Diskussion:Softwarepatent/Archiv/2009

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Swen in Abschnitt Geschichtliches
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Vandalismus

Roterraecher "externe links aus dem text raus, als fußnote. nach WP:WEB maximal 5 weblinks, wer sortiert aus??"

Anscheinend ist dies Dein einziges Problem an dem Artikel. Ich sehe da viel mehr und zudem bedeutendere Probleme. Ich würde erwarten, dass Du Vorschläge machst, was wieso weg soll und was wieso bleiben soll. So wie Du das radikal gelöscht hast, kann ich keine Systematik feststellen. Ist der Artikel durch deine Löschungen besser geworden? Ich sage nein, im Gegenteil!

Rechercheur hat Dich bereits einmal revertiert. Ich ebenso.

Ich halte Dein Vorgehen für Vandalismus. Falls sich noch einer anschließt, bin ich für eine Vandalismusmeldung.

--Swen 16:16, 10. Mär. 2009 (CET)

Wikipedia ist kein Webverzeichnis. Nach WP:WEB sind daher auch maximal 5 Weblinks dem Artikel anzufügen. Wenn dir die Auswahl nicht passt, kannst du ja noch einen der Weblinks austauschen, es erschienen mir auf den ersten Blick die wichtigsten links zu sein. Das Wesentliche ist: Wenn bei den dortigen Links wesentliche neue Infos drin stecken, dann kann man sie gerne einbauen, aber nicht einfach nur links setzen.
Und deine Behauptung, dass Rechercheur mich revertiert hätte ist falsch, bitte mal genau hinschauen - er hat ganz im Gegenteil dabei geholfen, schon mal weblinks rauszuschmeißen. --Roterraecher !? 17:10, 10. Mär. 2009 (CET)

als solche

"Diese Interpretation ist sehr umstritten, da insbesondere der Begriff "Software als solche" nicht definiert ist und der Art 52(3) im Einklang mit den anderen genannten Fallgruppen zu interpretieren ist."

Das Problem ist eher, dass zwei Untermengen geschaffen wurden: Software vs. "Software als solche". Im EPÜ ist aber "als solche" eine redundante Phrase, die sich zudem auf alle der in EPÜ 52.2 genannten Fallgruppen bezieht.
Kann mir jemand erklären, wo diese Unterscheidung Software vs. "Software als solche" im EPÜ steht? Ich lese dort: "... als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht." Der Text unterscheidet in seiner gramatikalischen Auslegung nur zwischen verschiedenen Arten von Patentanmeldungen bzw. Patenten und nicht zwischen verschiedenen Arten von Software. Die Patentanmeldungen dürfen sich nicht auf genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beziehen. Software ist zwar keine Sache gemäß § 90, wohl aber ihre Verkörperung in einem Datenträger = Computerprogrammprodukt (Palandt BGB A.60 2001 §90 Rdnr 2). – Swen 09:51, 31. Mär. 2009 (CEST)

Überarbeiten

Ich schlage vor, dass wir drei gemeinsam den Artikel überabeiten:

  1. (siehe Vorschlag von Swen): Erfordernis, die gravierenden Qualitätsprobleme des Artikels zu beheben
  2. (siehe Bemerkung von Roterraecher): weniger Weblinks
  3. Vorschlag: Links zu Fachquellen und einzelne Links zu den Kampagen.

Viele Grüße --Rechercheur 17:36, 10. Mär. 2009 (CET)

  1. bedeutet wohl eine völlige Überarbeitung, einschließlich der Eingangsdefinition und der Struktur des Inhalts. Die früheren Autoren werden uns dafür aber köpfen.
  2. sollte mit der Überarbeitung des Inhalts erfolgen, nicht radikal als erster Schritt. Die Weblinks sollten einzeln gesichtet und mit dem Inhalt verknüpft werden. Dass manche wirklich raus gehören, wie der jetzige letzte, halt ich auch für richtig.

Leider fehlen auch noch viele neu Entwicklungen, wie die Entscheidungen Symbian, Aerotel/Maccrossan, CFPH in UK, in re Bilsky, Microsoft v. AT&T in den USA, die Vorlage G_3/08 des EPA und das neu erwachte Interesse der Wettbewerbsrechtler Ohly, Hilty, Jänich und Peukert an der Untersuchung des Numerus Clausus Prinzips der Eigentumsrechte. Aber das alles braucht sehr viel Zeit und ruhige Überlegung, keine Schnellschüsse. --Swen 23:25, 10. Mär. 2009 (CET)


  1. Überarbeitung ist eh notwendig, sehe ich ebenso wie Du; die früheren Autoren werden uns nicht köpfen, da die kritischen Punkte besser begründet werden; hier arbeite ich gerne mit
  2. Wir überreden Roterraecher, den Inhalt der Weblinks als Position der Kritiker einzubringen und einigen uns mit ihm über den Zeitpunkt der Weblinkstreichung;
  3. G_3/08 sollten wir erst nach Würdigung in der Literatur einbringen; das Numerus Clausus Prinzip findet in der Tat immer mehr Anhänger und sollte daher auch dargestellt werden. Die Entscheidungen sind sehr gelungene Beispiele. Sie gehören gleichfalls in den Artikel
  4. Wir sollten uns zunächst Gedanken über die Gliederung machen. --Rechercheur 02:09, 11. Mär. 2009 (CET)
  • Was im Vordergrund stehen sollte, sind Begriffsvergleiche, denn in eine Enzyklopädie schaut man ja wegen der Begriffsfindung. "Softwarepatent", "Computerimplementierte Erfindung", "Computergestützte Erfindung" sollten in Relation gesetzt werden, mit einer Erklärung, wer wieso welchen Begriff verwendet.
  • Die historische Entwicklung des Rechtsschutzes von Software, incl. dem Streit darum, verdient einen eigenen Artikel und sollte hier nur kurz angerissen werden. Innerhalb dieses Themas lässt sich sicherlich für den Richtlinienentwurf CII ebenfalls ein eigener Artikel rechtfertigen.
  • Beispielpatente halte ich für wichtig, gegliedert aber nach wichtigen Entscheidungen oberer Gerichte und Beispielpatente, die besondere mediale Aufmerksamkeit erlangt haben.
  • Da derzeit alles im Fluss zu sein scheint, wird die Darstellung der derzeitigen Rechtslage ziemlich schwierig. Angesichts der Flut an Beiträgen zum Numerus Clausus der Immaterialgüterrechte im letzten Jahr, scheint mir auch hier ein eigener Artikel mit Verweis darauf sinnvoll.

Ach ja, wie schmeißt man den ArchivBot für die Diskussionsseite an?

Swen 14:19, 11. Mär. 2009 (CET)

In Frankreich:

Mobil Oil Corp., Cass.Com.,28 mai 1975
Schlumberger, Cour de Paris, 15 juin 1981
SA SAGEM c./ M. le directeur de l'INPI CA Paris, 10 janvier 2003
Quellen:

In GB:

en:List of judgments of the UK Courts relating to excluded subject matter

In USAland:

en:Software patents under United States patent law

Rosa Maria Ballardini: Software patents in Europe: the technical requirement dilemma. In: Journal of Intellectual Property Law & Practice. 10. Juli 2008, doi:10.1093/jiplp/jpn121.

Anlehnung an en:Software patent fr:Brevetabilité du logiciel ??? --Swen 13:45, 28. Apr. 2009 (CEST)

OffTopic

Gerade drübergestolpert:

  • Dennis Mocigemba: Die Ideengeschichte der Computernutzung – Metaphern der Computernutzung und Qualitätssicherungsstrategien. (tu-berlin.de [PDF; abgerufen am 2. Juni 2009]).
  • Harald Hillgärtner: Das Medium als Werkzeug – Plädoyer für die Rehabilitierung eines abgewerteten Begriffes in der Medientheorie des Computers. (ddb.de [PDF; abgerufen am 2. Juni 2009]).
--Swen 15:20, 2. Jun. 2009 (CEST)

Geschichtliches

Cary, George D.: Copyright-Eintragung und Rechenprogramme. In: GRUR Int. Nr. 12, Dezember 1964, S. 623–626.

Zum Stand der Urheberrechtsreform in den USA. Mitteilungen. In: GRUR (Hrsg.): GRUR Int. Nr. 12. GRUR, Dezember 1964, S. 634.

Zur Copyright-Eintragung von Rechenprogrammen in den USA. Bekanntmachung des Copyright Office (April 1964). In: GRUR (Hrsg.): GRUR Int. Nr. 12. GRUR, Dezember 1964.

Zur Patentfähigkeit von Rechenprogrammen in den USA. Den „Patent, Trademark & Copyright Weekly Reports“, Bd. 141 Nr. 6 vom 11. Mai 1964 entnehmen wir folgende Mitteilung über den Standpunkt des US-Patentamts zur Frage der Patentierbarkeit von Rechenprogrammen. In: GRUR (Hrsg.): GRUR Int. Nr. 12. GRUR, Dezember 1964, S. 635–636.

Öhlschlegel, Helmut: Sollen und können Rechenprogramme geschützt werden? In: GRUR (Hrsg.): GRUR. Nr. 9, September 1965.

Huber, Anton: Patentrechtliche Probleme auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung. In: Mitteilungen der Deutschen Patentanwälte. Nr. 2, Februar 1965, S. 21–23.

Neumeyer Frederik: Zum Schutz von Rechenprogrammen im schwedischen Recht. mit einer technischen Einführung. In: GRUR (Hrsg.): GRUR Int. Nr. 8/9, 1966, S. 417–429.

Neumeyer Frederik: Zum Schutz von Rechenprogrammen im englischen Recht. In: GRUR (Hrsg.): GRUR Int. Nr. 10. GRUR, Oktober 1966, S. 522–532.


Lawlor, Reed C.: Copyright aspects of computer usage. In: Commun. ACM. Band 7, Nr. 10. ACM, 1964, ISSN 0001-0782, S. 572–578, doi:10.1145/364888.364902.

Banzhaf,III, John F.: When your computer needs a lawyer. In: Commun. ACM. Band 11, Nr. 8. ACM, 1968, ISSN 0001-0782, S. 543–549, doi:10.1145/363567.363573.

Jacobs, Morton C.: Patent protection of computer programs. In: Commun. ACM. Band 7, Nr. 10. ACM, 1964, ISSN 0001-0782, S. 583–584, doi:10.1145/364888.364913.

Hamlin, Kenneth B.: Computer programs are patentable. In: Commun. ACM. Band 7, Nr. 10. ACM, 1964, ISSN 0001-0782, S. 581–582, doi:10.1145/364888.364910.

Smith, L. Wheaton: What is proprietary in mathematical programming?–- impressions of a panel discussion. In: Commun. ACM. Band 4, Nr. 12. ACM, 1961, ISSN 0001-0782, S. 542, doi:10.1145/366853.366858.

Hauptman, Gunter A.: Joint inventorship of computers. In: Commun. ACM. Band 7, Nr. 10. ACM, 1964, ISSN 0001-0782, S. 579–580, doi:10.1145/364888.364907.

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Mooers, Calvin N.: Computer Software and Copyright. In: ACM Comput. Surv. Band 7, Nr. 1. ACM, 1975, ISSN 0360-0300, S. 45–72, doi:10.1145/356643.356647.

Graham, Robert L.: The legal protection of computer software. In: Commun. ACM. Band 27, Nr. 5. ACM, 1984, ISSN 0001-0782, S. 422–426, doi:10.1145/358189.358064.

Bertrand, Andre R.: Software protection in France: 1990/1991 developments. In: Softw. Prot. Band X, Nr. 4. Law and Technology Press, 1991, ISSN 0733-1274, S. 1–2.

Freed, R. N.: Invited papers: The legal implications of the computer revolution. In: Proceedings of the 1962 ACM national conference on Digest of technical papers. ACM, New York, NY, USA 1962, S. 40, doi:10.1145/800198.806095 (Moderator-Bromberg, H.).

Mal sehen, was ich davon einbauen kann. --Swen 10:45, 3. Jul. 2009 (CEST)