Diskussion:Verbotene Gegenstände
Was ist alles verboten?
[Quelltext bearbeiten]Gibt es nicht noch viele weitere "verbotene Gegenstände" außer Waffen? Sprengstoffe? Betäubungsmittel? Falschgeld? ... (nicht signierter Beitrag von 217.92.18.95 (Diskussion) 14:25, 18. Jul 2012 (CEST)) Falschgeld, BTM, ... unterliegen nicht dem WaffG, deswegen gehört es nicht in den Artikel.
Ggf. fehlt der Hinweis, dass mit "Umgang" auch der bloße Besitz (nicht unbedingt Eigentum!) gehört.
Zielbeleuchtung
[Quelltext bearbeiten]Das liest sich so, als wären Laserpointer in Deutschland verboten. Allerdings sind diese nur an Waffen verboten. --87.185.23.136 01:25, 24. Jul. 2012 (CEST)
- Ein "Laserpointer" (z.B. für Präsentationen) oder eine "Taschenlampe" an sich gelten nur dann als verbotene Gegenstände, wenn sie durch eine getrennte separate Halterung an einer Waffe befestigt sind. Wenn jedoch der Laser oder die taktische Lampe bauartbedingt für die Anbringung an eine Waffe vorgesehen ist (z.B. durch eine festangebrachte Halterung für Picatinny-Schienen), dann ist bereits der Erwerb oder der Besitz als Verstoß gegen das Waffengesetz strafbar. Das gleiche gilt für Nachtsicht- oder Wärmebildgeräte, die bauartbedingt für die Anbringung an Waffen (inkl. der Anbringung an Zielfernrohren) vorgesehen sind. Für Jäger KANN es vereinzelt Ausnahmegenehmigungen geben. --2003:C6:E741:F300:B1FC:FC34:1FAA:C40D 20:22, 22. Jan. 2022 (CET)
Verbotene Gegenstände heißen mittlerweile "Verbotene Waffen" (§ 40 WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Abschnitt 1: Verbotene Waffen
In der Aufzählung fehlen mehrere Dinge, die auch schon vwerboten waren als es noch "Verbotene Gegenstände" hieß.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die ... Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt; (betraf z.B. die FN Five SeveN Pistole)
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; (z.B. sog. Stock-Degen, Gürtelschließen-Dolche, ...) 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe; Präzisionsschleudern ... sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände; Faustmesser (z.T. für Jäger, Kürschner, ... erlaubt)
Unter-/Sub-Kaliber Munition ist nicht generell verboten (das war auch schon früher so): Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
Flintenlaufgeschosse mit Treibspiegel sind also erlaubt, bei gezogenen Läufen sind sie verboten (z.B. Remington Accelerator (5,6 mm-Geschoss mit Treibspiegel aus 7,62 mm-Lauf)
Der gesamte Artikel müsste stark überarbeitet werden, um den aktuellen Stand wiederzugeben.
Verbot von Anleitungen zum Bombenbau
[Quelltext bearbeiten]Ich kann nicht erkennen, wieso der Besitz von Anleitungen zum Bombenbau verboten sein soll. Ich weiß zwar, dass das auf der Seite des BMI steht, aber dies ist nunmal nur die Meinung der Executive, die sich über den Gesetzeswortlaut nicht hinwegsetzen kann.
§ 2 III WaffG besagt: "der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten."
Eine Anleitung ist weder eine Waffe, noch "Munition".
Die Anlage 2 führt aus: "1.3.4: Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann."
Auch hier ist die Bombe direkt und nicht etwa eine Anleitung hierzu gemeint.
Ich denke, die Auffassung des BMI scheitert an der Wortlautgrenze.
Ich habe mittlerweile den § 40 I WaffG gefunden: "Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern."
D.h., es ist strafbar, wenn man eine andere Person anleitet. Das trifft in meinen Augen aber immer noch nicht den Besitz einer Anleitung.
Was meint ihr? --AxelHellinger (Diskussion) 16:04, 20. Jan. 2022 (CET)