Diskussion:Strafvollzug

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Hajo-Muc in Abschnitt Einleitung
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Zum Abschnitt "Probleme und Kritik am Strafvollzug

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Hier gibt es eine Auflistung von Gründen für erhöhte Suizidgefahr von Gefängnisinsaßen. Der letzte Punkt ("In Bezug auf den Strafvollzug ist auch die Rede von islamistischer Radikalisierung. Es ist die Rede, dass der Strafvollzug ein „Hort für die Radikalisierung von Islamisten“, „Terroristenfabrik“ oder „Brutstätten des Terrorismus“ sei.[20]") hat nichts mit Suizid zu tun.

Außerdem sehe ich keine Unterschied zwischen dem ersten und dritten Punkt ("Unter Gefängnisinsassen befinden sich generell schon überdurchschnittlich viele Menschen, die zu einer Risikogruppe für Suizid gehören." und "Viele, die sich in Haft umbringen, haben schon vorher Suizidversuche unternommen. Diese Prädikatoren deuten auf psychische Probleme hin."). (nicht signierter Beitrag von 2A01:C23:5CEB:5E01:7CBA:9026:89CD:E8D9 (Diskussion) 13:21, 16. Jul. 2021 (CEST))Beantworten

Aufgaben des Strafvollzuges

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Es ist nicht sinnvoll zu sagen, daß der Strafvollzug "die Resozialisierung" als Aufgabe oder Ziel hat. Dem Freiheitsentzug in Gefängnissen sind im Laufe der Zeit und in verschiedenen Ländern unterschiedliche Aufgaben zugeschrieben worden (Unschädlichmachung, Abschreckung, Schuldvergeltung etc.). Sinnvollerweise kann man daher nur davon sprechen, was in einem bestimmten Land, zu einer bestimmten Zeit dem Freiheitsentzug in Gefängnissen für Aufgaben/Ziele zugeschrieben werden. -- Reiner Hilgen 01:58, 22. Feb 2006 (CET)

Welche Gesetzesänderung?

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Ich halte die Darstellung des § 2 StVollzG für mißverständlich und rege eine Korrektur an, da an der folgenden Frage eine kriminalpolitische Grundsatzdiskussion festgemacht wird und eine von eher konservativen Kreisen angestrebte Veränderung der jetzigen Gegebenheiten droht: Die derzeitige Rechtslage definiert ausschließlich die "Resozialisierung" als Vollzugsziel, wohingegen der "Schutz der Allgemeinheit" (nachrangig) nur als Aufgabe angesehen wird. Die durch Gesetzesänderung angestrebte Aufwertung des Schutzes der Allgemeinheit legt die Befürchtung nahe, daß zu Lasten der im Vollzug laufenden Behandlungsangebote dort gespart wird und - was auch kostensparend gegenüber z.B. therapeutischen oder Bildungsangeboten wäre - instrumentell aufgerüstet wird. Auch wäre die praktische Anwendung zahlreicher Bestimmungen des StVollzG betroffen.

(nicht signierter Beitrag von WoGo24220 (Diskussion | Beiträge) )

Welche Gesetzesänderung ist denn gemeint?

"Die durch Gesetzesänderung angestrebte Aufwertung des Schutzes der Allgemeinheit legt die Befürchtung nahe, daß zu Lasten der im Vollzug laufenden Behandlungsangebote dort gespart wird und - was auch kostensparend gegenüber z.B. therapeutischen oder Bildungsangeboten wäre - instrumentell aufgerüstet wird. "

Es ist mir bekannt, dass das Strafrecht mal wieder einer Novellierung unterliegen soll, allerdings weiß ich nichts davon, dass das Strafvollzugsgesetz (Sie erwähnten § 2 StVollzG) geändert wird.

Faktisch wird tatsächlich anscheinend mehr Geld für die Sicherheit ausgegeben als für die Angebote, die die Haftanstalten im Rahmen des Konzept des Behandlungsvollzuges ja ausserdem auch bereitzuhalten verpflichtet sind (das Behandlungsziel steht in § 2 StVollzG).

Für mein Verständnis ist es bedauerlich, aber üblich, dass an den Enden gespart wird, wo es "keiner" merkt. Strafvollzug findet nur im Falle schwererer Kriminalität statt, und nicht viele Menschen wissen überhaupt etwas über Strafvollzug. Ein blinder Fleck in der gesellschaftlichen Diskussion, wenn man mal davon absieht, dass wir jahrelang über das Thema "Aufrüstung der Polizei" (die "Broken-Windows-Diskussion") und das Thema "Strafverschärfung diskutiert haben (und über letzteres vermutlich in Zeiten sinkender Sensibilität für Freiheitsrechte auch immer neu diskutieren WERDEN). Das Thema des Vollzuges von Freiheitsstrafen und die Frage, wie denn eigentlich Resozialisierung funktioniert bzw. funktionieren soll, ist seit den 80er Jahren nicht mehr aktuell, fürchte ich.

-- Fraupost 16:58, 24. Jun 2005 (CEST)

Änderungen von Mostpatiently zum Thema "offener Vollzug"

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Hallo Mostpatiently,

ich kann deine Änderungen nicht nachvollziehen und finde sie falsch.

Ich werde mir erlauben, dies als Meinung und nicht als Feststellung zu betrachten. Leider hattest du in dem Artikel zum Strafvollzug entsprechend schon Änderungen vorgenommen:

"In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht. Rückfällige und als flucht- oder gemeingefährlich eingeschätzte Personen sind vom offenen Vollzug ausgeschlossen."

und

"War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Rückfalltäter, dann wird die Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug vollstreckt."

Mostpatiently, ich schlage vor, wir halten uns ganz normal an die Netiquette und unterhalten uns über unsere Sichtweisen. Möglichst BEVOR wir unsere Artikel gegenseitig ändern, wenn ich bitten darf. ;-)

Ich lege mal vor:

Tatsächlich ist § 10 StVollzG die Grundlage für die Entscheidung, ob ein zum Freiheitsenzug Verurteilter in den offenenen Vollzug darf oder ob er in den geschlossenen Vollzug muss. Korrekt! Und dann?

Vielleicht variieren ja die Arten, wie in den einzelnen deutschen Bundesländern gehandelt wird? Wie ich es geschrieben hatte, ist es jedenfalls - faktisch und rechtlich (in Berlin) -, und die Änderungen meiner Darstellung kann ich leider nicht nachvollziehen. Ich hatte geschrieben:

"Die Kriterien, wonach sich das entscheidet, in welche Vollzugsform der Inhaftierte "startet", sind einfach:

  • War er in Freiheit, als das Urteil rechtskräftig geworden ist, kommt er grundsätzlich mit einem umgangssprachlich genannten "Selbststeller" (= Aufforderung der Staatsanwaltschaft zum Haftantritt) in den offenen Vollzug. Ausnahme: Wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits erneut in Untersuchungshaft geraten ist.
  • War er im Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft, dann wird gleich im Anschluss die Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug vollstreckt."

Ich habe übrigens nicht geschrieben, dass er im offenen Vollzug bleibt, wenn er kein Ersttäter war. Allerdings bleiben genügend Wiederholungstäter (oder besser gesagt: "Nicht-Ersttäter") im offenen Vollzug, um Ihre / deine These als widerlegt ansehen zu dürfen. :-)

Ich bitte um Antwort.

--Fraupost 09:35, 8. Sep 2005 (CEST)

Hallo Fraupost,

ich habe Deinen Artikel geändert (vielleicht zu forsch ;-)), weil es meiner Meinung nach nicht richtig ist, das Kriterium offener Vollzug ja oder nein an dem Merkmal Selbststeller festzumachen, weil es eben nicht zutrifft, dass man als Selbststeller automatisch im offenen Vollzug landet. Vielleicht erhöht es die Chancen, mehr aber nicht. Ausserdem wird man ja nur deshalb Selbststeller, weil vorab das Gericht die Notwendigkeit einer sofortigen Inhaftierung verneint - also wäre ja dies das Merkmal für die Möglichkeit, in den offenen Vollzug zu gelangen und das Merkmal Selbststeller nur die Folge davon. Allein ein Blick auf den Anteil der Insassen des offenen Vollzuges (17,5 von 100) an allen Inhaftierten zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit des offnenen Vollzuges eher gering ist.

Ich nehme aber natürlich an, dass die Handhabung in den einzelnen Bundesländers sehr variiert (ich bin nur Experte des bayerischen Vollzuges). Ich arbeite in in einer Anstalt des geschlossen Vollzuges, in der sich regelmäßig Selbststeller zum Strafantritt stellen. Das Merkmal Selbststeller führt dann zwar dazu, dass diese Personen leichter an Vergünstigungen wie Ausgang, Urlaub und Aussenbeschäftigung kommen, für eine Verlegung in eine Anstalt des offenen Vollzuges spielt das Merkmal Selbststeller aber nur eine zweitrangige Rolle.

Ich bin aber natürlich dafür offen, den entsprechenden Absatz in Strafvollzug zu modifizieren.

Was hältst Du denn denn von einer Ergänzung in der Art: Befindet sich jemand zuerst in Untersuchungshaft und kommt nach der rechtskräftigen Verurteilung direkt im Anschluss in Strafhaft, hat er es erheblich schwerer, in den offenen Vollzug zu kommen als jemand, der sich nach der Verurteilung noch auf freiem Fuß befindet und eine Ladung zum Strafantrit erhält. Die Handhabung dieser Bestimmung kann von Bundesland zu Bundesland variieren. --Viele Grüße Mostpatiently 19:59, 8. Sep 2005 (CEST)

Hallo Mostpatiently,

danke für die Antwort. Fakt ist also, dass die Praxis in den Bundesländern Berlin und Bayern klar differiert. Wie lehrreich! Hier bedeutet die Ladungs zum Strafantritt, dass der Betroffene sich IMMER im offenen Vollzug (die Haftanstalt wird ihm auch benannt, zu welcher er sich zu melden hat) einfindet. Praktisch wird dann viel verlegt, die Argumentation der Haftanstalten des offenen Vollzuges ist haarsträubend, aber das ist eine Frage der Sichtweise und natürlich auch des Standpunktes. Ich persönlich finde, wer in den offenen Vollzug geladen wird, hat eine Art Vertrauensschutz zu geniessen, aber das interessiert in Berlin nicht, und zwar: nicht die Bohne. Da ist es - juristisch gesehen - fairer, den für den offenen Vollzug ungeeigneten Personen erst gar keine Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug zu übersenden. Also finde ich (auch wenn es mich schmerzt als Verteidigerin) die Handhabe in Bayern "besser" weil nachvollziehbarer.

Zitat von dir: "Was hältst Du denn denn von einer Ergänzung in der Art: Befindet sich jemand zuerst in Untersuchungshaft und kommt nach der rechtskräftigen Verurteilung direkt im Anschluss in Strafhaft, hat er es erheblich schwerer, in den offenen Vollzug zu kommen als jemand, der sich nach der Verurteilung noch auf freiem Fuß befindet und eine Ladung zum Strafantrit erhält. Die Handhabung dieser Bestimmung kann von Bundesland zu Bundesland variieren."

Tja... nicht viel. Es fehlt ein bissle die Aussage. Als Kompromiss unserer kleinen Diskussion ist der Vorschlag natürlich geradezu perfekt, aber mal unter dem Gesichtspunkt betrachtet, was den normalen User von Wikipedia interessiert, wohl eher ein bisschen farblos.

Ich fürchte, es wäre am besten, wir teilen auf der Seite die Landesmodalitäten in Tabellenform mit. Ich sage "ich fürchte", weil das einfach Arbeit macht. Aber... in Berlin gilt nunmal das sogenannte "Berliner Selbststellermodell":

"Justizvollzugsanstalt Hakenfelde

Die Justizvollzugsanstalt Hakenfelde mit der Nebenanstalt Kisselnallee, ebenfalls eine Anstalt des offenen Männervollzuges. Die Anstalt verfügt über insgesamt 418 Haftplätze für männliche erwachsene Strafgefangene. Sie ist im Bereich des offenen Vollzuges eine Selbststelleranstalt, d.h. der durch ein Gericht rechtskräftig Verurteilte wird zunächst direkt im offenen Vollzug aufgenommen, wenn er sich fristgemäß nach Ladung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zum Strafantritt stellt (Berliner Selbststellermodell) und kann bei Eignung in der Anstalt verbleiben. Anderenfalls erfolgt die Verlegung in den geschlossenen Vollzug."

gefunden unter: http://www.berlin.de/senjust/justizvollzug/vollzugsanstalten.html

" Was heißt Selbststelleranstalt?

Wird der vom Richter Verurteilte auf freiem Fuß belassen, weil zu erwarten ist, dass er sich nicht der Vollstreckung entziehen wird, so erhält er von der Vollstreckungsbehörde die Ladung zum Strafantritt in einer der beiden Selbststelleranstalten des offenen Vollzuges in Berlin. Dieses erfolgt deliktunabhängig."

gefunden unter: http://www.jva-heiligensee.info/oft_gefragt.htm

Nachdem ich deinen Beitrag gelesen habe, habe ich herausgefunden, dass Berlin und NRW einzig sind mit dieser Art des Strafantritts:

"Selbststellermodell: In Berlin und u.W. in Nordrhein-Westfalen gibt es die vollzugliche Regel, dass wer sich nach Verurteilung und späterer Ladung zum Strafantritt freiwillig und rechtzeitig zur Verbüßung der Strafe einfindet („Selbststeller“) zunächst im offenen Vollzug aufzunehmen ist. Denn angesichts der Selbststellung spricht die Vermutung für ihn, dass die Ausnahmegründe für eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug (s.o. und § 10 StVollzG: Fluchtgefahr; Wiederholungsgefahr bzw.während des Vollzuges) bei ihm nicht vorliegen. In der Praxis prüfen die Anstalten in solchen Fällen jedoch, ob nicht doch Ausschließungsgründe vorliegen. Das führt vor allem in „öffentlichkeitsträchtigen Fällen“, bei mehrfach Vorbelasteten, und bei Personen mit vergleichsweise hohen (Rest-) Strafen relativ oft zu alsbaldigen Verlegungen in den geschlossenen Vollzug, ohne dass der betreffende Gefangene sich tatsächlich insofern erneut etwas hat zuschulden kommen lassen."

gefunden unter: http://www.berliner-vollzugsbeirat.de/Haftlexikon.html

Ich habe das Gefühl, empfehlenswert wäre es auch, die rechtliche Grundlage zu nennen. Leider ist das Berliner Amts- und Gesetzesblatt (nicht mehr) online. Ich habe lediglich herausgefunden, dass es einen neuen Vollstreckungsplan für das Land Berlin gibt.

Ich melde mich, wenn ich einen aktuellen Gesetzestext habe.

Viele Grüße

--Fraupost 20:58, 11. Sep 2005 (CEST)

Hallo @Mostpatiently,

es freut mich, wenn du weiterhin an diesem Artikel arbeitest. Ich fand es sehr lustig, das jemand "Vollzugsinspektor" in Zeile 74 (also Deine Änderung vom 12. Januar 2006) eingefügt hat, denn solch eine Bezeichnung gibt es zumindest in Berlin nicht und gibt dem Thema erneut etwas Lokalkolorit... Schade nur, dass man mittlerweile nicht mehr auseinanderhalten kann, was nun regional ist und was nicht!

Aber überhaupt nicht einverstanden bin ich hiermit:

"In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht, je nach Bundesland können aber sehr unterschiedliche Kriterien und Maßstäbe für die Aufnahme in den offenen Vollzug ausschlaggebend sein. Grundsätzlich lässt sich beobachten, dass in den südlichen Bundesländern wie beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg strengere Maßstäbe angelegt werden, während in den nördlichen Bundesländern wie beispielsweise Berlin, Bremen oder Hamburg eine liberalere Praxis üblich ist."

Ach ja??? Also das ist sehr interessant, eine aktuelle Studie besagt nämlich, dass die Zahl der vorzeitigen Entlassungen in Berlin (jaja, mal wieder regional, ich weiß... nun denn, dafür aber zutreffend, wie ich hoffe!) auf dem bundesweiten Tiefstand liegt.

Ich fürchte, die Vorstellung, dass in Norddeutschland eine "liberalere Praxis" gepflegt wird, entspricht nicht meinen Kenntnissen! Und soweit ich weiß, fürchtet man sich in Berlin vor EINIGEN Haftanstalten, wenn man verschubt wird zu einem Gerichtstermin oder wenn man sogar verlegt wird! Ich kann ja mal eine kleine Umfrage starten, welche Haftanstalten besonders gefürchtet sind ob ihrer mangelnden Liberalität...

Ich denke, wenn sich hier mal jemand erbarmt (vielleicht ich selbst...), den Artikel aufzusplitten, dann musst Du mal in die Vollen gehen und richtig auspacken, wie es in Bayern denn nun so läuft bei den "Vollzugsinspektoren"!

Gruß

-- Fraupost 23:35, 2. Feb 2006 (CET)

Neutralitätsproblem im Abschnitt Strafvollzug ist Behandlungsvollzug

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Ich habe den Neutralitäts-Baustein eingefügt, da mir der letzte Absatz zum Thema Fluchtgefahr sehr tendenziös erscheint. Jedenfalls wäre die kritisierte Praxis durch Quellen zu belegen. Auch könnte der letzte Satz einen etwas sachlicheren Stil vertragen. Es fragt sich allerdings, ob der Absatz nicht besser ganz entfernt werden sollte.

-- Wolfgang Kopp 14:49, 14. Jan 2006 (CET)

Hallo!

Vielleicht könnte man die Ausführungen der Rechtsanwälte Ferner & Koll. verlinken oder auch von mir aus gerne ausführlich reinschreiben. Die Rechtsanwälte haben einige Gründe aufgeführt, weshalb durchaus eine Ungleichheit zwischen ausländischen Strafgefangenen und deutsch(sprachig)en vorliegen kann.

Ich glaube jedoch, dieser Artikel mit der WIRKLICH allgemeinen Überschrift "Strafvollzug" platzt dann aus den Nähten. Ich würde dann denken, dass - zumindest im Falle einer ausführlichen Darlegung der Situation ausländischer Strafgefangener im deutschen Strafvollzug - ein neues Kapitel eröffnet werden müsste.

Mein Artikel beruht auf meinem persönlichen Eindruck, den ich über die Jahre als Strafrechtlerin mit Schwerpunkt Strafvollzugsrecht in Berlin gewonnen habe. Vielleicht stört Sie mein Ausdruck, doch noch schöner würde ich es finden, wenn Sie einen konstruktiven Gegenvorschlag brächten, statt hier einfach den "Neutralitäts-Baustein" reinzuklatschen.

Übrigens bin ich - so glaube ich - gar nicht alleine mit meinem persönlichen Eindruck: Hessische Strafverteidiger bringen die Nachlässigkeit oder auch Unfähigkeit, mit ausländischen Strafgefangenen angemessenen Umgang zu finden, noch pointierter und behaupten, im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschiebung würde (zumindest in Hessen) eine Resozialisierung ganz unterlassen werden bei ausländischen Strafgefangenen.

Nun, in Berlin wird nicht so "gern" abgeschoben, daher MUSS sich in Berlin der jeweilige Gruppenleiter mit ausländischen Inhaftierten irgendwie befassen. Ich habe jedoch gemerkt, dass die Vollzugspläne an Absurdität häufig schwer zu überbieten sind: Wegen mangelnder Deutschkenntnisse keine Straftataufarbeitung, wegen mangelnder Straftataufarbeitung keine Resozialisierung, wegen fehlender "Fortschritte im Vollzug" keine Lockerungsmöglichkeiten, keine vorzeitige Haftentlassung, kein gar nichts...

Sicher werden manche ausländische Inhaftierte dennoch in bessere Häuser verlegt und sogar trotz äußerst rudimentärer Sprachkenntnisse in Wohngruppenvollzug aufgenommen. Warum, frage ich mich dann, warum die und nicht die anderen (auch)? Nun, bei manchen hatte ich den Eindruck, dass sie die Verhältnisse im Hause einfach so lange gestört hatten, dass sie nach oben "weggelobt" worden sind.

Nicht zu vergessen sind natürlich diejenigen Ausländer, die geduldig ihren Kurs "Deutsch für Ausländer" absolvieren und vor allem natürlich auch diejenigen, die eh schon gut Deutsch sprechen. Doch diesen wird oft - selbst bei jahrzehntelangem Aufenthalt in Deutschland oder gar bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit - unterstellt, sie könnten in ihr Heimatland "abtauchen" im Falle von Vollzugslockerungen.

Es geht bei allen Betrachtungen darum, dass hier Menschen die Freiheit entzogen wird. Ich persönlich finde es eben zweifelhaft, wenn der Freiheitsentzug nur aufgrund der Sprachproblematik und der angeblich drohenden Fluchtgefahr bei Ausländern länger dauert, und wenn ich darüber nicht schreiben darf, dann erwarte ich zumindest, dass Ihre Kritik mit ein paar Argumenten gefüttert wird, die mich wenigstens ein bißchen davon überzeugen können, dass Ihre Sichtweise begründet ist und meine Feststellungen ganz und gar subjektiv sind!

Gruß

-- Fraupost 17:13, 15. Jan 2006 (CET)

Hallo Fraupost!

Also gut. Hier ein Vorschlag, der in erster Linie versucht, die Sprache etwas neutraler zu gestalten:

Es gibt auch Vollzugspläne, in denen alle Lockerungen abgelehnt werden, was häufig bei Ausländern der Fall ist. Ähnlich wie bei Haftbefehlen gelten auch in der Vollzugspraxis die Kenntnis einer Fremdsprache und die Annahme, dass der Betroffene Familie im Ausland hat, als Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dies birgt die Gefahr einer schematischen Diskriminierung von Ausländern im Vollzug, wenn andere Gesichtspunkte, wie etwa die soziale Integration im Inland, nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Man könnte, ohne den neutralen Standpunkt zu verlassen, noch erwähnen, dass bisweilen der Vorwurf erhoben wird, eine solche Diskriminierung finde regelmäßig/häufig/o.ä. statt, aber das ginge meines Erachtens über einen enzyklopädischen Beitrag hinaus.

-- Wolfgang Kopp 22:23, 17. Jan 2006 (CET)

Ich habe den Vorschlag jetzt umgesetzt und den Neutralitäts-Baustein entfernt.

-- Wolfgang Kopp 17:55, 22. Jan 2006 (CET)


Hallo

Ich habe nichts dagegen, dass der Artikel in mehrere einzelne Überschriften (= Artikel) unterteilt wird. Ich halte dies im Gegenteil für eine schöne Entwicklung, die ich dem Thema ehrlich gesagt nicht zugetraut hätte, weil ich - wie ich ja auch in meinen Angaben zur "Person" geäußert habe - doch eher den Eindruck habe, dass man sich häufig ausschweigt über das Thema Vollzug und Strafvollzugsrecht. Ich bin gespannt, ob die länderspezifischen Unterschiede tatsächlich herausgearbeitet werden, das gibt es nämlich bisher in keinem Fachkommentar und in keiner Fachzeitschrift (zumindest meiner Kenntnis nach nicht). Damit würde Wikipedia also vom Niveau her auf jeden Fall angemessen erscheinen, denke ich!

Der Vorschlag von Herrn Wolfgang Kopp finde ich von der Formulierung her (ebenfalls?!) zu einzelfallbezogen, aber inhaltlich o.k. Ich hatte ja auch schon gesagt, dass man, WENN man dort etwas zu äußert, vielleicht mal einen eigenen Artikel zum Thema verfassen müsste.

Aber ich freue mich, dass es einen konkreten Vorschlag gab. Ich freue mich, wenn die Kritik auch weiterhin über das schlichte Kritik-Üben hinausgeht. So wäre zu wünschen, dass der Vermerk, dass eine Überarbeitung des Artikels erfolgen müsste, bald verschwinden könnte, WEIL eine Überarbeitung erfolgt IST! Es ist ja beruhigend, wenn jemand mitliest, aber wer "A" sagt...

--Fraupost 22:40, 2. Feb 2006 (CET)

Enzyklopädie!?

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Bei aller Mühe, die die Beteiligten investieren würde ich doch bitten, die Grenzen einer Enzyklopädie zu berücksichtigen... Einiges ist sicher besser in Wikibooks untergebracht, weniger ist oftmals mehr, auch wenn es dort vielleicht nicht so viel Aufmerksamkeit erntet wie hier. Artikel über Strafvollzug in einzelnen Bundesländern gehen m.E. doch deutlich über das Ziel hinaus, unterliegt die Gestaltung des Vollzugs doch leider allzu sehr regionalen politischen Vorlieben und populistischen Maßnahmen, oder? So gesehen halte ich die Bausteine für Berlin schlicht für überflüssig. Und es gibt auch nicht "Deinen" oder "Meinen" Artikel...

Und ich fänd nett, manche Fachbegriffe verständlich zu machen, z.B. "staatlichen Sanktionsanspruch", das versteht vermutlich kein Mensch (außerhalb des Vollzuges).

Gruß Wuselmart 23:56, 24. Jan 2006 (CET)

Hallo Wuselmart!

Ich kann dir nur zustimmen. Werde aber wohl in nächster Zeit nicht selbst dazu kommen, den Artikel auszudünnen, zumal einige Informationen vielleicht nicht einfach gestrichen, sondern verlagert werden sollten.

Ich schlage vor, am Anfang des Artikels einen Überarbeiten-Baustein anzubringen und am Anfang der Diskussionsseite auf diesen Abschnitt zu verweisen.

-- Wolfgang Kopp 18:39, 27. Jan 2006 (CET)

Ich habe jetzt mal angefangen, den Artikel zu überarbeiten, bin aber über die einleitende Definition noch nicht hinausgekommen. Dort waren zwei wichtige Punkte, die einer genauere Beschreibung bedürfen: Vollzugsziel/Vollzugsaufgaben und Rechtsschutz. Das sollten jeweils eigene Punkte werden. Sobald ich dazu komme. --Reiner Hilgen 13:36, 17. Feb 2006 (CET)

Gute Idee, womöglich zieht das ja noch mehr Leute an, die mitarbeiten... Allerdings werde ich nicht viel Zeit investieren, zumindest zur Zeit nicht. Interessant ist das Thema aber allemal. Gruß Wuselmart 13:58, 28. Jan 2006 (CET)

Baustein gesetzt.

-- Wolfgang Kopp 14:35, 28. Jan 2006 (CET)

@Wuselmart:

"Und ich fänd nett, manche Fachbegriffe verständlich zu machen, z.B. "staatlichen Sanktionsanspruch", das versteht vermutlich kein Mensch (außerhalb des Vollzuges)."

Sorry, ich hätte von mir selbst nie gedacht, dass ich mich mal in Fachausdrücken verlieren würde. Es ist eine der vornehmsten Pflichten der Fachleute, sich verständlich auszudrücken, finde ich. Ich lege diesen Maßstab natürlich auch und vor allem immer an mich selbst an.

Ich kann mir also kaum vorstellen, dass "Sanktionsanspruch" missverständlich ist (sonst hätte ich den Begriff nicht verwendet). Man kann es auch "Strafanspruch" nennen, aber wenn man "Anspruch" noch aufdröseln möchte, kommt man tatsächlich etwas in Nöte, weil man nunmal bei manchen Begriffen einen Kontext beschreibt, der ein bissle weiter sein mag. In diesem Falle geht man vom Gewaltmonopol des Staates aus. Damit distanziert sich unser Rechtssystem einerseits von dem teilweis im Mittelalter geübten Recht der Blutrache, anderseits soll es keine dezentrale Gewalt ("Gewalt" im Sinne von "Macht") geben. Der Staat kleidet sich für seinen monopolistischen Machtanspruch (damit ist das Recht / die "Macht" zur Gesetzgebung, zur Rechtsprechung und zum Vollzug von Gesetzen generell gemeint) in das Korsett des Rechtsstaatsprinzips. Über das "Rechtsstaatsprinzip" lassen sich erneut viele Worte verlieren...

Also konkret: Der Staat spricht Recht und der Staat vollzieht seine Gesetze. In concreto also wird derjenige, der gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, zu einer Strafe verurteilt und der Staat vollstreckt die Strafe. Das darf NUR der Staat, er darf sich keiner sog. "Privaten" (also "normaler" Bürger wie z. B. Sicherheitsfirmen oder Institutionen, die es - eben wegen der Unzulässigkeit einer solchen Tätigkeit - in Dtld. nunmal nicht gibt) bedienen, um seine staatliche Aufgaben zu erfüllen. In diesem Falle hat der Staat (alleinig) die Aufgabe, die Strafe, die in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen worden ist, zu vollstrecken. Der Staat darf allerdings nicht zweimal wegen derselben Sache bestrafen, in diesem Zusammenhang erschließt sich ein weiterer Aspekt des Wortes "Sanktionsanspruch": NACH vollzogener Strafverbüßung ist der Sanktionsanspruch (also das Recht zu bestrafen) "verpufft" bzw. verbraucht. Das wiederum ist sehr schwer von den sog. Wiederaufnahmefällen abzugrenzen, in denen insbesondere zugunsten des Verurteilten eine Sache nochmals vor Gericht kommt (ich glaube, im Fall "Weimar" (vgl. Chronologie einer Wiederaufnahme und Bericht in der "Zeit" 1997) hatten wir einen ziemlich bekannten Wiederaufnahme-Fall mit einem ziemlich guten Strafverteidiger.

Hm tja

Es sträuben sich mir die Haare, dass ausgerechnet ich mich also undeutlich ausgedrückt habe. Allerdings zeigen sich anlässlich meines sicherlich noch recht oberflächlich geratenen Erklärungsversuchs, was "staatlicher Sanktionsanspruch" meint, doch auch die Grenzen von Wikipedia: Will Wikipedia nun allgemeinverständlich oder wissenschaftlich sein? Ich glaube, wenn man wirklich einen "unfehlbar richtigen" Artikel zu verfassen versuchte, würde es nur noch fachtechnischer werden müssen und sich am Ende dann meiner Ansicht nach noch weiter von dem, was für eine Enzyklopädie typisch wäre, wegbewegen.

Ich würde also ehrlich gesagt weiterhin den Drahtseilakt zwischen Verständlichkeit und Fachlichkeit unter Verwendung einiger Begriffe, die man vielleicht auch schonmal in einem Zeitungsartikel gelesen hat, als richtig ansehen und dafür "plädieren", nicht allzu juristisch zu werden.

-- Fraupost 23:08, 2. Feb 2006 (CET)

Fraupost schreibt:

So wäre zu wünschen, dass der Vermerk, dass eine Überarbeitung des Artikels erfolgen müsste, bald verschwinden könnte,
WEIL eine Überarbeitung erfolgt IST! Es ist ja beruhigend, wenn jemand mitliest, aber wer "A" sagt...

Nun gut, leider komme ich nicht so recht dazu, aber ich möchte anmerken, dass ich doch manches für veränderungswürdig halte, da der Artikel noch nicht recht fertig ist. Was ich meine ist, neben "weniger ist mehr":

  • Der Artikel ist deutschlandlastig, d.h., es gibt Strafvollzug auch in anderen Ländern, auch wenn er da anders aussehen mag (z.B. USA, Frankreich, Georgien, was auch immer). Daher fänd ich es sinnvoll, die deutschen Bausteine und ihre Dynamik stehen zu lassen, aber eben auch Raum für anderes zu geben.
  • Strafvollzug ist dynamisch, aber eben auch statisch, daher frage ich mich, ob nicht alle Bausteine einzeln stehen sollten und schließlich unter einem Unterpunkt der Ablauf (in Deutschland) dargestellt werden sollte, sozusagen exemplarisch. So ist z.B. die medizinische Versorgung oder die Fürsorgepflicht gegenüber Gefangenen schlecht unter der Dynamik zu fassen, weil ständig präsent (oder kritisch gesehen eben nicht ständig präsent...)
  • Kritische Anmerkungen zum Strafvollzug finde ich auch sehr notwendig, die finden aber in einem allgemeinen Artikel m.E. keinen Platz. Daher ist die unterschiedliche und sehr von politischen Moden abhängige Praxis der Gestaltung des Strafvollzugs durch Verwaltungsvorschriften und länderspezifische Erlasse hier kaum darzustellen, es geht eher um einen Überblick. Der Umstand, dass Absichten des Strafvollzugsgesetzes zum Teil unkenntlich gemacht werden (Lockerungspraxis, Gleichbehandlung), lässt sich lexikalisch neutral kaum darstellen, glaube ich zumindest.
  • Z.B. lassen sich Behauptungen wie "grundsätzlich" muss 9 Monate vor Entlassung die Entlassungsvorbereitung beginnen, nicht halten und bedeuten angesichts der Realität reines Wunschdenken.
  • Die Wahrnehmung, dass Inhaftierte, die kein Geständnis ablegen, (...) von nahezu allen Lockerungen im Strafvollzug ausgenommen werden, mag zutreffen, lässt sich aber nicht belegen und hat ihren Grund in der allgemeinen, zeitgeistig strengeren Umgangsweise mit Delinquenten. Somit hat dies m.E. keinen Platz in einer Enzyklopädie... Übrigens finde ich das persönlich gar nicht so tragisch, denn es heißt ja lediglich, dass derjenige Gefangene, der eine Gewalttat (!) verübt hat, ohne (therapeutische oder mindestens selbstkritische) Arbeit an seinen persönlichen Schwierigkeiten, die zu Körperverletzung, Vergewaltigung, Missbrauchstat oder ähnlichem geführt haben, die verhängte Strafe verbüßen soll. Eine vorzeitige Entlassung oder Lockerungen sind also keine Selbstläufer, sondern Reaktionen auf den Versuch, sich eines besseren zu besinnen. Psychotherapie, Anti-Gewalt-Trainings, soziales Training, Sozialtherapie werden durchaus im Strafvollzug in Deutschland angeboten, aber leider nicht von vielen Tätern und zu selten intrinsich motiviert angenommen.

Es könnte sicher noch mehr Kritik geben aber ich möchte die löblichen aufklärerischen Mitschreiber nicht zurückweisen... Allerdings denke ich, dass eine prägnante Darstellung (auch unter Berücksichtigung anderer Strafvollzüge anderswo) wünschenswerter wäre als die gegenwärtige Form. Gruß Wuselmart 23:53, 7. Feb 2006 (CET)


Da kein Protest kam, habe ich jetzt erstmal weiter gemacht... Der Abschnitt zum Behandlungsvollzug hatte m.E. mit einer sachlichen enzyklopädischen Darstellung wenig zu tun, ein Essay über mögliche Nachteile ausländischer Gefangener oder die Darstellung der Einweisung in Berlin sowie die eher unklaren Ausführungen über Lockerungen habe ich mir daher erlaubt zu ersetzen. Auch der Teil zum §9 war eher am Thema vorbei geraten. Zum Wegfall der Überschrift "Strafvollzug ist Behandlungsvollzug": Wurde gerne als Schlagwort gebraucht, ist sicher auch die Intention des StVollzG, ist heute doch aber eher obsolet bzw. hat für mich einen etwas zynischen Beigeschmack. Behandlung kann sehr weit gefasst definiert werden, m.E. findet echte Behandlung im wesentlichen in den Sozialtherapien statt, die Behandlungsmöglichkeiten im Normalvollzug sind begrenzt und brauchen sehr motivierte Gefangene. Gruß Wuselmart 00:10, 17. Feb 2006 (CET)

Meines Erachtens deutlich besser als der vorherige Zustand. Auch den oben von Dir genannten Punkten muss ich beipflichten. Vielleicht komme ich am Wochenende selbst dazu, ein bisschen an dem Artikel zu arbeiten, allerdings liegt mein Schwerpunkt nicht beim Strafvollzugsrecht, geschweige denn der Praxis. -- Wolfgang Kopp 00:22, 17. Feb 2006 (CET)

Im Vergleich zu vorher erscheint mir der erste Abschnitt bei neuerlichem Lesen doch zu lang und weitschweifig. Die Erwähnung, was Strafvollzug nicht ist, kann man machen, aber eben kürzer. Die Aktuelle Entwicklung gehört, solange sie nicht umgesetzt ist, nicht hierher; gedacht ist nichit gesagt, gesagt ist nicht getan, etc.; bis diese Änderungen greifen, dauert es noch... Aber WP ist vielseitig und von allen formbar, mal sehen, was daraus wird! Tschuldigung, das war ich... (IP statt signatur) Wuselmart 16:44, 17. Feb 2006 (CET)

Hallo W.K., die Änderungen besonders im Strukturellen finde ich gut gelungen; interessant ist, wieviel verschiedenes rund um das Thema Strafe und Vollzug schon in der WP zu finden ist. Hoffentlich kommen jetzt auch noch andere Länderinfos hinzu... Die inhaltliche Bearbeitung wird auch bald weiter gehen... Gruß Wuselmart 21:16, 18. Feb 2006 (CET)

So, nun habe ich mal die wenig verständlichen Ausführungen zur Einklagbarkeit des Vollzugsplans herausgenommen, und die Lockerungen überarbeitet. Dabei ist mir aufgefallen, dass eine Unzahl von Lemmata in der WP existiert, die sehr ähnlich sind und eigentlich mit dem Artikel Strafvollzug abgelöst werden könnten: geschlossener Vollzug, offener Vollzug, Ausgang (JVA), Urlaub (JVA) etc. Halte ich ehrlich gesagt für Löschkandidaten, es sei denn, die Artikel werden noch ausführlicher gestaltet... Wuselmart 00:27, 21. Feb 2006 (CET)

Aktuelle Entwicklungen

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Hallo Reiner Hilgen, schön, dass noch jemand mitmacht! Allerdings frage ich mich, ob aktuelle Entwicklungen, solange sie nicht abgeschlossen sind, auch hier her gehören. Die Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder bereitet vielen Kopfzerbrechen und wird den Artikel ohnehin beeinflussen, falls dies wirklich umgesetzt wird. Ich fänd schön, wenn wir uns auf das jetzt objektivierbare beschränken können ohne einen essayistischen Touch zu bemühen... Gruß Wuselmart 12:52, 17. Feb 2006 (CET)

Grundsätzlich stimme ich Wuselmart zu, dass wir uns auf das Objektivierbare beschränken sollte. Aber spätestens seit gestern (Koalitionsbeschluss) ist objektivierbar, dass der Strafvollzug Ländersache werden soll. Warum sollte man das nicht erwähnen, samt den objektiven Problemen, die sich daraus ergeben? Gruß --Reiner Hilgen 13:25, 17. Feb 2006 (CET)

Kritische Anmerkungen und Kommentare zum Strafvollzug

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In früheren Versionen des Artikels, die maßgeblich von Fraupost und Mostpatiently geschriebenen waren, dominierten vollzugskritische Anmerkungen und Essays mit rechtsberaterischem Duktus, die m.E. nicht in diesen Artikel gehörten. Inszwischen ist vieles davon verändert, es gab keinen Protest, nun gut. Schade ist allerdings, wenn diese Anmerkungen verloren gingen, bzw. nicht an geeigneter Stelle wieder auftauchten. Die Diskussion um den LA des Lemmas Renitente Vollzugsbehörden zeigt, dass es ja tatsächlich problematisch sein kann, wenn ein Gefangener seine Rechte wahren möchte. Das fängt durchaus schon auf unterster Ebene (auf der Abteilung) an und das Beschwerdeverfahren ist kompliziert und bietet Raum für Ungerechtigkeiten. All das in angemessener Würdigung in den Artikel aufzunehmen, halte ich für zu viel und fehl am Platze, es dagegen komplett unter Tisch fallen zu lassen, würde der Sache aber auch nicht gerecht. Nun finde ich das Lemma Rechtsbeugung als Begriff viel zu hart, mir fällt aber nichts besseres ein, noch nicht.

Daher meine Bitte an die werten Mitautoren: Lasst uns nach einem Lemma suchen, in dem diese Themen (Beschwerde, Nichtbeachtung der Rechte Gefangener, gegebenenfalls Rechtsbeugung) neutral beschrieben werden können, so dass darauf aus dem Strafvollzug heraus verwiesen werden kann. Hier könnte dann gegebenenfalls auch rein, dass es Gefangene gibt, die die Möglichkeiten querulatorisch versuchen zu nutzen (oder zu missbrauchen), womit sie ihren Mitgefangenen in egozentrischer Weise einen Bärendienst erweisen, da durch solche Leute berechtigte Beschwerden erstmal gaaaaanz vorsichtig bzw. häufig abschlägig bearbeitet werden. --GrußWuselmart 11:51, 3. Mär 2006 (CET)

Leugnen der Tat

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Ich verstehe weder Sinn noch Inhalt dieses Abschnitts. Das klingt so, als müsste der Gefangene bei der Aufnahme in die JVA erst einmal ein Geständnis ablegen, um jemals in den Genuss von Vollzugslockerungen zu kommen. Das ist aber nicht der Fall. Für Lockerungen ausschlaggebend sind doch ganz andere Faktoren, wie beispielsweise die Anzahl der gegen den Gefangenen verhängten Disziplinarmaßnahmen, sein soziales Umfeld etc. - sein Verhalten während des Vollzugs im allgemeinen. Der Abschnitt ist meiner Meinung nach sachlich fragwürdig und vermittelt zudem ein falsches Bild der Vollzugsrealität, nichts für ungut. --Galatea 11:33, 6. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Leugnen der Tat

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Diesen Abschnitt habe ich wegen seiner Deplaziertheit gelöscht. Die Tatleugnung ist sicherlich erst mal ausschlaggebend für das Strafmaß: sicherlich kommt jemand, der Reue zeigt und sich zu seiner Tat bekennt, besser weg, als ein Beschuldigter, der entgegen der Beweislage seine Tat hartnäckig ableugnet.

Im Vollzug selber ist diese Frage erst mal zweitrangig, oder jedenfalls für den Vollzugsalltag nicht vorrangig. Natürlich ist für Vollzugslockerungen die Einstellung des Vollzugsteilnehmers zu seiner Tat nicht unwichtig: immerhin muss der damit befasste Vollzugsinspektor, die Sozialarbeiterin oder wer immer damit betraut ist, eine einigermaßen verläßliche Prognose aussprechen können. Im Zusammenhang damit steht aber vor allem sein Auftreten während des Vollzugs.

Weiterhin sind verurteilte Straftäter in der Regel - ich sag in der Regel, logischerweise nicht ausschließlich - ihrer Taten überführt. Der im Vollzug tätige muss sich auf das Urteil ja mehr oder weniger verlassen.


Der Abschnitt hat eine Geschichte, nämlich die, dass ein Mitautor meinte, Leugnung führe zu gewissermaßen systematischer Benachteiligung, insbesondere für unentdeckte "Justizirrtümer". Tatsächlich wird es so gehandhabt, dass bei Gewaltdelikten ein Blick auf die Motivlage gefragt ist, um Gefährdung bei möglichem Missbrauch von Lockerungen einschätzen zu können. So kommt es, dass der, der nichts sagt auch nicht viel erwarten kann, egal ob er leugnet oder etwas nicht getan hat. Grundsätzlich gilt aber natürlich, dass auch der Lockerungen bekommen kann, der meint, nichts getan zu haben. Hängt eben von der Schwere des Delikts und dem Verhalten im Vollzug ab. Insofern ist der Abschnitt vielleicht entbehrlich. Ich frage mich, ob sich das mit der neuen Gesetzgebungskompetenz der Länder ändern wird. "BILD" verlangt heute ja schon "Reue" für (RAF)Mörder als Bedingung für eine vorzeitige Entlassung, die es im Strafgesetzbuch nicht gibt... Da ist es wohl nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Bundesländer mit Gesetzesinitiativen glänzen. O.k., off Topic, aber warum nicht. Gruß --Wuselmart 01:32, 3. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Defekter Weblink: Geocities eingestellt

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Geocities stellt seinen Dienst am 26. Oktober 2009 ein.

{{Webarchiv|url=http://www.geocities.com/CapitolHill/3208/|wayback=*}}

Die Webseite wurde in einem Archiv gespeichert. Bitte verlinke gegebenenfalls eine geeignete archivierte Version.

MerlLinkBot 19:08, 17. Okt. 2009

Durch Archiv-Link auf OoCities ersetzt. -- La Corona ?! 05:59, 25. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Abschnitt entfernt

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Folgendes habe ich aus dem Artikel entfernt, weil es keine Quelle hat und unklar ist auf welches Zeitpunkt es sich bezieht.

„Der Anstieg im Justizvollzug betrifft primär die Strafgefangenen. Hier beträgt er innerhalb der letzten zehn Jahre für das gesamte Bundesgebiet durchschnittlich 20 Prozent. In einigen Bundesländern (Sachsen-Anhalt; Thüringen) hat sich die Zahl der Strafgefangenen in diesem Zeitraum sogar mehr als verdoppelt; in Bayern liegt eine Steigerung um 25 Prozent vor. Dementsprechend herrscht hier fast durchweg Überbelegung. Von diesem Trend gibt es nur eine Abweichung: In Hamburg ist die Zahl der Strafgefangenen um 8 Prozent zurückgegangen. Angesichts der punitiven Kriminalpolitik von Kusch (und Schill) erscheint dies auf den ersten Blick unverständlich. Die Erklärung könnte allerdings in einem paradoxen "Kusch-Effekt" liegen: Je extremer sich die für den Vollzug Verantwortlichen gebärdeten, desto zurückhaltender scheinen die Hamburger Strafrichter Gebrauch von der Freiheitsstrafe gemacht zu haben.“

--Juliabackhausen 17:24, 4. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Falsche Definition

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Zum Abschnitt 1.0 (Deutschland):

Warum sollen Jugendstrafe, Unterbringung in der Psychatrie, usw. angeblich nicht zum Strafvollzug gehören?

Nicht zum Strafvollzug gehören der Maßregelvollzug (§ 63, § 64 Strafgesetzbuch), die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB, die Untersuchungshaft, der Vollzug der Jugendstrafe und die Abschiebehaft. Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung und gelegentlich auch Abschiebehaft werden in Justizvollzugsanstalten vollzogen, die Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB in psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten, die Jugendstrafe in besonderen Justizvollzugsanstalten für jugendliche Täter (Jugendstrafanstalten).

Die Literatur sagt anderes:

Günther Kaiser, Heinz Schöch: Strafvollzug, C.F. Müller, 5. Aufl., 2002, Seite 2:

Aufgrund derartiger Einwände geht die herrschende Meinung von einem engeren Verständnis des Begriffs "Strafvollzug" aus. Man sieht in der Freiheitsstrafe (einschließlich der Jugendstrafe) die einzige Straftat, die nicht bloß vollstreckt, sondern darüber hinaus auch vollzogen werden kann.

Klaus Laubenthal: Strafvollzug, Verlag Springer, 1995, Seite 3:

Zum Bereich des Strafrechts zählen damit die Unrechtsreaktionen:
- Freiheitsstrafe (§§ 38 f. StGB),
- Jugendstrafe (§§ 17 f. JGG)
- Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB),
- militärischer Strafarrest (§ 9 WStG).

Perpetua vincula 20:32, 24. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Kritik

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Es überfordert jeden, wenn er über Dinge schreiben soll, die er nicht wissen kann. In unseren Breiten kennt man die europäische Rechtssprechung, und zwar von Kind an. Es ist vollkommen sinnlos, nach nicht-deutschlastigen Argumenten zu schreien, denn wir befinden uns leider Gottes in Deutschland. Soll ich vielleicht den eriträischen Strafvollzug samt eriträischer Rechtssprechung studieren? Muß ich, wenn ich auf Verhältnisse hier eingehe, auch die Verhältnisse dort, die hier, die es lesen, genauso wenig wenig interessieren, wie mich, auch noch studieren, rezepieren, interpretieren? - es sollten doch in der eriträischen Wikipedia, dies nur als Beispiel, die eriträische Strafprozessornung und die eriträische DSVollz dem werten Leser kundgetan werden. Der Artikel ist auch aus anderen Gründen schlichtweg grausam, schon allein, wenn man sich die Literaturliste ansieht.

--Etretat 00:09, 8. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Alcatraz und US-Marshal

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Was sind denn das für bescheuerte Bilder zur Illustration? Dann doch besser gar keine. --89.204.152.53 18:23, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

ah noch jemand, der sich darüber wundert. Der Artikel beschreibt doch den deutschen Strafvollzug. Ich schmeiß die Bilder mal raus, vielleicht findet sich ja eine Seele, die das sichtet. --89.21.60.198 19:47, 19. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Struktur darstellen!

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Ein Bild ist tausend Worte wert: daher sollte die komplex beschriebene Struktur mit einem einfachen Bild visualisiert werden. Gutes Beispiel wäre bei "Bundeswehr- Organisation und Struktur" zu finden.--188.104.100.255 12:39, 14. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Letzte Änderungen

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österreich

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Der Kapitel-tag ist für österreich verloren gegangen. jetzt steht der Text ganz am Ende von dem über Deutschland.--82.83.58.245 20:03, 30. Okt. 2013 (CET)Beantworten

Strafe/ Gerichtsstrafe, Entschädigung und anderes

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Sollte es im einleitenden Satz nicht besser: Gerichtsstrafe heissen? Es wird ja auch in Schulen, Militär, Familien, von Polizei und Behörden gestraft.

Fehlt mir Haftentschädigung, für Fälle anerkannt unrechtmässiger Inhaftierung.

Strafregister, Tilgung und Einsehbarkeit von Strafen trotz Tilgung.

Aussetzung auf Bewährung. Andererseits Strafen für Flucht- und Fluchtversuch. Versehentliches Entlassen.

Unter Siehe auch ergänzt: Ersatzarrestrafe bei Uneinbringliichkeit , Polizeianhaltezentrum (ehemals: Polizeigefangenenhaus) (Österreich) --Helium4 (Diskussion) 12:31, 22. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Entlassung

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Ich bin mit dem Text zum Thema Entlassung nicht glücklich. Zum einen geht es da ums Ü-Geld. Laut dem alten StVollzG gibt es keine Regelung über eine Anhebung des Ü-Geld-Solls aufgrund etwaiger vorhandener Kinder. Und auch im BayStVollzG ist darüber nichts zu finden. Das kann sich also nicht um eine deutschlandweit gültige Regelung handeln und sollte entweder entsprechend betitelt oder gestrichen werden. Die Höhe des Ü-Geld-Solls könnte ruhig etwas höher angesetzt werden. 1000 Euro klingt arg wenig, wenn es sich doch derzeit um 1.800 und ein paar Zerquetschte handelt.

Außerdem ist die Weihnachtsamnestie so auch falsch dargestellt. Richtig ist, dass es von kurz vor Weihnachten bis wenige Tage nach Neujahr eine Weihnachtsamnestie (meist gleich mit der schubfreien (ja, schubfrei, nicht schulfrei) Zeit) gibt. Richtig ist, dass nicht alle Bundesländer eine haben und dass Gefangene darüber meist selbst nicht Bescheid wissen. ;) Aber eine vorzeitige Entlassung mal eben im November ist sicherlich übertrieben. I.d.R. ist es doch eher so, dass die Woche vor Beginn der Weihnachtsamnestie für die Entlassungen vorgesehen ist. So, das wars erstmal. --Alix (Diskussion) 13:47, 9. Feb. 2015 (CET)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 07:35, 30. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Literatur, Thomas Gallis Buch

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Ich bin sicher, dass diese Neuerscheinung unter der Literatur zum Thema Strafvollzug erwähnt werden muss. Es geht darin um die Unzulänglichkeiten bei der Verbüßung von Strafen und um die meist nicht erreichte Resozialisierung, die aber laut Gesetz ein wichtiges Ziel der Bestrafung und der Haftzeit sein soll. Geschildert werden aus eigener ständiger Beobachtung und Erfahrung zahlreiche authentische und belegte Fälle. Verfasser ist der Jurist und Psychologe Thomas Galli; er leitet seit drei Jahren die JVA Zeithain in Sachsen und war schon vorher beruflich im Strafvollzug tätig. Zudem ist er Lehrbeauftragter und hat viel publiziert. Galli ist Mitglied des kriminalpräventiven Rats der Stadt Dresden und vertritt das Land Sachsen bei der Bundesvereinigung der Anstaltsleiter. Beste Grüße --Johannes44 (Diskussion) 07:40, 28. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

Literatur generell

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Ich habe mir die Literaturliste einmal genauer angesehen und meine dazu, dass sie überarbeitet werden muss. Erstens ist sie weder chronologisch noch alphabetisch geordnet, zweitens enthält sie einige Angaben, die nicht hierher gehören oder die veraltet sind. Würde man aber nur die von Benutzer:Hajo-Muc geforderten rein wissenschaftlichen Titel aufnehmen, blieben nur drei bis vier übrig, nämlich Puschke, APuZ, Kamann und evtl. Preusker et al. Das wäre sicher unzureichend, und aus den letzten fünf Jahren wäre nichts darunter.

Laut WP:LIT und jahrelangen guten WP-Usancen spricht überhaupt nichts dagegen, auch andere Publikationen zu beachten. Die Literatur zu solch einem Thema besteht nun einmal nicht aus rein akademischen Schriften, sondern auch aus Erfahrungsberichten (ob etwa von Straftätern oder JVA-Leitern), solange sie gewissen Ansprüchen genügen, auch mit Blick auf Aktualität, kein Selbstverlag usw. Viele Darstellungen zu solchen Fragen beruhen nun einmal aus eher theoretisch-akademischen Texten und aus praxisbezogenen; da ist das Eine nicht besser oder wichtiger als das Andere. Sonst bestünden die Literaturhinweise nur aus juristischen Kommentaren und Doktorarbeiten, doch würde das dem Thema nicht gerecht. Man könnte übrigens auch Dokumentar- und Spielfilme mit dem Fokus auf den Strafvollzug aufnehmen.

Nebenbei: Hajo-Mucs Wort „Gejammere“ halte ich hier für unangebracht; es geht um sachlich vorgebrachte und gut begründete Kritik und Reformvorschläge.

Das Buch von Goffman gehört nicht auf diese Liste; er spricht nicht über Haftanstalten, sondern über Psychiatrieanstalten, engl. asyle. Foucalts Buch ist übrigens rein historisch; es endet etwa 1830. Würde man wie von Hajo-Muc verlangt vorgehen, müssten die Bücher von Maelicke (Erfahrungsbericht eines Experten), Poschner (Erfahrungsbericht eines Täters) und Schlieter (ebenfalls Erfahrungsbericht eines Täters) entfallen, doch dergleichen gehört nun einmal zum Artikel und stand dort lange ohne Einwände. Und die Bücher von Ortner bzw. Wagner sind von 1988 und 1985.

Dass solche Schriften im Artikel selbst deutlich zur Sprache kommen müssen, trifft nicht zu; das gilt höchstens für Einzelnachweise. Da aktuelle Literatur erwünscht ist, habe ich das Buch von Thomas Galli wieder aufgenommen. Beste Grüße --Johannes44 (Diskussion) 07:49, 29. Mär. 2016 (CEST)Beantworten

Abschnitt Statistik am 9. August 2018

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Ich habe die Statistik komplett erneuert, aus folgenden Gründen. (Mal abgesehen davon, dass es sich um eine wenig geordnete Ansammlung von Zahlen handelte und ich es nicht hinbekommen habe, aus diesen Zahlen die angegebene Gesamtzahl zu addieren.) Die Zahlen stammten aus den Bestandserhebungen, Bestand der Gefangenen und Verwahrten:

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/BestandGefangeneVerwahrte.html

Das heißt:

  • Erstens waren z. B. Untersuchungs- und Abschiebehaft enthalten, die gar nicht zum Strafvollzug gehören und daher hier eigentlich irrelevant sind (vor allem in dieser detaillierten Aufschlüsselung m/w).
  • Zweitens sind in dieser Statistik die vorübergehend Abwesenden (z. B. wegen Hafturlaub) allgemein nicht enthalten. Für die gibts eine eigene Spalte, was im Artikel aber nicht berücksichtigt wurde. Am 31. August 2017 sind das 1295 Strafgefangene und Sicherungsverwahrte, die allerdings nicht weiter aufgeschlüsselt sind und daher nicht in die Angaben des Artikels eingearbeitet werden könnten (Jugendstrafe, Strafdauer, Sicherungsverwahrung).

Für den Artikel besser geeignet ist deshalb die sogenannte Strafvollzugsstatistik, Strafvollzug. Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen, jeweils zum Stichtag 31. 3.:

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Rechtspflege/StrafverfolgungVollzug/Strafvollzug.html

(Selbst wenn man die Zahlen aus der Statistik "Bestand" für den 31. 3. 2017 addiert:
48995 Freiheitsstrafe/Jugendstrafe/Sicherungsverwahrung (S. 15)
+ 2480 abwesende Strafgefangene und Sicherungsverwahrte (S. 18)
= 51475 gesamt
Dann sind das immer noch 168 weniger als in der Strafvollzugsstatistik:
51643 (Gesamtzahl Strafe + Sicherung 2017, S. 11)
Wie diese Abweichung von 168 zustande kommt, weiß ich leider nicht.) Holgado (Diskussion) 01:11, 9. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

http://ratgeberfuergefangene.blogsport.de

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Hallo, die unter Gesundheitsfürsorge genannte Quelle hat meiner Meinung nichts in diesem Artikel zu suchen. Sie ist definitiv nicht neutral. Die "Gesinnung" wird aus der Internetseite deutlich klar. Auch die zum Netzwerk gehörenden Verein, Organisationen sind zum Teil klar links orientiert. Was denkt ihr? (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.32 (Diskussion) 09:08, 30. Sep. 2019 (CEST)) Aussagen wie: "Befreit alle Gefangenen" und "Sie haben für jeden eine Kugel" (die Polizei) geben klar die Richtung an. (nicht signierter Beitrag von 93.184.128.31 (Diskussion) 09:39, 30. Sep. 2019 (CEST))Beantworten

Einleitung

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Hinrichtung ist ein Synonym für Todesstrafe - da fehlt historisch noch sehr viel. Ein Abschnitt zur Geschichte wäre sinnvoll. Statistiken sagen ohne entsprechende Interpretation meist wenig. --Kulturkritik (Diskussion) 18:01, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Ein Synonym ist das eigentlich nicht. Hinrichtung ist die Vollstreckung eines Todesurteils, das kann die Folge einer gesetzlich vorgesehenen Todesstrafe, aber auch eine Willkürhandlung sein. --Hajo-Muc (Diskussion) 22:36, 23. Mär. 2024 (CET)Beantworten