Diskussion:Verbraucherschutz
Rechtsthema
[Quelltext bearbeiten]Ich bin nicht der Meinung, dass man es als Rechtsthema schreiben sollte.
- Sagt wer? Beiträge auf Diskussionsseiten bitte signieren. --Andrsvoss 18:43, 8. Mär 2004 (CET)
Auch wenn's ein anonymer Beitrag war: Der Überlegung wert ist das schon. "Verbraucherschutz" in dieser Allgemeinheit ist schlicht eine "Aufgabe" oder ein "Thema", sicherlich mit starken rechtlichen Bezügen, aber doch kein "reines" Rechts-Thema. Wenn ich dazu komme, werde ich den Beitrag gerne noch mit ein wenig allgemeiner/politischer Einordnung ergänzen. -- StephanK 08:47, 12. Mär 2004 (CET)
Ich habe den Beitrag jetzt weitgehend neu geschrieben. Wie bei anderen Themen auch fehlen Besonderheiten und Hinweise auf die Situation und ggf. auch Institutionen in Österreich und der Schweiz. Dies kann ich nicht leisten und bitte schweizerische und österreichische wikipedianer, den Artikel in dieser Hinsicht zu vervollständigen. -- StephanK 12:09, 15. Mär 2004 (CET)
Literatureintrag
[Quelltext bearbeiten]Habe den sinnfreien Literatureintrag "Ultsch, in Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.): " gelöscht. --C.Löser (Diskussion) 16:20, 22. Jul 2005 (CEST)
hinweise
[Quelltext bearbeiten]müssen die hinweise (rechtsthema, situation in deutschland) nicht an den anfang des artikels anstatt ans ende? --134.60.116.101 21:42, 18. Jan. 2007 (CET)
Leitbild des Verbraucherschutzes
[Quelltext bearbeiten]Am Ende dieses Absatzes steht etwas, was ich nicht verstehe, was aber syntaktisch sehr falsch klingt. "Auch handelt er nicht immer rational. (zB bei Spontan/Impulskäufen)Somit ist der aus, hat sich aber der EuGH Rechtsprechung vom mündigen Verbraucher angenähert." Zu erst sollte das in der Klammer irgendwie verschönert werden. Und dann halt der letzte Satz. Einfach einmal lesen. Da ich aber nicht durchblicke, was der Satz mitteilen möchte, kann ich ihn nicht korrigieren.
MfG --Icwiener 00:20, 5. Mai 2006 (CEST)ja wie jetzt walter die fögel fliegen doch immer richtung norden.oder??? ich bin aber der meinung das das ferboten werden sollte. hab ich nmal gelesen. oder??
Bedeutung der Verbraucherorganisationen
[Quelltext bearbeiten]In dem Artikel kommt die Bedeutung der Verbraucherorganisationen/-verbände meiner Meinung nach zu kurz. Er ist daher etwas einseitig auf den Verbraucherschutz durch staatliche Maßnahmen konzentriert und stellt die Bedeutung des "Selbstschutzes" der Verbraucher durch die Bildung von Verbraucherorganisationen nicht angemessen dar. Allerdings fehlt mir selbst leider das Wissen, um dazu etwas Brauchbares zu schreiben, so dass ich das nur als Bitte an andere formulieren kann. StephanK
U. a. weil dies so ist, habe ich die folgenden beiden Sätze aus dem Abschnitt "Durchsetzung von Verbraucherrecht" gelöscht: "Die Landeszentralen für Verbraucherschutz bieten teilweise nur eine kostenpflichtige Beratung an. Es sind auch Fälle bekannt, in denen die Verbraucherzentralen gar nicht auf Anfragen reagieren." Es ist nicht angemessen, ohne vorherige Darstellung der Bedeutung und Aufgaben der Verbraucherzentralen im Rahmen des Verbraucherschutzes, diese nur als Teil des Problems zu nennen. Außerdem gibt es keine "Landeszentralen für Verbraucherschutz". Die Formulierung der Kritik zeugt von wenig Kenntnis über die Arbeitsweise der Verbraucherzentralen. Für den zweiten Kritikpunkt wird kein Beleg genannt. Ixkeys 22:32, 4. Sep. 2008 (CEST)
Na, da merkt man doch, dass jmd. bei einer Zentrale arbeitet und die Kritik an den Zentralen als Kritik an seiner Arbeit missinterpretiert... --Funnyeric 23:12, 4. Sep. 2008 (CEST)
Ach, die Verbraucher haben sich zusammengeschlossen und Verbraucherorganisationen gegründet? --88.153.114.161 11:29, 5. Apr. 2009 (CEST)
Werbung verboten!
[Quelltext bearbeiten]Wenn es nach den „Verbraucherschützern“ ginge, wäre Werbung grundsätzlich verboten. Natürlich ist Werbung kein Gesetzbuch und auch kein technisches Handbuch. Das will doch auch kein Verbraucher lesen! Wie aber soll ein Unternehmen neue Kunden gewinnen, wenn es nicht durch Werbung auf seine Produkte und Dienstleistungen aufmerksam machen darf? Wie sollen neue innovative Produkte verkauft werden, wenn es grundsätzlich verboten ist dafür Werbung zu machen. Ja, klar spricht die Werbung auch die Emotionen des Verbrauchers an. Warum soll dies verboten sein? Ich behaupte so etwas wie Marktwirtschaft kann ohne Werbung überhaupt nicht funktionieren. Natürlich muss es in einer Marktwirtschaft auch Regeln geben aber doch kein generelles Verbot jeder Werbung. --88.153.114.161 11:22, 5. Apr. 2009 (CEST)
Ist die unerwünschte Werbung das Problem?
[Quelltext bearbeiten]Die Gesetzgebung geht doch am eigentlichen Ziel, dem Schutz der Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb vollkommen vorbei. Das Problem ist doch nicht wirklich die Belästigung durch Werbeanrufe. Der Verbraucher kann doch schließlich einfach auflegen, wenn er sich belästigt fühlt oder kein Interesse hat. Jedenfalls ein einmaliger Anruf ist doch kein wirkliches Problem. Das Problem liegt doch darin, dass der Verbaucher durch einen unbekannten Agenten angerufen wird und dann angeblich irgend einen teuren Vertrag, etwa ein Abo über 24 Monate geschlossen hat. Der Verbraucher besitzt in der Regel keine Aufzeichnungen, kennt nicht einmal den Namen des Agenten und kann auch keine Zeugen für den vermeintlichen Vertragsabschluss benennen. Das Unternehmen hat aber immer Aufzeichnungen über Zeit und Dauer des Telefonats und weiß was der Agent nach seinen eigenen Angaben verkauft hat. Dies wäre natürlich kein Problem, falls der Vertrag erst nach schriftlicher (Textform) Bestätigung Gültigkeit erlangen würde. Leider kann sich der Gesetzgeber einfach nicht zu einer solch einfachen und sinnvollen Regelung durchringen. Statt dessen soll praktisch jede Form der Werbung verboten werden. Dies hat doch mit Marktwirtschaft und freiem Wettbewerb nichts mehr zu tun.
Andererseits gibt es meist ein Widerrufsrecht. Es gäbe daher kaum ein Problem, falls die Verbraucher mal wirklich über ihre Rechte aufgeklärt würden, statt dass „Verbraucherschützer“ ständig neue Gesetze fordern. --88.153.114.161 15:08, 5. Apr. 2009 (CEST)
- Wir diskutieren hier persönliche Meinungen, wie Verbraucherschutz gestaltet werden sollte. Eigentlich sollte hier der Artikel diskutiert werden. Lass mich dennoch antworten, dass Du unerwünschte Anrufe vielleicht auch als Problem sehen würdest, wenn Du vom Callcenter Deines Telefonanbieters bis zu fünf mal die Woche angerufen wirst, manchmal mehrmals täglich. Das nervt durchaus, glaub mir! --Funnyeric 11:07, 16. Jul. 2009 (CEST)
Portal Verbraucherschutz
[Quelltext bearbeiten]Wer Lust hat, kann sich am Aufbau vom Portal Verbraucherschutz beteiligen, das zur Zeit noch eine Baustelle ist.
Siehe auch Diskussion auf Wikipedia:WikiProjekt_Portale/Baustelle#Portal:Verbraucherschutz. Bautsch 15:27, 26. Feb. 2010 (CET)
Aushebelung des Verursacherprinzips
[Quelltext bearbeiten]Aus dem Abschnitt ist von Karsten11 mit dem lapidaren Wort "ist schlicht falsch" folgende Passage entfernt worden: "Diese Argumentation blendet jedoch aus, dass diese Kostenabwälzungsverbote auf Gesetzesbefehlen außerhalb verbraucherschützender Regelungen oder auf dem für alle Verträge aus dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Grundsatz der Wahrung der rechtlichen Vertragsparität beruhen, und daher als Gemeinkosten in die betriebswirtschaftliche Unternehmerkalkulation einzufließen haben." (Beleg-Diff) Ich bin zwar nicht tiefer fachlich in der Materie eingearbeitet, aber die Gedanken leuchten mir logisch durchaus ein. Daher meine ich, dass auch ein Admin auf Nachfragen wie hier sein konkretes Verhalten nachvollziehbar mit ernsthaften Argumenten begründen sollte. Da der Sachbezug überwiegt, habe ich das nicht auf seiner User-Diskussionseite angefragt, sondern hier dokumentiert. Verbunden mit der Bitte an Karsten, seine "ist schlicht falsch"-Behauptung qualifiziert mit überzeugenden Weblinks gemäß den Wikipedia-Regeln zu belegen. -- Justus Nussbaum 22:16, 20. Sep. 2010 (CEST)
Der gestrichene Absatz ist nicht falsch. Es ist eben ein Diskussionsbeitrag im Streit um die Rechte von Verbauchern, er ist eine Meinungsäußerung. Ich finde es aber richtig ihn zu streichen, weil Wikipedia eben kein Diskussionforum ist (außerhalb der Diskussionsseiten), sondern den derzeitigen Wissenstand zu einem Thema darstellen soll - so jedenfalls verstehe ich sie. Im Übrigen war der Abschnitt doch sprachlich etwas verunglückt. Insofern hätte er mindestens einer Überarbeitung bedurft. --Noisl 09:09, 21. Sep. 2010 (CEST)
- Die Rechtsprechung des BGH zu zulässigen Kostenklauseln hebt auf sehr unterschiedliche rechtliche Aspekte ab. Eine monokausale Begründung mit § 242 BGB ist daher so vereinfachend, dass es schlicht falsch ist. Für die Vielfalt der rechtlichen Aspeket siehe z.B. Bankgebühr. Abgesehen davon ist eine derartige Wertung aufgrund von WP:NPOV nicht zulässig. Wenn, dann müsste die Wertung als Wertung benannter Dritter dargestellt und belegt werden.Karsten11 13:44, 21. Sep. 2010 (CEST)
- Es kann ja sein, dass es so zutrifft, wie Du sagst. Aber bist Du ernsthaft der Meinung, dass man es Dir - einfach weil Du es bist - unbesehen glauben muss? Wärst Du möglicherweise in der Lage, zumindest ein bis zwei stichprobenhafte seriöse Belege aus der BGH-Rechtsprechung beizubringen? Auf deren Kenntnis berufst Du dich ja selber. - Ich habe nach wie vor den Eindruck, dass hier eine möglicherweise etwas zu einseitige Auffassung (die im stehengebliebenen oberen Absatz) als allgemeingültig hingestellt wird. Der gestrichene untere Teil relativiert diese ja nur. Es versteht sich von selbst, dass nach den geltenden WP-Regeln beide Auffassungen mit einwandfreien Belegen abzusichern sein müssen. Auch beim oberen Abschnitt ist das bislang nicht ganz zufriedenstellend der Fall. -- Justus Nussbaum 14:27, 21. Sep. 2010 (CEST)
- Der verlinkte Artikel Bankgebühr strukturiert die Hauptgründe für unzulässige Kostenklauseln wie folgt: "Der BGH lässt sich bei seinen Entscheidungen Nobbe zufolge von fünf Grundprinzipien leiten, denen die Streitigkeiten über Bankgebühren untergeordnet werden (Quelle: Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, S. 185 ff.):
- Eine Bepreisung von Tätigkeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden sind, ist unzulässig.
- Unangemessen ist es, für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen Schadensersatzansprüchen ein Entgelt zu verlangen.
- Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt berechnet werden.
- Gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen Entgeltklauseln, die dem Kunden im Ergebnis eine Haftung ohne Verschulden auferlegen.
- Klauseln, die eine zeitanteilige Erstattung eines nach einem bestimmten Zeitraum bemessenen Entgeltes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ausschließen, werden kritisch beurteilt.
- Ein generalisierender Verweis auf die Generalsklausel von Treu und Glauben verwirrt hier mehr, als das sie nützt. Abgesehen davon: Der Kritikpunkt lautet doch "Aushebelung des Verursacherprinzips". Diese "Aushebelung des Verursacherprinzips" ist doch unabhängig von der rechtlichen Basis der Rechtsprechung. Von daher glaube ich, dass wir hier an der eigentlichen Frage vorbeidiskutieren. Ich würde folgende Ansätze aus der Diskussion gerne im Artikel einbauen: 1) Es ist nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung. 2) Es sind nicht nur Gedanken des Verbraucherschutzes, sondern auch allgemeine Rechtsprinzipien, die zur vorliegenden Rechtslage führen 3) Die Kosten gehen als Gemeinkosten in die betriebswirtschaftliche Unternehmerkalkulation ein. Habe ich die Punkte richtig getroffen. Wenn ja, würde ich einen Formulierungsvorschlag einstellen. Wenn nein, bitte ich um Angabe der noch zu machenden Aussagen.Karsten11 18:30, 21. Sep. 2010 (CEST)
- Der verlinkte Artikel Bankgebühr strukturiert die Hauptgründe für unzulässige Kostenklauseln wie folgt: "Der BGH lässt sich bei seinen Entscheidungen Nobbe zufolge von fünf Grundprinzipien leiten, denen die Streitigkeiten über Bankgebühren untergeordnet werden (Quelle: Gerd Nobbe, Zulässigkeit von Bankentgelten, WM 2008, S. 185 ff.):
- Es kann ja sein, dass es so zutrifft, wie Du sagst. Aber bist Du ernsthaft der Meinung, dass man es Dir - einfach weil Du es bist - unbesehen glauben muss? Wärst Du möglicherweise in der Lage, zumindest ein bis zwei stichprobenhafte seriöse Belege aus der BGH-Rechtsprechung beizubringen? Auf deren Kenntnis berufst Du dich ja selber. - Ich habe nach wie vor den Eindruck, dass hier eine möglicherweise etwas zu einseitige Auffassung (die im stehengebliebenen oberen Absatz) als allgemeingültig hingestellt wird. Der gestrichene untere Teil relativiert diese ja nur. Es versteht sich von selbst, dass nach den geltenden WP-Regeln beide Auffassungen mit einwandfreien Belegen abzusichern sein müssen. Auch beim oberen Abschnitt ist das bislang nicht ganz zufriedenstellend der Fall. -- Justus Nussbaum 14:27, 21. Sep. 2010 (CEST)
Monopolbildung, Schädung der "Kleinen" (Heimwerker,kleine Firmen,Freiberufler),Entmündigung des Bürgers
[Quelltext bearbeiten]Was unter Kritik fehlt, ist dass die oft überzogenen Anforderungen oft für große Firmen dedacht sind, jedoch keine Ausnahmen für Heimwerker und Kleinunternehmer enthalten. Auf diese Weise werden Autodidakten, Freiberufler, Heimwerker in die VErbraucherrolle gedrängt und dazu gezwungen ein erbärmliches tristes Dasein als Angestellter eines Unternehmens zu führen. Das genze ist auch Selbstverstärkend da aus sog. VErbraucherschutzgründen Kinder der Zugang zu Gefährlichen Halbzeugen, und somit zu Bildung verweigert wird. Dadurch werden quasi zum Tertitiären Sektor gezwungen.
Anschauliche Beispiele :
- Die Rücknahmeforderung für Altgeräte ruiniert jeden auser den Großkonzernen
- in den 70ern war es üblich, das Jugentlichen selbst Feuerwerkskörper herstellen. Dadurch haben sie sich mit Chemie beschäftigt und wuchsen zu gebildedet Handwerkern,Ingenieueren und Wissenschaftlern heran. Die hautige Jugend verdummt durch die Konsumgesellschaft so dermaßen, dass sie Wirtschaftsberufe ergreifen (oder Arbeitslos werden), und für die Einfachsten Dinge wie Elektroinstallationen einen Gelernten HAndwerker rufen.
- Die Anforderungen für 2 Jahre Garantie können nur von Großkonzernen erfüllt werden, die Bastler und kleinen Unternehmen gehen daran zu Grunde.
- Ganz normale Dinge wie Bauschaum, Leiterplattenätzmittel oder Rohrreiniger dürfen nur noch von Leuten mit Giftschein verkauft werden. Die dafür nötige Prüfung, die jeder Abiturient mit links schaffen würde erfordert erzwungener Maßen einen Kurs (damit auch schön abgezockt werden kann, und der letzte Kaufmann auch die Chemie versteht). Die Kosten dafür können von Baumärkten und Elektroläden kaum aufgebracht werden, was zur Kompletten Einstellung des VErkaufs, oder vorrübergehenden, weil der Kerl mit Giftschein gerade nicht da ist. Das kann kleine Firmen Ruinieren. Da Kindern der Zugang zu diesen Stoffen verweigert wird, ist es ihnen nicht möglich zu guten Heimwerkern (Bauschaum), Elektronikern (Ätzmittel) oder einfach nur Hausfrauen (Rohrreiniger) zu werden, und sie verdummen umso mehr und werden Kaufmänner oder Arbeitslose.
Grundsätzlich trifft das was ich eben gesagt habe auch auf Umweltschutz,Waffen-,Sprengstoff-,und Betäubungsmittelgesetz sowie sog. „geistige Eigentum“ aber der VErbraucherschutz ist genauso mitverantwortlich.
Ich kanns nicht oft genug sagen: Früher, wo man alles noch selber gemacht hat war alles besser. (nicht signierter Beitrag von 79.210.92.59 (Diskussion) 04:00, 10. Mai 2012 (CEST))
Formvorschriften durch Verbraucherschutz motiviert?
[Quelltext bearbeiten]Es wird die Behauptung aufgestellt: "Viele Formvorschriften sind auch vom Verbraucherschutz motiviert, z. B. die Notwendigkeit, einen Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkunden zu lassen (§ 311b Abs. 1 BGB)." Das leuchtet mir nicht ein. Ein Beleg dafür ist auch nicht angegeben. Ich würde darauf tippen, dass Formvorschriften über Grundstücksverkäufe schon im BGB waren, bevor dieses den Begriff "Verbraucher" überhaupt kannte. Bei hohen Verpflichtungen dienen Formvorschriften u.a. dem Übereilungsschutz bzw. haben eine Warnfunktion, die allen Beteiligten gilt. Sehe das keinen expliziten Zusammenhang zum Verbraucherschutz, da diese Formvorschriften nicht nur für Verbraucherverträge gelten. --Lian Ju Chi (Diskussion) 15:21, 20. Nov. 2023 (CET)