Diskussion:Schuldverhältnis
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Änderungen am Abschnitt 'Gesetzliche Schuldverhältnisse'
[Quelltext bearbeiten]1. Streichung der Passage 'nach § 311 Abs. 1 BGB'
Der 3 311 I BGB ist her gänzlich fehl am Platz. Dieser normiert gerade nicht die Entstehung der gesetzlichen Schuldverhältnisse, sonder der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse.
2. Streichung der Passage 'bei denen die Beteiligten durch ihr Verhalten'
Das die Entstehung von gesetzlichen Schuldverhältnissen ein Verhalten der Beteiligten voraussetzt, trifft zwar auf die Schuldverhältnisse aus Delikt zu (ein rechtswidriges und schuldhaftes), jedoch nicht auf alle gesetzliche Schuldverhältnisse. Hier ein kleines Bsp sachenrechtlicher Natur:
- E ist Eigentümer eines Fußballs. Beim Spielen auf der Straße schießt sein Freund F den Ball versehentlich durch das geöffnete Dachfenster des Hauses des Nachbarn N, wo der Ball für den E unerreichbar liegen bleibt. Es besteht eine Vindikationslage: E ist Eigentümer des Fußballs, N Besitzer ohne Recht zum Besitz. Dies begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 985 BGB mit dem Anspruch des E gegen N auf Herausgabe seines Eigentums (den Fußball), ohne dass es ein Verhalten der Beteiligten bedurfte.
3. Streichung der Passage 'und eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsverpflichtung nicht (mehr) besteht'
Ein rechtsgeschäftliches Erfüllungsverpflichtung verdrängt zwar in der Regel Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, hindert dieses aber keineswegs daran zu entstehen. Auch hier ein kleines Bsp:
- Der Eigentümer eines Kfz E vermietet dieses gem. § 535 BGB an den Mieter M. Endet das Mietverhältnis hat der Eigentümer E nicht nur einen Rückgabeanspruch aus dem Mietvertrag gem. § 546 I BGB, sonder auch aus § 985 BGB, denn mit dem Ende des Mietverhältnisses hat M auch sein Recht zum Besitz des Kfz verloren, es besteht wieder eine Vindikationslage.
--Irrwitz (Diskussion) 11:21, 17. Okt. 2014 (CEST)
Differenzierung bzw. Konkretisierung
[Quelltext bearbeiten]In dem Artikel sollte zwischen dem Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne differenziert werden oder zumindest konkretisiert werden, von welchem der beiden im Artikel die Rede ist.
Mein Eindruck, es geht im Artikel um das Schuldverhältnis im weiteren Sinne.
-- Comoon (Diskussion) 23:58, 1. Apr. 2014 (CEST)
§ 194 Abs. 1 BGB. in der Einleitung
[Quelltext bearbeiten]Als juristischer Laie empfinde ich die Erwähnung des § 194 Abs. 1 BGB in der Einleitung als fehlerhaft. Der BGB-Paragraph definiert nicht die Forderung sondern die Verjährung. Oder liege ich da falsch? 2A02:908:5A0:7FA0:C773:C62D:C07B:63C 20:03, 2. Jul. 2024 (CEST)