Diskussion:Sonderungsverbot
Weblink „Staatliche Förderung der Freien Waldorfschulen – Musterklage in zweiter Instanz teilweise erfolgreich“
[Quelltext bearbeiten]Den Weblink „Staatliche Förderung der Freien Waldorfschulen – Musterklage in zweiter Instanz teilweise erfolgreich – Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juli 2010 (nicht rechtskräftig; aufgehoben vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. Dezember 2011 6 C 18.10“ werde ich demnächst entfernen. Der VGH hat die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (des VG Stuttgart, Az. 11 K 867/05) inzwischen zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.--Rainer-bw (Diskussion) 08:20, 30. Apr. 2013 (CEST)
Beachtung des GG Art. 7 IV 3, bzw. tatsächlicher Umgang mit dem Sonderungsverbot:
[Quelltext bearbeiten]Guten Abend,
das Finanzgericht hat am 14.2.2008 festgestellt, dass die Bundesländer das Sonderungsverbot NICHT ERNST nehmen. (10 K 7404/01 Rn. 47, https://openjur.de/u/124190.html ).
Es gibt - nach meiner Kenntnis - KEINE Belege, dass die Feststellung der Kölner Richter NICHT mehr zutreffend wäre.
Im Gegenteil gibt es viele Belege (schriftliche Anfragen, Presseartikel, Urteile und das Fehlen von transparenten Informationen) die zeigen, wie wenig ernst die Bundesländer das Grundgesetz und die Rechtsprechungen nehmen.
Daher schlage ich vor, den Artikel "Sonderungsverbot" um diese wesentliche gerichtliche Feststellung zu ergänzen, und wenigstens auf einige der beispielhaften Belege hinzuweisen.
Wenn der Artikel dann zu umfangreich werden sollte, könnte der Artikel stattdessen auch - deutlich kürzer - noch sinnvoll sein: Dafür sollte dann nur aufgezeigt werden, was das Sonderungsverbot theoretisch bezwecken soll: d.h. das GG Art. 7 IV 3 zu zitieren, ggf. noch das Wort "Sonderung" zu "erklären" (Synonyme lt. DUDEN),
und auf die Stellen in den Rechtsprechungen BVerfGE 75, 40 (Rn. 91, 92, 93) und BVerfGE 90, 107 hinweisen, die sich zum Sinn und der Ziel des Sonderungsverbotes äußern und aufzeigen, welche Elternbeiträge dem Sonderungsverbot unterliegen (Schulgeld) bzw. nicht (freiwillige Beiträge), wenn die Bundesländer es ernst nehmen würden.
Damit könnte der Artikel dann beendet werden, d.h. mit Hinweis auf die gerichtliche Feststellung (FG Köln, 10 K 7404/01 Rn. 47).
(D.h. die Absätze "Schulgeld" und "Gewährleistung der privaten Schulen", vorerst zu löschen oder - in die Wikipedia-Artikel Schulgeld und Privatschulfinanzierung zu übertragen. Dort können sie dann ggf. aktualisiert und für mehr Transparent und Inhalt ergänzt werden).
Wenigstens sollte auf die Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 hingewiesen werden. (http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf ) Denn: Dort wird auf Seite 4 oben die Bedeutung des Sonderungsverbotes für das Schulgeld genannt wird. ("Die Höhe des Schulgeldes für den Pflichtschulbetrieb ist maßgeblich."). In Anlage 7 (Antwort auf Frage 24) werden die - gerichtlich ungeprüften - Rechtsauffassungen der 16 Bundesländer zum Sonderungsverbot genannt.
Viele Grüße (nicht signierter Beitrag von Einlesender (Diskussion | Beiträge) 21:58, 7. Mai 2016 (CEST))
Kritik am Sonderungsverbot
[Quelltext bearbeiten]Hallo, Einlesender möchte gern die folgenden Links im Artikel untergebracht sehen, vielleicht ist das auf die eine oder andere Art möglich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:06, 8. Mai 2016 (CEST)
- Urteil Finanzgericht Köln vom 14.2.2008, Az. 10 K 7404/01 Rn. 47, Feststellung zum GG Art. 7 Abs. 4 Satz 3: "... Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen."
- WD 3 - 453/10 Sonderungsverbot (Art. 7 Abs. 4 S. 3 Grundgesetz (GG)) und Privatschulfinanzierung,12 Seiten, Ausarbeitung vom 11.11.2010 der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages Verfassung und Verwaltung. (Eine in WD 3- 453/10 auf S. 5 erwähnte Ausarbeitung: WD 3 - 441/07, 3.12.2007 "Zur Zulässigkeit einkommensabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen" wurde (Stand 4/2016) noch nicht veröffentlicht.)
- Plenarprotokoll 16/203 Deutscher Bundestag Stenografischer Bericht vom 30.01.2009, TOP 23: Beratung über den Gesetz-Entwurf v. 16.9.2008 der FDP zur Änderung des Grundgesetzes Art. 7 Abs. 5.
- Drucksache 19/1632 vom 23.2.2015 47 Seiten, darunter Antworten auf Frage 9, 23, 24, 36 zu den Verfahren der 16 Bundesländer mit den Genehmigungsvoraussetzungen privater Schulen, auf die Große Anfrage der SPD Hessen v. Drs. 19/1126 betreffend Ersatzschulen in Hessen
- Presseerklärung 12.4.2013 Hess. Kultusministerium "Beer bringt Novellierung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes auf den Weg" zur Höhe der staatlichen Finanzhilfen für private Ersatzschulen.
- Argumente der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Hessen zur Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen für Ersatzschulen Zuschusshöhe Info 150a , Grenzen der Belastbarkeit von Eltern Info 143a v. 6.9.2011,
- Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld Prof. Dr. Bernd Eisinger. Steinbeis-Transferzentrum Wirtschafts- und Sozialmanagement, Heidenheim. 16 Seiten.
- Was kostet der Schulbesuch an einer Waldorfschule? "Die durchschnittlichen Elternbeiträge für Schulgeld und Investitionen lagen im Jahr 2012 bei monatlich € 171,00". Bund der freien Waldorfschulen, Henning Kullak-Ublick.
- Urteil des Bundesverfassungsgericht 75, 40 Privatschulfinanzierung I vom 8. April 1987,
- Wartefrist-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 90, 107 - Waldorfschule/Bayern v. 9. März 1994
- Hamburgische Parlamentsdatenbank Genehmigungsvoraussetzungen und Förderung von Ersatzschulen Drs. 19/1960
Das Sondierungsverbot kann im Einzelfall die Finanzierung einer Privatschule gefährden, wenn durch den Trägerverein nicht genug Spenden hereinkommen. Insofern ist die Lockerung des Sonderungsverbots während der ersten Jahre kein Abrücken von einer "zuvor privatschulfreundlicheren Rechtsprechung". --Hannover86 (Diskussion) 23:45, 9. Feb. 2018 (CET)
Nennung dieser Quellen als Einzelhinweise möglich? (Betreffen die WZB-Studie, NVwZ-Artikel "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" v. 2016)
[Quelltext bearbeiten]Aufgrund des Ergebnisses der Studie gab es folgende Reaktionen: Frage: Können diese mit in den Artikel eingebunden werden? Wenn ja, wo. Können sie ggf. nur unter Weblinks aufgeführt werden?
seitens der Politik:
- Anfrage von Öczan Mutlu (Bündnis 90/ Die Grünen) an die Bundesregierung (beantwortet am 22.12.2016 (S. 58) von parlament. Staatsekretär Stefan Müller) http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/789/78986.html
- Anfrage von Gerhard Lein (SPD Hamburg) an den Hamburger Senat, beantwortet am 27.1.2017. (https://kleineanfragen.de/hamburg/21/7629-beachtet-hamburg-das-sonderungsverbot-nach-artikel-7-iv-3-gg-bei-privatschulen )
seitens Privatschulträger/Verbänden:
- Pressemitteilung: 22.12.2016 von den Waldorfschulen: http://www.verbaende.com/news.php/Bundeslaender-missachten-Grundgesetz--Freie-Waldorfschulen-fordern-eine-deutliche-Verbesserung-der-oeffentliche-Finanzierung-fuer-Ersatzschulen?m=112929
- Pressemitteilung 23.11.2016 Verband deutscher Privatschulen http://www.private-schulen.de/pm-wzb-studie-privatschulen-werden-nicht-ausreichend-finanziert/
- Online Petition, läuft noch bis Mai 2017:
- Wiki-Eintrag einer eventuellen Semesterarbeit zur Missachtung des GG möglich?
An der Uni Gießen kann im Sommersemester 2017 zu dem Thema "4. Das missachtete Verfassungsgebot? Zur Verfassungsmäßigkeit von Privatschulgeldern" im Seminar "Schule und Gesellschaft" von interessierten Studierenden eine Semester-Arbeit abgegeben werden. https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/studium/seminare/reimer_schule%20sose%202017 (Auszug: "..Das Schulrecht ist ein extrem praxisrelevantes und zugleich akademisch vernachlässigtes Rechtsgebiet. ...") (nicht signierter Beitrag von Limadai (Diskussion | Beiträge) 14:04, 31. Mär. 2017 (CEST))
Staatliche Finanzhilfen
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel enthält Behauptungen zu angeblichen Ansprüchen auf umfangreiche staatliche Finanzhilfen, die sich nicht mit der Rechtsprechung begründen lassen. Solche Behauptungen sollten daher gelöscht werden. Aus dem Recht private Ersatzschulen betreiben, gründen oder besuchen zu dürfen, ergibt sich KEIN Recht auf Finanzierung dieser privaten Wünschen. Siehe dazu die höchstrichterlichen Rechtsprechungen: z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 18.10 Rn. 37, Zitat: "Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 a.a.O. S. 117 f.)." Oder Bundesverfassungsgericht v. 23.11.2004, 1 Bvl 66/99, Zitat: 1. Leitsatz: "Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107)." --M-80g (Diskussion) 12:03, 12. Apr. 2018 (CEST)
Neufassung
[Quelltext bearbeiten]Hallo, ich habe hier mal angefangen, den Artikel neu zu schreiben: Benutzer:Gnom/Sonderungsverbot. Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:21, 1. Jul. 2018 (CEST)