Diskussion:Prokura

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 2003:F2:E724:1406:FE68:587A:B22D:65AC in Abschnitt ppa.: Rechtschreibung / Latein
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Prokura“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Erste Anmerkungen

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Der Prokurist ist eben regulär nicht befähigt, Grundstücke zu verkaufen. Ich würde das auch dort einordnen, denn besonderer Vollmacht bedürftige Handlungen gibt es auf jeder Stufe der Handlungsbevollmächtigten einige. Es soll doch verdeutlicht werden, welche Vollmachten ohne besondere Vollmachten, also allgemein, vorliegen.
(Der vorstehende Beitrag wurde am 8.2.2006, um 16:32 [MEZ], abgesendet.)

Gerichtlich und außergerichtlich

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Im Zitat aus dem HGB ist die Rede von "gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften", die der Prokurist ausführen darf. In der darauffolgenden Erläuterung wird hingegen unterschieden zwischen "gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften". Da ich weder betriebswirtschaftlich noch juristisch beschlagen bin, kann ich den Widerspruch nicht auflösen - vielleicht kann es ein Experte?
(Der vorstehende Beitrag wurde am 28.10.2006, um 19:08 [MESZ], abgesendet.)

Gewöhnliche Geschäfte sind z.B. der Kauf von 100 Büroklammern...
wohingegen ein außergewöhnliches Geschäft der Kauf eines neuen Grundstückes wär. Soweit ich weiss gibt es dort keine klare Abgrenzung, es wird nach Ermessen zwischen gewöhnl. und außergewöhnl. unterschieden.
(Der vorstehende Beitrag wurde am 7.2.2007, um 14:27 [MEZ], abgesendet.)

darf der prokurist handelsvertreter mit vollmachten ausstatten?

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darf der prokurist handelsvertreter mit vollmachten ausstatten? in meinen büchern steht dazu nichts. wäre interessant wenn dieser aspekt mit in den artikel eingearbeitet wird. (hab dazu auch nix im HGB gefunden). mir fehlt leider noch die kompetenz.

Ein Prokurist kann Handlungsvollmachten formfrei vergeben. Dies ergibt sich aus § 54 HGB. Bei der Vollmacht handelt es sich um eine unternehmensbezogene Vollmacht. Angeleyez 18:50, 8. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Aufhebung von §53 Absatz 2

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Hallo, seit 2007 ist dieser Absatz aufgehoben: (2) Der Prokurist hat eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

Nun frage ich mich nachm Sinn: Ich vermute, dass es mit der Einführung des elektronischen Handelsregisters zu tun hat und dass die Hinterlegung eh (fast) keinen Sinn hatte. Liege ich da richtig?

Bessere Formulierung

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Im Beitrag steht, dass "die Erteilung sowie die Eintragung...ist dem Geschäftsinhaber vorbehalten." Ich finde diese Formulierung etwas ungenau, da sie auch so gedeutet werden kann, dass die Eintragung im Handelsregister zur Disposition des Geschäfsführers steht, was de facto nicht der Fall ist. Besser wäre " Erteilung und Eintragung kann nur vom Geschäftsinhaber vorgenommen werden, § 48 HGB. Die Eintragung der Prokura ins Handelsregister durch den Geschäftsinhaber ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, § 53 HGB.

Vorgenommen wir die Eintragung aber nicht vom Geschäftsinhaber, sondern vom Registerbeamten.--Mideal 13:59, 24. Jun. 2010 (CEST)Beantworten


Prokura an Dritte

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Im ersten Abschnitt steht "... an Mitarbeiter ...". Diese Beschränkung gibt es im deutschen HGB nicht, der Geschäftsinhaber könnte die Prokura auch an einen Stadtstreicher vergeben. Das der Prokurist für seine Tätigkeit meistens eine Vergütung erhält und (daher) i.d.R. Mitarbeiter ist, ist unbedeutend. Könnte das bitte mal jemand korrigieren, wenn das auch für Österreich und die schweiz gilt?--Mideal 14:04, 24. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Hallo Mideal,

wird dem Stadtstreicher Prokura erteilt, wird er in dem Moment doch zum Mitarbeiter. Selbst wenn der mitarbeitende Stadtstreicher dafür kein Geld bekommt, ist er aber doch "Mitarbeiter" durch seine Prokura. Die Erteilung der Prokura kann man als konkludenten Abschluss eines Arbeitsvertrages sehen, wenn ein solcher vorher nicht bestand. (Der Unternehmer müsste allerdings dem Stadtstreicher binnen eines Monats noch den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen übergeben. Wenn er das vergisst, besteht aber trotzdem ein Arbeitsverhältnis mit allem Pipapo...)

Gruß von Bodo aus Berlin 89.247.68.179 13:51, 28. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Trotzdem ist die Formulierung so nicht richtig da, wie oben ausführlich erklärt, eben auch Personen die nicht Mitarbeiter sind Prokura erteilt werden kann. Wobei ich mir ziemlich sicher bin daß eine erteilte Prokura keinesfalls gleichwertig mit einem Arbeitsvertrag gesehen werden kann. --93.210.20.198 22:17, 6. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Prokura in anderen Sprachen / internationalem Recht

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Ich war gerade ziemlich verblüfft, dass der Artikel Prokura in der z. B. englischen und französischen Version (p.p. bzw. p.o.) auf einen völlig anderen Begriff verweist, meines Erachtens inhaltlich i.A., im Auftrag oder maximal i.V. Handlungsvollmacht entsprechen würde. Gemäß "Romain" (Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache) ist ein Prokurist "a person vested with general commercial power of representation".

Ich halte es daher für sinnvoll, im Artikel einen Hinweis dazu aufzunehmen, dass es ein der Prokura entsprechendes Rechtsinstitut im angelsächsischen Rechtssystem nicht gibt.

Kann man die Verknüpfung zu den eng. / frz. Versionen irgendwie unterbinden?

olagorie 14:34, 4. Nov. 2011 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 195.242.190.233 (Diskussion) )

Jahresabschluss unterzeichnen

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Der Prokurist darf sehr wohl den Jahresabschluss unterzeichnen. Allerdings wird er dann auch als allein verantwortlicher Person bei Prüfungen oder Fehlern belangt! (nicht signierter Beitrag von 217.92.33.216 (Diskussion) 11:38, 14. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Bitte keine Märchen verbreiten. § 245 HGB lautet: „Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen“. Unterzeichnet mithin rechtswidrig ein Prokurist, ist der Jahresabschluss nichtig. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 20:55, 30. Mär. 2014 (CEST)Beantworten
Es wäre hilfreich, wenn im Artikel statt auf Verweise auf im Internet nicht einsehbare Quellen (hier: [9] Hartmut Oetker, a. a. O., S. 124) auf die entsprechenden Normen verwiesen würde, in diesem Fall also auf § 245 HGB, zumal dieser Paragraph jedem verständlich sein sollte, der lesen kann. --ULupus (Diskussion) 19:55, 29. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Gibt es eine unechte Gesamtprokura?

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Bedeutet "Bei der echten Gesamtprokura ...", dass es auch eine "unechte" Gesamtprokura gibt? Wenn ja, dann sollte das erläutert werden. Wenn nein, dann sollte "echten" entfallen. --Gcey (Diskussion) 13:59, 29. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Voraussetzungen für Prokura

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Welche Voraussetzungen muss eine Person haben um Prokura vom Kaufmann zu erhalten außer sein Vertrauen? ich denke an Alter, Schulabschluss, Ausbildung ...(bin Laie) --88.153.7.51 07:11, 3. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Da gilt für die Prokura nichts anderes als für jede andere Vollmacht auch: Von Gesetzes wegen ist einzig die Geschäftsfähigkeit des Prokuristen erforderlich, wobei auch eine beschränkte Geschäftsfähigkeit genügt (§ 165 BGB).

ppa.: Rechtschreibung / Latein

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Im Lateinischen gibt es kein "autoritate" oder "autoritas" (als Grundform) für Macht. Hingegen gibt es das "auctoritate" mit Grundform "auctoritas". Auch wenn die Quelle Graewe (Hrsg., 2019: 180) den Fehler "autoritata" an stelle von "auctoritate" nutzt, gibt es im Lateinischen das Wort so nicht(!). Zum Beleg cf. Pons online (https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/latein-deutsch/auctoritas). Ich vermute hier ist ein Rechtschreibfehler von Graewe (Hrsg., 2019: 180) verfielfältigt worden ohne erneute Prüfung. Daher bitte hier nochmals genau prüfen! --2003:C0:4704:88B:E557:38CD:D7D1:8517 13:04, 19. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Ich schließe mich hier an. Die Herleitung ist offensichtlich falsch und der Autor der zitierten Quelle Graewe hat anscheinend keine tieferen Lateinkenntnisse. Wie richtig angemerkt, gibt es im Lateinischen kein "autoritas". Auch das Wort "procura" existiert nicht als Substantiv, sondern lediglich "procuratio". Das Wort "procura" gibt es hingegen im Italienischen (zusammengezogen aus Lateinisch "pro" und "cura"), dort ergibt aber wiederum "autoritate" grammatikalisch keinen Sinn. In älteren Quellen (z. B. Brockhaus: http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Procura?hl=procura) findet sich die Aussage, dass ppa (bzw. p. pa.) einfach für "per procura" steht. Das scheint mir relativ schlüssig, aber hier könnten ggf. weitere Recherchen durchgeführt werden. Die aktuelle Herleitung ist in jedem Fall falsch. --Tuor (Diskussion) 16:31, 2. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Zusätzlicher Beleg: Alfred Schirmer, Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache auf geschichtlichen Grundlagen (…), Strassburg 1911, 149 s.v. Prokura: „Prokura f. ‘Handlungsvollmacht’, um 1600 aus dem Ital. entlehnt; oft per procura (abgek. ppa.) ‘in Vollmacht’, bei Unterschriften.“ (Zu finden auf archive.org). Die lateinische Herleitung ist aus einem zweiten Grund Unsinn: per steht nicht mit Ablativ (auctoritate). --2003:F2:E724:1406:FE68:587A:B22D:65AC 21:16, 21. Jul. 2024 (CEST)Beantworten