Diskussion:Offizialmaxime
siehe Diskussion:Inquisitionsmaxime
Offizialmaxime ≠ Amtsermittlungsgrundsatz
[Quelltext bearbeiten]"...[die Offizialmaxime gilt] teilweise auch im Verfahren vor den Familiengerichten (§ 26 FamFG ersetzt zum 1. September 2009 § 12FGG). Das Gericht muss den Prozessstoff von Amts wegen erforschen und ist nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien gebunden."
Das ist der Amtsermittlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime), nicht der Amtsgrundsatz (Offizialmaxime). Wird leider noch in anderen Artikeln durcheinandergeschmissen. Ich streiche das mal.--Kybing 02:16, 12. Okt. 2011 (CEST)
Gegensatz: Parteimaxime = Dispositionsmaxime?
[Quelltext bearbeiten]Die MetaGer-Suche nach "Parteimaxime" ergab als zweites Ergebnis den Wikipedia-Artikel zur Offizialmaxime. Am Anfang des Artikels steht "Gegensatz ist die Parteimaxime.", der Artikel ist verlinkt, existiert aber nicht. Am Ende des Artikels steht "Im Zivilprozess herrscht dagegen im Übrigen überwiegend die gegenteilige Dispositionsmaxime." (betrachtete Version) - es gab keine weiteren Fundstellen für Parteimaxime innerhalb der Wikipedia. Wenn zwei Begriffe jeweils Gegenteil zu einem dritten Begriff sind, müssten sie doch gleich sein, oder? Leider bin ich nicht fachkundig, aber vielleicht kann das jemand klären. Ich stoße die gleiche Frage auch unter Diskussion:Dispositionsmaxime#Parteimaxime an. --FWHS (Diskussion) 11:29, 21. Sep. 2015 (CEST)
- Der Fachbegriff ist Dispositionsmaxime, jedenfalls in Deutschland. Es gibt noch den Parteiprozess, der im weiteren Sinne Verfahren bezeichnet, in denen die Parteien über den Verfahrensgegenstand verfügen, d.h. für die die Dispositionsmaxime gilt, im engeren Sinne Zivilprozesse, die die Parteien ohne anwaltliche Vertretung führen können.--Kybing (Diskussion) 13:17, 4. Okt. 2015 (CEST)