Diskussion:Privatdozent
Letzter Kommentar: vor 29 Tagen von DerMaxdorfer in Abschnitt Bayern verlangt Titellehre?
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Privatdozent“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.
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Defekte Weblinks
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- http://privdoz.de/
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Netzwerk-Fehler (7) andere Artikel, gleiche Domain
- http://www.um-mainz.de/wissenschaftliche-nachwuchsfoerderung/habilitationen/habilitationsordnung.html
- Dieser Link ist vermutlich nicht mehr im Quelltext des Artikels vorhanden; falls insgesamt weg, dann diesen Eintrag löschen.
– GiftBot (Diskussion) 11:46, 27. Nov. 2015 (CET)
Bayern verlangt Titellehre?
[Quelltext bearbeiten]Aktuell steht im Artikel: "In Ländern wie [...] Bayern [...] werden sogar ausdrücklich zwei Semesterwochenstunden Titellehre gefordert."
Im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzt habe ich dazu nichts gefunden. Vielleicht gab es hier in den letzten Jahren eine Änderung. --Altarbasenstickfreie (Diskussion) 23:18, 10. Aug. 2024 (CEST)
- Das stand seit Jahren, wie im Artikel auch als Quelle angegeben, im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz, wo es in Art. 27 heißt: "Der Präsident oder die Präsidentin kann die Bestellung widerrufen, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin [...] vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt". In Art. 30 desselben Gesetzes heißt es dann: "Für den Widerruf der Lehrbefugnis (Art. 65 Abs. 10 BayHSchG) und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin gilt Art. 27 entsprechend".
- Das Bayerische Hochschulpersonalgesetz galt bis einschließlich 2022 und wurde dann durch das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz (was ein augenrollenerzwingender Name!) ersetzt (siehe hier). Dort findet sich eine ganz entsprechende Passage in Art. 70: "Die Präsidentin oder der Präsident kann die Bestellung widerrufen, wenn die Honorarprofessorin, der Honorarprofessor, die außerplanmäßige Professorin oder der außerplanmäßige Professor [...] vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllt. [...] Bei einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten kann unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen [...] die Lehrbefugnis (Art. 98 Abs. 10) und die Bestellung zur außerplanmäßigen Professorin oder zum außerplanmäßigen Professor widerrufen werden. [...] Bei einem Widerruf der Lehrbefugnis erlischt [...] die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“."
- Die Bestimmung ist also in das neue Hochschulgesetz übernommen werden und gilt wie gehabt. --DerMaxdorfer (Diskussion) 16:50, 25. Okt. 2024 (CEST)