Diskussion:Pflichtverteidiger
Toter Weblink
[Quelltext bearbeiten]Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!
- http://www.burhoff.de/vtips/00_01/p111.htm/
- In Pflichtverteidiger on Thu Jan 12 13:31:56 2006, 404 Object Not Found
- In Pflichtverteidiger on Thu Feb 9 12:39:46 2006, 404 Object Not Found
--Zwobot 12:42, 9. Feb 2006 (CET)
ich habe den link gelöscht.
--Fraupost 00:46, 12. Feb 2006 (CET)
Strafbefehl mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und Strafaussetzung zur Bewährung fehlt wohl bei notwendiger Verteidigung (Siehe § 408b StPO). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 23. Apr. 2023 (CEST)
Verständnisfrage
[Quelltext bearbeiten]@Stechlin Da Du der Hauptautor des Artikels bist. Im Unterabschnitt "Notwendige Verteidigung" heißt es: Für die Pflichtverteidigung ist es irrelevant, ob der Beschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Anders als etwa bei der Prozesskostenhilfe im Zivilprozess oder auch im österreichischen bzw. im schweizerischen Strafprozessrecht besteht somit im deutschen Strafverfahren nicht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann.
Nach meinem Verständnis widersprechen sich die zwei Sätze. Ist der zweite Satz korrekt formuliert? Müsste dort das Wort "nicht" nicht entfernt werden, um den Sachverhalt korrekt wiederzugeben? --LennBr (Diskussion) 09:15, 29. Nov. 2024 (CET)
- Widersprüchlich wohl nicht, aber die Formulierung ist unglücklich, da gebe ich Dir recht. Gemeint ist wohl, "... besteht somit im deutschen Strafverfahren nicht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen, weil sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann.. Will sagen: Während bei Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden muss, wenn der Mandant bedürftig ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Strafprozessrecht nicht an. Wenn eine Verteidigung notwendig ist, wird auch dem Bankdirektor, der einfach keinen Anwalt nehmen will, ein Pflichtverteidiger beigeordnet, während umgekehrt, wenn ein "einfacher" Fall vorliegt, in dem eine Verteidigung nicht notwendig ist, auch dem Beschuldigten der unter keinen Umständen ein Verteidigerhonorar zahlen kann, ein Pflichtverteidger versagt bleibt. Ich freue mich, wenn Du eine Formulierung findest, die das klarer zum Ausdruck bringt.
Beste Grüße -- Stechlin (Diskussion) 10:22, 29. Nov. 2024 (CET)