Diskussion:Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Uwe Lück in Abschnitt KSchG
Fehlende Neutralität
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel ist sehr aus Sicht des Handels geschrieben!--Lutheraner (Diskussion) 15:10, 24. Jul. 2013 (CEST)
KSchG
[Quelltext bearbeiten]Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)#Umsetzung in Österreich:
- Dabei hat Österreich von verschiedenen Öffnungsklauseln der Richtlinie Gebrauch gemacht. Beispielsweise etabliert § 1 KSchG einen eigenständigen Begriff des Verbrauchers, der umfassender ist als der Verbraucherbegriff der Richtlinie.
§ 1 KSchG wurde 2014 nicht novelliert. Von der Ausgangsfassung 1977 ist bis zur geltenden Fassung nur Abs. 5 über Vereine hinzugekommen. Der Verbraucherbegriff mag in § 1 KSchG
- (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
- 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
- 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
allgemeiner sein als in Artikel 2 der Richtlinie
- 1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
dieser Unterschied bestand aber nur, weil das KSchG in diesem Punkt nicht an die Richtlinie angepasst wurde. Von welcher Öffnungsklausel wurde dabei Gebrauch gemacht? --Lückenloswecken! 11:28, 5. Feb. 2019 (CET)