Diskussion:Springmesser

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von VinyAthlete5824 in Abschnitt Bewertung
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ich habe den Artikel umstrukturiert und ergänzt und finde ihn nun, trotz der etwas verwirrenden Ausnahmen des Verbots, recht übersichtlich. Noch ergänzt werden sollte der Artikel vielleicht in Bezug auf das Führungsverbot von Klappmessern. Die Anmerkungen zum Führungsverbot auf öffentlichen Veranstaltungen habe ich jedoch gelöscht, da dies nicht nur Springmesser, sondern alle Waffen und auch gefährlichen Gegenstände betrifft. Noch Anregungen oder Kritik? Wenn nicht, würde ich den QS-Status wieder aufheben. --Oliverk71 19:14, 28. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Der Artikel hat mich nicht losgelassen und ich habe noch etwas geändert und ihn noch übersichtlicher gemacht. Ich bin mittlerweile zu dem Schluss gekommen, dass das oben erwähnte Führungsverbot zwar relevant ist, aber nicht in diesen Artikel gehört. Den QS-Hinweis habe ich nun gelöscht. --Oliverk71 20:42, 28. Feb. 2008 (CET)Beantworten



Tut mir Leid, ich habe irgendwie Verständnisschwierigkeiten: es ist in Deutschland nicht erlaubt, Springmesser, die nach vorne hinaus springen zu Hause im Schrank stehen zu haben? Im Ausland kaufen und selbst über die Grenze bringen ist ebenfalls strafbeständig verboten? Wenn ja, wieso? Ein Küchenmesser ist doch genauso gefährlich, und mit Waffenbesitzkarte darf man doch auch viel gefährlichere Knarren besitzen. Habe die genaue Stelle im WaffG gerade nicht gefunden. -- Gohnarch░░░░ 19:44, 27. Okt. 2008 (CET) Es geht darum das diese Messer aus politischen Gründen zu verbotenen Gegenständen wurden. Und die sind vor dem Gesetz ultraböse. Zu finden ist das im Waffg unter verbotene Gegenstände. -- Der.Wicky (09:32, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Klingenlänge

[Quelltext bearbeiten]

Es geht nicht um 12 cm "KLingenlänge", sondern darum das der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist, (Oton: 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

   * höchstens 8,5 cm lang ist,)

Die Klinge besteht aber nicht nur aus dem herrausragenden Teil. Das sollte korrogiert werden.

-- Der.Wicky (09:32, 31. Okt. 2009 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Es geht nicht nur um die maximale Länge, sondern zusätzlich auch um die maximale Breite der Klinge. Ich glaube, sie ist 2 cm.

Ein Hinweis an Der.Wicky, sein Verständnisproblem betreffend (Küchenmesser vs. Springmesser). Der Gesetzgeber geht davon aus, daß ein Springmesser (egal, ob die Klinge vorne oder seitlich herauskommt) besonders gefährlich ist, weil es von Dritten nicht sofort als Messer erkannt wird. Es könnte in der Hand gehalten auch ein Schlüsseletui o.ä. sein. Das erinnert etwas an den Begriff der Heimtücke, der u.a. den Mord von dem Totschlag unterscheidet. (nicht signierter Beitrag von 87.146.189.215 (Diskussion) 18:25, 5. Sep. 2012 (CEST)) Beantworten


Guten Tag,

in dem bereits veröffentlichten Text steht: "Springmesser sind in Deutschland verbotene Gegenstände. Ausgenommen sind seitwärts öffnende Springmesser, deren Klingen nicht zweiseitig geschliffen sind und höchstens 85 mm aus dem Griff herausragen."

Nun ist es jedoch so, dass Messer laut dem neuen Waffengesetz, die einhändig geöffnet werden können und dann arretieren (feststehen und nur durch eine Verriegelungslösung zusammengeklappt werden können), nicht öffentlich geführt werden dürfen. Diese Messer gelten als Einandmesser. In dem veröffentlichten Text sollte erwähnt werden, dass diese Messer zwar nicht als verbotene Gegenstände gelten, jedoch dann nicht mitgeführt werden dürfen, wenn die Klinge arretiert. Dann gilt nämlich das Verbot für Einhandmesser. Ansonsten kann es sehr leicht so verstanden werden, dass diese Messer auch mitgeführt werden dürfen, was jedoch verboten ist und als Ordnungswidrigkeit bis zu 10.000€ bestraft werden kann. (nicht signierter Beitrag von 188.193.5.121 (Diskussion) 14:23, 4. Apr. 2017 (CEST))Beantworten

Sonderfall "assisted opener" und Rettungsmesser?

[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich habe hier das Problem, bei z.B. folgendem Messer schwer entscheiden zu können, ob es nun illegal ist oder nicht. Nur anhand der Beschreibungen hier und im Gesetz ("seitlich herausspringende Klinge") ist es etwas uneindeutig, vielleicht könnte man mal darauf eingehen (und notfalls den Artikel ergänzen):

"Magnum EMS Rescue", http://www.boker.de/taschenmesser/magnum/taktische-einsatzmesser/01LL472.html

Das Problem halt: Klingenlänge 8,6cm (>8,5) und dieser "assisted opener", was zwar nicht dem klassischen "Knopfdruck" entspricht, jedoch genügt auch hier ein leichtes "Zupfen" an dem schwarzen Stück (was da im geschlossenen Zustand aus dem Gehäuse schaut, 2.Bild) und die Klinge springt durch die eingebaute Feder genauso wie ein Springmesser (seitlich) aus dem Griff. Danke für eure Meinung/Hilfe/Gedanken dazu!

Ich habe gerade mal den Artikel im englischen verglichen, da wird nochmal unterschieden zu den Assisted opening knife, da könnte was dran sein! --JPM 16:13, 16. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Seitlich oder Seitwärts

[Quelltext bearbeiten]
Springmesser, ob mit nach vorne oder seitwärts herausspringender Klinge, sind in Deutschland verbotene Gegenstände, :ausgenommen Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge, deren Klinge...

Wo ist der unterschied zwischen einer seitwärts und einer seitlich herausspringender Klinge? Oder sind die Wörter synonym zu verstehen, das hieße, mit seitwärts herausspringender Klinge sind Messer mit bestimmten Maßen legal? (nicht signierter Beitrag von 61.90.115.240 (Diskussion) 14:37, 18. Jul 2012 (CEST))

DA wollte ich auch mal nachhaken: Da ist meiner Meinung nach ein Fehler drin. Die beiden Absätze sind synonym zu verstehen. Deswegen widersprechen sie sich. Ich bin mir aber zu 99% sicher, dass die Aussage, diese Messer seien keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind FALSCH ist. Sie sind nur nicht verboten. Sie sind trotzdem Waffen im Sinne des WaffG, so wie es der Absatz davor (richtigerweise) behauptet. (nicht signierter Beitrag von 79.221.115.48 (Diskussion) 13:53, 15. Mär. 2014 (CET))Beantworten

Hier wurden die Begriffe synonym verwendet. Hab den Satz abgeändert und hoffe, dass er jetzt etwas verständlicher ist. --Tminus7 (Diskussion) 15:55, 26. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Bewertung

[Quelltext bearbeiten]

Kann mir einer den folgen Satz erklären: "Demgegenüber ist das Führen eines Springmessers jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies können beispielsweise jagdliche oder berufliche Tätigkeiten, Brauchtumspflege oder der Einsatz beim Sport oder bei der Arbeit sein. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung." ? Die berufliche Nutzung wird höher bewertet, als der Schutz des eigenen Lebens? Ich weiß nicht ob Erklärung zu diesem Abschnitt nicht schlecht wäre. --Nixsager (Diskussion) 14:29, 27. Aug. 2023 (CEST)Beantworten

Im outdoor bereich sind klapmesser/einhandmesser als rettungsmesser bekannt und legal zu führen so weit ich weiß. --VinyAthlete5824 (Diskussion) 16:21, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten