Diskussion:Verkehrszeichen

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Verkehrszeichen im Angebot

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Gibt es Interesse an einzelnen Verkehrszeichen? Ich habe gerade zu tun damit und Material genug: 500 Verkehrszeichen jeweils mit Bild, deutscher Ordnungsnummer (101 = Gefahrenstelle) und Beschreibung.

Danke für KommentareMichaHablitzel 00:57, 19. Apr 2004 (CEST)

Wäre sicherlich kein Fehler - zumindest eines wäre doch schön für den Artikel Philipp 17:37, 13. Jun 2004 (CEST)

gute Idee :-)
Aber mach das bitte unten rein, dass es nicht beim Lesen stört und Links wären nicht schlecht --2003:EC:C3D3:3A45:10EB:25B4:EDD2:53B0 16:49, 2. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Im Abschnitt über Deutschland steht, dass Verkehrszeichen allen anderen Regelungen außer der durch Verkehrspolizisten vorgehen. Stimmt das so, stehen Ampelanlagen auch über einer Regelung durch Verkehrszeichen? -- Robert 19:20, 8. Dez 2004 (CET)

Zu Robert: Lichter, also auch Ampeln, gelten ebenfalls vor Zeichen.

wenn jemand für irgendwas Verkehrszeichen braucht - ich hab so ziemlich alle frei auf [1] -- Ralf 22:23, 8. Dez 2004 (CET)

Wer ist für das Aufstellen von Verkehrszeichen zuständig?

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Welche Behörde ist für das Aufstellen von Verkehrszeichen (in Deutschland) zuständig? Umgekehrt gefragt, wo kann ich mich beschweren wenn ich Kritik an einem Verkehrszeichen habe? Danke! --Maikel 19:36, 27. Okt 2005 (CEST)

Verkehrszeichen werden von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordnet. Dies ist in den meisten Städten das Ordnungsamt oder Amt für öffentliche Ordnung. In Bayern heißt es Kreisverwaltungsreferat.

Aufgestellt und unterhalten werden sie vom zuständigen Baulastträger, dem Tiefbauamt. In Bayern das Kreisbaureferat. Bauigelchen 22:59, 3. Sep 2006 (CEST)

Ich hab´s noch etwas genauer:
Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind zur Ausführung dieser Verordnung, und somit auch zur Aufstellung von Verkehrszeichen, die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig. Straßenverkehrsbehörden sind in Bayern nach Art. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
1. die Gemeinden
2. die Landratsämter, die kreisfreien Gemeinden, die Großen Kreisstädte und die Autobahndirektionen
3. die Regierungen
4. das Staatsministerium des Innern
In der Praxis bedeutet dies, dass für Gemeindestraßen die Gemeinde die Verkehrszeichen anordnet, für Kreisstraßen und Bundesstraßen das Landratsamt und für Bundesautobahnen die Autobahndirektion. Dort wird auch über das "ob" und "wie" entschieden. Aufgestellt werden die Verkehrszeichen dann vom Straßenbaulastträger. Das sind wiederum die Gemeinden bei Gemeindestraßen, die Landratsämter bei Kreisstraßen und die Autobahndirektionen bei Bundesautobahnen. Bei Staats- und Bundesstraßen sind dies in Bayern die Staatlichen Bauämter (bisher Straßenbauämter).
Die Regierungen (höhere Straßenverkehrsbehörden) und das Staatsministerium des Innern (oberste Straßenverkehrsbehörde) sind den o.g. unteren Straßenverkehrsbehörden übergeordnet. Sie können Weisungen erteilen oder sich bestimmte Anordnungen vorbehalten.
Ich denke, in den anderen Bundesländern ist die Grundstruktur dieser Zuständigkeitenverteilung dieselbe.
--Labut´ 20:43, 12. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Verkehrszeichen für die Bundeswehr

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Immer wieder sieht man auf Landstrassen vor Brücken,etc. Ein gelb-oranges kleines rundes Schild. Halbiert durch einen schwarzen Strich mit einem Pfeil in Fahrtrichtung und 2 Pfeilen entgegenkommend jeweils mit einer Zahl, z.B 50 und 100, versehen. Was bedeutet das schild. Kann man die Zeichen hier auch irgendwie einbringen? Dick Tracy 14:56, 3. Jan 2006 (CET)

Das ist die Militärische Lastenklasse. grüße --Caterham 16:36, 3. Jan 2006 (CET)

Rechtsnatur

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Allgemeines

Verkehrsschilder sowie andere Verkehrszeichen nach §§ 41 ff. StVO werden inzwischen allgemein als Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG) mit Dauerwirkung angesehen (BVerwGE 102, 316 [318]; 92, 32). Dies ist ein Verwaltungsakt, der sich an einem nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Sie werden als Ersatz für ensprechende Verkehrsregelungen durch Vollzugspolizisten gesehen. Dafür spricht die systematische Stellung § 36 StVO (Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten) in Abschnitt II. der StVO (= Zeichen und Verkehrseinrichtungen §§ 36-43 StVO). Daher sind Verkehrszeichen mit deren Bekanntgabe sofort vollziehbar, d.h. ihnen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sobald man gegen eine Verkehrszeichenregelung widerspricht. Dies spielt heute noch eine große Rolle bei der Anwendung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bei der Frage des vorläufigen Rechtschutzes bei belastenden Verwaltungsakten. Nahe liegt es bei Verkehrszeichen eine sachbezogene Allgemeinverfügung in Bezug auf die straßenverkehrsrechtliche Benutzung einer Sache, nämlich die Benutzung des öffentlichen Weges, durch die Allgemainheit anzunehmen (vgl. StBS 241 ff.).

Bekanntgabe

Bekanntgegeben wird das Verkehrszeichen durch die Aufstellung nach den Regeln der StVO, die insoweit als Sonderbestimmungen gegenüber § 41 VwVfG ageshehen werden und diesem vorgehen (§§ 36 ff. StVO, insbesondere 39 und 45 StVO). Mit der Aufstellung des Verkehrszeichens gilt es gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern als bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe wird das Verkehrszeichen gegenüber sämtlichen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen wirksam (§ 43 VwVfG), selbst denjenigen gegenüber, die zur tatsächlichen Kenntnisnahme keine faktische Gelegenheit hatten ( BverwG in JZ 1997, 780; VGH Kassel in NJW 1999, 2067; OVG Hamburg in NordÖR 2004, 399). Tatsaächlich kommt es nur noch darauf an, ob Verkehrsteilnehmer allein die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten; insofern hat das Bundesverwaltungsgericht seine früher vertretene Auffassung zum sogenannten Sichtbarkeitsprinzip auf diese rein theoretische Möglichkeit ausgedehnt (BVerwGE 97, 214; 59, 221 [227]; 27, 181 [184], auch VGH Mannheim NJW 1991, 1698). Wichtig ist dies vor allem für Halter von KfZ, die im Wege der Zustandsverantwortlichkeit (Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache, hier z.B. eines Wagens der im Halteverbot steht und damit ordnungswidrig geparkt ist) für das Umsetzen oder Abschleppen des Fahrzeugs "zur Kasse gebeten" werden, auch dann, wenn das Fahrzeug schon stand, bevor Verkehrszeichen aufgestellt wurden oder sie selbstt das Fahrzeug gar nicht geführt haben (z.B. weil sie es an einen Dritten während des Urlaubs verlliehen haben) (vgl. VGH Kassel NJW 1997, 1023; OVG Münster NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg NordÖR 2004, 399)



Ich hab den Abschnitt mal hierher verschoben, da er mir extreme Kopfschmerzen bereitet. So kann der auf jedenfall nicht im Artikel bleiben. Was bitte ist „ganz herrschende Lehre“? Und Sätze wie „Ein neu aufgestelltes Verkehrszeichen erlangt für den Verkehrsteilnehmer Gültigkeit, wenn es aufgestellt wurde.“ finde ich irgendwie unpassend. Ich denke ein Absatz mit Erläuterungen zum Recht ist sinnvoll, jedoch nicht der oben genannte Text. Wem der Abschnitt trotzdem am Herzen liegt, kann ihn gerne bearbeiten und wieder einfügen. Gruß --Mailtosap 14:44, 12. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Ich habe den Abschnitt zwar nicht geschrieben, aber zum Begriff der herrschenden Lehre siehe Literaturmeinung. --Bob. 17:34, 12. Mär. 2008 (CET)Beantworten
Danke für den Tip, wieder was gelernt. ;-) Dennoch ist der Absatz überarbeitungsbedürftig. --Mailtosap 20:50, 12. Mär. 2008 (CET)Beantworten


Habe den Abschnitt versucht zu bearbeiten, hier ist schon die "bereinigte Version" zu lesen, die jetzt auch im Artikel steht.

Habe nun den Abschnitt Rechtsnatur um den Punkt 3.3 Wirksamkeit erweitert.

Habe den Satz über die große Rolle bei der Anwendung des § 80 VwGO rausgenommen, da er mir hier keinen Sinn zu machen scheint. Wer es anders sieht, möge ihn weider reinstellen. Den folgenden Satz habe ich hoffentlich etwas vereinfacht. --AHert 20:10, 12. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Artikel zusammenlegen: diesen mit der Bildtafel

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Was haltet Ihr davon?
-- Jangirke 23:27, 21. Apr. 2009 (CEST)Beantworten


Der Name des Artikels betrifft nur Straßenverkehrszeichen - daher sollte der Artikel auf Straßenverkehrszeichen oder Verkehrszeichen (Straßenverkehr) verschoben werden. Schließlich gibt es auch welche bei der schifffahrt und im Schienenverkehr --K@rl 16:50, 22. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

... und auf Flughäfen die Rollwegweiser, aber bei Verkehrszeichen denkt wohl jeder nur an die an der Straße --AHert 22:02, 26. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Kritik an der Rechtsauffassung

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Ich frage mich gerade, was eine Kritik an der Rechtsauffassung mit dem Verkehrszeichen an sich zu tun hat. Ein VZ ist Blech mit Folie; ob man das gut findet oder nicht ist eigentlich unerheblich. --Martin1978 07:48, 15. Jan. 2010 (CET) Ich präzisiere nochmal: Ist jemand dagegen den Kritikteil hier zu entfernen und richtigerweise dem entsprechenden Gesetz oder der entsprechenden Verordnung zuzuordnen? Grüße, --Martin1978 14:47, 18. Jan. 2010 (CET)Beantworten

Memo an mich: erst nachschauen dann quasseln... Hat sich erledigt! --Martin1978 14:56, 18. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Verkehrszeichen sind halt nicht nur Blech. Die Zuordnung steht ja schon bei Einteilung. Und wenn die Rechtsnatur (des Vz) hier so breit dargestellt wird, muss auch die Kritik hierher. Nachdem sie entfernt wurde, deshalb hier nochmals:

Rechtsnatur: Kritik

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Die Ansicht, Verkehrszeichen seien Verwaltungsakte, wurde vor Jahrzehnten von Juristen unter rein juristischen Gesichtspunkten geprägt. Die Eigenschaft eines Verkehrszeichens als Instrument zur Steuerung von Verkehrsabläufen wurde dabei in keiner Weise berücksichtigt, da die Steuerungs- und Regeltechnik bei Juristen weitgehend unbekannt ist. Die Theorie vom Verwaltungsakt vermag auch nicht zu erklären, dass Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen sämtlich Verkehrsschilder sind, es sich aber nur bei den Vorschriftzeichen um Verwaltungsakte handelt.

Nichtiges Verkehrsschild

Diese Theorie hält nach den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zumindest die Vorschriftzeichen praktisch ausnahmslos für juristisch wirksam, ohne jegliche Untersuchung, welche tatsächlichen Wirkungen sie auf den Verkehr haben. Die häufig anzutreffenden Fälle, dass der Verkehr routiniert und weitgehend problemlos, aber unter Missachtung der aufgestellten Verkehrszeichen verläuft, sprechen deutlich gegen deren tatsächliche Wirksamkeit. Da der Rechtswissenschaft die Gaußsche Normalverteilung praktisch unbekannt ist, stört sie sich auch nicht daran, dass die Auffassung, praktisch alle Vorschriftzeichen seien bis zu ihrer Entfernung gültig, gegen mathematische Gesetzmäßigkeiten verstößt und deshalb nicht richtig sein kann. Bei den geschätzten 20 Millionen Verkehrsschildern ergäbe eine äußerst niedrige Fehlerquote von nur 0,01 % immer noch 2.000 falsche Schilder. Nach dieser Theorie ist der Verkehrsteilnehmer ein vollkommen unmündiges Objekt des Verwaltungshandelns, dessen wichtigste Aufgabe in der Einhaltung auch der unsinnigsten Vorschriftzeichen besteht. Im Bußgeldverfahren brauchen sich die Gerichte so gut wie keinerlei Gedanken über den Sinn eines Verkehrszeichens machen, da sie ja alle wirksam sind, und können sich auf die Feststellung beschränken, dass gegen das Zeichen verstoßen wurde und deshalb ein Bußgeld zu verhängen sei. Der häufig wiederholte Hinweis, der Verkehrsteilnehmer könne sich ja mit einer Anfechtungsklage gegen ein sinnloses Verkehrszeichen wehren, ist ein reine Floskel ohne praktischen Inhalt. Bei sinnwidrigen oder willkürlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Wechselverkehrszeichen verliert der Satz endgültig jeden Sinn, weil ein Rechtsbehelf dagegen überhaupt nicht möglich ist, da die aktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung ja schon wenige Stunden später erledigt ist.

Der Verkehrsteilnehmer wird durch die Theorie vom Verwaltungsakt somit praktisch rechtlos gestellt, was mit Art. 20 GG nicht zu vereinbaren ist. Um deutlich zu machen, dass die Gerichte keine Diskussionen über Verkehrszeichen wollen, betont das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung BVerwGE 102, 316 ff. aber obendrein, dass auch in krass unbilligen Fällen die Abschleppkosten als im Rahmen der üblichen Unterhaltungskosten eines Kraftwagens hinzunehmen seien. Der Betroffene muss deshalb klag- und widerspruchslos zahlen.

Nochmal: Ein Blech mit Folie zu kritisieren ist etwas fragwürdig. Wenn man Kritik an den zugrundeliegenden Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsakten und deren Auslegung vor Gericht hat, dann sollte das auch in den betreffenden Artikel (falls vorhanden). Mit dem Verkehrszeichen an sich hat das nur sehr wenig zu tun. My Senf... Gruß, --Martin1978 14:14, 27. Jan. 2010 (CET)Beantworten
Ein Verkehrszeichen ist imho eben nicht nur Blech mit Folie, sondern in erster Linie etwas Rechtliches, um den Verkehr zu regeln. Der größte Teil des Artikels handelt ja auch nicht vom Blech. --AHert 18:07, 2. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Ich bin mir nicht sicher, ob Du meinen Senf richtig gelesen oder verstanden hast. Ein VZ IST Blech mit Folie. Aufgestellt wird es aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsakten. Wenn diese kritisiert werden, sollte es auch in diese Artikel geschrieben werden (z.B. in den Artikel StVO etc). --Martin1978 08:15, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Verkehrszeichen (VZ) sind Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung. VZ sind auch ein Instrument zur Steuerung von Verkehrsabläufen, das lässt sich umfassend im § 45 StVO und der Vwv-StVO nachlesen. Sämtliche VZ, welche im VZKat aufgeführt sind, dürfen nur mittels Verwaltungsakt angeordnet und somit aufgestellt werden. Die Aussage, dass nur Vorschriftszeichen Verwaltungsakte sind, ist nicht richtig. --Backlit 08:58, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Das eine ist der Verwaltungsakt (VA), dass ein VZ aufgestellt werde. Das andere ist der durch ein VZ ausgedrückte VA in Form einer Allgemeinverfügung. Aber welchen Regelungsinhalt haben Gefahrzeichen und Richtzeichen? Sie regeln nichts, sie weisen nur hin und machen aufmerksam. --AHert 10:45, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Gefahrzeichen erwarten ein bestimmtes Verhalten vom Fahrzeugführer, z. B. die Geschwindigkeit im Bereich einer Kurve (Z 103) zu reduzieren. Bei den Richtzeichen stellt beispielsweise das Z 314 ff. bestimmte Flächen als Parkraum zur Verfügung. --Backlit 11:41, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Gelbe Verkehrszeichen//USA

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Mich würde interessieren, warum in den USA andere Verkehrszeichen verwendet werden und warum z.b. in Finnland die Verkehrszeichen einen gelben Hintergrund haben --Honza 00:13, 25. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Schriftart für Verkehrszeichen

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Bei den Verkehrszeichen wird eine verwendete Schriftart "Linear Antiqua" genannt, ist diese tatsächlich für Verkehrsschilder zugelassen. Kommt hier nicht eine DIN Schrift zum Einsatz? (nicht signierter Beitrag von 212.144.240.183 (Diskussion) 09:12, 22. Apr. 2014 (CEST))Beantworten

... auch für die Schifffahrt

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Die Bezeichnung gilt auch für die Schifffahrt zumindest in D: http://www.gesetze-im-internet.de/abbv/anlage_6.html AAABBC (Diskussion) 23:43, 9. Jun. 2014 (CEST)Beantworten


USA

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Wenn es schon solche thematisch verwandten Lemmata gibt, sollten sie auch im Artikel verlinkt werden - oder? Hodsha (Diskussion) 22:57, 2. Jan. 2021 (CET)Beantworten

Kosten von Verkehrsschildern

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Die Kostenangaben für ein Verkehrsschild sind zum einen veraltet (Stand:2008), zum anderen stammt die Angabe offenbar aus dem Buch "NEON: Unnützes Wissen". Bei aller Sympathie für die gleichnamige Rubrik im NEON-Magazin: Als Quellenangabe ist das Buch hier das, was unnütz ist. Hat jemand aktuellere Zahlen und auch verlässlichere Quellen? --Toxilly (Diskussion) 19:38, 21. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Dieser Artikel in der Lippischen Landes-Zeitung von 2017 gibt als Kostenpunkt für ein 70-Schild 51€ zzgl. MwSt an: https://www.lz.de/lippe/kreis_lippe/21908576_Was-kosten-eigentlich-Verkehrsschilder.html --M16A3NoRecoilHax (Diskussion) 09:40, 26. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Wie hätten unsere Verkehrszeichen auch aussehen können?

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Weiß jemand etwas über historische Entwürfe und Diskussion z.B. warum in Deutschland die Zeichen keinen gelben Hintergrund haben wie in Schweden oder warum gerade die Ortsschilder gelb sein müssen und nicht weiß-rot wie in Frankreich. --Honza (Diskussion) 21:10, 10. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Zu starke Einschränkung auf Schilder.

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Es ist auffällig, daß der Artikel, insbesondere in der Einleitung, Verkehrszeichen weitgehend auf Schilder beschränkt.

Verkehrseinrichtungen gehören aber auch zu den Verkehrszeichen, also Leitbaken, Leitpfosten, Leitmale etc. . Und wie ist das eigentlich genau mit Lichtzeichen und Schranken? Immerhin werden wenigstens noch die Fahrbahnmarkierungen erwähnt, aber Schilder (sofern man Baken und Tafeln mit einbezieht) und Fahrbahnmarkierungen sind definitiv keine erschöpfende Definition. (nicht signierter Beitrag von 79.232.78.206 (Diskussion) 03:43, 10. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

neue Zeichen

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Hallo,

scheinbar werden an Autobahn 93 bei Wolnzach neue Zeichen montiert. Die sollten sicher in der WP aufgenommen werden, Fragen kommen sicherlich danach. --mw (Diskussion) 17:42, 15. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Das sind keine Verkehrszeichen nach STVO sondern nur Orientierungspunkte für Versuche mit selbstfahrenden Fahrzeugen. Deshalb für Menschen nicht gültig. --Elbwolpertinger (Diskussion) 11:02, 14. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Aufkleber- und Sprayangriffe auf Verkehrszeichen

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Es fällt einem auf, bei halbwegs wachem Blick. Kann mich beim besten Willen nicht erinnern, vor der sagen wir mal, Coronazeit derartiges bemerkt zu haben: Verkehrsschilder werden, seit einiger Zeit, vielleicht ca. 2-3 Jahren, gefühlt eher gegen Ende Covidaera, teils massiv, verstärkt natürlich in Großstädten, wenn auch örtlich noch recht unterschiedlich, meist durch Aufkleber, aber auch durch Sprayattacken, verunstaltet, unkenntlich gemacht und mitunter total zerstört. ( man möchte annehmen, dass das zumindest lose mit den "Klimastraßenkleber"-Protesten zusammenhängt, die nun etwas abzuflauen scheinen, aber ein organisierter Hintergrund ist stark anzunehmen, bei dem flächendeckenden Befall. (und, wie gesagt, gab es das wirklich 2019 oder selbst 2020 schon, in dem Umfang ?). Und die Reparaturarbeiten lassen oft deutlich beschädigte Verkehrszeichen zurück (entfärbte Stellen, bloßes Blech tritt zutage...) --2001:A61:556:9B01:AC93:9188:D70D:5B55 23:44, 1. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

ver was vergiss einfach Hinweisschilder für Radfahrerkehrszeichen für Radfahrer

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geh und verbotszeichen für Radfahrer in --109.43.49.137 12:07, 14. Okt. 2024 (CEST)Beantworten