Diskussion:Studienvertretung
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[Quelltext bearbeiten]Weil's möglicherweise nicht völlig klar ist: "Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft" ist seit 2004 der gesetzliche Name der Körperschaften, davor "Hochschülerschaft". Im historischen Kontext wird natürlich die alte Form verwendet (genauso für die Bezeichnungen der Organe, also "Studienrichtungsvertretung", "Hauptausschuß" usw.), für die Darstellung des Status quo hingegen natürlich die derzeit gültigen Bezeichnungen. --pep 17:13, 18. Nov. 2009 (CET)
gesetzliche Regelung für Kommissionen
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht derzeit: Durch das Universitätsgesetz 2002 sind Studien-, Berufungs- und Habilitationskommissionen nicht mehr im Detail gesetzlich geregelt, sondern über die Satzung der Universität eingerichtet. Die Entsendung in diese universitären Kollegialorgane erfolgt daher nicht direkt mehr durch die jeweilige Studienvertretung, sondern nach einem in der Satzung der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegenden Verfahren.
Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Zum einen haben die drei genannten Typen von Kommissionen natürlich eine gesetzliche Grundlage in den §§ 25, 98 und 103 UG. Was die Satzung der Universität damit zu tun hat, ist mir auch nicht ganz klar: Die Satzung der Universität muss gar nichts zu diesen Kommissionen sagen - vielleicht tut sie das an manchen österreichischen Universitäten, aber sicherlich nicht an allen.
Oder meinst Du so etwas wie: „Durch das Universitätsgesetz 2002 sind die Verfahren für die Entwicklung der Curricula, für Berufungen und für Habilitationen gesetzlich weniger stark reglementiert als unter den Vorgängergesetzen. An mehreren Universitäten enthält die Satzung der Universität nähere Regelungen. Die Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft können in der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft näher geregelt werden. Die Entsendung in diese universitären Kollegialorgane sowie in allfällige weitere universitäre Gremien erfolgt daher, soweit sie überhaupt durch die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgt, nicht generell direkt durch eine Studienvertretung, sondern nach einem in der Satzung der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzulegenden Verfahren.“
Oder beziehst Du Dich in diesen beiden Sätzen auf etwas anderes? --UV 20:57, 19. Nov. 2009 (CET)
- Das Verfahren zur Curriculaerstellung ist praktisch gar nicht geregelt im Gesetz, im Vergleich zu den Vorgängerbestimmungen (§§ 22 und 23 UOG 1993) ist auch der § 98 eher undeterminiert (aber ausführlicher). Selbiges gilt für § 103 im Vergleich zum § 28 UOG 1998. Die meisten Begriffe im UG sind sehr abstrakt und müssen für eine Anwendbarkeit über die Satzung näher bestimmt werden (beispielsweise wer "die Professorinnen und Professoren des Fachbereichs" sind). Die Bestimmung der Mitglieder der Organe (aller!) muß übrigens explizit über die Satzung geregelt werden (§ 19 Abs. 2 Z 2). Für den Rest: Zeig mir eine Uni, die keine Verfahrensbestimmungen in der Satzung erlassen hat! :-) --pep 21:37, 19. Nov. 2009 (CET)
- Vielleicht sollt ich noch was ergänzen: Hier geht's natürlich primär um die Organe für die Erlassung der Curricula. WIe viele es z.B. davon gibt, wird über die Satzung der Unis geregelt (manche Unis haben nur eine, andere mehrere, wie früher die StuKos). Allerdings können die Unis natürlich auch weitere Kollegialorgane mit Entscheidungsvollmacht (Senatskommissionen) oder ohne (irgendwelche Beratungsgremien) einrichten. Auch das geht wiederum primär über die Satzung (der Senat könnte auch ad-hoc Kommissionen einsetzen, das ist aber eher unüblich). Z.B. gibt's an der Uni Klagenfurt Instituts- und Fakultätskonferenzen (reine Beratungsorgane mit Stellungnahmerecht, daher nicht an die Mehrheitsverhältnisse des Senats gebunden). Wie in solche Organe zu entsenden ist, wird in der Satzung der H~schaft festgelegt. Daß es die Organe gibt, steht in der Satzung der Uni. --pep 22:21, 19. Nov. 2009 (CET)
- Jetzt ist mir klar, was Du meinst. Reine Beratungsgremien müssen nicht unbedingt über die Satzung eingerichtet sein, beispielsweise gibt es auch an der Universität Wien Fakultätskonferenzen, aber dort sind sie nicht durch die Satzung, sondern durch den Organisationsplan eingerichtet. Habe den Formulierungsvorschlag oben überarbeitet, was hältst Du von diesem Vorschlag?
- Ich stimme Dir zu, dass die §§ 98 und 103 nur einen Rahmen vorgeben, der im Rahmen der Universitätsautonomie näher ausgestaltet werden kann und dass das Verfahren zur Curriculaerstellung überhaupt nur in seinen Schlusspunkten geregelt ist. Ich stimme Dir allerdings nicht zu, dass die Bestimmung der Mitglieder der Organe unbedingt über die Satzung geregelt werden muss (§ 19 Abs. 2 Z 2) – § 19 Abs. 2 Z 2 UG regelt, dass es ein monokratisches Organ geben muss, das in erster Instanz über Anerkennung von Prüfungen, Verleihung akademischer Grade etc. entscheidet und das hat nix mit Kommissionen zu tun.
- Zu Deiner Frage nach einer Uni, die keine Verfahrensbestimmungen in der Satzung hat: Die Universität Wien hat in ihrer Satzung nur zum Habilitationsverfahren nähere Bestimmungen. Der Prozess der Curricularerstellung ist nicht in der Satzung, sondern „nur“ in einer Richtlinie des Senats geregelt. Die Anzahl der Curricularkommissionen ist nicht in der Satzung geregelt und ergibt sich bloß daraus, wie viele der Senat tatsächlich eingesetzt hat (nämlich eine einzige). Und zum Berufungsverfahren findet man in der Satzung überhaupt keine näheren Regelungen. --UV 22:39, 19. Nov. 2009 (CET)
- OK, offenbar ist die Uni Wien eigen. Hätte ich mir eigentlich denken können. Bzgl. § 19 Abs. 2 Z 2 hast Du natürlich recht, mein Fehler. Gemeint war § 19 Abs. 2 Z 1 - "Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe". Aber ich sehe ein, es muß nicht alles in der Satzung stehen, man müßte das also wohl in Richtung "im Rahmen der Universitätsautonomie (in der Regel über die Satzung)" umschreiben, um technisch gesehen korrekt zu bleiben. --pep 23:50, 19. Nov. 2009 (CET)
- Auch bezüglich der Wahlordnung bin ich nicht Deiner Meinung, weil ja das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Mitglieder der Kommissionen zu wählen wären (und auch die H~schaft wählt die Mitglieder ja nicht, sondern entsendet sie). Derartige Regeln müssen daher nicht unbedingt in der Satzung stehen.
- "im Rahmen der Universitätsautonomie (beispielsweise über die Satzung)" oder "im Rahmen der Universitätsautonomie (häufig über die Satzung)" finde ich gute Formulierungen! --UV 23:58, 19. Nov. 2009 (CET)
- "Häufig über die Satzung" ist OK. Bzgl. der Wahlordnung seh ich das anders, aber ändert an der Formulierung eh nichts mehr ;-.
- Ansonsten noch zum Formulierungsvorschlag: Die H~schaft-Satzung muß Regelungen zu den nämlichen Entsendungen enthalten (§ 13 Abs. 2 Z 11 HSG 1998). Bzgl. des Passus "soweit sie überhaupt durch die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgt" ... hast Du da ein konkretes Beispiel (wir reden hier natürlich nur von Gremien, in denen Studierende vertreten sind), wo das anders geregelt ist? Sonst würde ich den Einschub schlicht streichen, auch wenn er bei rein buchstäblicher Auslegung des novellierten § 14 Z 5 HSG 1998 theoretisch möglich wäre. --pep 00:07, 20. Nov. 2009 (CET)
- Gemeint habe ich damit, dass der Senat, wenn er Berufungs-, Habil- und Curr-Kommissionen einsetzt, bezüglich der Auswahl der zukünftigen Mitglieder dieser Kommissionen gesetzlich an niemandes Vorschläge gebunden ist, weder an die Vorschläge der jeweiligen Personengruppe im Senat noch an die Vorschläge der H~schaft. Praktische Bedeutung hat diese Tatsache aber, glaube ich, nicht: Ich kenne keine Universität, in der nicht die Mitglieder dieser Kommissionen entweder auf Vorschlag der VertreterInnen der jeweiligen Personengruppe im Senat oder eben – was die studentischen Mitglieder betrifft – auf Vorschlag der H~schaft vom Senat bestimmt werden.
- OK, offenbar ist die Uni Wien eigen. Hätte ich mir eigentlich denken können. Bzgl. § 19 Abs. 2 Z 2 hast Du natürlich recht, mein Fehler. Gemeint war § 19 Abs. 2 Z 1 - "Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe". Aber ich sehe ein, es muß nicht alles in der Satzung stehen, man müßte das also wohl in Richtung "im Rahmen der Universitätsautonomie (in der Regel über die Satzung)" umschreiben, um technisch gesehen korrekt zu bleiben. --pep 23:50, 19. Nov. 2009 (CET)
- Doch, die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind gemäß § 14 Z 5 HSG 1998 von der Universitätsvertretung zu entsenden ("Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;"). Sowohl als lex specialis wie als lex posterior geht diese Bestimmung allfälligen Regelungen im UG vor. --pep 08:34, 21. Nov. 2009 (CET)
- hast recht, der Wortlaut der von Dir angeführten Bestimmung ist eindeutig. --UV 21:28, 21. Nov. 2009 (CET)
- Finde den Text jetzt schon viel verständlicher als vorher! --UV 23:36, 20. Nov. 2009 (CET)
- So, hab's jetzt einmal geändert. "Die Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft können in der Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft näher geregelt werden" hab ich doch weggelassen, da das im Halbsatz danach eh schon drinsteht im wesentlichen. --pep 08:50, 20. Nov. 2009 (CET)
- PS: Wie die Uni Wien die Dinge regelt, erinnert mich wieder daran, warum ich das UG für ein mieses Gesetz halte. --pep 23:50, 19. Nov. 2009 (CET)
- Na ja - Flexibilität hat halt Vor- und Nachteile … Es müssen ja nicht alle Unis gleich sein. --UV 23:58, 19. Nov. 2009 (CET)
- Flexibilität ist im Rechtsschutz einer strukturell schwächeren Gruppe (hier der Studierenden) kein Wert an sich. --pep 00:07, 20. Nov. 2009 (CET)
- Aber auch die genauesten und bürokratischsten Regeln können nicht ausschließen, dass die Entscheidung, die am Schluss herauskommt, eine qualitativ schlechte ist. Formelle Partizipation kann daher genausowenig Selbstzweck sein - aber das hat uns jetzt schon ein bisschen vom Thema (dem Artikel) weggeführt ... ;-) Grüße, --UV 23:36, 20. Nov. 2009 (CET)
- Flexibilität ist im Rechtsschutz einer strukturell schwächeren Gruppe (hier der Studierenden) kein Wert an sich. --pep 00:07, 20. Nov. 2009 (CET)
- Na ja - Flexibilität hat halt Vor- und Nachteile … Es müssen ja nicht alle Unis gleich sein. --UV 23:58, 19. Nov. 2009 (CET)
- Sicher, ein guter Tyrann mag besser sein als eine schlechte Demokratie, aber was tun, wenn der Tyrann nicht mehr gut ist? Insofern bin ich ein großer Fan formeller wie tatsächlicher Partizipation. Aber hast recht, mit dem Artikel hat das nichts mehr zu tun ;-) --pep 08:37, 21. Nov. 2009 (CET)