Diskussion:Tatbestandsirrtum

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Stephan Klage in Abschnitt Irrtum über erfolgsqualifizierende Tatbestandsmerkmale
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ich finds immer noch unverständlich. Kann man das nicht irgendwie konkreter halten? Welche Umstände sind es denn, über die ein Täter irren kann? Sie müssen doch wohl mit dem Tatbestand unmittelbar zusammenhängen, denke ich. Es wird ja wohl irrelevant sein, dass ein Dieb zum Beispiel während des Begehens der Tat davon ausging, dass Otto von Bismarck noch lebt. Aber relevant wird wohl sein, dass er dachte, die gestohlene Sache gehöre ihm nicht. Bitte konkreter werden. Danke --Nocturne 14:14, 8. Dez 2004 (CET)

Der Täter muss über Tatbestandsmerkmale DER Tat irren, deren Tatbestand er mit seiner Handlung verwirklicht. Dass Otto von Bismarck noch lebt ist ja wohl kein Tatbestandsmerkmal z.B. des § 242 StGB, oder?  :-) --Atred 21:06, 22. Okt 2005 (CEST)

natürliches Tatbestandsmerkmal

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Was soll denn das sein?

Recht ist etwas komplett Menschengemachtes. Mit Ausnahme der von manchen bezweifelten natürlichen Herkunft des Menschen gibt es also keine "natürlichen" Tatbestandsmerkmale. hv

Tatbestandsirrtum versus Eventualvorsatz

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Otto Normalverbraucher nimmt den falschen Schirm, im Glauben es sei der seinige = Tatbestandsirrtum. Wundert sich vorm Lokal, kopfschüttelnd, das der aber schwer aufgeht ("Hat so ein Mistkerl die Krücke verbogen."). Immer noch im Glauben, es sei der seinige. Tatbestandsirrtum? Nein, nicht mehr: Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis = Eventualvorsatz) = Vorsatz = Strafbarkeit wegen Diebstahl. Unschuldsvermutung? Auf dem Papier! Das deutsche Strafrecht diskutiert dutzende Male häufiger, wie auch in einem solchen Fall noch ein Vorsatz (Strafbarkeit) zu konstruieren wäre, als der Unschuldsvermutung (Tatbestandsirrtum) zu ihrem Recht zu verhelfen - man lese dazu nur Wikipedia. Otto Normalverbraucher und der falsche Schirm? Weiß davon nichts. Aber 30 Stunden gemeinnützige Arbeit dürften ihm sicher sein (§153a StPO). --Rote4132 23:04, 15. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Wo ziehst du denn aus dem schweren Öffnen des Schirms, das sich der Betreffende erklären kann, einen Eventualvorastz? Erscheint mir sehr konstruiert, schließlich nimmt Otto ;o) hier nichts in Kauf, sondern geht nach wie von seinem Eigentum aus. TagtraeumerFF 10:58, 28. Mai 2009 (CEST)Beantworten

-da kann ich mich TagtraeumeFF nur anschließen; man beachte die an- und enteignungskomponente! klassische wegnahme im sinne eines 246! (nicht signierter Beitrag von 92.193.68.253 (Diskussion | Beiträge) 15:29, 18. Sep. 2009 (CEST)) Beantworten

error in persona vel objecto

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Wieso handelt es sich bei dem zweiten Fallbespiel nicht um einen untauglichen Versuch? Wenn T auf O schießt, während dieser auf einer Wiese ein Sonnenbad nimmt, sich aber später herausstellt, dass O zu dem Zeitpunkt schon tot war, dann wird T doch trotzdem wegen vorsätzlicher und vollendeter Tat belangt, obwohl er nur auf eine Leiche geschossen hat und objektiv niemanden umgebracht hat. (nicht signierter Beitrag von 80.143.108.28 (Diskussion | Beiträge) 18:38, 14. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Mitnichten. Eine Leiche kann man nicht töten. Auch nicht in Deutschland.--Martin Erik (Diskussion) 11:28, 5. Nov. 2013 (CET)Beantworten

Irrtum über erfolgsqualifizierende Tatbestandsmerkmale

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Hallo @Gesetzesfreak:, ich kann Dein Problem, das zu Deiner Löschung führte nicht nachvollziehen, denn Dein Beispielfall selbst kann zur Beurteilung herangezogen werden. Ein erfolgsqualifiziertes Delikt zeichnet sich durch eine (uneigentliche) Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination gemäß § 11 Abs. 2 StGB aus. Ein strafbarer Grundtatbestand (Vorsatz) und eine schwere Folge (Fahrlässigkeit) treffen aufeinander. Im Ergebnis liegt ein Vorsatzdelikt vor (vgl. etwa BGHSt 48, 34 ff.). Es gelten für die Folge die üblichen Regeln: a.) Unbeachtlichkeit bei Unkenntnis, bei b.) irriger Annahme, Versuchsstrafbarkeit des erfolgsqualifizierten Delikts. Jetzt einfach auf den Fall der KV mit Todesfolge übertragen. Der Grundtatbestand ist ohnehin erfüllt. Ich würde gerne revertieren. VG --Stephan Klage (Diskussion) 16:35, 30. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Ich kann den wieder eingefügten Satz trotzdem nicht nachvollziehen. In welcher Form kann denn bei der KV mit Todesfolge ein Irrtum vorliegen? Geht es dabei überhaupt um einen Tatbestandsirrtum (Thema der Seite) oder einen Verbotsirrtum (an sich andere Seite, hier aber auch erwähnt)? Und wie kann ein Versuch vorliegen?--Gesetzesfreak (Diskussion) 18:14, 30. Apr. 2023 (CEST)Beantworten
Ich habe eingerückt, nachdem ich Deine Antwort leider überhaupt erst jetzt bemerke.
Der Irrtum über erfolgsqualifizierende Tatbestandsmerkmale besagt nichts anderes, als dass gemäß § 18 StGB hinsichtlich der Folge kein Vorsatz erforderlich ist, sondern Fahrlässigkeit ausreicht. Das ist übertragbar auf Deine „KV mit Todesfolge.“ Ich weiß, dass ich, A, den B verletzt habe – und das vorsätzlich. Was ich nicht weiß ist, dass B daraus kausal im KH stirbt. Ich habe keine Kenntnis, denn ich dachte, dass ich ihn lediglich (leicht) verletzt hätte. Aufgrund meines Vorsatzes der KV wird mir die Todesfolge (trotz meines „Tatbestandsirrtums“ zum Tod des B zugerechnet. Diese meine Unkenntnis ist zudem unbeachtlich, denn ich habe die Kausalkette in Gang gesetzt und einfache Fahrlässigkeit genügt. Ein Verbotsirrtum kommt nicht in Betracht, denn ich irre ja nicht darüber, dass ich nicht töten darf. Im Gegenteil; ich weiß, dass ich nicht töten darf. § 17 StGB führt uns nicht weiter. Aufgrund der Beschreibung ist § 16 StGB einschlägig. Der aber entlastet mich nicht (Unbeachtlichkeit). Wäre ich in der irrigen Annahme, ich würde ein erfolgsqualifizierendes Tatbestandsmerkmal erfüllen, erfülle es tatsächlich aber nicht, bin ich mit der Versuchsstrafbarkeit des erfolgsqualifizierenden Delikts konfrontiert. Eine irrige Annahme für zur Versuchsstrafbarkeit, sofern die für das jeweilige Delikt vorgesehen ist. Jetzt klar geworden? Der Absatz gehört wieder eingestellt in den Artikel. Tust Du es? VG --Stephan Klage (Diskussion) 10:35, 12. Mai 2023 (CEST)Beantworten