust" überwiegend die Bedeutung "Sucht" (z. B. in Gebäudeaufschriften "Bauen ist eine Lust", die nicht bedeutet "hat dem Bauherrn Vergnügen gemacht", sondern "es war zwanghaft, er konnte nicht anders"). (Und ganz früher hatte "Sucht" wiederum die Schwerpunktbedeutung "Krankheit" iSv "Seuche" wie in "Das walt' die Sucht!", was bedeutet, daß der Sprecher Luther die Pest an den Hals wünscht.) Diese Begriffsgeschichte verweist insbesondere auf den Aspekt der Unzurechnungsfähigkeit des "Lusttäters", der für seine "Krankheit" nicht verantwortlich ist. Insofern war die Qualifikation als "Lustmord" wahrscheinlich ein Entschuldigungs- und Strafmilderungsgrund; in historischen Verfahren wurde vom Beschuldigten auch nicht so selten zu seiner Verteidigung angeführt, "sie hätte ihn verführt etc.", d. h. "er konnte gar nichts dafür". Das entsprechende Mordmerkmal ist also nicht ein Element des Katalogs allgemein als Ausfluß besonders verachtenswerter Gesinnungen betrachteter Verhaltensweisen, sondern eine positive Setzung, einen bisher als Milderungsgrund betrachteten Tatbestand zusätzlich in die Merkmalsliste aufzunehmen, also den Entschuldigungswert aufzuheben und zu negieren. Das hat also genau nichts mit Frivolität oder Herabwürdigung des Opfers zu tun, sondern die genau entgegengesetzte Intention des intensivierten Lebensschutzes auch "Solcher". --77.6.3.184 08:08, 16. Sep. 2022 (CEST)

Schwerpunktsetzung, öffentliche Wahrnehmung

Es ist nicht verwunderlich, daß der Artikel sich mit dem Lemma juristisch auseinandersetzt. Es stört aber, daß es ein rein juristischer Artikel ist, der die große öffentliche Aufmerksamkeit für Morde und die von ihnen ausgehende Faszination ignoriert. (Die meisten Morde finden in Deutschland nicht "da draußen im Lande", sondern im Fernsehen statt, jeweils mit mörderisch hohen Einschaltquoten). Es wäre sicherlich angebracht, die öffentliche Rezeption und deren zeitgeschichtliche Entwicklung darzustellen. Dazu wären Listen und Statistiken "typischer Mordtypen" und prominenter Mordfälle bzw. Tötungsdelikte sicherlich sinnvoll. Mögliche Einteilungen: Morde im Prominentenmilieu, Serienmorde, Raubmorde, Kindsmorde, Sexualmorde, Polizistenmorde, Brief- und Paketbomben- und andere Sprengstoffanschläge, Bandenkriminalität, Terroranschläge und politisch motivierte Morde, Massenmord (z. B. der vorsätzlich und suizidal herbeigeführte Flugzeugabsturz in den Alpen), Cold cases, eben alles, was die Volksseele so bewegt und zum Kochen gebracht hat, wie z. B. die Serie von Taximorden, die zur Trennscheibenpflicht und Kopf-ab-Forderungen geführt hatte. (Der einzige im Artikel erwähnte Fall ist der "Kannibale" M.) Und sinnvoll wäre natürlich noch die Einordnung der statistischen Relevanz einzelner "Aufreger" wie z. B. der "Fall Kevin". Insgesamt muß man natürlich feststellen, daß das Thema "Mord" in der Öffentlichkeit objektiv völlig überbewertet ist im Verhältnis zu anderen tödlichen Risiken z. B. aufgrund von Sport-, Arbeits-, Haushalts- und Verkehrsunfällen, ärztlichen Behandlungsfehlern, Krankenhauskeimen, Suchtmitteln, Fehlernährung etc. All das blendet die trockene juristische Betrachtung des Themas völlig aus, und auch die seriöse forensische journalistische Berichterstattung ist in Deutschland ein seltener Exot, meistens ist der typische Zeitungsartikel über Mordprozesse und Urteile nur eine Kollektion von in juristischer Hinsicht ausgemachtem Blödsinn. --77.6.3.184 08:47, 16. Sep. 2022 (CEST)

Teilnahme am Strassenverkehr mit Todesfolge als Mord im Artikel nicht berücksichtigt

S. u. a. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Freddok%2Fbecklink%2F2015521.htm&anchor=Y-300-Z-BECKLINK-N-2015521 --51.154.213.107 19:05, 16. Sep. 2022 (CEST)

Vorsatz

Lt. Aussage eines mir bekannten Richters ist Vorsatz KEIN Merkmal für Mord. Ich bin aber selber kein Jurist, muss mich also auf andere verlassen. Was ist denn nun richtig? 85.8.96.201 20:49, 20. Dez. 2022 (CET)

Der Vorsatz macht nach dem Recht Deutschlands eine Tötung nicht zu einem Mord, auch eine Verurteilung wegen Totschlag (Deutschland) erfordert Vorsatz. Zu einem Mord gehört aber auch Vorsatz, sonst ist es höchstens eine fahrlässige Tötung. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:56, 20. Dez. 2022 (CET)

Aufbau des Artikels & Widersprüche

In einem enzyklopädischen Artikel sollte zuerst der Artikelgegenstand neutral & allgemeinverständlich beschrieben werden. Anschliessend kann ins Detail gegeangen, die Geschichte beschrieben und in einem Abschnitt "Kritik" oder "Kontroverse" die Diskusssion über den Artikelgegenstand dargestellt werden. Daher habe ich versucht alle Geschichte in den Geschichts-Abschnitt und alle Kritik in den Kritik-Abschnitt zu sortieren. Wenn mir etwas entgangen ist, gerne nachbessern.

  • Die Einleitung lautet bisher: Mord ist in Deutschland ... ein ... Tatbestand des materiellen Strafrechts, der mit dem Strafmaß xxx bedroht ist. Daraus wird nicht ersichtlich was ein Mord ist. Ich füge eine Definition ein, die gerne besser formuliert werden kann, die aber im Einleitungssatz zwingend allgemeinverständlich und kurz gefasst sein muss.
  • Der bisherige Abschnitt "Strafgrund" gehört neutral formuliert wahrscheinlich nicht in den Kritik-Abschnitt, im momentanen Zustand ist er jedoch als Kritik fomuliert und gehört daher in den Abschnitt Kritik. Umformulieren und an eine Enzyklopädie anpassen kann ich den Abschnitt "Strafgrund" leider nicht, da ich kein Jurist bin.
  • Der Abschnitt Kritik "Gerechtigkeitsproblem" enthielt bisher verschwurbelte Hinweise auf Volksschädlinge und dergleichen. Die Volksschädlinge haben jedoch in der aktuellen Rechtssprechung keine Bedeutung und wurden daher in den Abschnitt Geschichte verschoben.
  • Bezüglich § 213 StGB steht in Abschnitt "Verhältnis zum Totschlag": Der Mord stellt einen Sonderfall des Totschlags dar, sodass in einem minder schweren Fall auch die Strafminderung nach § 213 StGB in Betracht kommt. Im folgenden Abschnitt wird jedoch das Gegenteil behauptet: § 213 StGB wird seitens der Rechtsprechung nicht für auf Mord anwendbar gehalten. Wenn es zu diesen Thema keine Lehrmeinung gibt, dann sollten die Bezüge zum §213 aus dem Artikel komplett gelöscht werden, da dies kein juristische Abhandlung ist.
  • Im Abschnitt "Rechtsdogmatische Lösungsansätze" heisst es: Vor allem zur Lösung dieser zweiten Problematik haben sich verschiedene Lösungsansätze entwickelt: ... Es ist nicht klar was die zweite Problematik ist. Beim Wiedereinfügen bitte die Problematik klar und allgemeinverständlich benennen.
  • Im Abschnitt Systemimmanente Lösungen steht: Hierzu gehört die allgemein anerkannte restriktive Anwendung des Mordparagrafen. Sie wird von Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption durch die Subjektivierung der Mordmerkmale erreicht. Juristisch ist ebendies jedoch problematisch, da sie sich mit keiner der anerkannten Auslegungsmethoden begründen lässt. Worin besteht der Unterschied zwischen der allgemeinen Rechtssprechung und den Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption? Ist die Strategie mit der Sujektivierung der Mordmerkmale Lehrmeinung oder nur bei den Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption verbreitet? Bitte immer erst die Lehrmeinung darlegen und dann Abweichungen davon, aber nicht durcheinander mischen. Da der Abschnitt bisher verwirrend ist, habe ich alles was nicht als Lehrmeinung gekennzeichnet ist gelöscht.
  • Die Typenkorrektur ist veraltet und wurde vom BGH drei Mal abgelehnt. Sie gehört also nicht mehr in die aktuelle Kritik. Da sie nicht umgesetzt wurde, gehört sie auch nicht in das Geschichtskapitel. Ist die Typenkorrektur noch Wiki-relevant? Gerne komplett streichen.
  • Den "Vertretern der Verwerflichkeitskonzeption" wurde als Lösungsansatz einerseits die Typenkorrektur zugeschrieben, im Abschnitt Systemimmanente Lösungen wurde ihnen andrerseits die Subjektivierung der Mordmerkmale zugeschrieben. Die Positionen die dieser Gruppe (wenn es überhaupt eine Gruppe gibt) scheinen unklar. Sowohl die "Vertreter der Verwerflichkeitskonzeption" als auch die "Vertreter der Gefährlichkeitskonzeption" gestrichen, wenn ihnen eine BGH- oder Rechtssprechung-konforme Position zugeschrieben wurde. Ich setze voraus, dass die Mehrheit unserer Juristen BGH- und Rechtssprechungskonform agiert.
  • Dieser Satz ist unverständlich: Umgekehrt handelt es sich auch dann um keinen Mord, wenn er einen Menschen wegen einer geplanten Tat tötet, die er irrig für nicht strafbar hält. Soll das bedeuten, dass es kein Mord ist, wenn ein Täter zur Verdeckung einer Straftat jemanden tötet, aber fälschlich glaubt, die geplante Tat sei keine Straftat? Warum sollte jemand zu Verdeckung einer nicht strafbaren Tat einen Mord begehen? Aussage gestrichen, gerne eindeutig und verständlich Formulieren und wieder einfügen. Bitte mit einem Beispiel, das das widersinnig erscheinende Konstrukt verständlich macht.

Gruss --Minoo (Diskussion) 10:25, 27. Jun. 2023 (CEST)

Den ganzen Artikel umzugestalten, offenbar ohne auf die entsprechende Literatur oder Rechtsprechung zurückzugreifen, halte ich gelinde gesagt für "sehr mutig". Insbesondere auf die Angaben zum Strafgrund wird bei den Mordmerkmalen mehrmals verwiesen (z. B. durch Verweis auf "Verwerflichkeitskonzeption"). Dies nach hinten zu verschieben, scheint mir daher besonders unglücklich zu sein. --Pistazienfresser (Diskussion) 22:09, 27. Jun. 2023 (CEST)
Zudem wurde das Wort "Verwerflichkeitskonzeption" aus dem Abschnitt zum Strafgrund gestrichen, so dass die Bezugnahmen bei den Mordmerkmalen noch weniger nachvollziehbar wurde. --Pistazienfresser (Diskussion) 11:29, 28. Jun. 2023 (CEST)
Bitte passe den Text entsprechend an. Es ist nicht notwendig, die Arbeit von anderen Wikipedia-Autoren als "gelinde gesagt für "sehr mutig"." zu diskreditieren. Bitte achte darauf, dass innerhalb der allgemeinen Abschnitte keine Kritik an der Gesetzeslage zum Ausdruck kommt. Diese gehört in den Abschnitt Kritik. In den Allgemeinen Abschnitten sollte nur die Anwendung (wie welcher Punkt angewendet wird) diskutiert werden. Vielen Dank für deinen Beitrag. Grüsse --Minoo (Diskussion) 09:06, 2. Jul. 2023 (CEST)