Diskussion:Vermögenswirksame Leistungen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von Verzettelung in Abschnitt Wer stockt auf?
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Vermögenswirksame Leistungen“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

Grundsatzfrage

[Quelltext bearbeiten]

Ick heb da ma ne Fraje!!! Wat sind Vermögenswirksame Leistungen und worin können diese Angelegt werden?? Grüzi Inge

noch aktuell? --Tobias heinrich karlsruhe 19:30, 31. Okt. 2008 (CET)Beantworten
Na, was 'ne Frage! Los, Mensch, wenn du was weißt, teil es mit. Der Artikel kann durchaus mehr inhaltliche Substanz vertragen. --78.54.139.203 15:45, 19. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Der einleitende Absatz wurde wörtlich bei www.vermoegenswirksame-leistung.com abgekupfert, oder wer schreibt hier bei wem ab? Ist das erlaubt? --78.54.135.68 13:07, 6. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Laufzeiten

[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel fehlen Information über Laufzeiten, es gibt da so etwas wie Sperrfristen, und worin man das Geld anlegen kann Fonds Bauspar u.s.w. aber diese Produkte müssen doch irgendwie zugelassen sein. 213.39.130.166 21:42, 25. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

noch aktuell? --Tobias heinrich karlsruhe 19:30, 31. Okt. 2008 (CET)Beantworten
Ja, mit den Laufzeiten, das stimmt, mir wurde gesagt, mindestens sieben Jahre. Und im Artikel steht nur, es sei vorgegeben, welche Anlageformen möglich seien, aber sie werden nicht näher aufgeführt. Lafiestanoesparalosfeos 01:00, 18. Feb. 2009 (CET)Beantworten
Die Geldleistungen VWL haben keine gesetzlch vorgeschriebene Laufzeit. im 5. VermBG.
Damit man die Förderung für die Geldleistung VWL erhält, darf man mindestens 7 Jahre nicht über die Geldleistung verfügung. --Alter Winzer (Diskussion) 15:34, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Frage: Leistung durch den Arbeitgeber?

[Quelltext bearbeiten]

Mich wundert der Satzteil: "oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber". Diese Formulierung unterstellt m. E. nach, dass vL immer vom Arbeitgeber zu zahlen sind. Es ist meines Wissens nach aber auch möglich, dass ein Arbeitnehmer seine vL vollständig alleine aus seinem (Brutto-) Gehalt/Lohn bezahlt. (Der Arbeitgeber also nichts dazu beiträgt.) Weiß jemand mehr?

Stimmt, beides ist möglich bzw. dass man selbst insoweit was hinzuzahlt, bis der festgemachte Betrag erreicht ist. --62.224.78.198 11:44, 26. Aug. 2007 (CEST)Beantworten
stimmt.
Für die steuerliche Förderung ist nur Bedingung, dass die Überweisung durch den Arbeitgeber vorgenommen wird, nicht dass der es dem Arbeitnehmer nicht abzieht. hmm Formulierungsvorschlag?--Tobias heinrich karlsruhe 19:30, 31. Okt. 2008 (CET)Beantworten
Zu diesem Punkt ist der einleitende Absatz des Artikels irreführend, wenn gesagt wird, dass der AN etwas dazubezahlen kann. Die Sparzulage oder Wohnungsbauprämie gilt nur für diejenigen Sparbeiträge, die vom AG überwiesen werden. Dem AN steht es zwar frei, aus seinem Lohn oder Gehalt die VL des AGs aufzustocken, aber der AG muss dann die Überweisung tätigen. Der AN darf auch zusätzlich vom privaten Konto einzahlen - jedoch gibt es auf solche Sparanteile keine staatlichen Zulage oder Prämie. Das sollte im Artikel klarer ausformuliert werden. --78.54.139.203 16:00, 19. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Neue Pläne zur VWL

[Quelltext bearbeiten]

Quelle: http://www.n-tv.de/Mitarbeiterbeteiligung_Die_Eckpunkte_stehen/160420085608/949473.html

Dort steht u.a.: "...Zudem solle die Förderung über die vermögenswirksamen Leistungen erhöht werden. Demnach soll hier nicht nur der Freibetrag im Einkommensteuergesetz steigen. Er soll auch nicht mehr daran gekoppelt werden, dass der Arbeitnehmer parallel zum Arbeitgeber-Zuschuss einen gleich hohen Anteil mit seinem eigenen Gehalt erwirbt..."

Frage: Seit wann muß man als AN genauso viel zahlen wie der AG? Bisher zahlt doch immer der AG und die Sparzulage erhält man nur, wenn man wenig verdient, also unterhalb der bekannten Lohngrenzen liegt.

Bitte bitte, macht doch der Allgemeinheit klar, dass es sich bei dem Altersvorsorgeding nur um die Elektroindustrie handelt und nicht allgemein zu sehen ist, es gibt auch noch zig andere Tarifvertraege wo das nicht gilt.

Ausserdem wird nicht genau genug dargestllt, dass man zwischen vermoegenswirksamen Sparen und dem Anrecht auf Arbeitnehmersparzulage klar unterscheiden muss.

Fuer die Arbeitnehmersparzulage gelten bestimmte Anlagebedingungen (wohin) und Einkommensgrenzen, fuer das reine vermoegenswirksame Sparen (die Erreichung des tariflichen Arbeitgeberanteils) reicht dei Einhaltung der Sperrfristen aus. Damit sind weiterhin Sparvertraege ohne Altersabsicherug und/ oder Beteiligung moeglich. Das ist insbesondere fuer Arbeitnehmer interessant, deren (zusammen veranlagtes-) Einkommen ueber den Einkommensgrenzen der AN Sparzulage liegen. Denn was soll ich Aktiensparen (noch dazu ab Finanzkrise 2008) udn auf 7 Jahre gebunden sein) wenn ich sowieso nicht zur Rendite steigerung vom Staat dazu erhalte.

Im uebrigen ist der Arbeitgeberzuschuss eine Nettozahlugn fuer den Angestellten udn das Steuerprobelm ist pauschal vom Arbeitgeber zu erledigen, AUwirkunden sind nur bei der Zuzahlung. Aber warum sollte jemand oberhalb der EInkommensgrenzen zuzahlen, er waer schoen bloed.Da gibt es bessere Anlagen ohen diese Bindungen.

Die Banken, die kapiert haben, dass es sich liquimeassig lohnt Kleinbetraege zu sammeln, bieten weiterhin vermoegenswirksame Simpel Sparvertraege an.

Es im uebrigen der Hammer dass VL nicht verriestert werden kann. Da tut sich nichts.

Gruss Jan

Steht schon lange hier, ist also wohl nicht mehr "neu". -- Perrak (Disk) 12:31, 11. Apr. 2021 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. -- Perrak (Disk) 12:31, 11. Apr. 2021 (CEST)

Inhaltsmangel

[Quelltext bearbeiten]

also seid mir net böse, aber der Artikel is fürn A****. Die entstehung der VWL fehlt, wer hat´s erfunden fehlt, etc. etc. Besondere Tarifverträge fehlen, wie zum Beispiel Arzthelferinnen die 56 € bekommen, Beiträge zu DM Zeiten, etc. etc.

Für mich inhaltlich höchstens ne 4 -- 78.42.23.175 09:11, 11. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Guten Tag,

ich wollte mal wissen ob jeder Arbeitgeber eigentlich dazu verpflichtet ist Vl zu zahlen. Wenn ja in welcher Höhe und gibt es Ausnahmen???

Vielen Dank

MFG

H.S.

-- 93.131.27.119 17:33, 29. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Ja, jeder Arbeitgeber ist verpflichtet vL zu zahlen. Den Arbeitgeberanteil regelt der entsprechende Tarifvertrag, gibt es keinen, muss er dennoch zahlen, geht dann aber voll zu Lasten des Arbeitnehmers. (signatur per Handy geht nicht) Anton-Josef

Darf man fragen, was man dann eigentlich nach 7 Jahren mehr hat als wenn man den selben Betrag privat ansparen würde? -- 87.171.219.212 13:52, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
/edit: ich schreib gleich mal weiter: das sehe ich als generelles Verständnisproblem. Wenn ich VL beziehe, das aber aus eigener Tasche bezahle, hab ich ja nix gekonnt. Zumal, wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, das auch nicht steuerlich irgendwie besser dasteht. Also entweder zahle ich 6 Jahre lang z.B. 40€ im Monat lang bei VL ein oder ich lasse das mit VL sein und mach das direkt von meinem Gehalt (da es der AG sowieso nicht bezahlt, wenn tariflich nicht festgelegt) auf ein privates Konto. Mal abgesehen davon, dass man mit dem Privatkonto jederzeit Zugriff auf das Geld hätte und damit in meinen Augen besser dasteht... was bringt mir nun dieses VL. Wo ist also der Sinn des ganzen, wenn ich es selbst bezahlen muss? -- 87.171.219.212 13:57, 31. Mär. 2010 (CEST)Beantworten
Man hat ggf. Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. --78.48.50.74 01:45, 20. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Steuerrechtliche Einordnung

[Quelltext bearbeiten]

Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen. Dieser Satz ist mir, wenn ich ehrlich bin, nicht wirklich eingängig. Kann man den vielleicht verständlich umformulieren? Ich bekomme das hier auf die Schnelle leider nicht hin; das ist mir zu juristisch :/ Vielleicht kann das jemand mit nötigem Sachhintergrund etwas verständlicher erklären? Danke schon mal :) --Yrwyddfa 16:47, 3. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Falsche Definition

[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht hätte mal jemand in das Vermögensbildungsgesetz schauen sollen, denn dort steht eindeutig: "Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt." (auch Gehaltsteile des Arbeitnehmers), also nicht die "Geldleistung des Arbeitgebers" (das ist der Arbeitgeberanteil). (nicht signierter Beitrag von 62.154.152.196 (Diskussion) 14:35, 3. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

einleitung

[Quelltext bearbeiten]

"tarifvertraglich per Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag"

heißt das tarifvertraglich oder Betriebsv. oder Arbeitsv.

, dann fehlt da ein Komma. Oder legen Tarifverträge fest, daß VLs individuell betriebsweise oderpersönlich ausgehandelt werden? --88.66.34.138 11:30, 9. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Geschichte fehlt

[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt im Artikel die geschichtliche Entwicklung seit dem Ersten Vermögensbildungsgesetz. --Aloiswuest 22:47, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Mag sein, aber bitte immer daran denken, hier ist Enzyklopädie! -- A.-J. 22:53, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Genau, Enzyklopädie! Wie haben sich z.B. die Beiträge und Einkommensgrenzen seitdem entwickelt? 1970(!) wurde der förderbare Betrag auf 624DM verdoppelt, heute sind es 870€ (nach 50 Jahren 2% Inflation sollten es eher 1200€ sein). Wie sich die Einkommensgrenze entwickelt hat? Keine Ahnung. Das wäre hier sehr interessant---Maxus96 (Diskussion) 23:17, 4. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Unverständliches bzw. Falsches

[Quelltext bearbeiten]

Dieser Abschnitt:

Reicht der nach Abzug der vermögenswirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Deckung der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen.

Ist völliger Unsinn. Steuern und Beiträge sind ANTEILE vom Lohn, der Lohn reicht also per Definition aus, um diese zu bezahlen.

-- Scherler (Diskussion) 08:17, 11. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Absatz ist zwar formal korrekt (in der Frage einer Eventualität in der Zahlungsabwicklung), aber irreführend. Kann m.E. durch ersatzlose Streichung und Entfernung des "Bausteins" gelöst werden. Gruß, --Mpkmpk (Diskussion) 09:12, 11. Apr. 2012 (CEST)Beantworten
Es ist nicht völliger Unsinn - theoretisch denkbar, dass der Fall (den das Gesetz so vorsieht) so eintritt. Aber wenns dich stört oder irritiert.Este (Diskussion) 09:35, 11. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Hallo habe mal eine frage, Bei Vermögenswirksame Leistung mus denn der ArbeitGeber auch was zugeben oder mus er nichts zugeben? mfg jensen (nicht signierter Beitrag von 88.75.90.220 (Diskussion) 13:11, 5. Feb. 2014 (CET))Beantworten

"empfehlen"?

[Quelltext bearbeiten]

Wieso wird hier eine Empfehlung ausgesprochen? Ich werde den Abschnitt löschen, man sollte hier nur die Fakten auflisten. --WiseWoman (Diskussion) 20:43, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten

Ganz klar, +1, --mpk (talk, Beiträge) 20:46, 11. Aug. 2014 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Christian140 (Diskussion) 10:52, 29. Aug. 2018 (CEST)

Mark-Gesetz?

[Quelltext bearbeiten]

Wenn schon die einzelnen DM-Stufen genannt sind (leider mit den genannten namen nicht verlinkbar), dann muss es auch eine aktuelle EUR-Fassung geben, oder?! lt. 24.com/d/936-mark-gesetz/936-mark-gesetz.htm wirtschaftslexikon sind das das 1.-4.VermBG = werde das mal so als Klammern ergänzen, ok? --kai.pedia (Disk.) 17:57, 31. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Ich vermisse hier auch das 3. VermBG. Wenn, dann sollte man wohl alle aufzählen.217.110.209.235 14:19, 18. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Regelungen in den einzelnen Branchen"

[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel sollte erklären was VWL sind. Wer VWL bekommt, ist eine andere Frage. Der gesamte Abschnitt ist deshalb meiner Ansicht nach zu löschen. --Mundanus (Diskussion) 21:03, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Ich habe das dann mal erledigt, --Mundanus (Diskussion) 21:14, 5. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Siehe auch

[Quelltext bearbeiten]

Warum soll ich mir diese Artikel ansehen? Sind das Vermögenswirksame Leistungen oder gerade keine? Bitte Bezug formulieren oder löschen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:03, 7. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Hallo lieber Herr Tautologe, wenn jemand einen Bezug formulieren wollte, könnte man auch einfach im Text verlinken. Diese "siehe-auch" Punkte sind als Arbeitsanregung gedacht, damit irgendwann mal jemand genau das macht. ;-) --Maxus96 (Diskussion) 21:57, 7. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Einkommensgrenze bei Darlehentilgung

[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel stehen Einkommensgrenzen nur beim Bausparen und bei den betrieblichen Anlageformen und nicht bei der Darlehenstilgung. Ist das richtig? --BlackEyedLion (Diskussion) 21:27, 3. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Vermögenswirksame Leistung ist keine Sparform.

[Quelltext bearbeiten]
Was glaubst Du, warum diese "Nichtsparform" durch eine "Spar"Zulage gefördert wird?Este (Diskussion) 08:21, 2. Apr. 2021 (CEST)Beantworten

Datumsangabe ursprüngliche Fassung

[Quelltext bearbeiten]

Die Datumsangabe bei "ursprüngliche Fassung vom" sieht wie auskommentierter Quelltext aus. Vielleicht hat ja jemand von euch Zeit, die Angabe zu korrigieren/einzufügen :-) (nicht signierter Beitrag von Florian Reichel (Diskussion | Beiträge) 09:35, 29. Jun. 2021 (CEST))Beantworten

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

[Quelltext bearbeiten]
Es gibt nach meinem Wissen keinen anderen Staat, mit der Geldflussart "vermögenswirksame Leistung" --Stefan (Diskussion) 16:00, 17. Nov. 2021 (CET)Beantworten
Wenn es so ist, dann nehmen wir den Baustein raus und ändern auch die Gliederung entsprechend. --Hahnenkleer (Diskussion) 13:53, 18. Nov. 2021 (CET)Beantworten
Auch in Österreich gibt es vermögenswirksame Leistungenn. --Georg Hügler (Diskussion) 09:30, 1. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Da bin ich mir nicht sicher, Georg Hügler. Dein Beleg beschreibt doch auch nur die Situation in Deutschland, auch wenn der Artikel auf finanzen.at steht – oder ?! --rolf_acker (DiskussionBeiträge) 12:06, 2. Jun. 2022 (CEST)Beantworten
Ach so. Aber vielleicht ist dennoch darauf hinzuweisen, dass es sich (wie in der Schweiz) um „VL nach deutschem Vermögensbildungsesetz“ handelt. Es kan doch nicht sein, dass es nur in Deutschland vermögenswirksame Leistungen gibt. --Georg Hügler (Diskussion) 12:41, 2. Jun. 2022 (CEST)Beantworten

Kosten/Nutzen

[Quelltext bearbeiten]

gibts Studien was der ganze Spaß an Verwaltungsaufwand in der öffentlichen Verwaltung und insb. in der Privatwirtschaft generiert für die paar Euro? --194.169.251.10 14:53, 30. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Geldfluss

[Quelltext bearbeiten]

Was soll so ein Unsinn wie „Auflösung des Geldflusses“? Durch Wirksamwerden einer Kündigung wird der Vertrag aufgelöst, darum geht es hier, nicht um irgendeinen "Geldfluss" diese Aussagen sind von dir nicht ganz korrekt @Verzettelung:. Laut § 2 Abs. 1 des 5. VermBG ist eine vermögenswirksame Leistung ein Geldfluss vom Arbeitgeber. Der Vertrag über vermögenswirksame Leistungen ist laut § 11 Abs. 1 des 5. VermBG eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dieser Vertrag regelt den Geldfluss, z.B. Überweisungsintervall, Überweisungshöhe, Überweisung an, usw. Die Auflösung des Geldflusses ist somit gleichbedeutend mit der Kündigung des Vertagswerkes, dass diesen Geldfluss regelt. --Alter Winzer (Diskussion) 10:06, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Wir haben also einen Vertag nach § 11 Abs. 1 des 5. VermBG, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, der den Geldfluss regelt.
Und wir haben einen zweiten Vertrag zwischen Anlagegesellschaft und Arbeitnehmer, der die Anlageform regelt.
Der erste Vertrag regelt nur auf welche Anlageform bei welcher Anlagegesellschaft der Geldfluss fließen soll. Kündigt man den Vertrag der den Geldfluss regelt, kündigt man nich den Vertag bei der Anlagegesellschft, dies wollte ich verdeutlichen.
--Alter Winzer (Diskussion) 10:11, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Analog könnte man sagen ich löse das Mietverhältnis auf. der Satz ist richtig, man kündigt den Vertrag über die Mietsache.
Ich löse den Geldfluss auf. Der Satz ist richtig, ich kündige den Vertrag über den Geldfluss.
--Alter Winzer (Diskussion) 10:21, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Zunächst einmal ist der von dir verwendete Begriff Geldfluss sachlich falsch, egal wie oft du ihn noch wiederholst und dich in Begriffsetablierung versuchst. Es ist von Geldleistungen des Arbeitgebers zu sprechen, die im Übrigen auch zu keinem Zeitpunkt aufgelöst, sondern bspw. eingestellt werden. Die VL-Anlage wird nicht durch Einstellung der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer überwiesenen Geldleistungen aufgelöst, sondern durch Kündigung des VL-Kontos. Werden die Geldleistungen nicht mehr überwiesen, ruht der Vertrag bzw. wird nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 des 5. VermBG unterbrochen. Möchte der Arbeitnehmer und VWL-Sparer aus irgendeinem Grund vor Ablauf der 7-jährigen Sperrzeit über die Anlage verfügen, und darum geht es in dem Abschnitt Sperrzeit, so ist das nur prämienunschädlich (immerhin dieses von dir eingebrachte Wort ist eine echte Artikelverbesserung, danke dafür!) möglich, wenn eine der in § 4 Abs. 4 des 5. VermBG benannten Ausnahmen vorliegt. Fazit: Deine Ergänzung vom „Auflösen des Geldflusses“ war und ist Unsinn. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 12:20, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten
  • Es ist nach meiner Auffassung sachlich richtig, dass die Geldleistung VWL ein Geldfluss vom Arbeitgeber auf eine Anlageform ist und somit auch analog genutzt werden kann. Aber bei dieser Begrifflichkeit soll auch nicht das Problem sein. Benutzen wir einfach Geldleistung und folgen der Wortwahl des Gesetzes.
  • Im 5. VermBG ist das Wort "Kündigung" im Übrigen kein einziges Mal zu finden. Ich gebe dir recht, der Geldfluss VWL wir eingestellt und nicht aufgelöst oder gekündigt. In Bezug auf die VWL sollte das Wort aufgelöst oder kündigen aus dem gesamten Artikel gegen eingestellt ersetzt werden. Die Unterschiede zwischen einstellen, auflösen oder kündigen sind für den Laien nicht sehr groß, aber ich gebe dir nach meiner Auffassung mit "eingestellt" Recht.
  • Ich habe nie behauptet, dass der Anlagevertrag mit der Einstellung der VWL aufgelöst wird. Hier gehen wir konform. Genau dies wollte ich mit der Formulierung "Kündigung des Geldflusses" klarstellen. Man kann auch schreiben "Einstellung der Geldleistung". Ich wollte für den Leser nur klarstellen, dass nicht die VL-Anlage, sondern die VL-Geldleistung (Geldfluss) eingestellt wird.
  • Meine Wortwahl sollte den Leser auch darauf aufmerksam machen, dass nicht die VL-Anlage ruht oder unterbrochen ist. Investiert man in GmbH-Anteile, würde ein Ruhen gegen die Einlagepflicht nach § 14 GmbHG verstoßen. Würde man in Genossenschaftsanteile investieren, würde ein Ruhen gegen die Einlagepflicht des § 7 GenG verstoßen, gleiches gilt für nicht börsennotierte Anleihen oder Genussrechte. Ein Geldfluss oder von mir aus auch eine Geldleistung muss bei diesen Anlageformen weiter fließen, egal ob als Dauerauftrag oder vermögenswirksame Leistung, auch eine Einmalzahlung ist natürlich möglich. Das 5. VermBG beschneidet nicht die Gesetze der jeweiligen Anlageform. Ein Ruhen der Anlageform könnte bei bestimmten Anlageformen gegen geltendes Recht verstoßen uns wäre unzulässig.

Die Geldleistung VWL kann natürlich ruhen, tangiert aber nicht die Anlageform.

  • Investiert man in eine 10jährige nicht börsennotierte Anleihe, zählt die Laufzeit und die Kündigungsbedingung im Anlageprospekt. Läuft die Anleihe 10 Jahre, kann der Anleger NICHT nach 7 Jahren zugreifen. Die Sperrfrist des 5. VermBG bezieht sich nur auf die Geldleistung VWL und nicht auf die Anlageform. Kündigt man nach der Sperrfrist von 7 Jahren die VL-Anlage Genossenschaftsanteil und die Satzung der Genossenschaft sieht eine Kündigungsfrist von 5 Jahren nach § 65 GenG vor, so kann der Anleger eben NICHT nach 7 Jahren auf die Anlageform zugreifen. Es greift die Kündigungsfrist nach GenG i.V.m. Satzung und der Anleger könnte in diesem Beispiel erst nach 12 Jahren darauf zugreifen. Deine Aussage,

"Ablauf der 7-jährigen Sperrzeit über die Anlage verfügen," ist falsch.

  • Die Prämie Arbeitnehmersparzulage gibt es für die Geldleistung vom Arbeitgeber. Verfügt man über diese Geldleistung vor Ablauf der Sperrfrist ist dies prämienschädlich, es gibt Ausnahmen. Verfügt man über die Geldleistung nach 7 Jahren, ist dies prämienunschädlich.
  • In den Artikel hieß es, "Eine vorzeitige Auflösung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich.". Was wird laut diesem Satz vorzeigte Aufgelöst? Im vorangehenden Satz heißt es, "VL-Vertrag", so würde ich davon ausgehen, dass als VL-Vertrag der Vertrag über die Geldleistung gemeint ist. Würde man schreiben, "Eine vorzeitige Auflösung der Geldleistung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich“, würde die Missverständnisse vermeiden. Laien gehen oftmals davon aus, dass mit VL-Vertrag die VL-Anlage gemeint ist, was nicht der Fall ist. Mal abgesehen von dem Begriff den ich nutzte, so hat mein Einwand durchaus eine Daseinsberechtigung und ist sicherlich alles andere als Unsinn. Wenn du diese Konkretisierung nicht für nötig hältst, ist dies ein anderes Thema, und auch über den Begriff kann man streiten.

--Alter Winzer (Diskussion) 14:09, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Was willst du eigentlich mit dieser Diskussion bezwecken oder beweisen? Da für mich nicht erkennbar wird, was du mit den vielen Worten wie im Artikel verbessern möchtest, geschweige denn einen Vorschlag nebst Quellen machst, steige ich hier aus. So wie es jetzt im Artikel steht ist es sachlich korrekt und mit der Rechtsquelle belegt. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 14:59, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten
Nur zwei Frage noch, mit dem Begriff "VL-Vertrag" im Text zur Sperrfrist, ist hier nach deiner Auffassung der "Vertrag über die Geldleistung VL" oder der "Vertrag über die VL-Anlage beim Anlageinstitut" gemeint?
Ist für den Laien/Leser leicht erkennbar, ob der "Vertrag über die Geldleistung VL" oder der "Vertrag über die VL-Anlage beim Anlageinstitut" gemeint ist? --Alter Winzer (Diskussion) 15:23, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Wer stockt auf?

[Quelltext bearbeiten]

Im Beitrag heißt es, "ob die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber gezahlt oder vom Arbeitnehmer aufgestockt werden".

Werden die VL wirklich vom Arbeitnehmer aufgestockt, wie hier geschrieben? Oder stockt der Arbeitgeber auf?

Laut § 11 Abs. 1 des 5. VermBG ist die Abführung vom Netto verpflichtende, der Arbeitgeber kann freiwillig oder laut Vertragsvereinbarung eine VL als Bruttoabzug hinzugeben. Wäre dann nicht die Formulierung der Arbeitgeber stockt auf richtig.

Warum überhaupt das Wort "aufstocken"? Ist nicht schon allein das Wort "aufstocken" nicht perfekt gewählt? Ich beantrage meine VWL und der Arbeitgeber berücksichtigt seinen freiwilligen oder vertraglich zugesicherten Anteil. Wo sockt hier wer was auf. Die Teilzahlung/Ratenzahlung wird meinst mit dem Anlageinstitut vereinbart. Das Wort "aufstocken" ist nach meiner Meinung ein Rudiment einer früheren Wikipediameinung in diesem Artikel, wonach der Arbeitgeber die VL zahlt und der Arbeitnehmer mit einem "Eigenanteil" aufstockt.

Sollte man hier eine andere Formulierung wählen? --Alter Winzer (Diskussion) 15:01, 30. Jan. 2024 (CET)Beantworten

Eine Antwort auf die enthaltenen TF-Überlegungen erübrigt sich eigentlich, nicht nur weil die Formulierung nicht mehr im Artikel steht, und dennoch: Das Wort aufstocken ist mitnichten „ein Rudiment einer früheren Wikipediameinung in diesem Artikel“, sondern ein in Zusammenhang mit VL vollkommen etablierter Begriff in zuverlässigen Informationsquellen und ausnahmslos auf Leistungen des Arbeitnehmers i.S.v. § 11 5. VermBG bezogen (BaFin, Stiftung Warentest, Bankenverband u.v.m.). Letzteres, das Aufstocken durch Arbeitnehmer, ergibt auch nur Sinn, denn Arbeitgeber zahlen i.d.R. einen festen Betrag oder gar keinen, stocken nichts auf. Arbeitnehmer stocken meist nur dann auf oder leisten komplett selbst, wenn sie zu den Anspruchsberechtigten einer staatlichen Förderung gehören (oder schlecht beraten wurden bzw. ihnen etwas für den eigenen Vermögensaufbau wenig sinnvolles verkauft wurde), was wiederum i.d.R. keinen Einfluss auf die Leistung oder Nichtleistung von VL seitens des Arbeitgebers hat. Ausnahmen mögen die Regel bestätigen, ändern jedoch nichts am Regelfall, bei dem (wenn überhaupt) Arbeitnehmer die VL des Arbeitgebers aus dem eigenen Gehalt aufstocken. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 15:39, 19. Feb. 2024 (CET)Beantworten

VL-Vertrag

[Quelltext bearbeiten]
Schaubild Definition VWL

Das mit dem VL-Vertrag ist keien TF, das Gesetz spricht wortwörtliche von einem Vertrag. Zitat "einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage" Zitatende. Gemeint ist hier der Vertrag der die Geldleistung regelt. Weiter heißt es im Gesetz, dass die Schiftform erforderlich ist, Zitat "schriftliches Verlangen" (Zitatende). Die einseitge Willenserklärung ergibt sich aus der Formulierung Zitat "Verlangen des Arbeitnehmers". @Verzettelung: --Alter Winzer (Diskussion) 11:21, 16. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Das, was du hier konstruierst (einen VL-Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den du in deinem von mir umseitig entfernten Schaubild aus eigener Theoriebildung heraus mit Vertragsinhalten dargestellt hast), ist letztlich Theoriefindung, auch wenn du sie zu begründen versuchst. Richtig, es gibt einen sogenannten VL-Vertrag, nämlich jenen über die VL-Anlage selbst! Richtig ist auch deine wortwörtliche Zitierung aus § 11 Abs. 1 5. VermBG, jedoch hast du sie anscheinend falsch interpretiert wie bereits deren Wortlaut offenbart: „Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.“ Ein derartiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer befasst sich mit Teilen des Arbeitslohns, die der Arbeitnehmer freiwillig in Ergänzung (sog. Aufstocken) oder als komplette VL-Eigenleistung erbringen möchte. Ein derartiger Vertrag ist mitnichten der Regelfall, wie von dir (nicht nur im Schaubild) dargestellt. Die Bezeichnung dieses Vertrages als „VL-Vertrag“ ist im Übrigen nicht zuverlässien Informationsquellen entsprungen. Der Regelfall ist die Zahlung von VL durch den Arbeitgeber ohne den in § 11 5. VermBG behandelten Vertrag über Teile des Arbeitslohns, daher bedarf es umseitig u.a. keines Schaubilds, dass einen derartigen Vertrag über Lohnteile wie selbstverständlich darstellt. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 12:32, 16. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Der VL-Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist keine TF. Ein Vertrag regelt das Verhältnis zweier Rechtssubjekte zueinander. Die Abführung der VL wird im § 11 Abs. 1 5. VermBG als Vertrag bezeichnet. Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zweier Rechtssubjekte, nämlich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zueinander. Im genauen regelt dieser Vertrag wie hoch die VL-Leistung ist, wann sie abgeführt wird usw.
Der Gesetzestext ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu. „Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.“ VL-Vertrag von Teilen des Arbeitslohnes abzuschließen. Vertrag über die Geldleistung von Teilen des Arbeitslons abzuschließen. Vertrag über Geldfluss vom Arbeistslohn abzuschließen.
Laut § 10 des 5. VermBG handelt es sich bei dem VL-Arbeitgeberanteil um eine ZUSÄTZLICHTE VL die freiwillig ist. Laut § 11 des 5. VermBG ist der VL-Arbeitnehmeranteil somit die „Eigentliche“ VL. Das Gesetz bezeichnet den Arbeitgeberanteil als zusätzlich, somit stock der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer auf.
Mein Schaubild entsprich dem Gesetz, was nach deine TF der „Regelfall“ sein soll, ist für die Faktenlage irrelevant. Bitte bringe Nachweise für diesen Regelfall aus deiner TF, ohne Belege solltest du deine TF nicht veröffentlichen.
Die Bezeichnung VL-Vertrag ist dem Gesetz zu entnehmen und ist durch mich belegt. Deine TF hingegen nicht.
Scheinbar hast du in deinem Jurastudium einfach etwas anderes gelernt als ich. Aber ok, mir ist es auf Wikipedia zu stressig bin weg, hier wird pauschal alles als TF bezeichnet sogar Kommentarliteratur, die von promovierten Rechtsanwälten geschrieben wurde. Viel Spaß noch bei deiner TF auf Wikipedia. --Alter Winzer (Diskussion) 08:47, 19. Feb. 2024 (CET)Beantworten
omg... Wenn du doch nur Kommentarliteratur und andere zuverlässige Informationsquellen zitieren würdest, statt dir selbst Begriffe und Auslegungen zusammenzureimen. „Die Bezeichnung VL-Vertrag ist dem Gesetz zu entnehmen und ist durch mich belegt.“ spottet seiner selbst und WP:KTF. Zusätzliche vermögenswirksame Leistungen bezieht sich auf „zusätzlich zum sonstigen Arbeitslohn“. Es gibt keine „eigentliche“ VL, wie du meinst, und doch meinte der Gesetzgeber, dass er ausdrücklich im Gesetz festhalten muss: „Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.“ Es ist für den Artikel dabei vollkommen egal, ob der Gesetzgeber auch im Sinne von genauso oder außerdem gemeint hat. Entscheidend ist im Fazit, dass du, ich und jeder andere hier auf der Artikeldisk viel fabulieren kann, was umseitig jedoch keinen Platz hat, da es dort ausschließlich um die Wiedergabe bekannten Wissen aus zuverlässigen Informationsquellen geht – und genau letzteres steht nach meiner Komplett-Überarbeitung des Artikels ausnahmslos umseitig.
Du beendest also deine unkonstruktive "Mitarbeit" unter Sperrumgehung eigenständig? --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 10:49, 19. Feb. 2024 (CET)Beantworten
Danke für den Versuch, dass Sie erwachsen und mit Substanz Diskutieren wollten, auch wenn Sie es nicht immer schafften. Ihre persönlichen Herabwürdigungen und Drohungen stellen keine Substanz dar und haben in einer erwachsenen Diskussion nichts verloren. Ich sehe aber, dass Sie es zumindest versucht haben, was ich Ihnen hoch anrechne. Ich wünsche Ihnen noch viel Spaß bei Ihren TFs. --Alter Winzer (Diskussion) 11:39, 19. Feb. 2024 (CET)Beantworten