Diskussion:Strafvollzugsrecht (Türkei)

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Ob.helm in Abschnitt Gesetz 647
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Gesetz 647

[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe nicht, warum Christian Rumpf sich so schwammig ausdrückt. Der Zusatzartikel 2 kam am 1. Juni 1978 mit Gesetz 2148 hinzu und seitdem galten für die bedingte Entlassung exakt zwei Fünftel der Strafe. Das war im Gesetz und in der Praxis die Regel. Ob.helm 08:32, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Wo im Gesetz steht das? Laut Zusatzartikel 2 gilt der Nachlass grundsätzlich für offene und halboffene Anstalten. Erst in Absatz 2 des Zusatzartikels 2 werden etwa Häftlinge geschlossener Anstalten einbezogen. -- Hukukçu Disk. 12:51, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Wenn du im Zusatzartikel 2 (Absatz 2) den Anfang weglässt und das Ende liest "...her ay için 6 gün, 19 uncu maddenin 1, 2 ve 3 üncü fıkralarına göre tespit edilecek şartla salıverilme tarihlerinden indirilmek suretiyle şartla salıverilme işlemi yapılır." dann steht hier verkürzt, dass von der Zeit bis zur bedingten Entlassung für jeden Monat 6 Tage abgezogen werden. So wurde das gehandhabt. Das kann jeder Jurist, der die Zeit vor 2005 (oder besser: zwischen 1978 und 2005) kennt, bestätigen. In meinem Beispiel Haft=2 Jahre, bedingte Entlassung 1 Jahr (12 Monate=360 Tage) davon werden 72 Tage abgezogen = 288 Tage. Teile die Gesamtstrafe von 720 Tagen und die real zu verbüßende Zeit durch 144, dann kommst du auf 2/5. Ein komplizierteres Beispiel findest Du unter http://www.hukuk.gen.tr/sorular/cevaplar.asp?q_id=655&soran= Weitere Stellen, an denen die 40% Regel erwähnt wird, sind:
Ein entsprechendes Urteil vom Kassationshof habe ich auf Anhieb nicht gefunden (wird es aber geben, denke ich). Gruß Ob.helm 19:32, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich habe dir schon geantwortet, dass das mit den 40% in Ordnung ist (im Artikel: nach weniger als der Hälfte). Aber der Gesetzeswortlaut gibt das so nicht her. Es gilt grundsätzlich die Hälfte der Haftzeit. In der Regel wurden Häftlinge schon nach zwei Fünfteln entlassen, da „gute Führung“ in der Praxis weit ausgelegt wird und der Abzug der sechs Tage auch für Häftlinge gilt, die das Recht hätten in den offenen oder halboffenen Vollzug verlegt zu werden (Zusatzart. 2 Abs. 2). -- Hukukçu Disk. 19:44, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

 Info: Ich habe den Abschnitt etwas erweitert. -- Hukukçu Disk. 21:27, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Umformulierung ist ok. Ob.helm 21:39, 1. Sep. 2009 (CEST)Beantworten