Diskussion:Sub auspiciis

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Der Polizist in Abschnitt Voraussetzungen II
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also in meinem zeugnis steht "ausgezeichneter Erfolg" hab extra nachgeschaut---

es heißt definitiv "ausgezeichnter erfolg", ich habe das jetzt umgeschrieben --TonyMontana 10:22, 8. Apr 2006 (CEST)

Lebenslängliches Audienzrecht

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Wo ist das mit dem Lebenslänglichen Audienzrecht her? Im angegebenen Bundesgesetzblatt habe ich nichts davon gefunden. --80.97.86.36 18:03, 20. Aug 2006 (CEST)

Bilder?

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kommt es nur mir so vor, oder sind die beiden ersten bilder einfach nur selbstdarstellung? irgendwie relevant für das thema sind die nun gerade nicht. gibts da vllt. noch eine andere meinung? sonst nehm ich sie in ein paar tagen raus. Jawbone 19:35, 25. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Naja, zumindest auf dem ersten Bild sieht man den Bundespräsidenten von hinten ;-). Relevant sind die Bilder insofern, dass sie tatsächlich bei einer sub-auspiciis-Promotion aufgenommen wurden, und damit sind sie zu einem gewissen Grad auch eine Selbstdarstellung des G--92.252.18.108 21:25, 25. Jun. 2010 (CEST)ewürdigten. Ich sehe eigentlich keinen Grund, sie zu entfernen, solange man keine besseren Bilder hat. --NeoUrfahraner 20:46, 25. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
ok, das erste lass ich dann mal durchgehen(wiewohl ich auch Bundespräsidenten von hinten nicht gerade nützlich finde)^^ aber das zweite? offene schmuckschatullen in schlechter bildquali? Jawbone 15:01, 26. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Ich nehm die ersten zwei raus, die sind irrelevant. black_caeser 91.114.18.23 11:55, 27. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Formaler Charakter

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http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sub_auspiciis&diff=55826736&oldid=55563074 : Das gilt meines Wissens auch für "normale" Promotionen, fällt aber kaum ins Gewicht, da der Zeitraum zwischen Prüfung und Promotion meist sehr kurz ist. --NeoUrfahraner 17:58, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ich werd das recherchieren, aber aus dem Kopf geb ich der Änderung recht. Zumindest Sponsionen gibt's ja (auch?) nicht mehr => man wird mit per Bescheid durch die Prüfungsabteilung DI/Mag/etc. --Wirthi ÆÐÞ 18:12, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Gefunden. Mit "sub auspiciis" laut § 2a Abs 1 Verleihung des Doktorates - Auspizien des Bundespräsidenten:
In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können [ohne Sub auspiciis]. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
normale Promotion: § 87 Universitätsgesetz:
[Behörde hat] den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
kein Wort von "warten auf das Stattfinden der akademischen Feier" (früher Sponsion und Promotion genannt). --Wirthi ÆÐÞ 18:18, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Bis zum In-Kraft-Treten des UniStG (1. August 1997) erfolgte die Verleihung des akademischen Grades erst in der Sponsions-/Promotionsfeier (es gab aber die Möglichkeit für Studierende, die Sponsions-/Promotionsfeier abzulehnen und dann den akademischen Grad „so“ verliehen zu bekommen). Das UniStG hat die Sponsions-/Promotionsfeier ihrer Wirkung beraubt: Gemäß UniStG (und genauso gemäß Universitätsgesetz 2002) erhalten Studierende ihren Studienabschluss per Bescheid (siehe das Zitat oben); die Feier dient nur mehr dem Brimborium, hat aber keinerlei rechtliche Wirkung mehr.

Schwierig ist es zu entscheiden, was das jetzt für die sub auspiciis-Promotion bedeutet: Man könnte einerseits die Rechtsmeinung vertreten, dass das UniStG/UG2002 sich auf alle Promotionen bezieht und dass durch das In-Kraft-Treten des UniStG mit 1. August 1997 der § 2a Abs. 1 des sub auspiciis-Gesetzes seinen Anwendungsbereich verloren hat (lex posterior derogat legi priori). Andererseits könnte man aber die Meinung vertreten, dass § 2a Abs. 1 nach wie vor gilt und dass es damit zwei verschiedene Promotionstypen gibt (jene nach UniStG/UG2002 und jene sub auspiciis). Meiner Ansicht ist eher die erste Meinung richtig – denn die sub auspiciis-Promotion gibt es nur auf Ansuchen (ohne Frist!), während die Universität nach UniStG/UG2002 den Abschlussbescheid von Amts wegen binnen Monatsfrist ausstellen muss. Wenn die Universität also bei allen potentiellen (!) sub auspiciis-PromovendInnen keinen Bescheid ausstellen würde, die betroffenen PromovendInnen aber vielleicht keinen Antrag auf sub auspiciis-Promotion stellen (können/wollen), wie würden diese Studierenden dann ihr Studium abschließen?? Meines Erachtens muss daher die Universität bei allen Studienabschlüssen einen Abschlussbescheid gemäß UG2002 ausstellen, und der allfällige Antrag der/des Studierenden auf Zulassung zur sub auspiciis-Promotion ist davon unabhängig (=> § 2a Abs. 1 wurde durch das In-Kraft-Treten des UniStG derogiert). --UV 18:38, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ich sehe das wie UV, werde aber einmal in meinem Bekanntenkreis nachfragen, wie die Universitäten das gehandhabt haben.
--Peter Putzer 19:07, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Also bleibt's jetzt im Artikel, obwohl keiner weiß, ob es stimmt? --NeoUrfahraner 21:33, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten

ich hab's nach meinem Diskussionsbeitrag (weiter oben) wieder rein gegeben, weil ich mir sicher war (bin), dass es so ist. Wenn die Gegenmeinungen überwiegen, dann gebt es bitte wieder raus. Ich werd mich morgen bei der Prüfungsabteilung der JKU erkundingen, wie es dort gehandhabt wird. --Wirthi ÆÐÞ 21:37, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Ich halte das für eine Fehlinterpretation, aber offensichtlich ist dies tatsächlich die Rechtspraxis der Universitäten: [1], [2].
--Peter Putzer 21:50, 25. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Peter, danke für die Links! Wenn das die Verwaltungspraxis der Universitäten ist, dann sollten wir den Satz natürlich drinnenlassen (obwohl ich aus juristischer Sicht nach wie vor an der Richtigkeit dieser Auslegungsvariante zweifle). --UV 01:26, 26. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Ich habe diese letzte Änderung (am 25.1.2009) bezüglich des formalen Charakters normaler Promotionen und des Tragens des akademischen Titels vorgenommen. Oben wurde schon die entsprechende Gesetzestextstelle zitiert. Sub-Auspiciis-Kandidaten dürfen den akademischen Titel bis zur Promotion nicht tragen. (Ich selbst bekam das damals extra vom Senat meiner Universität mitgeteilt. Das war lange nach 2002 und klärt auch die obenstehende Frage. Konkret ist der Ablauf so, dass man sofort nach seiner letzten Prüfung in der Studienabteilung den Antrag auf sub auspiciis stellen muss. Der Ablauf ist dann sofort anders. Es wird kein Doktor-Bescheid ausgestellt, sondern es werden dem Senat die Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die sub-auspiciis-Promotion übermittelt.) Eine "normale" Promotion muss man aber nicht abwarten. Man bekommt den Titel per Bescheid "automatisch" schon ein paar Tage nach dem Rigorosum (dh. der letzten Prüfung) mit der Post geschickt. Viele gehen dann nicht einmal zur ihrer Promotionsfeier, weil sie keine Zeit haben oder sich das Geld sparen möchten. Spielt aber überhaupt keine Rolle. Das gleiche gilt für Sponsionen nach dem Diplomstudium. Ob man hingeht oder nicht, ist irrelevant. (nicht signierter Beitrag von 131.130.45.159 (Diskussion | Beiträge) 14:50, 26. Jan. 2009 (CET)) Beantworten

Auch die Prüfungsabteilung der JKU Linz hat mir gegenüber soeben dieses Verfahren (kein Doktortitel bis zur formellen Verleihung) bestätigt. Aus praktischen Gründen sollte man bereits beim Einreichen der Dissertation (informell) darauf hinweisen, dass die Promotion "voraussichtlich" sub auspiciis erfolgen könnte. --Wirthi ÆÐÞ 10:40, 29. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Wenn schon die Universitäten hier eine sonderbare Verwaltungspraxis an den Tag legen, freut es mich doch, mit Perthold-Stoitzner einer Meinung zu sein: Perthold-Stoitzner in Mayer, UG 1.02 § 87 VII. (ug.manz.at) --UV 21:13, 1. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Matura "sub auspiciis imperatoris?"

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An Joseph Roths ehemaligem Gymnasium in Brody (Ukraine) befindet sich eine durch die Österreichische Gesellschaft für Literatur angebrachte Gedenktafel, nach der Roth hier sub auspiciis imperatoris maturiert haben soll. Das kommt mir etwas kraus vor...Robert Schediwy 22:08, 17. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

???

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„Während herkömmliche Promotionen nur formalen Charakter haben, dürfen sub-auspiciis-Kandidaten bis zu ihrer Promotion den akademischen Titel "Doktor" nicht führen.” Das darf niemand! Akademische Grade dürfen selbstverständlich erst mit der Überreichung der Urkunde geführt werden - vorher natürlich nicht, oder ist hier etwas anderes gemeint und nur unverständlich ausgedrückt?--92.252.18.108 21:25, 25. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Unkenntnis des österreichischen Universitätsrechts. Die Verleihung aller akademischer Grad erfolgt mittels einen Bescheid. Seit dem UniStG hat die akademische Feier (Sponson/Promotion) nur noch zelebratorischen Charakter und ist rechtlich irrelevant - daher ebenso die Verleihungsurkunde, die auf diesen Feiern überreicht wird (nicht der Bescheid!). Anders ist dies zumindest in der tatsächlichen Verwaltungspraxis bei sub-auspiciis-Promotionen (es wären auch andere Rechtsansichten möglich). --pep. 21:36, 25. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Volle Zustimmung. --Wirthi ÆÐÞ 03:10, 26. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Die ganze Diskussion steht übrigens eh zwei Abschnitte weiter oben noch auf dieser Seite. --pep. 12:23, 26. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Sub auspiciis (Österreich)

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mit ein bißchen Internetrecherche habe ich bei über zwanzig ungarischen Personen ein sub auspiciis gefunden, vor 1918, nach 1918 und nach 1945, siehe diese Aufstellung Diskussion:Sub auspiciis Imperatoris . Es wäre also erforderlich, den Artikel anders aufzustellen: Sub auspiciis (Österreich) . --Goesseln 18:54, 13. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Naja, geht ja alles auf die k.u.k.-Auszeichnung zurück. Die Artikel gehören zusammengelegt und mit Länderabschnitten ausgestattet. --pep. 19:08, 13. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Voraussetzungen...

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Es steht bei den Voraussetzungen: "..Alle Oberstufenklassen müssen mit „ausgezeichnetem Erfolg“ abgeschlossen worden sein..". Im Gesetz steht "die oberen Klassen einer mittleren Lehranstalt mit sehr gutem Erfolg absolviert". Was ist noch unter "obere Klassen einer mittleren Lehranstalt" zu verstehen? Nur die Oberstufe eines Gymnasiums kann ja nicht gemeint sein... --Der Polizist (Diskussion) 21:34, 12. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Zusammenführung

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Wäre es nicht gescheit, diesen Artikel mit dem Artikel Sub auspiciis imperatoris zusammenzuführen, ev. unter dem Lemma Promotion "sub auspiciis" ?--Der Polizist (Diskussion) 13:17, 2. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Ich war so frei und hab das jetzt gemacht... --Der Polizist (Diskussion) 12:22, 6. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Siehe Diskussion:Sub auspiciis Imperatoris. -- Wolfgang Rieger (Diskussion) 13:02, 6. Aug. 2015 (CEST)Beantworten

Ich möchte nur auf einen orthografischen Fehler hinweisen: im vorletzten Satz des Artikels "Geschiche" heisst es: "es entstand die „Promotion sub auspiciis Praesidentis rei publicae“." Es muss heissen: "es entstand die „Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“. "

Voraussetzungen II

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Im Artikel steht:

Das Bundesgesetz über die Verleihung des Doktorates unter dem Auspizien des Bundespräsidenten wurde das letzte Mal 1968 angepasst, daher bedarf es einer Interpretation in das heute gültige Schul- und Studienrecht. Die zwingenden Voraussetzungen nach heutiger Auffassung für die sub-auspiicis-Promotion sind:

  • Vorzug in allen Oberstufenklassen einer höheren Schule
  • ...

Mir stellt sich die Frage, auf welcher Basis diese Interpretation beruht. Wer sagt, dass nicht jemand, der zB eine Lehre samt Lehrabschlussprüfung mit Vorzug und Auszeichnung absolviert und die Matura ablegt in weiterer Folge nach Abschluss eines entsprechenden Studiums für diese Art der Promotion geeignet ist? Seit 1968 hat sich eben vieles verändert, wie schon im Artikel steht.--Der Polizist (Diskussion) 11:21, 8. Okt. 2019 (CEST)Beantworten