Diskussion:Nondum conceptus
Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Pistazienfresser in Abschnitt Bislang noch nicht Gezeugter
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[Quelltext bearbeiten]"Als nondum conceptus wird im Lateinischen der noch nicht Empfangene, der bislang noch gar nicht Gezeugte bezeichnet." (Jörg Neuner: Der nondum conceptus im Privatrecht. JuS 2019, S. 1-6 [1]) --Pistazienfresser (Diskussion) 17:48, 30. Jan. 2024 (CET)
- "Der Befruchtungsvorgang endet mit der Verschmelzung der beiden Vorkerne (Konjugation). Ab diesem Moment findet ein kategorialer Wechsel vom nondum conceptus zum Embryo (Zygote) statt, verbunden mit dem rechtlichen Status als nasciturus." (a.a.O. ) --Pistazienfresser (Diskussion) 18:37, 30. Jan. 2024 (CET)
- "Auch werden der nasciturus und selbst der noch nicht einmal Gezeugte (nondum conceptus) durch das Deliktsrecht (§§ 823ff.) geschützt." (Stephan Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit. JuS 2010, S. 11-13 [11]) --Pistazienfresser (Diskussion) 19:47, 30. Jan. 2024 (CET)
- "3. Nondum Conceptus. Der nicht erzeugten Nachkommenschaft (nondum conceptus, ausf Neuner JuS 2019, 1) können ebenfalls für den Fall der Geburt durch Vertrag zugunsten Dritter, § 331 II, durch Einsetzung als Nacherbe, § 2101 I, § 2106 II, oder durch Vermächtnis, § 2162 II, § 2178, Rechte zugewendet werden." (Ingo Saenger in Erman, BGB, Kommentar. herausgegeben von Harm Peter Westermann, Barbara Grunewald und Georg Maier-Reimer. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2023, § 1 Rn. 3) --Pistazienfresser (Diskussion) 23:23, 30. Jan. 2024 (CET)
- "Eine ähnliche Regelung wie beim ungeborenen Kind, wenngleich mit schwächerer Ausprägung, trifft das Gesetz für den noch nicht erzeugten Menschen (nondum conceptus)."
- (Roman Poseck in BeckOK BGB, herausgegeben von Wolfgang Hau/Roman Poseck, 68. Edition, Stand: 1. November 2023, C.H.Beck München 2023, BGB § 1 Rn. 40) --Pistazienfresser (Diskussion) 23:46, 30. Jan. 2024 (CET)
- "3. Nondum Conceptus. Der nicht erzeugten Nachkommenschaft (nondum conceptus, ausf Neuner JuS 2019, 1) können ebenfalls für den Fall der Geburt durch Vertrag zugunsten Dritter, § 331 II, durch Einsetzung als Nacherbe, § 2101 I, § 2106 II, oder durch Vermächtnis, § 2162 II, § 2178, Rechte zugewendet werden." (Ingo Saenger in Erman, BGB, Kommentar. herausgegeben von Harm Peter Westermann, Barbara Grunewald und Georg Maier-Reimer. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt, 2023, § 1 Rn. 3) --Pistazienfresser (Diskussion) 23:23, 30. Jan. 2024 (CET)
- "Auch werden der nasciturus und selbst der noch nicht einmal Gezeugte (nondum conceptus) durch das Deliktsrecht (§§ 823ff.) geschützt." (Stephan Lorenz: Grundwissen – Zivilrecht: Rechts- und Geschäftsfähigkeit. JuS 2010, S. 11-13 [11]) --Pistazienfresser (Diskussion) 19:47, 30. Jan. 2024 (CET)