Diskussion:Stundung (Steuerrecht)
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Höhe der Stundungsraten
[Quelltext bearbeiten]Ich habe vor ein paar Jahren mal recht viel im Artikel gearbeitet. Ein Großteil hat auch die Zeit überdauert ;-). Da ich wieder Anträge bearbeite, bin ich über AEAO zu § 234, Tz. 9 Abs. 2 Satz 2 gestolpert. Früher wurden Stundungen manuell berechnet. Heutzutage geht das maschineller und da wird dann diese Vorschrift auch geprüft und selbst Steuerberater beachten das nicht und das führt zu Rückfragen. Also Stundungsraten immer durch 50 Euro teilbar bis auf die letzte Rate.. . --Darkmax (Diskussion) 13:20, 5. Jun. 2024 (CEST)
Aktualisierung ist notwendig
[Quelltext bearbeiten]Seit der Erstellung des Artikels sind über 10 Jahre vergangen. Einige Links funktionieren nicht mehr. Zum Beispiel zur Stundungsvorlage. Ich werde in der nächsten Zeit eigene Stundungsvorlagen erstellen und in den Text einbauen. Wenn das alles fertig ist muss man auch darüber nachdenken den Gesamttext optisch einfacher zu gestalten (keine inhaltlichen Änderungen). --Darkmax (Diskussion) 12:27, 6. Jun. 2024 (CEST)