Diskussion:Rechtsfahrgebot
Interpretationen
[Quelltext bearbeiten]Mir fehlt in diesem Artikel etwas wie z.B.: "Andererseits ist ebenfalls zu beobachten, dass schnellere Autos sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten und diese sich offenbar denken, die linke Spur gehöre allein ihnen."
Die platte Aussage: "Links- oder Mittelspurschleichen erfüllt den Tatbestand der Nötigung" ist so schlichtweg falsch.
Der Autor warnt in dem Artikel die schnellen Autos davor das Rechtsfahrgebot zu beachten. Wegen der Sicherheit! Es macht sich der Eindruck breit, daß der Autor eher zu den intolleranten Rasern und Linksspurfahrern gehört.
Der Satz: Wer trotz eines schnellen Autos die Überholspur nicht räumt ... kann ... angezeigt werden. Der Satz ist irgendwie...? Also wer in einem langsamen Auto fährt darf die Überholspur nicht räumen, oder wie? Und angezeigen kann Jeder jeden wegen Alles. Das heißt noch lange nicht, daß der Anzeigende recht hat oder bekommt.
NEUER KOMMENTAR (ausführliche Antwort)
Erst lesen, dann nachdenken, dann kommentieren...
Mir fehlt in diesem Artikel etwas wie z.B.: "Andererseits ist ebenfalls zu beobachten, dass schnellere Autos sich nicht an das Rechtsfahrgebot halten und diese sich offenbar denken, die linke Spur gehöre allein ihnen."
Der Autor schreibt explizit - und das bestätigt die Praxis - daß Fahrer schneller Autos das Rechtsfahrgebot sehr konsequent einhalten. Der Zusatz und dabei unnötig oft gefährliche Spurwechsel einschließlich der Verletzung des Sicherheitsabstands vollziehen. ist keine Aufforderung an die Schnelleren, das Rechtsfahrgebot zu mißachten, sondern beschreibt die Tatsache, daß - auch hier ist die Praxis der tägliche Beweis - Fahrer schneller Fahrzeuge oft genötigt sind, aufgrund bspw. eines Mittelspurschleichers einen Spurwechsel von ganz rechts nach ganz links durchzuführen. Und das ist aufgrund der oft hohen Geschwindigkeitsunterschiede manchmal gefährlich.
- Ich quetsch mich mal dazwischen:
- Als verfassender Formulierer dieses Abschnittes [1] meinte ich entgegen dieser Interpretation ausdrücklich das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes des vor dem Rechtsfahren Überholten durch den schneller fahrenden Verkehsteilnehmer - nur damit das Bild vollständig ist. Als Lob falsch verstandener Konsequenz war der Satz garantiert nicht gemeint. --McB 22:59, 20. Nov. 2006 (CET)
Die platte Aussage: "Links- oder Mittelspurschleichen erfüllt den Tatbestand der Nötigung" ist so schlichtweg falsch.
Nein! Jemand, der ohne Grund, also ohne Überholabsicht die mittlere oder gar linke Spur benutzt, handelt genauso falsch wie jemand der einen langsameren, aber überholenden Verkehrsteilnehmer durch blinken oder Lichthupe nötigt, die Spur zu räumen.
Der Satz: Wer trotz eines schnellen Autos die Überholspur nicht räumt ... kann ... angezeigt werden. Der Satz ist irgendwie...? Also wer in einem langsamen Auto fährt darf die Überholspur nicht räumen, oder wie?
Der Satz des Autors müßte heißen "Wer trotz eines schnellen Autos im Rückspiegel..." - würde exakt das selbe aussagen, ließe aber keinen Raum für solche Interpretationen wie sie der Kommentator anstellt ;)
Abschließend möchte ich noch meine persönliche Meinung zu dem Thema in den Raum stellen. Entschärfend sei mal gesagt, die "Raser", Linksspurfahrer etc. sind nicht besser oder schlechter als die Mittelspurschleicher und die Linksspurblockierer. Das große Problem auf deutschen Autobahnen sind nun mal die großen Geschwindigkeitsunterschiede und die Intoleranz auf beiden Seiten. Die schuld an den mitunter schweren Unfällen pauschal der einen oder anderen Seite in die Schuhe zu schieben halte ich für falsch. Meine Erfahrung zeigt, daß schnelle Verkehrsteilnehmer - hirnlose oder pubertierende Raser mal ausgenommen - durchweg sicherer, bzw. aufmerksamer unterwegs sind. Das ist auch durch logische Überlegungen nachvollziehbar, hohe Geschwindigkeiten fordern den Fahrer automatisch zu geistiger Wachsamkeit. Banales Beispiel als Vergleich: Wo passieren mehr Fehler, bei einer anspruchsvollen Arbeit, oder bei einem monotonem Job der gedankliche Abschweifungen zuläßt? Um an das Problem heranzukommen müßte man es an der Wurzel packen, bei der Verkehrserziehung. Heutzutage wird das Rechtsfahrgebot in Fahrschulen sehr vernachlässigt, ich sehe oft genug Fahrschulfahrzeuge auf der Autobahn mittig oder links fahrend und der Fahrlehrer telefoniert mit dem Handy... Hallo?!? Wir lernen Schilder auswendig, wer wann Vorfahrt hat, wer wann "Recht" hat, aber wir lernen kein Miteinander im Straßenverkehr, wir lernen nicht einfache Gesten richtig zu deuten und wir lernen nicht, im Sinne der Rücksichtnahme oder der Sicherheit auch mal auf sein "Recht" zu verzichten.
Ich persönlich gehöre den Schnell(st)fahrern an, bin absolut und vehement gegen generelle Tempolimits auf deutschen Autobahnen, aber für mehr Miteinander und Selbstdiziplin (auf beiden Seiten!)im Straßenverkehr. Ich fahre gut 30000 km im Jahr und das seit über 12 Jahren unfallfrei - nicht zuletzt weil ich immer für beide Seiten mitdenke, meiner und des anderen Sicherheit willen... ;)
- Trotz eigener ökonomischerer und ökologischerer Fahrweise sei der hier ausführlich reagiert habenden IP die Aufforderung zum Mitdenken von meiner Seite wohlwollend unterschrieben. --McB 22:59, 20. Nov. 2006 (CET)
Neutralität einer Textpassage
[Quelltext bearbeiten]POV
[Quelltext bearbeiten]Der Absatz:
"Häufig sind Verstöße gegen diese Verkehrsregel auf Autobahnen zu beobachten. Notorisches Linksfahren ist nicht nur dort verboten. Wer trotz eines schnellen Autos die Überholspur nicht räumt und dadurch das eigene Überholtwerden durch andere Verkehrsteilnehmer unterbindet, kann wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt werden. Gegen das Rechtsfahrgebot wird ferner gehandelt, wenn jemand ohne sachlichen Grund auf dreispurigen Autobahnen durchgehend die mittlere Spur befährt"
wurde von mir wieder entfernt, da hier die Neutralität nicht gewahrt ist.
Die Wortwahl: "Notorisches" Linksfahren ist ... ist eindeutig POV.
Außerdem ist der Satz: "Gegen das Rechtsfahrgebot wird ferner gehandelt, wenn jemand ohne sachlichen Grund auf dreispurigen Autobahnen durchgehend die mittlere Spur befährt." definitiv inhaltlich falsch. Da anscheinend niemand den §42 Abs. 6 zur Kenntnis nehmen will habe ich diesen als Zitat aufgenommen. Ich denke die Sache wird damit klarer.Avoss 20:04, 14. Dez. 2006 (CET)
Anmerkungen des Verfassers
[Quelltext bearbeiten]Argument 1
[Quelltext bearbeiten]Sie behaupten, die Wortwahl „notorisch“ sei eindeutig POV, bleiben aber einen Beleg für die angebliche Eindeutigkeit schuldig. Ich bestreite Ihre Behauptung mit Nachdruck.
In meinem Duden steht zu „notorisch“ die Erläuterung „offenkundig, allbekannt, berüchtigt“. Eine Google-Abfrage zu „notorischer Linksfahrer“ liefert ca. 3.270 Treffer. Es handelt sich daher um einen im Alltag durchaus gängigen Begriff, den ich somit keineswegs im Sinne von "nicht neutraler Standpunkt, inakzeptable Ansicht" (das ist POV) verwendet habe. Ich beschuldige damit auch niemand, sondern gebe eine von Medien, Polizei und der Justiz verbreitete Tatsache wieder.
- Gemäß StVo ist genau dieses notorische Benutzen der mittleren Fahrspur, abhängig von der Verkehrssituation, eindeutig erlaubt. Ist das nicht Beleg genug? Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Nein, denn ich bezweifle diese undifferenzierte Eindeutigkeit. Aus dem StVO-Text ergibt sich doch die Bedingung „...wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.“ Ist also auf der rechten Fahrspur kein Fahrzeug, besteht auch keine Notwendigkeit, die mittlere Spur zu belegen. Würde Ihre Ansicht zutreffen, frage ich mich, warum der Artikel „Mittelspurschleicher“ existiert, der ja dann überflüssig wäre.
- Wahrscheinlich kann meine Meinung mit dieser Fundstelle (Quelle: [2]) besser verdeutlicht werden:
- Generell gilt: Fahrzeuge müssen immer die rechte Fahrspur benutzen. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld - auch wenn die Autobahn frei ist und niemand behindert wird. Allerdings hat das Rechtsfahren auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO) verankerte Grenzen: So ist das Einscheren nach rechts zwischen zwei Überholvorgängen bei zu kleinen Lücken nicht mehr zumutbar und auch gefährlich.
- Ferner darf bei drei und mehr Fahrstreifen der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, wenn - auch nur hin und wieder - rechts ein Fahrzeug fährt, teilt das Regierungspräsidium weiter mit. Der Fahrer sei dann nicht gezwungen, von der Mittelspur nach rechts auszuweichen. Allerdings gelte für den linken Fahrstreifen die gleiche Regel wie bei zweispurigen Fahrbahnen.
- Ich will gerne versuchen, in diesem Sinne den Artikel zu modifizieren, wenn Sie einverstanden sind. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Wahrscheinlich kann meine Meinung mit dieser Fundstelle (Quelle: [2]) besser verdeutlicht werden:
- Aus der Treffermenge in Google eine Allgemeingültigkeit und damit einen Beleg für eine Neutralität abzuleiten ist doch wohl nicht ganz ernst gemeint - oder? -- HHHoffmann 23:45, 15. Dez. 2006 (CET)
- Von mir als rhetorisch empfundene Fragestellungen ignoriere ich. Nehmen Sie den Text doch bitte so, wie er da steht. Ich habe nichts zur „Allgemeingültigkeit“ behauptet sondern die Tatsache erwähnt, der Begriff sei „gängig“. Mir erscheint er als neutral, zumal er auch amtlich verwendet wird, wie Sie beispielsweise aus einer Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe hier [3] ersehen können. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Ob "allgemeingültig" oder "gängig" - das ist doch Haarspalterei. Es gibt jede Menge gängiger Vokabeln, die in einem WP-Artikel nichts zu suchen haben. Nun eine Pressemitteilung als "Neutralitätsbeweis" zu bringen, macht die Sache auch nicht richtiger - im Gegenteil. Bei einer Pressemitteilung weiß der Leser von wem sie kommt (einer Partei, einer Firma, u.s.w.) Da kann der Leser für sich selbst bestimmen, inwieweit er dem Inhalt vertrauen kann. Bei einem WP-Artikel ist das anders. Er wird von Menschen verfaßt, die der Leser nicht kennt und desse Aussagen er damit nur schwer beurteilen kann. Um so höher ist die Verantwortung der Verfassers eines Artikels ihn neutral zu gestalten. Und so wie der Artikel verfaßt war, war er nicht neutral.
- Dort stand " ... Notorisches Linksfahren ist verboten ... wer die Überholspur nicht "räumt" (das ist auch so eine eingefärbte Vokabel) .... das Überholtwerden unterbindet .... kann wegen Nötigung angezeigt werden." Damit unterstellen Sie völlig einseitig, daß die "Linksfahrer" das mit voller Absicht machen, um nicht überholt zu werden. Wenn das keine einseitige Darstellung ist, dann verstehe ich die Bedeutung von "einseitig" nicht. Die Realität sieht doch völlig anders aus. Es gibt neben dem von Ihnen dargestellten Autofahrertyp noch den
- ängstlichen Autofahrer, der allen Mut zusammennehmen muß, um überhaupt die Spur zu wechseln
- Träumer, der überhaupt nicht merkt, daß er nicht der einzige im Straßenverkehr ist
- Autofahrer, der sich so angeregt mit seinen Mitfahrern unterhält, daß er die Situation nicht wahrnimmt
- Handytelefonierer ohne Freisprecheinrichtung, der quasi alle händevoll zu tun hat
- berühmten "Sonntagsfahrer"
- u.v.m.
- Ob sie das notorisch, aus Unachtsamkeit oder anderen Gründen gemacht haben - verstoßen haben sie alle gegen die StVO.
- Wenn Sie in den Artikel aufnehmen wollen, was die Nichtbeachtung des Rechtsfahrgebotes für rechtliche Konsequenzen hat, dann können Sie es schreiben - aber neutral und möglichst vollständig!
- Der Bußgeldkatalog fängt da nicht erst bei der Nötigung an. Es geht los mit
- 3.1 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen der rechten Fahrbahnseite (z.Zt. 10.-EUR)
- 3.1.1 dto. - mit Behinderung (z.Z. 20.- EUR)
- 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen (z.Zt. 25.-EUR)
- 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert (z.Zt.40.- EUR, 1 Pkt.)
- 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt (z.Zt. 40.-EUR + 1 Pkt.)
- 24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet (z.Zt. 10.-EUR)
- Alle diese Dinge sind auch täglich zu beobachten. Das stand aber nicht im Artikel. --HHHoffmann 22:16, 17. Dez. 2006 (CET)
- Ob "allgemeingültig" oder "gängig" - das ist doch Haarspalterei. Es gibt jede Menge gängiger Vokabeln, die in einem WP-Artikel nichts zu suchen haben. Nun eine Pressemitteilung als "Neutralitätsbeweis" zu bringen, macht die Sache auch nicht richtiger - im Gegenteil. Bei einer Pressemitteilung weiß der Leser von wem sie kommt (einer Partei, einer Firma, u.s.w.) Da kann der Leser für sich selbst bestimmen, inwieweit er dem Inhalt vertrauen kann. Bei einem WP-Artikel ist das anders. Er wird von Menschen verfaßt, die der Leser nicht kennt und desse Aussagen er damit nur schwer beurteilen kann. Um so höher ist die Verantwortung der Verfassers eines Artikels ihn neutral zu gestalten. Und so wie der Artikel verfaßt war, war er nicht neutral.
Argument 2
[Quelltext bearbeiten]Sie bewerten den letzten Satz als „definitiv inhaltlich falsch“ und begründen das mit § 42 Abs. 6 der deutschen StVO. Erstens sollten Sie den Satz vielleicht noch etwas genauer lesen. Da steht nämlich ... wenn jemand ohne sachlichen Grund auf dreispurigen Autobahnen durchgehend die mittlere Spur befährt. Ein sachlicher Grund, die Spur zu benutzen, kann in der Tat der im Bereich der Markierungen aufgeführte Tatbestand sein. Gleichwohl wird durch ihn das in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StVO angesprochene grundsätzliche Rechtsfahrgebot nicht aufgehoben. Zweitens möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Situation in Deutschland nicht alleiniger Zweck des Wikiartikels war und ist. In Österreich gilt die von Ihnen geschilderte Situation jedenfalls nicht, wenn man dem unter den Weblinks eingefügten Beschrieb vertrauen darf. So gesehen, wird die Sache keineswegs klarer, wie Sie meinen.
- Der Begriff "Rechtsfahrgebot" wird ihrerseits lediglich aus §2 abgeleitet. Der §2 besagt, dass man in Deutschland rechts zu fahren hat im Sinne von Rechtsverkehr! Dieser § ist auf die Benutzung von Fahrspuren bei Fahrbahnen mit mehr als einer Fahrspur in einer Richtung überhaupt nicht anwendbar! In Ihrer ursprünglichen Version dieses Artikels haben Sie nur auf §2 Bezug genommen und die eigentlich zutreffenden Regelungen überhaupt nicht erwähnt! Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Das Rechtsfahrgebot ist in Deutschland grundsätzlich in § 2 StVO geregelt. Das ist unstrittig, siehe [4]. Da ich kein Verkehrsjurist bin, ertrage ich Ihren Vorwurf. Wenn „eigentlich zutreffende Regelungen“ fehlen, bin ich Ihnen für entsprechende Ergänzungen, die Sie ja auch schon eingefügt haben, dankbar. Das ist im Sinne der Wikipedia. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Wenn die Situation in Deutschland nicht alleiniger Zweck dieses Artikels ist, dann sollten Sie die möglichen Unterschiede aber auch entsprechend herausarbeiten. Aus den bisherigen Versionen ging das nicht hervor. Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Dies bedarf aus meiner Sicht keiner speziellen Erwähnung, da es sich ja um die deutschsprachige Wikipedia handelt, welche in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein in erster Linie beheimatet ist. Wenn ein Artikel zu sehr auf die nationale Situation eingeht, kann dies mit einem Bewertungsbaustein markiert werden. Wenn ich über spezielles Wissen verfügte, würde ich detaillierte Regelungen selbstverständlich beschreiben. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Wenn die Straßenverkehrsordungen in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein identisch wären, hätten Sie Recht. Ich gehe aber davon aus, daß dem nicht so ist. Im Moment nimmt der Artikel Bezug auf die §§ der deutschen StVO. Wenn Sie die WP-Nutzer der übrigen deutschsprachigen Länder partizipieren lassen wollen, so nehmen Sie für jedes Land einen Abschnitt auf und stellen dar, wie dort das Rechtsfahrgebot gehandhabt wird. Zu Erläuterungen zum "Deutschen Rechtsfahrgebot" einen österreichischen Link aufzunehmen (ohne zu erklären warum) ist nicht OK. Aus diesem Grund habe ich ihn gelöscht. --HHHoffmann 22:18, 17. Dez. 2006 (CET)
Nötigung
[Quelltext bearbeiten]Warum der Straftatbestand der Nötigung durch Linksfahrer von Ihnen mit dem Entfernen über Bord geworfen wird, ist nicht erläutert. Ist das auch POV? Ich halte den Hinweis auf diese Tatsache wie meinen übrigen Text unverändert für sachlich gerechtfertigt.
- Ob Linksfahren als Nötigung gewertet wird, sollte man im Einzelfall einem Richter überlassen. Meiner Meinung nach ist die StVo eindeutig, wenn man alle relevanten Passagen beachtet. Sie bedarf eigentlich keiner weiteren Interpretation. Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Ihrem ersten Satz stimme ich uneingeschränkt zu. Damit ist die vorgenommene Entfernung aber aus meiner Sicht nicht begründbar. Ihren Eindruck, ich interpretierte die StVO, teile ich nicht. Ich habe auf die ernsteste Rechtsfolge hingewiesen, die durch Fehlverhalten zum Rechtsfahrgebot entstehen kann. Dass Verstöße gegen die Bestimmungen der StVO erst mit einem Bußgeld geahndet werden können, sollte noch in den Artikel hinein, da bin ich einsichtig. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Das Lemma heißt Rechtsfahrgebot. Nötigung hat mit dem Rechtsfahrgebot nichts zu tun. In dem Artikel zu erläutern was sich aus Verstößen alles ergeben kann (Lichthupen, Drängeln, Nötigungen, Autofahrergrüße wie der digitus impudicus u.v.m.), trägt zum Verständnis nicht bei und ist eher Stoff für Stammtische. -- HHHoffmann 23:49, 15. Dez. 2006 (CET)
- Ihrem Satz „Nötigung hat mit dem Rechtsfahrgebot nichts zu tun“ widerspreche ich, da ein Fehlverhalten rechtlich so bewertet werden kann. Die von Ihnen aufgezählten Details sind im Artikel gegenwärtig nicht drin und gehören – wir sind uns einig – auch nicht hinein. Einen kurzen Hinweis auf Verstöße und die Nötigung halte ich hingegen als zur Sache gehörig für gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verstöße darf ich mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO replizieren. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Die sich ggf. ergebende Nötigung ist nur ein einziger Teilaspekt aus dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Entweder Sie nehmen alle Arten der Möglichkeiten des Verstoßes auf - oder Sie lassen es. Nur einen Punkt herauszugreifen ist Einseitigkeit und damit POV!!! --HHHoffmann 22:28, 17. Dez. 2006 (CET)
Vorgehen
[Quelltext bearbeiten]Ihr Vorgehen erstaunt mich im Sinne der unter WP:NPOV am Schluss dargelegten Handlungsempfehlungen. Das brutale Löschen von Textstellen mit schlagwortartiger Begründung bzw. ohne vorherige Diskussion empfinde ich als schlechten Stil. Das Wiederholen (jetzt mit Begründung) erweckt in mir dennoch den Eindruck der Rechthaberei. Ich habe garantiert nicht ein allumfassendes Wissen und akzeptiere gerne sachlich gerechtfertigte Änderungen. Mir scheint es bei dieser Löschung daran jedoch bisher zu hapern, etwaige Änderungen hätten auch noch nach der Diskussion erfolgen können. Und sollte nicht auch zu denken geben, dass die seit dem Juli 2005 eingefügte Textpassage bislang kein Gegenstand von Kritik im Sinne totaler Löschung war?
- Aus der Tatsache, dass ein Artikel lange nicht revidiert wurde, kann man doch wohl nicht grundsätzlich die Richtigkeit ableiten! Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Das stimmt. Ich wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass es eine Wahrscheinlichkeit dafür geben kann. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Wenn etwas nicht in Ordnung ist, gehört es sofort entfernt - auch wenn sich der Verfasser davon "brutal" auf den Schlips getreten fühlt. Nach einer Diskussion kann dann eine korrigierte Variante wieder eingeführt werden. -- HHHoffmann 23:53, 15. Dez. 2006 (CET)
- Sie haben Recht. Doch hier geht es gar nicht um sachliche Fehler, sondern um eine Frage der Neutralität. Und dafür existiert ein unter WP:NPOV dargestelltes Verfahren, das keine Löschung kennt. --Aloiswuest 00:35, 16. Dez. 2006 (CET)
- Ich kann nicht erkennen, daß Avoss gegen die Regeln auf WP:NPOV verstoßen hat. Vor der Löschung hat er Informationen ergänzt (=§§ verlinkt um Lesern das Suchen zu ersparen und den §42 ergänzt), um dann einen Abschnitt der seiner Meinung nach nicht dem NPOV entspricht zu entfernen. Man könnte sich jetzt darüber unterhalten, ob er nach der Löschung des besagten Abschnittes als Ersatz sofort das Zitat aus dem $42 hätte bringen sollen. Seine Löschung aber mit einem Revert statt einer Diskussion zu beantworten, verträgt sich auch nicht so recht mit den Aussagen auf WP:NPOV. --HHHoffmann 01:11, 16. Dez. 2006 (CET)
- Vielleicht verstehe ich ja die auszugsweise zitierten Handlungsempfehlungen falsch.
- Wer das Thema ausreichend kennt, kann den Artikel entsprechend umschreiben/erweitern. Von „Löschen“ steht da nichts
- Eine andere, höflichere, Möglichkeit ist, die nicht neutral erscheinenden Teile auf die Diskussionsseite auszulagern mit einer – bestenfalls argumentativ schlüssigen – Bitte an den Autor, sie umzuformulieren. Das geschah erst nach meinem Revert.
- Auf keinen Fall dürfen Passagen kommentarlos gelöscht bzw. revertiert werden. Am 11. Dezember wurde mit der Feststellung „POV entfernt“ von Avoss gelöscht, ich erblicke darin keinen Kommentar mit einer nachvollziehbaren Begründung für diesen Akt.
- Vielleicht verstehe ich ja die auszugsweise zitierten Handlungsempfehlungen falsch.
- Am 3. Dezember hat Avoss den Artikel ergänzt. Am 11.12. erfolgte quasi aus heiterem Himmel die Löschung. Mangels nachvollziehbarer Begründung habe ich am 13.12. revertiert. Am 14.12. hat Avoss neuerlich gelöscht, diesmal mit akzeptabler Begründung. Erst daraufhin ist die in der WP:NPOV empfohlene Diskussion in Gang gekommen. Ich vermag meinerseits kein Fehlverhalten zu erkennen. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
Artikel
[Quelltext bearbeiten]Die Wikipedia ist eine allgemeine Enzyklopädie und kein Fachbuch und sollte auch für Laien verständlich sein. Dieser Grundaussage bin ich bei der Anlage des Artikels gefolgt. Inzwischen, meine ich, sieht er nach den vorgenommenen Änderungen mit zahlreichen Verweisen auf Paragraphen mehr wie eine Verwaltungsvorlage aus. Der Wikipedialeser erwartet, denke ich, eine umfassende, verstehbare Darstellung des Sachverhalts möglichst ohne zusätzliche Suche in Gesetzesbestimmungen, es sei denn, sie liefern ihm spezielle oder vertiefende Hintergründe. --Aloiswuest 16:47, 15. Dez. 2006 (CET)
- Genau! Wenn Sie von Anfang an alle Aspekte der StVO zum Thema beleuchtet hätten, wäre der Artikel sicherlich auch für Laien verständlich gewesen! Von einer umfassenden Darstellung war Ihr Text aber weit entfernt! Avoss 18:09, 15. Dez. 2006 (CET)
- Ich glaube, dass statt eines Ausrufezeichens eine Differenzierung besser wäre. Ich war subjektiv der Auffassung, einen alle wesentlichen Aspekte umfassenden Beitrag verfasst zu haben. Allwissenheit ist mir fremd. Ich bin auch kein Inhaber einer Universitätsbibliothek, um irgendwelche weiteren Verästelungen aufzuspüren. Dass es objektiv noch weitere Ausführungen zum Lemma gegeben hat und auch noch nach Ihren Ergänzungen geben kann, ist ernsthaft nichts Vorwerfbares. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- So wie der Artikel vor der Änderung von Avoss verfaßt war, wurde dem Leser mitgeteilt, daß das durchgängige Befahren der mittleren Spur ohne sachlichen Grund ein Verstoß gegen die StVO ist. Was ein sachlicher Grund ist, wurde - sagen wir einmal vorsichtig - nicht erläutert. Avoss hat durch die Erwähnung des §42 dafür gesorgt, daß ein bisher im Artikel nicht erläuterter Sachverhalt dem Leser zur Kenntnis gebracht wird. Ferner kann der Leser durch die Verlinkung auf die §§ sich nun selbst ein Bild machen - an amtlicher Stelle. -- HHHoffmann 00:26, 16. Dez. 2006 (CET)
Vorschlag
[Quelltext bearbeiten]Arbeiten wir konstruktiv und lösungsorientiert. Fügen wir den gelöschten Text wieder ein bzw. modifizieren ihn wo nötig.
- Satz 1 Häufig sind Verstöße gegen diese Verkehrsregel auf Autobahnen zu beobachten.
- Bewertung: Tatsache.
- Satz 2 Notorisches Linksfahren ist nicht nur dort verboten.
- Bewertung: War POV-strittig wegen des Wortes „Notorisch“. Das scheint mir ausgeräumt zu sein.
- Satz 3 Wer trotz eines schnellen Autos die Überholspur nicht räumt und dadurch das eigene Überholtwerden durch andere Verkehrsteilnehmer unterbindet, kann wegen Nötigung im Straßenverkehr angezeigt werden.
- Bewertung: Tatsache.
- Satz 4 Gegen das Rechtsfahrgebot wird ferner gehandelt, wenn jemand ohne sachlichen Grund auf dreispurigen Autobahnen durchgehend die mittlere Spur befährt
- Bewertung: War kritisch, doch ist § 42 StVO in „ohne sachlichen Grund“ subsummierbar und ist in der Ergänzung durch Avoss jetzt schon ausführlicher erläutert. Ggfs. Umformulierung aus Ihrer Sicht. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Den gelöschten Text wieder einzufügen macht keinen Sinn - auch wenn er modifiziert wird. Er ist einseitig und verzerrt die Tatsachen (siehe die vielen Anmerkungen auf der Diskussionsseite)
- Den gelöschten Text wieder einzufügen macht keinen Sinn - auch wenn er modifiziert wird. Er ist einseitig und verzerrt die Tatsachen (siehe die vielen Anmerkungen auf der Diskussionsseite)
- Zu Satz 1: Er entspricht einer Binsenweisheit (wie - vor Einbruch der Nacht ist mit Dunkelheit nicht zu rechnen), es wird auch gegen die Geschwindkeitsregeln verstoßen, gegen Überholverbot, u.v.m. Was soll der Satz einem Leser sagen? Wenn geschrieben würde wie häufig - das wäre etwas, was der Leser nicht weiß. Der Satz so wie da stand ist überflüssig.
- Zu Satz 2: Der Ausdruck "Notorischer Linksfahrer" ist nach wie vor strittig - siehe Diskussion.
- Zu Satz 2: Der Ausdruck "Notorischer Linksfahrer" ist nach wie vor strittig - siehe Diskussion.
- Zu Satz 3: Der Tatvorwurf einer Nötigung ist die seltenste Konsequenz aus einem Fehlverhalten beim Rechtsfahrgebot. Es reicht nicht aus einfach nur stur links zu fahren. Das Verhalten desjenigen muß zusätzlich erheblich sittlich zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten sein. Im Normalfall greifen die im Busgeldkatalog definierten Sanktionen. Die wurden im Artikel sonderbarerweise bis jetzt nicht erwähnt. Der/die Verfasser werden wissen warum.
- Zu Satz 3: Der Tatvorwurf einer Nötigung ist die seltenste Konsequenz aus einem Fehlverhalten beim Rechtsfahrgebot. Es reicht nicht aus einfach nur stur links zu fahren. Das Verhalten desjenigen muß zusätzlich erheblich sittlich zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten sein. Im Normalfall greifen die im Busgeldkatalog definierten Sanktionen. Die wurden im Artikel sonderbarerweise bis jetzt nicht erwähnt. Der/die Verfasser werden wissen warum.
- Zu Satz 4: Der Satz ist ebenfalls überflüssig. Das Zitat aus dem §42 ist auch für den Nichtjuristen klar und deutlich verständlich. Ich würde es so stehen lassen. Damit kann sich jeder selbst daraus sein Verhalten ableiten.
- Zu Satz 4: Der Satz ist ebenfalls überflüssig. Das Zitat aus dem §42 ist auch für den Nichtjuristen klar und deutlich verständlich. Ich würde es so stehen lassen. Damit kann sich jeder selbst daraus sein Verhalten ableiten.
- Fazit: Wir sind alle keine Juristen - mit Wertungen, Folgerungen, Tipps und auch Drohungen (wie den Straftatbestand der Nötigung) sollten wir äußerst vorsichtig sein. Die relevanten §§ sind erwähnt und verlinkt - ein wichtiger Auszug (den kaum jemand kennt) wird zitiert. Was fehlt sind die übrigen Bußgeldkatalogpunkte und ggf. die Hinweise auf die Rechtslage in den anderen deutschsprachigen Ländern. --HHHoffmann 00:04, 19. Dez. 2006 (CET)
- Ihre vorstehende Replik hebt sich nach meinem Eindruck wohltuend von früheren Antworten ab, auch wenn ich punktuell inhaltlich Ihre Auffassung unverändert nicht teile. An Hakeleien zwischen uns beiden liegt mir nicht. Ich werde abwarten, ob sich noch andere Diskussionsteilnehmer finden. Ihr Einfügen der beiden Bausteine in den Artikel ist ein faires Vorgehen, auch wenn mir der "Neutralitäts"-Baustein noch sympathischer gewesen wäre, denn darum gehts doch. Es grüßt freundlich --Aloiswuest 14:22, 19. Dez. 2006 (CET)
________________________________________________________________________________________________________________ Ich habe mir erlaubt, folgende Passage aus Anlass einer Diskussion anzupassen: Originaltext: In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5t zGM den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 Abs. 3 StVO). Nachtrag: In geschlossenen Ortschaften können Kraftfahrzeuge bis 3,5t zGM den Fahrstreifen frei wählen, sofern mehrere Fahrbahnen in eine Richtung mit Markierung getrennt sind (§ 7 Abs. 3 StVO).
StVO §7 (3) sieht die Einschränkung auf eine vorhandene Fahrbahnmarkierung vor. Ist sie vorhanden, darf vom generellen Rechtsfahrgebot abgewichen werden. (nicht signierter Beitrag von 88.73.76.57 (Diskussion | Beiträge) 21:39, 1. Jul 2009 (CEST))
- ich denke das auch so, wenn ich auf http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__7.html, Absatz 3c lese, dann denke, ich dass in der mitte fahren erlaubt ist. aus diesem grunde sollte das im artikel korrigiert werden. GRD (Diskussion) 13:48, 25. Sep. 2012 (CEST)
Unsachlicher Weblink
[Quelltext bearbeiten]- Durch die nun erfolgte Einfügung des Links auf http://www.rechts-fahr-gebot.de/ und die gleichzeitige Betitelung Wissenswertes rund um das Rechtsfahrgebot zeigt Aloiswuest ziemlich offensichtlich, welche Rechtsauffassung er hat - und unter welchem Einfluß der Artikel vermutlich entstanden ist. Die verlinkte Seite ist voller persönlicher Meinungsäußerungen zu dem Thema. Die Autoren zeigen unverholen, was sie von "Linksfahrern", "Blockierern" und "Sich-Befreieren" halten. Durch den Link wird die Verletzung des NPOV durch die kalte Küche wieder in den Artikel eingeführt. -- HHHoffmann 00:26, 16. Dez. 2006 (CET)
- Ihre Behauptung, ich hätte diesen Link eingefügt, ist eine glatte Lüge. Aus der Versionsgeschichte geht eindeutig hervor, dass dieser Link am 10. April 2006 von der IP-Adresse 62.203.148.160 dem Artikel hinzugefügt worden ist. Da Sie ein Verfechter sofortiger Löschungen unrichtiger Sachverhalte sind, wird der zweite Teil Ihrer Rede ja mutmaßlich gleich wieder verschwinden. Oder irre ich mich? --Aloiswuest 00:55, 16. Dez. 2006 (CET)
- Sorry - das habe ich etwas übersehen - alle drei Links sind in der Versionsgeschichte grün dargestellt, so daß ich dachte, Sie hätten alle drei Links hinzugefügt. Der oberste Link ist aber nur deswegen grün, weil ein "*" davor ergänzt wurde. Das sehe ich jetzt auch. Noch einmal - sorry für das Versehen. Ich kann Ihren Ärger verstehen. Das rechtfertigt aber nicht mir zu unterstellen, daß ich mutmaßlich Worte verschwinden lassen würde, sowie mich der glatten Lüge zu bezichtigen. --HHHoffmann 01:41, 16. Dez. 2006 (CET)
- Ihre Behauptung, ich hätte diesen Link eingefügt, ist eine glatte Lüge. Aus der Versionsgeschichte geht eindeutig hervor, dass dieser Link am 10. April 2006 von der IP-Adresse 62.203.148.160 dem Artikel hinzugefügt worden ist. Da Sie ein Verfechter sofortiger Löschungen unrichtiger Sachverhalte sind, wird der zweite Teil Ihrer Rede ja mutmaßlich gleich wieder verschwinden. Oder irre ich mich? --Aloiswuest 00:55, 16. Dez. 2006 (CET)
- Ich akzeptiere Ihre Entschuldigung, ein Versehen kann jedem unterlaufen. Es muss sich jetzt nur noch eine Löschung oder gründliche Überarbeitung des ersten Absatzes anschließen. Sie stellen darin in Bezug auf mich unverändert eine unwahre Behauptung auf. Mein Vorschlag lautet: Löschung des gesamten Textes (Ihrer und meiner) unterhalb der neu eingefügten Überschrift - da völlig neuer Aspekt und losgelöst von der Neutralitätsdiskussion mit Avoss – und Ersatz durch Ihren neuen, beispielsweise folgenden Text.
- Die erfolgte Einfügung des Links auf http://www.rechts-fahr-gebot.de/ und die gleichzeitige Betitelung Wissenswertes rund um das Rechtsfahrgebot ist zu beanstanden. Die verlinkte Seite ist voller persönlicher Meinungsäußerungen zu dem Thema. Die Autoren zeigen unverhohlen, was sie von "Linksfahrern", "Blockierern" und "Sich-Befreieren" halten. Durch den Link besteht die Gefahr der Verletzung des POV. Ich habe ihn deswegen entfernt.
- Ich glaube, damit kämen wir voran. --Aloiswuest 13:56, 17. Dez. 2006 (CET)
- Ich glaube Sie verwechseln da etwas. Im Artikel arbeitet man am Text. Diskussionen dagegen finden statt, mit Rede und Gegenrede - in aller Öffentlichkeit und für alle nachvollziebar. Nur so macht es Sinn. Damit muß man leben - wenn man sich an der WP beteiligt. Und "löschen" kann nur ein Admin etwas, so daß es auch aus der Historie verschwindet (und das ist auch gut so). Ich verstehe jetzt aber auch nicht Ihr Problem. Sie haben - im Gegensatz zu mir - seit 2 Jahren immer wieder an dem Artikel gearbeitet. Wenn Link nun so schlimm ist, daß Sie damit in keinem Fall in Verbindung gebracht werden wollen - warum haben Sie ihn nicht selbst entfernt? Ich habe mich gewundert, als ich den Link zu der privaten Homepage gesehen habe, daß er nicht schon längst entfernt wurde. Nun ist er gelöscht - und die Sache in damit vom Tisch.
- Anmerkung: Wo steht eigentlich in der WP, daß man für andere Diskussionsteilnehmer deren Signaturen an Stellen nach eigenem gusto setzt, so wie Sie es heute im Diskussionsbeitrag Avoss unter "Argument 2" gemacht haben? Man setzt seine eigenen Beiträge auch nicht irgendwo mitten in andere Diskussionsbeiträge. Man baut auch die Diskussion nicht einfach um - so wie es einem besser ins Konzept passt. Noch einmal - Artikel werden bearbeitet und ggf. umgebaut - aber nicht Diskusionen. Übrigens - bei Ihnen fehlen jede Menge an Signaturen unter Ihren Diskussionsbeiträgen. Apropos Diskussion - wenn ich die Diskussion hier sehe, steht der Umfang langsam in einem krassen Mißverhältnis zum Artikel. Da der Artikel Ihnen am Herzen zu liegen scheint, sollten Sie die Zeit vielleicht besser dem Ausbau des Artikels widmen. --HHHoffmann 22:08, 17. Dez. 2006 (CET)
- Ich glaube Sie verwechseln da etwas. Im Artikel arbeitet man am Text. Diskussionen dagegen finden statt, mit Rede und Gegenrede - in aller Öffentlichkeit und für alle nachvollziebar. Nur so macht es Sinn. Damit muß man leben - wenn man sich an der WP beteiligt. Und "löschen" kann nur ein Admin etwas, so daß es auch aus der Historie verschwindet (und das ist auch gut so). Ich verstehe jetzt aber auch nicht Ihr Problem. Sie haben - im Gegensatz zu mir - seit 2 Jahren immer wieder an dem Artikel gearbeitet. Wenn Link nun so schlimm ist, daß Sie damit in keinem Fall in Verbindung gebracht werden wollen - warum haben Sie ihn nicht selbst entfernt? Ich habe mich gewundert, als ich den Link zu der privaten Homepage gesehen habe, daß er nicht schon längst entfernt wurde. Nun ist er gelöscht - und die Sache in damit vom Tisch.
Moderation
[Quelltext bearbeiten]Hallo zusammen!
Aloiswüst hat mich um Moderation in der Angelegenheit gebeten. Dies ist informell und ersetzt keinen evtl. Vermittlungsausschuss. Es geht bei der Diskussion im Kern um vier Sätze und ein Weblink.
Ich schlage vor die beanstandeten Sätze durch folgenden Inhalt ersetzen:
"Wer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 40€ Bußgeld und 2 Punkten geahndet werden kann."
Den beanstandeten Weblink und zusätzlich dem noch erhaltenene erachte ich als nicht brauchbar, da sie nicht das Thema vertiefen.
Ich habe den Artikel bis zum Ende der Diskussion in der Version von heute gesperrt um einen Editwar vorzubeugen. Dies stellt keine Wertung des Inhaltes dar. Mit der Bitte um konstruktive Stellungnahme. -- Stahlkocher 19:18, 5. Jan. 2007 (CET)
- Hallo Stahlkocher, meinst Du nicht, daß die Sperrung des Artikels mit Kanonen auf Spatzen geschossen ist? Wo ist denn hier ein "Edit-War"? Seit drei Wochen hat den Artikel niemand mehr "angefaßt". Das was strittig war, steht jetzt nicht mehr drin. Von daher ist die Welt zunächst einmal i.O. und "man" kann jetzt in Ruhe den Artikel weiter ausbauen. Dabei ist eine Sperrung aber etwas hinderlich - oder? ;-)
- Zu Deinem Vorschlag: Er geht in die richtige Richtung. Momentan steht im Artikel grob beshrieben, was man unter Rechtsfahrgebot versteht und die relevanten §§ werden erwähnt, bzw. zitiert.
- Zu ergänzen, welche Konsequenzen aus der Nichtbeachtung entstehen, ist richtig. Aber das nur mit einem Satz zu schreiben, ist zu wenig. Der Bußgeldkatalog sieht da eine ganze Palette an Sanktionen vor (siehe unter Argument 1 ganz zum Schluß). Das fängt mit 10.-EUR an und endet mit 40.-EUR plus einem Punkt.
- Der noch verbliebene Weblink vertieft nicht nur nicht das Thema. Im Artikel werden Dinge falsch interpretiert. Dort steht z.B. wörtlich "Bei Tempo 120 und Fahrstreifenlücken von drei-, vierhundert Metern ist es zumutbar, dass man rechts reinzieht. Der Verkehr wird dadurch flüssiger gehalten." Wenn ich einmal nachrechne, komm ich auf folgendes Ergebnis:
PKW = 120 km/h, LKW = 80 km/h, das macht eine Differenz von 40 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit legt man 40*1000m/(60*60)s = 11,1m/s zurück. Teilt man 300m durch 11 m/s kommt man auf 27s. Das bedeutet, daß dem PKW-Fahrer nach Ansicht des Verfassers des Berichtes zu zumuten ist, dass er zweimal je Minute die Spur wechselt. Wenn man davon ausgeht, dass der PKW mit 120 km/h nicht allein auf der Mittelspur war, muss er - damit er nicht abbremsen muss - rechtzeitig eine Lücke suchen, in die er zurück auf die Mittelspur kann. Das bedeutet, dass ihm nur im besten Fall 27s bleiben. Den Autofahrer möchte ich sehen, der das 300km durchhält. Das ist IMHO nicht nur unzumutbar - sondern durch die StVO nicht gedeckt.
Übrigens - einen mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahrenden Autofahrer einen "Schleicher" zu nennen (wie es im Artikel zu lesen ist), halte ich für unsachlich. Mir erscheint ein solcher Fahrer eher umweltbewusst und vernünftig. Fazit: Ich würde - wie von Dir vorgeschlagen - den Link entfernen. - Interessant wäre sicherlich, daß auch noch Abschnitte eingebaut werden, die die rechtliche Situation in weiteren deutschsprachigen Ländern beleuchten.
- Zusammenfassung: Auf der Straße gibt es schon jede Menge an selbst ernannten Lehrern. In der WP sollten wir uns davor hüten, es ihnen nachzumachen. Bei rechtlich relevanten Angelegenheiten sollte man im Zweifelsfall Dinge eher nicht schreiben und die Interpretation von Gesetzen den Lesern überlassen. --HHHoffmann 12:44, 8. Jan. 2007 (CET)
- Ich bin mit dem Einfügen des (angepaßten) Satzes und dem Linkwegfall einverstanden. Herzlichen Dank, Stahlkocher, für den Versuch einer Lösung. Ich bedauere es, wenn der Aspekt der Gefahr der Nötigung im Artikel nicht mehr vorkommt. Es hat dazu im Zusammenhang mit dem Rechtsfahrgebot schon eine hier [5] zitierte OLG-Gerichtsentscheidung gegeben. Dass zuvor der Ordnungswidrigkeitenkatalog kommt, ist okay und ich bin da ja einsichtig. Ich will in diesem Detailaspekt jedoch keinesfalls als irgendwie rechthaberisch erscheinen.
- Jeder Weg beginnt mit dem ersten Schritt, heißt ein Sprichwort. Ich denke, es ist legitim, auch eine kurze Information in einen Artikel aufzunehmen, wenn sie auf Tatsachen beruht. Das mag nicht optimal sein, ist aber besser als "Null". Die Einschätzung von HHHoffmann in seiner "Zusammenfassung" teile ich. Doch kann ich in meinen vier Sätzen weder etwas Belehrendes noch eine Gesetzesinterpretation erkennen, noch plagten mich rechtliche Zweifel. Mißfallen hat ursprünglich nur das Wort "notorisch" wegen angeblicher POV ausgelöst. Es wäre schön, wenn sich daher auch Avoss hier zum Vorschlag äußern würde. Es grüßt freundlich --Aloiswuest 19:49, 8. Jan. 2007 (CET)
- Die Ausführungen unter [6] zeigen sehr deutlich, was alles passieren/zusammenkommen muß, damit der Straftatbestand der Nötigung zustande kommt. Die geschilderten Umstände in diesem Fall haben für das OLG nicht ausgereicht den Tatbestand der Nötigung festzustellen.
Es reicht demzufolge nicht aus, einfach nur gegen das Rechtsfahrgebot zu verstoßen, Zitat aus der Begründung des Beschlusses: Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389, 391); das Verhalten muß „sozial unverträglich" sein. --HHHoffmann 22:20, 8. Jan. 2007 (CET)
- Die Ausführungen unter [6] zeigen sehr deutlich, was alles passieren/zusammenkommen muß, damit der Straftatbestand der Nötigung zustande kommt. Die geschilderten Umstände in diesem Fall haben für das OLG nicht ausgereicht den Tatbestand der Nötigung festzustellen.
So ich hab das mal eingestellt. Danke für die konstruktiven Einwürfe. Der Artikel ist zur Bearbeitung wieder frei. -- Stahlkocher 17:14, 28. Jan. 2007 (CET)
Einführung in Deutschland?
[Quelltext bearbeiten]Eine nicht unwesentliche Information vermisse ich in dem Artikel: Wann wurde das Rechtsfahrgebot eigentlich eingeführt? --Bigbug21 22:33, 14. Apr. 2007 (CEST)
Entfernen des Beispiels
[Quelltext bearbeiten]Benutzer:Avoss hat den von einer IP eingefügten Text mit einem Beispiel am 25. Januar wieder herausgenommen mit der Begründung Statistische Aussage ohne Quellenangabe entfernt, Situationsbeisspiel entfernt da inhaltlich keine relevante zusätzliche Information. Diesen Standpunkt kann man vertreten, keine Frage, doch halte ich das für unfreundlich gerade Neulingen und dem Toleranzgebot gegenüber.
Erstens sehen unsere Regelungen vor, dass bei fehlenden, unschädlichen Quellenangaben der "Beleg"-Baustein gesetzt und normalerweise nicht gleich entfernt wird. Näheres dazu findet sich in WP:BLG#Artikel ohne Belege.
Zweitens kommt mir die Argumentation in Bezug auf das Beispiel ziemlich forsch vor. Beispiele haben nach meiner Meinung gerade nicht die Aufgabe, inhaltlich relevante zusätzliche Informationen zu liefern. Sinn von Beispielen ist es, einen möglicherweise komplizierten Sachverhalt einleuchtender darzustellen, so dass ihn möglichst jeder versteht. Im Grunde wird der Sachverhalt mit anderen Worten oder aus anderer Perspektive beschrieben. Nur triviale Gegenstände bedürfen keiner zusätzlichen, weiteren Erläuterung. Da die Wikipedia auf eine Verständlichkeit ihrer Artikel auch für Laien Wert legt, hatte ich den eingefügten und ja nicht fehlerhaften Text des Beispiels toleriert. Was einem selbst klar ist, kann ja für einen anderen unverständlich sein. Von einem Revert der Textentfernung sehe ich gleichwohl ab. --Aloiswuest 15:45, 26. Jan. 2009 (CET)
Rechtsfahrgebot bei unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Autobahn
[Quelltext bearbeiten]Diskussion von WP:Auskunft kopiert; Vielleicht weiß hier jemand noch mehr
Gilt das Rechtsfahrgebot auf einer Autobahn mit zwei Fahrspuren pro Richtung auch, wenn Wechselverkehrszeichen unterschiedliche Geschwindigkeitslimits spezifizieren? Wenn also links 100 km/h erlaubt sind, rechts aber nur 60 km/h und sich aber kein Fahrzeig rechts befindet, darf ich dann auf der linken Spur weiterhin mit 100 km/h fahren? Diese Anzeige ist z. B. auf der A 4 am Anstieg bei Magdala häufig zu beobachten. Danke und Grüße, --KilianPaulUlrich 14:34, 18. Nov. 2009 (CET)
- Also nach Gefühl würd ich sagen, dass man dann auch links fahren kann ... war aber noch nie in der Situation. PS: Wenn sich das hier klären sollte, füg die Info bitte für die Nachwelt in Rechtsfahrgebot ein, ja?^^ Grüße --WissensDürster 14:37, 18. Nov. 2009 (CET)
[eigener Beitrag aus persönlichen Gründen gelöscht. keine Relevants für die weitere Disk, --GreenBerlin Fragen? 11:03, 19. Nov. 2009 (CET)]
- Das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen gilt immer, damit auch auf der A4 bei Magdala. Vielleicht hast du eine Einschränkung (auf LKW) übersehen? Grüße, Joyborg 15:46, 18. Nov. 2009 (CET)
- Auch ich zweifle die Existenz einer solchen Beschilderungssituation in Deutschland an, bis ich ein Beweisfoto sehe! ;-) —[ˈjøːˌmaˑ] 15:56, 18. Nov. 2009 (CET)
- Es gibt die Beschilderungssituation natürlich, eben auf Steigungen. Das sind aber Mindestgeschwindigkeiten. Die Höchstgeschwindigkeit ist selbstverständlich auf beiden Fahrspuren gleich. BerlinerSchule antwortet selten, schreibste hier. 16:17, 18. Nov. 2009 (CET)
- Genauer gesagt: Auf allen drei Fahrspuren, wenn zwei ein blaues Schild haben. Das ist üblich und gut und richtig auf Steigungsstrecken auf Autobahnen. Damit die Fahrzeuge, die bergauf langsam sind, nicht die mittlere und linke Spur verstopfen. Im Beispiel muss, wer keine 60 schafft (Lastzüge, Campingtrabis...) ganz rechts fahren; wer 60 schafft, aber keine 100, darf in die Mitte, ich fahre ganz links mit 140 vorbei...
- Aber ehrlich gesagt - wer den Unterschied zwischen Mindestgeschwindigkeit und Höchstgeschwindigkeit (und den entsprechenden Beschilderungen) nicht kennt, sollte seinen Führerschein sofort abgeben...
- BerlinerSchule antwortet selten, schreibste hier. 16:23, 18. Nov. 2009 (CET)
- Die Beschilderungssituation mit Höchstgeschwindigkeiten gibt es auch. Mir allerdings nur bei 3 Spuren bekannt z.B. A61 im Hunsrück Foto oder A 60 zw Anschlusstellen Ingelheim-Ost und Heidesheim (hier gilt: 100/100/80 um das Einfädeln vom dortigen Parkplatz zu erleichtern). Wäre aber auch bei dreispurigen Strecken interessant zu wissen ob ein "mittig" fahren erlaubt ist. --iogos Disk 16:44, 18. Nov. 2009 (CET)
- Auch ich zweifle die Existenz einer solchen Beschilderungssituation in Deutschland an, bis ich ein Beweisfoto sehe! ;-) —[ˈjøːˌmaˑ] 15:56, 18. Nov. 2009 (CET)
- Angeblich ist dort das Rechtsfahrgebot nicht bindend [7]. Ich weiß allerdings nicht, ob man die Rundfunkgebühren verweigern kann, wenn sich diese Auskunft des SWR als falsch herausstellt. Für die Einarbeitung in den Artikel wäre es schön, noch einen besseren Beleg zu finden.--Grip99 17:10, 18. Nov. 2009 (CET)
- Jetzt wissen wir wenigstens, wer das ist, der immer da vorne mit 140 auf der linken Spur parkt ... --Hagman 17:56, 18. Nov. 2009 (CET)
- Find's immer ganz wunderbar wenn sich ein Problem in Luft auflöst ... @ BerlinerSchule ... du würdest nicht glauben, was für Leute nen Führerschein haben ... und wer ihn alles abgeben sollte ;) man bekommt nicht, was man verdient, sondern was einem zusteht --WissensDürster 18:30, 18. Nov. 2009 (CET)
- Jetzt wissen wir wenigstens, wer das ist, der immer da vorne mit 140 auf der linken Spur parkt ... --Hagman 17:56, 18. Nov. 2009 (CET)
- Vielen Dank für die Antwort!
- Übrigens hat die Geschwindigkeitsbeschränkung so auf der A4 bei Magdala durchaus Sinn. Am Ende der Steigung befindet sich eine Rechtskurve durch die die Sicht eingeschränkt ist. Da LKW an dieser Steigung oft nur ca. 40 km/h fahren wäre bei höherer Geschwindigkeit das Risiko eines Auffahrunfalls speziell auf der rechten Spur erhöht. --KilianPaulUlrich 19:28, 18. Nov. 2009 (CET)
- So etwas gibt es auch am Elzer Berg; im Artikel steht auch Interessantes zum Rechtsfahrgebot. Dort hat mich (in der Mitte fahrend) mal einer mit guten 140 Sachen rechts überholt (die linke Spur war völlig frei...). Bin vor Lachen fast von der Maschine gefallen, als es blitzte. --FK1954 20:05, 18. Nov. 2009 (CET)
- In diesem Artikel (Elzer Berg) klingt es aber eher so, als ob das Rechtsfahrgebot auch in diesem Fall gelten würde ... ? Allerdings ohne spezifische Referenz. Ich sehe erstmal davon ab, diese Fragestellung im Artikel Rechtsfahrgebot zu thematisieren. Wenn sich nichts weiter ergibt, werde ich diese Diskussion auf die dortige Artikel-Diskussion kopieren, vielleicht ergibt sich dann dort noch etwas ... --KilianPaulUlrich 08:02, 19. Nov. 2009 (CET)
- So etwas gibt es auch am Elzer Berg; im Artikel steht auch Interessantes zum Rechtsfahrgebot. Dort hat mich (in der Mitte fahrend) mal einer mit guten 140 Sachen rechts überholt (die linke Spur war völlig frei...). Bin vor Lachen fast von der Maschine gefallen, als es blitzte. --FK1954 20:05, 18. Nov. 2009 (CET)
Quelle für "Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot"?
[Quelltext bearbeiten]Womit ist der Absatz
- "Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Spuren in einer Richtung fortgesetzt und grundlos die linke oder, bei drei Spuren, die mittlere Spur benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt geahndet werden kann."
belegt? Insbesondere widerspricht das doch der direkt darüber zitierten Ausnahme für die mittlere Spur. -- Matthead 09:30, 3. Jun. 2011 (CEST)
- Das steht halt nun mal im Bußgeldkatalog, Matthead, der übers Internet problemlos recherchiert werden kann, wie zum Beispiel hier. Deine Änderung im Artikel war auch keine Verbesserung, sondern stellte einen ganz anderen Zusammenhang durch das Zusammenziehen her, weshalb ich revertiert habe. --Aloiswuest 17:40, 3. Jun. 2011 (CEST)
- Nein, Aloiswuest, das steht nun mal nicht im Bußgeldkatalog. Da steht nur, womit ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot geahndet wird, nicht, was ein Verstoß ist. Dafür gibt es ja die StVO. Und dort ist nun mal die von Matthead erwähnte Ausnahme für drei- und mehrstreifige Fahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften erwähnt.
Andererseits gibt es Publikationen, z.B. Kirschbaum-Verlag "Kommentar zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung mit VwV-StVO" ISBN: 978-3-7812-1698-3 , in denen dargelegt wird, dass §7 Abs. 3c der StVO gar nicht für deutsche Autobahnen gilt, da dies nicht dem "Sinngehalt der Norm" entsprechen würde. Quelle: Leseprobe [8] Seite 105 -- [Altglienicker] (nicht signierter Beitrag von 88.74.113.251 (Diskussion) 14:35, 12. Mai 2012 (CEST))
USA
[Quelltext bearbeiten]Ich hab gelesen, dass es auf US-Autobahnen (Interstates) in manchen Bundessaaten gar keine Vorschriften gibt, in welcher Spur man fahren soll, d.h. man darf auch mit 40 mph in der ganz linken Spur fahren. In andere Bundesstaaten soll es aber ein mit Deutschland vergleichbares Rechtsfahrgebot geben. Ist das korrekt.
Regelung für Fußgänger
[Quelltext bearbeiten]Folgt aus dem RechtsFAHRgebot ein RechtsGEHgebot? Wenn ich mich richtig an die Ermahnungen meiner Kindergartentante erinnere, sollen und dürfen Fußgänger die linke Straßenseite benutzen, zu ihrer eigenen Sicherheit, weil sie links sehen, wer ihnen entgegenkommt, während sie rechts nicht sehen, wer sie überholen will. Wenn ich allerdings am linken Straßenrand jogge, hält auf meiner Tour ungefähr jeder zehnte Radfahrer voll Karacho auf mich zu, bis ich mich quasi nur noch durch einen Hechtsprung in den Straßengraben retten kann. Wenn ich die Drängler zur Rede stelle, reagieren sie verständnislos bis aggressiv. Deshalb bin ich inzwischen doch etwas verunsichert. Wer hat recht? Ich bitte um eine entsprechende Ergänzung des Artikels! 2A02:8109:EC0:E220:D4DA:D835:483F:611 18:11, 30. Jun. 2018 (CEST)
- Ein kurzer Blick in die StVO schafft Klarheit. §25 (1) regelt, wo Fußgänger gehen dürfen und müssen: Wenn es keinen Gehweg gibt, innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand, außerhalb geschlossener Ortschaft nur am linken. Da steht ausdrücklich -rand, nicht -seite. Man darf nicht wie Fahrzeuge einen angemessenen Sicherheitsabstand zum Rand halten, sondern muss unmittelbar am Rand gehen. Zum Abstand, den Radfahrer zu Fußgängern halten müssen, macht die StVO keine konkreten Vorgaben, sie dürfen Fußgänger aber nicht gefährden. In der Rechtspraxis wird das von Richtern im Allgemeinen durch "mindestens 1m Seitenabstand" konkretisiert, zumindest, wenn sich der Radfahrer deutlich schneller bewegt als der Fußgänger. --95.223.83.109 18:32, 1. Nov. 2018 (CET)
Abstandsregeln vor Rechtsfahrgebot
[Quelltext bearbeiten]Der Beitrag ist in Teilen sachlich schlicht falsch und leistet in der Tendenz gefährlichem Rasen Vorschub. Der wichtigste sachliche Fehler, der die typische Fehlinterpretation des Rechtsfahrgebots durch notorische Raser widerspiegelt, steht im zentralen Satz des Beitrags: "Wer auf Autobahnen oder außerhalb von Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung fortgesetzt und grundlos den linken Fahrstreifen benutzt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert, begeht einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, der mit 80 € Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden kann." Das ist schlicht falsch: Der Punkt in Flensburg droht bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und nicht bei Behinderung.
Mehr als 90% der von notorischen Rasern angeblich beobachteten Fälle von missachtetem Rechtsfahrgebot betreffen ein tatsächlich völlig korrektes Fahrverhalten. Dabei geht es insbesondere um das Einhalten des Abstandsgebots. Wer etwa mit 160 km/h auf der linken Autobahnspur hinter einem anderen überholenden Wagen mit gleicher Geschwindigkeit fährt, muss einen Sicherheitsabstand von 80 m (!) einhalten, was vollen 16 (!) Fahrzeuglängen entspricht. Für einen mit 220 km/h herannahenden Raser ist dies im Regelfall eine glatte Provokation. Häufig wird zunächst bis auf 5 m an den korrekt fahrenden Wagen herangefahren (2 Punkte plus 3 Monate Fahrverbot), und wenn diese Nötigung nichts fruchtet, wird rechts überholt (1 weiterer Punkt). Der Raser holt sich 3 Punkte und 3 Monate ab und beschwert sich dann in diversen Foren über den völlig korrekt fahrenden anderen Verkehrsteilnehmer.
Eine weitere typische Folge des Abstandsgebots ist, dass bei der durchschnittlichen Verkehrsauslastung auf deutschen Autobahnen ein überholendes Fahrzeug über längere Strecken häufig überhaupt keine Möglichkeit hat, ohne Verletzung des Abstandsgebots auf die rechte Spur zu wechseln, da die überholten Fahrzeuge viel zu dicht aufeinander folgen. Ein Fahrzeug, das auf der linken Spur mit 160 km/h die auf der rechten Spur mit 120 km/h fahrenden Wagen überholt, benötigt für den regelkonformen Wechsel auf die rechte Spur eine "Lücke" von mindestens 200 m (!) oder 40 (!) Fahrzeuglängen: 60 m Abstand zum überholten Fahrzeug, 60 m Abstand zum rechts vorausfahrenden Fahrzeug plus Sicherheitspuffer wegen der deutlich höheren Geschwindigkeit.
Im Regelfall gilt also: Bei Beachtung der Abstandsregeln läuft auf deutschen Autobahnen das Rechtsfahrgebot schon bei durchschnittlicher Auslastung weitgehend ins Leere. Das gilt insbesondere in Abschnitten mit Tempobegrenzung. Im Ergebnis handelt es sich bei den Klagen über die angebliche Nicht-Einhaltung des Rechtsfahrgebots daher um eine Phantomdiskussion. Sie wird von notorischen Rasern und Abstandssündern angestoßen, die sich eigentlich allesamt einem psychologischen Eignungstest unterziehen müssten. (nicht signierter Beitrag von Merian1756 (Diskussion | Beiträge) 21:22, 15. Okt. 2020 (CEST))