Diskussion:Scheinrechnung

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Quikks in Abschnitt Aus dem Review
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Scheinrechnung“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Aus dem Review

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1. Mir ist nicht ganz klar, wie man mit einer Scheinrechnung einen Geschäftsvorfall verschleiern kann. Durch eine Rechnung wird ein angeblicher Geschäftsvorfall ja erst dokumentiert. Auch im späteren Verlauf des Artikels wird nicht erklärt, wie eine Scheinrechnung Geschäftsvorfälle verschleiert.

Hast du nicht verstanden. Ich erkläre dir das mal... Klassischer Fall sind die materiell-rechtlich gem. §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähigen Bestechungsgelder, aber auch Schwarzlohnzahlungen. Gleichwohl stellen diese betriebliche Aufwendungen dar (§4 Abs. 4 EStG - betrieblich veranlasste Aufwendungen - und das sind diese ja wohl!). Deren Erfassung in der FiBu würde zu einer Versagung des Abzugs (Bestechungsgelder wegen Abzugsverbot) und / oder auch zur Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen durch die zuständigen Behörden führen (Bestechungsgelder: Mitteilungsverpflichtung an die StA, Schwarzarbeit: Mitteilungsverpflichtung über §31a AO und SchwarzArbG an die FKS beim HZA). Mit dem Einbringen von Scheinrechnungen - bspw. einer dritten (Schein-)Firma über einen anderen Rechnungsinhalt z.B. über Subunternehmerleistungen (im Falle der Schwarzlohnzahlungen) und Beratungsleistungen (Bestechungsgelder) wird der Geschäftsvorfall verschleiert. Jensen 00:38, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

2. Dass in Presse und Medien (warum eigentlich reicht nicht Medien) der Begriff im Plural verwendet wird, ist m.E. nicht relevant.

Stimmt. Jensen 17:46, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

3. Was soll der Satz „Hintergrund ist meist die weitere Verschleierung, die durch Erstellung von Tranchen bewirkt werden soll.“ dem unbefangenen Leser sagen?
4. Scheinrechnungen werden wohl nicht aufgrund steuerlicher Regelungen erstellt. Und sind Scheinrechnungen die für steuerliche Zwecke erstellt werden nicht immer auch aus wirtschaftlichen Gründen erstellt – warum immer doppelt gemoppelt?
5.Schwarzlohnzahlungen sind sehr wohl steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn sie denn erkannt werden, denn sie sind ja tatsächlich geflossen.

Aber: NOCHMALS: Deren Erfassung in der FiBu würde zr Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen durch die zuständigen Behörden führen (SteuFa / BuStra / FKS). Mit dem Einbringen von Scheinrechnungen einer (Schein-)Firma regelmäßig in solchen Fällen über Subunternehmerleistungen "sind erforderlich", da sich sonst der Rechnungsverwender der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Sicherlich sind diese abzugsfähig - ich wiederhole mich ungern - §4 Abs. 4 EStG, da betrieblich veranlasster Aufwand. Aber deren Einbringung als BA ist faktisch unmöglich Jensen 17:45, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

6. Durch eine Scheinrechnung wird in der Regel ein Geldfluss ins Ausland nicht verschleiert sondern gerade dokumentiert. Allerdings liegt dem Geldfluss eben keine Leistung zugrunde – und wenn Kapital verschwiegen ist, kann daraus auch keine Kapitalertragsteuer resultieren oder Kapitalertragsteuer unversteuert bleiben. Es können allenfalls eventuelle Kapitalerträge der Besteuerung entzogen werden.

Das hast du auch nicht verstanden: Es geht um Zahlungen, bspw. an eine Domizilgesellschaft, zum Zwecke der Anlage in Stiftungen oder Niedrigsteuerländer. Hierzu muss "weißes" Vermögen als "verbraucht" gekennzeichnet werden, d.h. über eine Verschleierung der Abfluss ins Ausland "versteckt" werden. Die Gelder können ganz regulär über ein Konto ins Ausland abfließen - dann hast du Recht der Geldfluss wird hier dokumentiert - ich meinte aber was anderes! Die Gelder sollen Kapitalanlage in Liechtenstein werden. Dazu "Beratungsleistungen" einer Liechtensteinischen Domizilgesellschaft, die den stinknormalen Kapitalabfluss verschleiern soll, da GAR KEINE Leistungen stattgefunden haben und die Beratungsleistung nur den "Wertverzehr" (der tatsächlich nicht stattgefunden hat) zu dokumentierten und damit die weißen Gelder in den grauen bzw. schwarzen Kapitalmarkt abfließen lassen. Jensen 17:45, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

7.Was sind „ruinöse Aufträge“ eines Unternehmers? Und was hat das mit Scheinrechnung zu tun? Und woher stammt deine Erkenntnis, dass besonders im personalintensiven Dienstleistungssektor wie auch im Bau- und Reinigungsgewerbe (sind das nicht auch personalintensive Sektoren?) verbreitet sind. Bei solchen Behauptungen wäre eine Quelle schon nett!

Ruinöse Aufträge sind solche, die mittels legalen Mitteln zu einem Verlust führen. Dazu ein einfaches und nicht tiefer ausgearbeitet Rechenbeispiel: Umsatzerlös: 100.000 EUR, Aufwendungen: 120.000 EUR (darin z.B. Steuern, Sozialversicherung, Lohnzahlungen). Das ist ein ruinöser Auftrag. Wenn du nun den gleichen Auftrag mit Schwarzarbeitern ausführst hast du Umsatzerlöse von 100.000 EUR und Aufwendungen von 70.000 EUR (keine Steuern, keine Sozialversicherung). Ergo ein "Gewinn" von 30.000 EUR, der erst durch den Einsatz von Schwarzarbeitern realisiert wird. Quellen schiebe ich nach... dazu gibts Gerichtsurteile en masse. Jensen 00:43, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

8. Die steuerliche Zahllast ist für den unbefangenen Leser wohl kein Begriff. Sollte aber jetzt nicht für Dich bedeuten, daraus einen eigenen Artikel zu kreieren.
9. Man muss nicht erst wieder das Umsatzsteuersystem hier erklären. Dazu gibt es ja eigene Artikel. Es genügt, zu erklären, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die auf einer Rechnung ausgewiesen ist, als Vorsteuer abziehen kann bzw. vom Finanzamt erstattet bekommt.
10. Die Grafik zum Korrespondenzprinzip ist nett aber sonst nichtssagend und damit überflüssig.
11. Ist es nicht so, dass beim Bäckermeister durch die Scheinrechnung Betriebsausgaben erhöht (nicht reduziert werden)?
12. Sollte die Definition, die im Abschnitt „Arten der Scheinrechnung „ steht nicht schon am Anfang des Artikels stehen? Dann hätte das Ganz mehr Sinn.
13. Was sagt mir der Satz „Hierzu wird eine Rechnung und die dazugehörige Zahlung fingiert.“ Die Rechnung wird ja wohl nicht fingiert, die ist ja da. Der Geschäftsvorfall wird fingiert. Und die Zahlung wird auch nicht fingiert, auch die ist da – nur für einen anderen Zweck?
14. Wieso wäre der durch Schwarzarbeiter erzielte Gewinn einer höheren Besteuerung unterworfen? Ich weiß schon, was Du meinst, aber weiß das auch die Oma, die diesen Artikel vielleicht liest?
15. Geht der Gesetzgeber (wenn ja, wo steht das) oder die Rechtsprechung davon aus, dass im Baugewerbe mind. 66 2/3 % des Umsatzes Personalausgaben darstellen (für Personalausgaben verwendet werden).
16. Missverhältnis dieser pauschalen Lohnquote – zu was? Zum Umsatz? Wenn ja – warum steht das nicht da?
17. Auch wenn jemand mit Schwarzarbeitern 1 Mio Umsatz macht, macht er dabei keine Mio Gewinn. Das ist Quatsch. Und eine Besteuerung von Gewinn ist auch kein steuerlicher Nachteil. Ein Nachteil wäre allenfalls eine Besteuerung von Scheingewinnen.
18.Bestechungsgelder sind auch mit Rechnung nicht abzugsfähig.

Das hast du nicht verstanden. Bestechungsgelder sind materiell-rechtlich gem. §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig. Soweit ich die gezahlten Bestechungsgelder über eine Scheinrechnung verschleiere - z.B. in Form von Beratungsleistung - wird die Abzugsfähigkeit fingiert. Beispiel: A zahlt an die im Vertrieb der B-GmbH arbeitenden C Bestechungsgelder i.H.v. 100.000 EUR, damit dieser in seiner Funktion als Vertriebsleiter Aufträge der B-GmbH an den A vergibt. Da diese Bestechungsgelder gem. §4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig sind besorgt sich A eine Rechnung der D-AG über Beratungsleistungen im Volumen von 100.000 EUR. Folge: Die gezahlten Bestechungsgelder werden als Beratungsleistung über eine Scheinrechnung zum BA-Abzug gebracht. Jensen 00:25, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

19. Was ist ein gesteuerter oder vorgeschobener Strohmann – ein Überstrohmann, ein Doppelstrohmann? Oder was? Ist ein Strohmann immer nur gesteuert oder vorgeschoben – oder was?
20. Und zu dieser Strohmannrechnung hätte ich gern ein konkretes Beispiel – wie wird die steuerliche Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers (welche Leistung erbringt er) verschleiert? Und wenn Einkünfte verschwiegen werden, wird dann nicht auch im Regelfall die Steuer verkürzt? Oder glaubst du, dass jemand, der Einkünfte verschweigt, um Transferleistungen zu erhalten oder sich der Vollstreckung zu entziehen, beim Finanzamt erklärt, das habe er natürlich nicht bei der Steuer verschwiegen?
21. Der Abschnitt Gefälligkeitsrechnung ist völlig überflüssig. Typischer Fall der Scheinrechnung.

Stimmt nicht. Hier erstellt ein Unternehmer, der mit einem anderen in Geschäftsbeziehungen steht (bzw. auch zwei Unternehmer die befreundet sind) eine Rechnung über einen Geschäftsvorfall der a) entweder nicht vorhanden war oder b) in dieser Höhe nicht stattgefunden hat. Den Gefälligkeitsrechnungen ist eigen, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger am Rechtsverkehr teilnehmen, teilweise in Geschäftsbeziehungen stehen und die Rechnungen aufgrund persönlicher und betrieblicher Verflechtungen der Unternehmer erstellt werden. Sicherlich handelt es sich um eine "Spielart" der Scheinrechnung... insofern hast du Recht. Jensen 00:29, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

22. Ebenso der Abschnitt „Gefälschte Rechnung“ – Was ist eine Scheinrechnung anders als eine gefälschte Rechnung?

Ganz einfach die Rechnung eines tatsächlich existierenden (rechtlich existenten) und auch wirtschaftlich tätigen Unternehmens wird genommen und gefälscht (man könnte auch sagen nachgemacht). Stell dir vor du bekommst als PC-Händler eine Rechnung von Amazon. Diese scannst du ein und veränderst Rechnungsdatum, Rechnungsvolumen etc. und bringst diese in deine Finanzbuchhaltung ein. Klassische Form der Scheinrechnung? Eben nicht! Denn der gefälschten Rechnung ist eine weitere Straftat eigen - der Urkundenfälschung. Das werde ich demnächst einarbeiten. Jensen 00:32, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

23. Und schließlich: „Die wissentliche und willentliche Verwendung von Scheinrechnungen, die zum Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug herangezogen werden, führt „ noch nicht zur Versagung des Betriebsausgaben und Vorsteuerabzugs". - Zur Versagung führt m.E. erst die Aufdeckung durch das Finanzamt.

Aber so ist das mit dem ganzen Artikel: Möglichst viel Geschwurbel ohne wirklich etwas zu erklären.

Aber so ist das leider mit deiner Kritik... möglichst unhöflicher Ton ohne sich am Artikel zu beteiligen. Die übrigen Argumente folgen demnächst. Jensen 00:44, 20. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Este 10:34, 14. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Der Artikel ist gar nicht so schlecht!

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Das Thema Scheinrechnungen oder allgemeiner ausgedrückt "inhaltlich falsche Belege im Geschäftsverkehr" wird von Politik und Öffentlichkeit oft unterschätzt. Es hat große Bedeutung in der Wirtschaftskriminialität und wirkt sich dort vor allem in den Bereichen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit aus. Auch Korruption bis hin zur Organisierten Kriminalität sind ein Thema. Ich verweise hierzu auf den Artikel Kettenbetrug.
Ich würde die Scheinrechnung einmal so beschreiben: Eine Scheinrechnung benutzt man, um einen Geschäftsvorfall vorzutäuschen, den es in dieser Form gar nicht gab. Man verschleiert damit, dass man das Geld für dieses nicht existierende Geschäft für andere - meist kriminelle - Zwecke verwendet hat. Die Bezahlung der Rechnung wird oft nur vorgetäuscht. Tatsächlich erhalten die Täter das überwiesene Geld abzüglich einer "Gebühr" in Form von Bargeld wieder zurück oder es wird gar nicht erst gezahlt (falsche Quittung).

Entscheidend für den strafrechtlichen Hintergrund des inhaltlich falschen Beleges ist, was man mit dem auf diese Weise buchhalterisch freigesetzten Geld macht:

Steuerhinterziehung
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Behält man es einfach, hat man Einkünfte, die man dem Finanzamt verschweigt. Hier werden Einkommen- oder Körperschaftsteuer hinterzogen (§ 370 AO).
Schwarzarbeit
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Bezahlt man damit Schwarzarbeiter, schädigt man in erster Linie die Sozialversicherungsträger. Da die Sozialversicherungsbeträge hoch sind, ist das sehr lukrativ. Einschlägige Vorschrift ist § 266a StGB.
Das Geld kann natürlich auch für Schmiergeldzahlungen benutzt werden (§§ 299, 334 StGB)


Das Thema ist also weit gefächert und gesellschaftlich brisant. Das Erstellen und Verkaufen von Scheinrechnungen ist für sich nicht strafbar und kann höchstens nach § 379 AO als Ordnungswidrigkeit (5.000 Euro) geahndet werden. (Ausnahme: gefälschte Urkunden, Jensen erwähnte es bereits). Die Wirkung der Scheinrechnungen im Bereich der Schattenwirtschaft ist verheerend und ähnlich schädlich wie Falschgeld. Natürlich stellt der vorsätzliche, gewerbsmäßige Verkauf von inhaltlich falschen Belegen an Dritte einen Beihilfe zu deren Straftaten dar. Das ist vor Gericht aber sehr schwer zu beweisen. Hier ist der Gesetzgeber gefragt. --Quikks 19:27, 18. Aug. 2011 (CEST)Beantworten