Diskussion:Nachversicherung
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Gesetzliche Rentenversicherung? (erl.)
[Quelltext bearbeiten]Liest man den Artikel, könnte man glauben, § 8 SGB VI gäbe es nicht.--Lexberlin (Diskussion) 17:04, 5. Sep. 2021 (CEST)
§ 8 SGB VI
[Quelltext bearbeiten]§ 8 SGB VI trat am 1.1.2000 in Kraft. Was war vorher, gab es eine ähnliche Bestimmung in der RVO? Oder war der Fall, dass ein Beamter z.B. zu einem privaten Arbeitgeber wechselt, hinsichtlich der AHV früher nicht geregelt? Wie hängen § 72 G131 und § 8 SGB VI zusammen? --Karl 3 (Diskussion) 18:24, 10. Mai 2023 (CEST)
- Nein, § 8 SGB VI stand bereits in Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261. Was diesbezüglich in der RVO stand, kannst Du nachsehen oder einfach mal ganz naheliegend vermuten, dass es das Gleiche war, bevor Du jeden § im SGB VI mit dem entsprechenden § der RVO vergleichst. AHV ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schweiz. Nach dem G 131 wurde niemand nachversichert, sondern galt als nachversichert, was ich aber nicht erläutern werde, denn solche Feinheiten sind kein Wikipediathema, zumal es für die Betroffenen keinen Unterschied machte.--Lexberlin (Diskussion) 00:28, 11. Mai 2023 (CEST)
Hinsichtlich des in Kraft tretens habe ich den Geltungszeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2001 aus beck-online zu § 8 SGB VI genommen. Meine Hauptfrage, ob es vor § 8 SGB VI vergleichbare Regelungen gab, kann ich beantworten: Die Nachversicherung wurde in der RVO hauptsächlich in den §§ 1232 und 1402 abgehandelt, außerdem in § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz (AKG).--Karl 3 (Diskussion) 12:04, 11. Mai 2023 (CEST)
Abschnitt "Verlust des Versorgungsanspruchs": Bundeslastig, teilweise falsch und überflüssig
[Quelltext bearbeiten]Der Abschnitt könnte kürzer und einfacher sein mit einem Hinweis Hauptartikel Altersgeld. Der zahlenmäßige Hauptanwendungsfall der Nachversicherung ist schon im vorigen Abschnitt mit den Zeitsoldaten erwähnt.
Bundeslastig sind
die Verlinkungen zu BBG und BDG, weil die meisten Beamten im Landesdienst stehen. Gleiches gilt für die Hervorhebung des Altersgeldgesetzes des Bundes, dem Altersgeldregelungen der Länder zeitlich voraus gingen (und das auch inhaltlich gegenüber jenen zurückbleibt).
Falsch ist
1. Ausnahmen von der obligatorischen Nachversicherung bestehen auch in den Landesbeamtengesetzen ...
Die Ausnahmen sind mehrheitlich den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder zu entnehmen und in wenigen Ländern deren Altersgeldgesetzen. Die Aufzählung der betroffenen Dienstherren ist nicht aktuell, Doppelarbeit durch Aktualisierung entfiele aber mit dem Hauptartikelhinweis.
2. ... eigenständigen Anspruch auf Ausgleich der bis zur Entlassung erworbenen Anwartschaften durch Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz ... Das Altersgeld nach dem(!) verlinkten Altersgeldgesetz können nur Bundesbeamte wählen, für Landesbeamte siehe vorstehend.
Überflüssig ist
1. ... gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ... Wo denn sonst? Maßgeblich ist das eigene Verlangen.
2. ... etwa beim Wechsel in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis ... Das Motiv ist völlig belanglos!
3. Versorgungsanspruch sui generis Als ob es in einem Artikel über Nachversicherung darauf ankäme. --Lexberlin (Diskussion) 22:10, 3. Aug. 2023 (CEST)