Diskussion:Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Uwe Lück in Abschnitt KSchG
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Fehlende Neutralität

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Der Artikel ist sehr aus Sicht des Handels geschrieben!--Lutheraner (Diskussion) 15:10, 24. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

KSchG

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Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)#Umsetzung in Österreich:

Dabei hat Österreich von verschiedenen Öffnungsklauseln der Richtlinie Gebrauch gemacht. Beispielsweise etabliert § 1 KSchG einen eigenständigen Begriff des Verbrauchers, der umfassender ist als der Verbraucherbegriff der Richtlinie.

§ 1 KSchG wurde 2014 nicht novelliert. Von der Ausgangsfassung 1977 ist bis zur geltenden Fassung nur Abs. 5 über Vereine hinzugekommen. Der Verbraucherbegriff mag in § 1 KSchG

(1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.

allgemeiner sein als in Artikel 2 der Richtlinie

1. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

dieser Unterschied bestand aber nur, weil das KSchG in diesem Punkt nicht an die Richtlinie angepasst wurde. Von welcher Öffnungsklausel wurde dabei Gebrauch gemacht? --Lückenloswecken! 11:28, 5. Feb. 2019 (CET)Beantworten