Diskussion:Verwaltungsakt (Deutschland)
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Alternativvorschlag zum Einleitungssatz
[Quelltext bearbeiten]Den Einleitungssatz "Ein Verwaltungsakt bezeichnet grundsätzlich das Handeln staatlicher Organe" halte ich für nicht gelungen, weil er die Abgrenzung vom schlichten (faktischen) Verwaltungshandeln, oder anders gesagt: das Erfordernis des Regelungsgehaltes nicht zum Ausdruck bringt.
ALTERNATIVVORSCHLAG: Verwaltungsakt ist eine Regelung, die eine Behörde für einen Einzelfall trifft. [Anm.: Damit ist auch gleich die Abgrenzung zur Allgemeinverfügung mit drin.]
Der darauffolgende Satz ist unlogisch, weil nicht gesagt wird, WELCHE Voraussetzungen erfüllt werden sollen oder müssen. Vorschlag: Satzteil "das die Voraussetzungen erfüllt" weglassen.
Im Interesse der Anschaulichkeit für Laien wäre es gut, nach dem Satz "Meist sind das Bescheide von Behörden" noch anzufügen:
ERGÄNZUNGSVORSCHLAG: Die meisten Verwaltungsakte werden schriftlich erlassen, aber das ist keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Ein Verwaltungsakt ist z.B. auch die Aufforderung durch die Polizei, einen bestimmten Platz zu verlassen.
- Klingt sinnvoll ;-) - nur zu, sei mutig und ändere den Artikel entsprechend. -- Sansculotte 21:31, 16. Jan 2004 (CET)
Es wird als Voraussetzung eines Verwaltungsaktes ausgeführt, dass ein Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss. Das ist aber inhaltlich falsch. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Es ist nur so, dass bei fehlender oder unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung die Fristen nicht zu laufen beginnen, so dass man innerhalb eines Jahres das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf einlegen kann. Soll die Passage gestrichen werden?
Eine andere Sache:
Sollte nicht grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Steuerrecht und sonstigem Verwaltungsrecht vorgenommen werden? (U. Simons)
Noch etwas: Im Artikel Verfügung heißt es, dass eine Verfügung eine Entscheidung oder Maßnahme sei. Hier bei der Definition des VA heißt es, der "Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln". Was stimmt jetzt? Wenn eine Entscheidung schon Verfügung ist, bedarf sie keiner gesonderten Aufzählung. (C. Kling)
Was ist eigentlich mit einfachen Realakten? Auch das Durchführen einer Straßenreinigung oder das Fällen eines sturzgefährdeten Baumes können Verwaltungsakte sein, obwohl dabei nichts geregelt wird. Oder ist das was grundlegend anderes? Ich habe dazu verschiedene Positionen gelesen. Allerdings bin ich auch kein Jurist :) -- mawa 16:03, 23. Okt 2004 (CEST)
- Lieber Mawa,
- die Antwort auf Deine Frage findet sich in der Wikipedia, in Realakt.
- Aber vielen Dank für Deinen Hinweis -- den Link kann man ja tatsächlich mal im Text unterbringen -- Du wirst nicht der einizige sein, der sich das fragt.
- Grüße --Ernst Haft 09:31, 24. Okt 2004 (CEST)
- Die von Mawa genannten Beispiele sind gerade keine Verwaltungsakte, da kannst du eigentlich nichts Gegenteiliges gelesen haben. Voraussetzung ist immer die Regelung. Wenn es um tatsächliches Handeln geht, muss immer gefragt werden: Wird damit implizit jemand gegenüber eine Rechtsfolge festgelegt? Also wird jemand gezwungen, staatliches Handeln zu erdulden?--84.177.106.182 12:53, 21. Mär. 2007 (CET)
Naja, die Verwahrung von Gegenständen etwa ist auch ein Realakt. Dem liegt zwar bspw. Verwaltungsakt der Sicherstellung als Rechtsgrund zugrunde. Aber es handet sich dabei um einen Realakt und um einen VA, nicht nur um einen VA. Dementsprechend kann die Herausgabe auch nur als Annex gefordert werden, während primär gegen den Rechtsgrund vorgegangen werden muss. --C.Löser Diskussion 12:57, 21. Mär. 2007 (CET)
Es fehlt noch etwas zum "gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakt". – 217.224.28.132 14:05, 17. Jan 2005 (CET)
Änderungen vom 09:19, 5. Apr 2005
[Quelltext bearbeiten]Schlage vor, die Änderungen vom 09:19, 5. Apr 2005 rückgängig zu machen. Zwar sind sie inhaltlich richtig und bereichern den Artikel auch, doch nicht an dieser Stelle. Im Übrigen haben sie zu einem Typo ("vonBescheiden.") geführt.
1) Die Einleitung sollte so einfach und verständlich wie möglich bleiben und nicht mit Teil-Informationen überladen werden.
2) "aus Gründen der Rechtssicherheit schriftliche VA in Form von"
Es stimmt zwar, dass Verwaltungsakte oft aus Gründen der Rechtssicherheit in schriftlicher Form gefertigt werden. Doch gibt es auch andere Gründe hierfür, in erster Linie gesetzliche Vorgaben, oder die Seriositäts- und Perpetuierungsfunktionen der Schriftform (siehe Literaturhinweise am Ende). Wenn das nicht angesprochen wird, und das sollte es aus den o.g. Gründen nicht, ist der Satz sogar irreführend und also falsch. Im Übrigen ist die Abk. "VA" nicht erklärt.
3) "bzw. die aus polizeilichen Realakten unterstellte Duldungsfiktion. "
Dieser Satzteil ist nicht nur grammatikalisch völlig verfehlt. Auch wird die Duldungsfiktion weiter unten im Text angesprochen. Wiederum wird die Einleitung hiermit überladen. Entscheidend für den Satz in seiner ursprünglichen Form war, die Bandbreite an Verwaltungsakten an Beispielen zu zeigen, eine umfassende Aufzählung kann nicht erfolgen. Ohne die erwähnte Erklärung ist der Satzteil auch unverständlich. Und Juristen, die es wissen, brauchen den Artikel nicht.
4) Wiederhole: Die Änderung wird aus Prinzip und im Speziellen begrüßt. Bitte weitermachen! Aber, ebenso bitte, nicht in dieser Form. Danke! Ernst Haft 07:13, 8. Apr 2005 (CEST)
Fristen
[Quelltext bearbeiten]Ist es wirklich notwendig, im Kapitel Rechtsschutz die Monatsfrist bis ins Kleinste darzulegen? Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Brockhaus mehr dazu stehen würde, als dass ein Verwaltungsakt nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe angefochten (bzw. gegen ihn Widerspruch erhoben) werden kann.
- Ein guter Einwand. Im Brockhaus stünde die Fristberechnung sicher nicht. Doch ist die Wikipedia eben mehr als der Brockhaus. Auch ist die Fristberechnung hoffentlich nicht zu kompliziert, trocken und langwierig erklärt (das habe nämlich ich verzapft). Vielleicht passt sie hier nicht hin -- wissenswert ist's doch, oder? Mach ein Vorschlag, wo sie hin soll!
- Mein Vorschlag: Vielleicht in ein Kapitel im Artikel Frist? Ernst Haft 19:37, 31. Aug 2005 (CEST)
- Im Alpmann-Brockhaus finde ich unter dem Lemma Widerspruchsverfahren das Unterstichwort Widerspruchsfrist mit einer recht ausführlichen Erklärung. Ansonsten: Wiki is not paper. --kh80 •?!• 20:22:11, 31. Aug 2005 (CEST)
- Wäre dafür, das Kapitel Frist entsprechend auszubauen. Wie dort beschrieben, verweisen ja ohnehin alle Prozessordnungen auf die §§ 185 ff. BGB. Warum dann nicht auch zentral definieren?
Fristen
[Quelltext bearbeiten]Das mit der Monatsfrist ist ja schön und gut. Aber es gibt auch Rechtsbereiche, in denen weicht die Widerspruchsfrist von der Monatsfrist ab (z.B. Ordnungswidrigkeiten 2 Wochen !!!)
Es sollte vielleicht im Bereich Rechtsschutz noch erwähnt werden,dass sich bei einer offenbar unrichtigen Belehrung über die Widerspruchspflichten,die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr erhöht.
Ja, es gibt verschiedene Rechtsbehelfsfristen für 'normale' Verwaltungsverfahren und z. B. OWi-Verfahren. Das gilt übrigens auch für Rechtsmittelfristen, also für Berufung, Revision etc. im Klageverfahren.
Allerdings ist die Darstellung der Fristberechnung im Abschnitt "Rechtsschutz" fehlerhaft, soweit für das Fristende von 0:00 ausgegangen wird. Beispiel für einen VA, der mit normalem Brief aufgegeben wird: Dieser gilt gemäß § 41 (2) VwVfG mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (sog. 3-Tages-Fiktion, die aber durch substantiierte Tatsachenbehauptung des Adressaten widerlegbar ist, aber ohne Beweispflicht). Wenn er tats. früher eingeht, bleibt es aber bei den 3 Tagen. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist dies unerheblich und ändert an der Fiktion nichts. Im Zweifel trägt die Behörde die Beweispflicht für den Zugang und den Tag des Zuganges; eine Problematik, der sie sich ja von vornherein durch die Wahl einer Zustellung entziehen kann. Das freilich wird sie aufgrund der damit verbundenen Kosten nur bei wichtigen Entscheidungen (Fahrerlaubnisentzug, Gewerbeuntersagung etc.) oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 73 VwGO, Widerspruchsbescheid) machen. Als "Aufgabe zur Post" gilt nach herrschender Meinung übrigens der Zeitpunkt, der auf der Bescheidurchschrift in den Akten vermerkt ist (Absendevermerk), nicht das Datum des Freistemplers der Behörde bzw. des Poststempels (vgl. Kopp, Kommentar zum VwVfG, § 41 Rn 44 f.).
Der im Text dargestellte VA vom 3. Mai, zur Post aufgegeben am 4. Mai gilt also als bekanntgegeben am 7. Mai, und zwar um 24 Uhr (Tagesende, denn nur dann sind es 3 (volle) Tage).
Die Fristberechnung für den Widerspruch könnte einfach aus dem § 31 Abs. 2-5 VwVfG vorgenommen werden, wenngleich durch den Verweis des § 31 (1) VwVfG eine kompliziertere Herleitung über § 57 (2) VwGO, § 222 ZPO, §§ 187-193 BGB. Sei's drum, das Ergbnis ist dasselbe: der Tag, in dem das Friststartende Ereignis fällt (die Bekanntgabe) zählt gemäß § 187 (1) BGB nicht mit. Somit beginnt die Monatsfrist des § 70 (1) VwGO am 8. Mai um 0 Uhr. Die Unterscheidung zwischen gestern, 24 Uhr und heute, 0 Uhr nennt man in diesem Zusammenhang auch die logische Sekunde. Das Fristende bestimmt sich nach § 188 (1) und (2) 1. Alternative an der selben tageszahl, in dem das Friststartende Ereignis fiel, also hier am 7. Juni, und zwar um 24 Uhr, damit auch der Verlauf des letzten Tages der Frist einbezogen ist. Gibt es diesen Tag nicht, weil auf den 31. August etwa der September folgt, der nur 30 Tage hat, dann ist stattdessen eben der 30. Sept. maßgeblich; dito der 28. Februar, der auf den Januar mit 31 Tagen folgt. (§ 188 (3) BGB) Denn es handelt sich um eine Frist, die an Ablauf von Monaten, nicht von Wochen oder Tagen gebunden ist.
Übrigens ein häufiger Fehler in der Rechtsbehelfsbelehung: die rechtliche Monatsfrist wird mit "4 Wochen" wiedergegeben. Dies ist ein den Adressaten belastender Fehler, der zur Eröffnung der Jahresfrist gemäß § 58 (2) VwGO führt.
Nur wenn dieses Fristende auf einen Samsatg, Sonntag oder gesetzl. anerkannten Feiertag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag (§ 193 BGB).
Zur "Jahresfrist": wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht oder nicht richtig (und belastend falsch) erteilt wird, tritt nicht etwa eine Jahresfrist ein. Vielmehr läuft die gesetzlich in der VwGO vorgesehene Monatsfrist nicht an (§ 58 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens hat der Gesetzgeber jedoch den zeitraum begrenzen wollen, innerhalb dessen nunmehr ein Rechtsbehelf angebracht werden kann. Er hat sich dazu von dem Rechtsgedanken der Verwirkung leiten lassen, der sich aus § 242 BGB (Rechtsausübung nach Treu und Glauben, also allgemeiner Verkehrssitte) ableiten lässt. Nachvollziehbar ging der Gesetzgeber davon aus, dass es auch einem nicht korrekt belehrten Adressaten möglich sein müsste, innerhalb zumindest eines Jahres sich in richtiger Form und bei der richtigen Stelle zur Wehr zu setzen, wenn ihm denn daran läge. Dies hat er in § 58 Abs. 2 VwGO normiert. Insofern eines der Beispiele, wo die rechtsvernichtende Verwirkung (eine Gegennorm) mit einer festen Frist geregelt ist. -- Verve 13:14, 14. Dez. 2011 (CET)
Rechtsbehelf, Rechtsmittel
[Quelltext bearbeiten]Zu den Begriffen (noch mal differenziert):
Ein förmlicher Rechtsbehelf liegt vor, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung ein subjektives öffentliches Recht auf materielle oder formelle Nachprüfung eines Verwaltungsaktes (oder einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) einräumt (also insbes. Wider-spruch und Klage, weiter auch Anträge auf Wiedereinsetzung nach § 69 VwGO und auf mündliche Verhandlung nach Vorbescheiden sowie bei Entscheidung des Vorsitzenden über den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO).
Hingegen versteht sich ein Rechtsmittel nur als derjenige Rechtsbehelf, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Nachprüfung einer Entscheidung durch eine höhere gerichtliche Instanz zum Ziel haben (z.B. Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Beschwerde - Devolutiveffekt) oder die Rechtskraft der Entscheidung hemmen (Suspensiveffekt). Fehlt eines dieser Merkmale, handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen sonstigen Rechtsbehelf.
Somit ist der Begriff des Rechtsmittels enger gefasst und zu verstehen, als der des Rechtsbehelfs. Eine eigentliche Rechtsmittelbelehrung kann insofern unschädlich auch als Rechtsbehelfsbelehrung tituliert werden – wie sich schon wörtlich aus § 58 Abs. 1 VwGO ergibt.
Eine Aufsichtsbeschwerde fällt übrigens nicht unter die förmlichen Rechtsbehelfe, sie ist, egal ob als Fach-, Rechts- oder Dienstaufsichtsbeschwerde, wie auch die Petition, die Gegenvorstellung und die Verfassungsbeschwerde ein nicht förmlicher Rechts-behelf.
Am Rande: Manche Fachbücher (z.B. der Maurer) stellen diese Unterscheidung unzutreffend dar und auch im Gesetz gibt es fehlerhafte Benennungen (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
-- Verve 13:08, 14. Dez. 2011 (CET)
Dauer-VA
[Quelltext bearbeiten]Die Definition von einem Dauer-VA ist m.E. nicht richtig. Der Dauer-VA ist vielmehr zu unterscheiden von einem VA, der auf eine einmalige Befolgung gerichtet ist oder sich in der einmaligen Rechtsgestaltung erschöpft. Der Dauer-VA begründet bzw. ändert ein auf Dauer gerichtetes und in seinem Bestand vom VA abhängiges Rechtsverhältnis. Typisches Beispiel ist die Gewerbeerlaubnis. Der VA begründet das Rechtsverhältnis, was auf Dauer gerichtet ist. Ein befristeter VA dürfte nicht darunter fallen. Entscheidend ist diese Frage ja v.a. hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsmäßigkeit. Für den Dauer-VA ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Beim befristeten VA wird i.d.R. die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des VA maßgeblich sein.
öffentliches Recht als sechste, explizite Voraussetzung?
[Quelltext bearbeiten]Grüß euch!
Kann man als sechste Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes nicht das Kriterium sehen, dass dieser auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 35 Satz 1 VwVfG) erlassen wird? So zumindest haben wir das hier in Dresden (im öffentlichen Recht für Nichtjuristen) kürzlich gelernt. --Bigbug21 08:28, 23. Feb. 2007 (CET)
- Hallo,
- in der Tat sind es 6 Tatbestandsmerkmale die § 35 VwVfG listet. "Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" gehört dazu und fehlt bislang in der Aufzählung. Ich hab es wohl überlesen ... sorry. Falls noch jemand zweifelt ... hier eine offizielle Quellenangabe: Franz Joseph Peine "Allgemeines Verwaltungsrecht" Gruß --Pe-sa 14:15, 23. Feb. 2007 (CET)
Im Maurer sind es glaub ich nur fünf. Es kommt drauf an, wie man das zusammenfasst. Die Voraussetzung "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts" ist bei der Aufzählung hier im Artikel jedenfalls schon in der ersten Voraussetzung enthalten. "Hoheitliche" Maßnahme impliziert ja öffentliches Recht; so wirds zumindest hier dargestellt. --Alkibiades 17:20, 23. Feb. 2007 (CET)
Moin, moin,
die Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des Verwaltungsaktes hinkt in der Tat nicht unerheblich. Es sind 6 Voraussetzungen. Man kann natürlich zusammenfassen, dem begegnen aber 2 wesentliche Einwände. Einmal der praktisch rechtsanwenderische Einwand, dass ein aus zwei eigenständigen Merkmalen willkürlich zusammengefasstes Merkmal häufig nur hinsichtlich eines der ursprünglichen Merkmale geprüft wird. Hoheitliche Maßnahme einer Behörde etwa enthält hoheitliche Maßnahme und Behörde. Geprüft werden muss beides, denn auch Nichtbehörden handeln mitunter hoheitlich und Behörden handeln mitunter nichthoheitlich.
Der zweite Einwand ist der, dass materiellrechtliche Fehler schon intendiert sind, wo zusammengefasst wird. Und genau das ist hier geschehen: die 6 Merkmale lauten nämlich korrekt
1. hoheitliche Maßnahme (denn das sind sie alle, die Verfügung und die Entscheidung)
2. einer Behörde
3. auf dem gebiet des öffentlichen Rechts
4. zur Regelung
5. eines Einzelfalles
6. mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen
zu 1. Die hoheitliche Maßnahme wird nicht daraus charakterisiert, dass sie sich aus Anwendung öffenbtlichen Rechts ergibt, sondern dass sie einseitig und verbindlich ist. Der Gegensatz wäre ein Vertrag, im VwVfG vor allem der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54 ff.), der nämlich sonst auch alle Merkmale des § 35 erfüllt. Im übrigen könnte man genauer aus diesem TBM 2 TBM machen: Maßnahme (zweckgerichtetes Handeln mit Erklärungscharakter) und hoheitlich (einseitig verbindlich).
zu 2. Behörde gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG (originäre Behörde oder Beliehene natürliche oder juristische Person)
zu 3. Das die Maßnahme eine des öffentlichen Rechts ist, lässt sich am Charakter festmachen. Dazu gibt es 3 Unterscheidungstheorien (Über-Unterordnungsverhältnis zwischern Behörde und Bürger etwa im Antrags- oder Entzugsverfahren; überwiegend im öffentlichen Interesse stehender Eingriff; Sonderrecht (nur die Behörde kann aufgrund der angewendeten Norm verpflichten oder verpflichtet werden).
zu 4. Regelung bedeutet Rechtserfolg, klassisch also Verbot, Gebot, Widmung, sowie Gewährung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechtsstatus. Davon abzutrennen sind z.B. bloß vorbereitende Maßnahmen. Im Fahrerlaubnisrecht vor allem die Aufforderung, ein MPU-Gutachten, vulgo: Idiotentest, vorzulegen.
zu 5. Abgrenzung zum einen zur abstrakt-generellen Regelung, der Rechtsnorm, sowie zur Allgemeinverfügung, die nicht einen Einzelfall, sondern einen (zumindest) bestimmbaren Personenkreis betrifft (im Park: an alle Hundehalter, Hunde an die Leine!)
zu 6. auf das unmittelbar kommt es an. Ein Steuerbescheid oder eine Baugenehmigung erfüllt das. Eine intern eingeholte Zustimmung des anderen Fachamtes, die dann später im Bescheid mit verwurstet wird, erfüllt dies nicht. Die hat nur mittelbare Außenwirkung und richtet sich originär auch nich an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person, also den endgültigen Adressaten (ggf. aber an eine andere Behörde, die außerhalb der stellungnehmenden Behörde steht).
-- Verve 13:04, 14. Dez. 2011 (CET)
Hallo,
kann mal jemand im Artikel die Umschreibung der hoheitlichen Maßnahme korrigieren? Wie hier (oben unter zu 1.) richtig angemerkt, ist die hoheitliche Maßnahme vom Begriffsmerkmal "öffentlich-rechtlich" zu trennen. So auch in: Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Vahlen München 2011, RN 324 (nicht signierter Beitrag von 2003:45:4944:2D00:68AA:5E57:3B6F:8F38 (Diskussion | Beiträge) 15:31, 12. Mai 2014 (CEST))
abstrakt-individuelle Regelungen
[Quelltext bearbeiten]In der - m.E. etwas fehlplatzierten - Übersicht im Kapitel "Arten des VA" steht, dass es sich bei abstrakt-individuellen Regelungen um unzulässige Einzelfallgesetze handelt. Die ganz h.M. geht jedoch auch hier von einem VA aus, da solche Regelungen bei genauerer Betrachtung gar nicht abstrakt seien. Siehe für viele Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., München 2004, § 9 Rn. 20. Kennt jemand den aktuellen Streitstand? Sollte man das nicht irgendwie deutlich machen im Text? -- Athenchen speech 18:50, 7. Okt. 2007 (CEST)
Da war ich auch schon drüber gestolpert, habe das selber auch anders gelernt. (abstrakt-individuell --> VA) -- Lutralutra 08:51, 12. Nov. 2007 (CET)
Duldungsverfügung
[Quelltext bearbeiten]Mich interessiert, was alles unter eine Duldungsverfügung subsumiert werden kann. Sind das nur solche Duldungen, die der Betroffene unterlassen könnte? Wenn er also die Möglichkeit hätte die Vornahme der Handlung durch die Behörde zu verhindern?
Mir wurde nämlich erzählt, dass die Ankündigung der Zerstörung einer sichergestellten und in Verwahrung genommenen Sache auf Grund der gewählten Form des Bescheides ein VA wäre. Schön und gut, das ist natürlich schon ein formeller VA. Das Problem das ich damit habe ist, dass der Betroffene die Zerstörung ja gar nicht verhindern könnte. Wie kann er etwas dulden, das er so oder so nicht verhindern kann? Dulde ich den Sonnenaufgang?
Rein theoretisch hätte die Behörde ja auch nicht einen "formellen" VA erlassen können, sondern eben eine andere Form wählen können.
Man findet in der Literatur nicht viel zur Duldungsverfügung und der Abgrenzung Realakt/ VA, jedenfalls ist mir das so ergangen. Ich würde mich freuen, wenn der Artikel darauf eingehen könnte, denn da hängt ja schon eine Menge dran.--89.182.198.170 17:59, 28. Apr. 2008 (CEST)
- Nun ja die Duldungsverfügung ist bei der Anordnung einer körperlichen oder geistigen Untersuchung gegeben aber auch wenn bei der Anordnung des Abrisses eines Hauses gegen den Eigentümer noch Mieter existieren die das Haus bewohnen, so müssen diese trotz entgegen stehendem privaten Recht, den Abriss und damit faktischen Verlust des des Wohnraums dulden.
- Davon abgesehen ist die Ankündigung der Vernichtung einer sichergestellten und in Verwahrung genommenen Sache immer ein Verwaltungsakt, egal welche Form die Behörde wählt für die Ankündigung, da die Vernichtung eine andere Rechtsfolge mit anderen Voraussetzungen gegenüber der Sicherstellung darstellt und die Sicherstellung ansich nicht das Recht zur Vernichtung beinhaltet. Danach kann sich der Betroffene sehr wohl mit Rechtsbehelf/Rechtsmittel gegen die bevorstehende Vernichtung wehren. --HK 01:46, 11. Jul. 2008 (CEST)
VA muss Außenwirkung entfalten?
[Quelltext bearbeiten]Das wird zwar immmer wieder behauptet, ist aber nicht richtig. Bitte § 35 VwVfG genau lesen. Dort heißt es: "... die auf unmittelbare Wirkung nach außen gerichtet ist". Das ist ein gewaltiger Unterschied!. Entscheidend ist, dass die Behörde die Absicht haben muss, mit ihrer Maßnahme Außenwirkung zu erzeugen. Ob die Außenwirkung auch tatsächlich eintritt, ist völlig belanglos.
Beispiel: Stimmt die Agentur der Arbeit nach § 39 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eines Ausländers zu, mag die Maßnahme den Ausländer betreffen und sein Schicksal bestimmen und für ihn tatsächlich Außenwirkung haben, vor allem wenn die Ausländerbehörde dem Ausländer informatorisch mitteilt, die Agentur für Arbeit habe nicht zugestimmt. Sie ist aber kein Verwaltungsakt, weil die Agentur für Arbeit nicht die Absicht hatte, ihre Zustimmung zu "entäußern". Die Zustimmung richtet sich allein an die anfragende Ausländerbehörde und ist damit ein rein innerbehördlicher Akt innerhalb des Verwaltungsverfahrens der Ausländerbehörde.
Auf Außenwirkung zielt erst die Umsetzung der Zustimmung ab: Die Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde, die die Aufnahme der Erwerbstätigkeit schließlich gestattet, oder der entsprechende Ablehnungsbescheid sind für den Ausländer bestimmt und an ihn gerichtet. Nur mit diesen Maßnahmen wird die Intention einer Außenwirkung verfolgt; nur sie sind daher Verwaltungsakte. Gruß --Opihuck 20:32, 4. Jul. 2010 (CEST)
- Der VA muss Außenwirkung entfalten. Das folgt aus der systematischen Betrachtung der beiden(!) Tatbestandsmerkmale "Regelung" und "auf unmitelbare Rechtswirkung anch außen gerichtet". Die Regelung ist, wie bereits ausgeführt, u.a. die Herbeiführung eines Rechtsstatus oder ein Verbot/Gebot. Darunter ließe sich die die Gestattung der Arbeitsaufnahme nach § 39 AufenthG subsumieren. Jedoch ist die Zustimmung der Agentur der Arbeit nicht unmittelbar an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person gerichtet; genauer: zumindest nicht an den Ausländer. Für den jedenfalls ist es somit kein VA. (Das Verhältnis der beiden Ämter lassen wir jetzt mal unbetrachtet.) Erst der auf Grundlage dieser Entscheidung von Behörde an Behörde im folgenden generierte Bescheid der Ausländerbehörde an den Ausländer erfüllt dann, neben allen anderen, die beiden TBM "Regelung" und "unmittelbare Außenwirkung".
- Insofern gehört die unmittelbare Außenwirkung unbedingt zu den TBM des VA.
- -- Verve 13:00, 14. Dez. 2011 (CET)
- ??? Also stimmst du meinem Edit von vor 1,5 Jahren zu? --Opihuck 20:34, 14. Dez. 2011 (CET)
§ 118 Abgabenordnung (weitere Legaldefinition) fehlt
[Quelltext bearbeiten]--93.134.147.129 22:46, 10. Aug. 2014 (CEST)
Überarbeitung 2015
[Quelltext bearbeiten]Hallo, Eugrus, Deinem Einwand mit den fehlenden Belegen stimme ich zu. Deshalb bin ich gerade dabei, Belege zu finden und in den Text einzubauen. Überhaupt sollte der Beitrag von einem "Repetitor-Skript" in einen enzyklopädischen WP-Artikel geändert werden. Da das viel Arbeit ist, geht das nicht mal eben schnell. Deshalb gehe ich Stück für Stück vor. Ich habe mal den in-work-Baustein gesetzt. Grüße R2Dine (Diskussion) 08:28, 30. Jul. 2015 (CEST)
- Hallo, R2Dine, prima! Ich mache gerade einen Artikel in russischer Wikipedia zum Verwaltungsakt im deutschen Recht (noch keine Interwikis, da der Entwurf noch in meinem Benutzer-Bereich bleibt, wird aber bald veröffentlicht). Dadurch lässt sich meine Aufmerksamkeit zu dieser Seite erklären :) LG --eugrus (Diskussion) 10:32, 30. Jul. 2015 (CEST)
- Alles klar :) R2Dine (Diskussion) 11:56, 30. Jul. 2015 (CEST)
Verkehrsschild
[Quelltext bearbeiten]Sicher, dass das Verkehrsschild eine personenbezogene Allgemeinverfügung ist – und nicht etwa eine sachbezogene (auf die Straße) oder benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (Benutzung der Straße an dieser Stelle)? Thorin Eichenschild (Diskussion) 17:00, 5. Jan. 2017 (CET)
- Es ist eine personenbezogene Allgemeinverfügung, denn es richtet sich an alle Personen, die es erreichen und beachten sollen. R2Dine (Diskussion) 19:48, 5. Jan. 2017 (CET)
- Dass ein Verkehrsschild sich an all diejenigen richtet, die es erreichen und beachten sollen, bedeutet nur, dass ein Verkehrsschild eben Addressaten hat. Das ist nichts Besonderes, sondern bei allen Verwaltungsakten so. Gibt es sonst noch ein Argument für die Einordnung eines Verkehrsschildes als personenbezogene Allgemeinverfügung? Thorin Eichenschild (Diskussion) 20:21, 1. Feb. 2017 (CET)
- Es ist auch deshalb eine personenbezogene Allgemeinverfügung, weil es keine sachbezogene oder benutzungsregelnde ist. Bitte mache Dich auf der Artikelseite mit den verschiedenen Arten der Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 VwVfG vertraut. R2Dine (Diskussion) 08:33, 2. Feb. 2017 (CET)
- Jetzt wird’s zirkelschlüssig … Thorin Eichenschild (Diskussion) 10:47, 28. Feb. 2017 (CET)
- Gemäß Literatur und der Lehrmeinung ist ein Verkehrsschild ein sachbezogener VA.--77.87.228.67 09:11, 9. Mär. 2017 (CET)
- Jetzt wird’s zirkelschlüssig … Thorin Eichenschild (Diskussion) 10:47, 28. Feb. 2017 (CET)
- Es ist auch deshalb eine personenbezogene Allgemeinverfügung, weil es keine sachbezogene oder benutzungsregelnde ist. Bitte mache Dich auf der Artikelseite mit den verschiedenen Arten der Allgemeinverfügung gem. § 35 Satz 2 VwVfG vertraut. R2Dine (Diskussion) 08:33, 2. Feb. 2017 (CET)
- Dass ein Verkehrsschild sich an all diejenigen richtet, die es erreichen und beachten sollen, bedeutet nur, dass ein Verkehrsschild eben Addressaten hat. Das ist nichts Besonderes, sondern bei allen Verwaltungsakten so. Gibt es sonst noch ein Argument für die Einordnung eines Verkehrsschildes als personenbezogene Allgemeinverfügung? Thorin Eichenschild (Diskussion) 20:21, 1. Feb. 2017 (CET)
Teilnahme am Schreibwettbewerb
[Quelltext bearbeiten]Chewbacca, bedeutet die Teilnahme am Schreibwettbewerb, möglichst viel in den Artikel hineinzuschreiben? Deine zahlreichen Bearbeitungen tragen nicht gerade zur Verständlichkeit bei, im Gegenteil: viel verunklarendes Lehrbuch Bla-Bla und Redundanz, die das Verständnis des VA und die Neutralität des gesamten Artikels in Frage stellen. Ich hatte den Artikel einst auf ein verständliches, akademisches Niveau gebracht, von dem nicht mehr viel übrig ist. Sehr ärgerlich! R2Dine (Diskussion) 10:44, 29. Apr. 2018 (CEST)
- Die Teilnahme am Schreibwettbewerb bedeutet, dass der Artikel so ausgebaut wird, dass er seinen Gegenstand im Wesentlichen vollständig und verständlich beschreibt und diesen in seinen Kontext einbettet. Bei der Auswahl und der Darstellung des Stoffs habe ich mich an aktueller gängiger Fachliteratur orientiert. Welche Elemente stören dich denn genau? --Chewbacca2205 (D) 21:47, 29. Apr. 2018 (CEST)
- Bereits vor Deinen Bearbeitungen hat der Artikel "seinen Gegenstand im Wesentlichen vollständig und verständlich beschrieben und diesen in seinen Kontext einbettet." Bisher nicht vorhanden waren nur die Abschnitte zur Entstehungsgeschichte und zur Vollstreckung, die jetzt enthalten sind. Die wenigsten Deiner EN waren online anklickbar, das war eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Zustand. Die vorhandenen Belege sind aktuell und bedürfen keiner Bearbeitung. Was ist das für ein "Schreibwettbewerb", den Du ganz alleine bestreitest und nach Deinen (zum Großteil unnötigen) Bearbeitungen für beendet erklärst? Das ist kein kollegiales und auch kein zielführendes Vorgehen. Grüße, R2Dine (Diskussion) 09:50, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Diese Rücksetzung finde ich aggressiv und unkooperativ, R2Dine. Es mag ja sein, dass deine Version gegenüber derjenigen von Chewbacca Vorteile hat, aber Chewbaccas umfassende und gründliche Überarbeitung hat zumindest auch einige gegenüber deiner. Deshalb hielte ich viel davon, wenn du selbst deinen Revert wieder rückgängig machst, zumal es sich um einen gerade im Schreibwettbewerb ausgezeichneten Artikel handelt, und hier auf der Diskussionsseite das Gespräch suchst: Nämlich durch konkrete, sachliche Kritik (siehe WP:Kritik-Knigge). Gruß, --Andropov (Diskussion) 09:58, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Das kann ja wohl nicht sein! Wurde Chewbaccas Bearbeitung ausgezeichnet? *lol* Die Systematik des Artikels stammt von mir, da hätte Chewbacca seine Bearbeitung absprechen sollen. Der Artikel war nach seiner Bearbeitung ein onkelhaftes Erst-Semester-Skript voller Redundanz. Ist das das Niveau, das die WP auszeichnet? Was ist das für ein Wettbewerb, der in aller Stille stattfindet und Plagiate honoriert? Chewbacca hat lediglich Literaturzitate zusammengekleistert und noch nicht einmal selber verstanden, was er schreibt. Welcher VA wird beim Abschleppen vollstreckt? Was hat das Bild ein freundlich lächelnden Polizisten mit einem VA-Erlass zu tun? Ich bin stinksauer, dass ich mich hier für meine Bearbeitung rechtfertigen soll! Ich habe bestimmt nichts zurückzunehmen. R2Dine (Diskussion) 10:22, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Wer etwas im Artikel drin haben will, muss die Notwendigkeit für eine Änderung darlegen, nicht wahr? Chewbacca, bitte äußere Dich dazu und begründe Deinen eigenmächtigen Revert. R2Dine (Diskussion) 10:37, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Mehr als die Ergänzung der Entstehungsgeschichte und der Vollstreckung ist nicht veranlasst. Alles andere ist auch eine Düpierung der Autoren von den verlinkten Artikeln, z.B. zur Fehlerkorrektur und zum Rechtsschutz, außerdem redundant. R2Dine (Diskussion) 10:42, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Es ist sicher richtig, dass auch Chewbacca seine großmaßstäbliche Überarbeitung besser hätte begründen und dich als bisherigen Hauptautor einbinden hätte sollen. Das kann er aber sicher nachholen. Statt hier auf Vollkonfrontation mit Unfreundlichkeit zu setzen, würde sich die Sache durch konkrete Kritik (ich wiederhole mich) lösen lassen, und zwar von beiden Seiten. Bis dahin setze deinen Fast-Totalrevert bitte selbst zurück. --Andropov (Diskussion) 11:01, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Die an dem fraglichen Artikel hier von Dir so gelobte "Gliederung und Stoffaufteilung" und das "fachlich makellose Niveau" waren bereits in der Version vom 1. Februar 2018 vorhanden. Bei allem Respekt, sie gebühren nicht dem prämierten Verfasser. Urheberrechtsverletzungen führen bekanntlich zum Ausschluss vom Schreibwettbewerb. Das hat die Jury ganz offensichtlich übersehen. Redlichweise ist es an Chewbacca selbst, das richtig zu stellen. Das habe ich ihm auch persönlich mitgeteilt. Die begründeten Ergänzungen zur Entstehungsgeschichte und zur Vollstreckung sind ja jetzt im Artikel enthalten. Das sehe ich als die gebotene Kooperation an. Ich bin nicht unfreundlich, verwahre mich aber dagegen, dass sich andere mit fremden Federn schmücken bzw. geschmückt werden. R2Dine (Diskussion) 11:50, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Es ist sicher richtig, dass auch Chewbacca seine großmaßstäbliche Überarbeitung besser hätte begründen und dich als bisherigen Hauptautor einbinden hätte sollen. Das kann er aber sicher nachholen. Statt hier auf Vollkonfrontation mit Unfreundlichkeit zu setzen, würde sich die Sache durch konkrete Kritik (ich wiederhole mich) lösen lassen, und zwar von beiden Seiten. Bis dahin setze deinen Fast-Totalrevert bitte selbst zurück. --Andropov (Diskussion) 11:01, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Mehr als die Ergänzung der Entstehungsgeschichte und der Vollstreckung ist nicht veranlasst. Alles andere ist auch eine Düpierung der Autoren von den verlinkten Artikeln, z.B. zur Fehlerkorrektur und zum Rechtsschutz, außerdem redundant. R2Dine (Diskussion) 10:42, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Wer etwas im Artikel drin haben will, muss die Notwendigkeit für eine Änderung darlegen, nicht wahr? Chewbacca, bitte äußere Dich dazu und begründe Deinen eigenmächtigen Revert. R2Dine (Diskussion) 10:37, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Das kann ja wohl nicht sein! Wurde Chewbaccas Bearbeitung ausgezeichnet? *lol* Die Systematik des Artikels stammt von mir, da hätte Chewbacca seine Bearbeitung absprechen sollen. Der Artikel war nach seiner Bearbeitung ein onkelhaftes Erst-Semester-Skript voller Redundanz. Ist das das Niveau, das die WP auszeichnet? Was ist das für ein Wettbewerb, der in aller Stille stattfindet und Plagiate honoriert? Chewbacca hat lediglich Literaturzitate zusammengekleistert und noch nicht einmal selber verstanden, was er schreibt. Welcher VA wird beim Abschleppen vollstreckt? Was hat das Bild ein freundlich lächelnden Polizisten mit einem VA-Erlass zu tun? Ich bin stinksauer, dass ich mich hier für meine Bearbeitung rechtfertigen soll! Ich habe bestimmt nichts zurückzunehmen. R2Dine (Diskussion) 10:22, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Diese Rücksetzung finde ich aggressiv und unkooperativ, R2Dine. Es mag ja sein, dass deine Version gegenüber derjenigen von Chewbacca Vorteile hat, aber Chewbaccas umfassende und gründliche Überarbeitung hat zumindest auch einige gegenüber deiner. Deshalb hielte ich viel davon, wenn du selbst deinen Revert wieder rückgängig machst, zumal es sich um einen gerade im Schreibwettbewerb ausgezeichneten Artikel handelt, und hier auf der Diskussionsseite das Gespräch suchst: Nämlich durch konkrete, sachliche Kritik (siehe WP:Kritik-Knigge). Gruß, --Andropov (Diskussion) 09:58, 30. Apr. 2018 (CEST)
Zum Thema Urheberrecht: Der Artikel ist beim Schreibwettbewerb nicht als Neuanlage, sondern als Ausbau eines bestehenden Artikels angetreten. Das hat die Jury auch erkannt, das erkennst du hier an der fehlenden Markierung des Artikels als Neuanlage. Eine Urheberrechtsverletzung setzte voraus, dass ich ein fremdes schutzfähiges Werk als eigenes ausgegeben hätte. Dies trifft jedoch nicht zu: Die Texte habe ich auf Basis des Vorhandenen selbst verfasst, die Gliederung an sich stellt kein schutzfähiges Werk dar. Diese entspricht zudem dem in Lehrbüchern gängigen Aufbau von Darstellungen zum Verwaltungsakt. Ein Schmücken mit fremden Federn liegt somit nicht vor.
Zum Thema Ausbau: Im Zuge der Überarbeitung für den Schreibwettbewerb wurden bestehende Inhalte neu geordnet, modifiziert und ergänzt. Falls du dich übergangen fühlst, tut mir das Leid, das hatte ich nicht beabsichtigt. Mir ging es darum, den Artikel zu verbessern. Im Artikel sah ich noch einiges Verbesserungspotential, beispielsweise: Die Einleitung entsprach nicht den Vorgaben von WP:WSIGA, da sie kaum beschrieb, was ein Verwaltungsakt im Wesentlichen ausmacht. Mit dem Verwaltungsakt verbundene Themen wie der Rechtsschutz wurden lediglich durch Links angerissen; in der jetzigen Fassung trifft dies auch auf die Vollstreckung zu. Das allein genügt jedoch nicht; der Artikel muss für sich stehen können und verwandte Themen mit erläuternden Anmerkungen beschreiben. Die einzelnen Kapitel waren außerdem kaum miteinander verknüpft, worunter die Verständlichkeit litt. Zudem verweise ich auf Wikipedia:Eigentum an Artikeln: Jeder Artikel darf zu jeder Zeit durch jeden bearbeitet werden. Das ist ein grundlegendes Prinzip unserer Arbeit, mit dem pauschale Zurücksetzungen von Überarbeitungen unvereinbar sind.
Zum Thema Schreibwettbewerb: Auf den Wettbewerb wurde an unterschiedlichen Stellen prominent hingewiesen, etwa auf Funktionsseiten und im Kurier. Er fand mithin nicht in aller Stille statt. Die Überarbeitungen zogen sich erkennbar über mehrere Wochen. Zudem befand sich ein Baustein im Artikel, der auf die parallel zum Schreibwettbewerb stattfindenden Reviews hinwies und mit dem ausdrücklich um Mithilfe gebeten wurde.
Zum Thema Revert: Welchen Revert meinst du?
Zum Thema Änderungsvorschläge: Du störst dich daran, dass der Artikel zu ausführlich ist und Redundanzen aufweist. Die Kriterien, nach denen ich schreibe, findest du hier. Der Umfang rührt daher, dass der Artikel das Thema zugleich vollständig und allgemeinverständlich darstellen soll. Meinst du Redundanzen innerhalb des Artikels oder Überschneidungen mit anderen Artikeln? Erstere haben weder andere noch ich trotz kritischer Prüfung gesehen, letztere ergaben sich aus der Notwendigkeit, den Verwaltungsakt als Artikelthema innerhalb des deutschen Verwaltungsrechts zwecks Allgemeinverständlichkeit einzuordnen. Weiterhin stört dich die Bebilderung. Das beanstandete Bild hatte ich eingefügt, um einen bedeutenden Anwendungsbereich des Verwaltungsakts zu illustrieren, das Polizeihandeln. Da aber bereits eine Polizeisituation abgebildet ist, kann man das Bild auch draußen lassen.
Abschließend: Ich habe großes Interesse an einem bestmöglichen Niveau des Artikels. Daher wiederhole ich die Bitten von Andropov und mir, gemeinsam näher zu besprechen, welche Inhalte dich stören. --Chewbacca2205 (D) 20:46, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Eine begründete Ergänzung stellen nur Deine Ausführungen zur Entstehungsgeschichte dar und der Hinweis auf die Vollstreckung, die jetzt enthalten sind. Ich habe Deine Bearbeitung also nicht pauschal zurückgesetzt. Der Artikel in Deiner vollen Version ist unnötig aufgebläht mit Inhalten, die bereits vorhanden sind und auf die in der WP gewöhnlich per link verwiesen wird, zb. zum Rechtsschutz, enthält außerdem sprachlich viel zu viele Füllwörter. 50 000 Zeichen Redundanz sind wohl kaum ein Qualitätsmerkmal. Und da jeder jeden Artikel zu jeder Zeit bearbeiten darf, war ich so frei und habe das getan.
- Verbesserung - immer. Du nennst aber kaum anklickbare EN, so dass Deine Angaben nicht überprüfbar sind - eine große Verschlechterung. Deine Quellen sind fast ausschließlich Lehrbücher, so dass der Artikel von einem enzyklopädischen Beitrag zu einem Erst-Semester-Skript geworden ist ohne praktischen Bezug und Anschaulichkeit. Die Polizei als "Dein Freund und Helfer" und die "Rechtssicherheit" werden unverhältnismäßig betont, die meisten VA erlassen die Sozialversicherungsträger, die Steuerverwaltung und die Kommunen (z.B. Gebührenbescheide). Die Ausführungen zur Form (Regelfall schriftlicher VA) und die Abschlussfunktion hast Du völlig unterschlagen.
- Formal gesehen "darfst" Du natürlich Artikel überarbeiten, erst recht verbessern. Das ist hier aber nicht der Fall, Deine Bearbeitung ist in ihrem Umfang schlicht mutwillig. Der Artikel hatte keinen QS-Baustein, war inhaltlich auf einwandfreiem Niveau und dogmatisch korrekt gegliedert. Zum Vergleich verweise ich mal auf die Fassung vor meiner Bearbeitung im Sommer 2015: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verwaltungsakt_(Deutschland)&diff=143678183&oldid=143664091. Es ist unredlich, sich mit einer schlichten Überarbeitung ohne neuen Erkenntnisgewinn weit über die eigenen Verdienste hinaus zu brüsten - Deine formalen Spitzfindigkeiten zum Urheberrecht hin oder her. R2Dine (Diskussion) 12:36, 1. Mai 2018 (CEST)
- Die ganze Situation ist unaufgelöst. Ich würde vorschlagen, die Sache auf WD:SW und PD:R zu thematisieren, damit wir weitere Stimmen zum weiteren Vorgehen hören. --Andropov (Diskussion) 14:01, 1. Mai 2018 (CEST)
- Um den Überarbeitungsbedarf objektiv zu beurteilen, sollte der Artikel aus dem ganzen Komplex "Schreibwettbewerb" herausgelöst werden. Denn die Auszeichnung macht eine unbefangene Diskussion unmöglich (der Artikel wurde ausgezeichnet, also ist er in der betreffenden Version ok). R2Dine (Diskussion) 14:32, 1. Mai 2018 (CEST)
- Dass Belege anklickbar sind, ist hilfreich, aber kein Qualitätskriterium. Welche Kriterien bei der Auswahl von Belegen maßgeblich sind, steht hier. Dazu zählen insbesondere Standardwerke, mithin auch Lehrbücher zum Verwaltungsrecht. Man darf nicht ohne weiteres fremde Bearbeitungen zurücksetzen, was du dreimal gemacht hast (siehe auch Wikipedia:Edit-War). Ein pauschales Zurücksetzen liegt vor; dass du ein paar meiner Sätze in die jetzige Fassung des Artikels übernommen hast, fällt im Vergleich zur revertierten Textmenge nicht ins Gewicht. --Chewbacca2205 (D) 22:01, 1. Mai 2018 (CEST)
- Um den Überarbeitungsbedarf objektiv zu beurteilen, sollte der Artikel aus dem ganzen Komplex "Schreibwettbewerb" herausgelöst werden. Denn die Auszeichnung macht eine unbefangene Diskussion unmöglich (der Artikel wurde ausgezeichnet, also ist er in der betreffenden Version ok). R2Dine (Diskussion) 14:32, 1. Mai 2018 (CEST)
- Die ganze Situation ist unaufgelöst. Ich würde vorschlagen, die Sache auf WD:SW und PD:R zu thematisieren, damit wir weitere Stimmen zum weiteren Vorgehen hören. --Andropov (Diskussion) 14:01, 1. Mai 2018 (CEST)
Dritte Meinung: Die überarbeitete Version ist m.E. vollständiger, ausführlicher und verständlicher. Edit-War geht gar nicht und wird bei Fortsetzung in einer Benutzersperre enden. Grüße, --Ghilt (Diskussion) 22:31, 1. Mai 2018 (CEST)
3M: Allgemein sollte man bei gut ausgebauten Artikeln erstmal ankündigenDogen, dass ein Artikel verbessert wird, um ggf. kooperieren zu können und solche Beschwerden nach Möglichkeit von vorn herein aus dem Weg zu räumen. Da es hier jedoch anders kam, muss über die qualitativ bessere Version entschieden werden. Aus den Gründen, die von den Vorrednern hervorgehen, ist dabei die neue Version beizubehalten. --Wikiolo 💬📷 23:12, 1. Mai 2018 (CEST)
3M Wer einen Artikel als besondere Leistung für sich reklamiert, zwei Monate lang nicht bemerkt, daß am Artikel gearbeitet wird, und dann anfängt, zu vandalieren, weil ein anderer für die erbrachten Verbesserungen ausgezeichnet wurde, sollte über die Art seiner Mitarbeit hier nachdenken. Anklickbare Anmerkungen zu fordern, ist für mich eine Verirrung. --Enzian44 (Diskussion) 02:00, 2. Mai 2018 (CEST)
3M Ich sehe es wie die drei vorstehenden Meinungen: Die neue Fassung ist besser. Vor allem auch die Benutzung von Papierliteratur statt klickbarer (und gerne mal verschwindender) Ausführungen ist ein Fortschritt. -- 217.70.160.66 08:41, 2. Mai 2018 (CEST)
- Ein vorhersehbares "Ergebnis", das menschlich wie fachlich nur enttäuschen kann. Ein ausgezeichneter Artikel ist ausgezeichnet ist ausgezeichnet. Wer gerne Lehrbücher abschreibt, sollte sich am WP-Hochschulprojekt beteiligen. R2Dine (Diskussion) 08:53, 2. Mai 2018 (CEST)
- Bitte respektiere die Meinung anderer und hör mit den destruktiv-provokanten Aussagen auf. --Wikiolo 💬📷 09:00, 2. Mai 2018 (CEST)
Review des Schreibwettbewerbs
[Quelltext bearbeiten]Für ein Review ist es sicherlich zu spät. Aber vielleicht fällt einem von euch jedoch bei einem flüchtigen Blick etwas auf. VG Chewbacca2205 (D) 22:45, 28. Mär. 2018 (CEST)
- Habe gerade ein paar flüchtige Blicke gewagt und finde den Artikel ausgesprochen präzise, hervorragend belegt und auf durchgehend hohem Niveau. An der Gliederung und Stoffaufteilung habe ich nichts auszusetzen, sie scheint mir umfassend und gut durchdacht. Und soweit ich das beurteilen kann, ist das auch fachlich ohne jeden Makel. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ein Laie damit viel anfangen kann: Das ist schon sehr voraussetzungsreich, was du da schreibst, etwa der Satz mit dem ex tunc: Das habe ich verlinkt, was dann dem Leser ohne Vorkenntnisse gestattet, schnell nachzuvollziehen, was das wohl heißen mag, allerdings könnte man das im Artikel auch kurz erklären, was für eine Bedeutung das hat. Ich würde nochmal drüber nachdenken, ob es nicht sinnvoll ist, vermehrt Blaulinks zu setzen an verschiedenen Stellen, damit etwa Fachterminus wie Ermessensreduzierung auf Null an verschiedenen Artikelstellen schnell erschließbar werden, ohne wieder an den Anfang und damit aus dem Gedanken springen zu müssen.
- Generell frage ich mich, wie man diese eher trockene und recht stark von Konstrukten geprägte Materie Enzyklopädielesern besser vermitteln könnte, vielleicht tatsächlich durch mehr kleine Fallbeispiele, die die Bedeutung der jeweiligen Vorschriften deutlicher machen? Oder durch Hinweise auf wichtige Entscheidungen, also nicht nur die rechtliche Essenz eines BVerwG-Urteils, sondern auch die Fallkonstellation? Damit bin ich bei einem weiteren Punkt: Mir fehlt im vor allem rechtsdogmatischen Artikel der Sitz im Leben, also die Rechtsgeschichte und die Empirie: Wie häufig etwa das Instrument VA insgesamt bzw. für welche Fallgruppen genutzt wird. So schreibst du am Anfang, der VA sei „eine bedeutende Handlungsform“ oder „ein wesentliches Handlungsinstrument“, was eher gummiartig klingt :) Gibt es da Statistiken, wie häufig VAs gegenüber, was weiß ich, Polizeiverfügungen oder Realakten, sind? Speaking of it, ich fand es am einprägsamsten, den VA durch Abgrenzung zu anderen Formen des Verwaltungshandelns, nämlich den genannten beiden, zu verstehen, der Realakt bzw. die Polizeiverfügung taucht aber im Text nur sehr am Rande auf. Das nur als flüchtige Impression zu einem beeindruckenden, aber herausfordernden Artikel. Viel Erfolg, --Andropov (Diskussion) 13:12, 29. Mär. 2018 (CEST)
- Danke für deine schnelle Rückmeldung. Ich habe den Abschnitt zur Rechtsgeschichte erweitert und einige Formulierungen vereinfacht. Ich versuche, weitere Links zu setzen und Fachbegriffe kurz zu erläutern. Statistiken konnte ich leider keine ausfindig machen, lediglich Vergleiche zu anderen Handlungsformen der Verwaltung. VG Chewbacca2205 (D) 22:58, 29. Mär. 2018 (CEST)
- Danke dir für die rasend schnellen, guten Änderungen! Insbesondere der Ausbau der Vorgeschichte tut der Anschaulichkeit mE gut. Was mir noch aufgefallen ist: Du könntest (etwa im Rahmen Hoheitliche Maßnahme) darauf eingehen, dass es faktisch auch ausgehandelte Verwaltungsakte gibt, siehe etwa hier, hier oder hier. --Andropov (Diskussion) 09:13, 30. Mär. 2018 (CEST)
- Danke für den Hinweis. Ich habe den ausgehandelten Verwaltungsakt im Abschnitt Hoheitliche Maßnahme ergänzt. VG Chewbacca2205 (D) 21:39, 30. Mär. 2018 (CEST)
- Danke dir für die rasend schnellen, guten Änderungen! Insbesondere der Ausbau der Vorgeschichte tut der Anschaulichkeit mE gut. Was mir noch aufgefallen ist: Du könntest (etwa im Rahmen Hoheitliche Maßnahme) darauf eingehen, dass es faktisch auch ausgehandelte Verwaltungsakte gibt, siehe etwa hier, hier oder hier. --Andropov (Diskussion) 09:13, 30. Mär. 2018 (CEST)
- Danke für deine schnelle Rückmeldung. Ich habe den Abschnitt zur Rechtsgeschichte erweitert und einige Formulierungen vereinfacht. Ich versuche, weitere Links zu setzen und Fachbegriffe kurz zu erläutern. Statistiken konnte ich leider keine ausfindig machen, lediglich Vergleiche zu anderen Handlungsformen der Verwaltung. VG Chewbacca2205 (D) 22:58, 29. Mär. 2018 (CEST)
Am 1. Februar 2018 hatte der Artikel folgende Version: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verwaltungsakt_(Deutschland)&diff=173560555&oldid=172804425 Die nachfolgenden Änderungen sind unwesentlich und nicht geeignet, eine Teilnahme am Wettbewerb zu rechtfertigen. Insbesondere die dem teilnehmenden Verfasser zugeschriebene "Gliederung und Stoffaufteilung" sowie das "fachlich makellose Niveau" waren bereits vorher vorhanden und stammen nicht von ihm. Urheberrechtsverletzungen führen aber bekanntlich zum Ausschluss vom Wettbewerb. Die Jury müsste ihre Entscheidung redlicherweise überdenken. R2Dine (Diskussion) 11:35, 30. Apr. 2018 (CEST)
- Nenn mich Naiv, aber ich denke die Jury-Mitglieder sind in der Lage Versionsgeschichten zu lesen. Beurteilt wird die Arbeit im Wettbewerbszeitraum.--Fraoch 21:16, 30. Apr. 2018 (CEST)
Ein wie von Dir nicht anders gewohnt, schöner Artikel. Ein paar Verbesserungen sind aber sicher noch möglich: Ich finde das Verhältnis von Überschriften und Text in Teilen etwas unausgewogen. Du solltest prüfen, ob es für einen 2-Satz-Abschnitt wirklich eine Überschrift braucht. In diesen Teilen (Funktionen / Arten) wirkt der Artikel auf mich eher wie eine Liste. Überprüfe bitte, ob "Bescheid" wirklich die verwaltungspraktische Bezeichnung für Verwaltungsakt ist - m.E. bezeichnet "Bescheid" speziell den schriftlichen Verwaltungsakt. Praktisch ist der Verwaltungsakt vor allem aus zwei Gründen sehr relevant: Die Behörde kann sich 1. selbst einen vollstreckbaren Titel schaffen und dieser erwächst 2. in Bestandskraft. Über diese Aspekte steht fast nichts im Artikel. Weil sie so zentral sind, verdienen sie m.E. ein eigenes Kapitel. Die Verweise unter Fehlerkorrektur, Rechtsschutz etc. sind zwar an sich nicht zu beanstanden. Die wichtigsten Inhalte sollten aber dennoch auch im Überblicksartikel zur Sprache kommen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:37, 1. Mai 2018 (CEST)
- Danke. Allerdings entspricht die aktuelle Fassung nicht der Wettbewerbsversion. Die Wettbewerbsversion war diese. Sie beschreibt die von dir angesprochenen Aspekte. Seit gestern besteht zwischen R2Dine und mir Streit darüber, in welcher Fassung der Artikel bestehen soll. Ich halte genau wie die jetzige Version für unvollständig und Links ohne Kommentierung für unzureichend. R2Dine besteht allerdings auf seiner Version und hatte den Artikel mehrfach eigenmächtig auf seine Fassung zurückgesetzt. Den Diskussionsverlauf findest du hier. VG Chewbacca2205 (D) 21:46, 1. Mai 2018 (CEST)
Auszeichnungskandidatur vom 23. Mai 2018 bis zum 02. Juni 2018
[Quelltext bearbeiten]Der Verwaltungsakt, in der Verwaltungspraxis als Bescheid bezeichnet und als VA abgekürzt, stellt im deutschen Verwaltungsrecht eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung dar. Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls. Durch ihn werden abstrakt-generelle Gesetze im Einzelfall vollzogen. Der Verwaltungsakt findet in zahlreichen Rechtsmaterien Anwendung: Um Verwaltungsakte handelt es sich beispielsweise bei einer Baugenehmigung, einem polizeilichen Platzverweis oder einem Steuerbescheid.
Diesen Artikel habe ich im Rahmen des letzten Schreibwettbewerbs ausgebaut. VG Chewbacca2205 (D) 11:14, 23. Mai 2018 (CEST)
- Tja Chewbacca, so leid es mir tut. Ein glasklares NEIN! Der Artikel gehört aus meiner Sicht in Teilen eher überarbeitet. keine Auszeichnung
- Als Jurist habe ich überhaupt keine Freude an dem Ding, weil er mich in der Darstellung regelrecht langweilt. Ich sage Dir woran das liegt: Du schreibst Lehrskripten ab. Leider nicht einmal die gewinnbringend guten, denn sonst wäre Dir nur beispielsweise aufgefallen (in jedem Lehrbuch nachlesbar), dass Du unter dem Stichwort <Regelung> die Hälfte wesentlicher Kriterien vergessen hast. Für Dich ist Regelung Merkmal eines VA, die Rechtsfolgen setzt. Das grenzt Du gegen den Realakt ab. Fertig. Ist nicht falsch, aber wenn ich jetzt einwende, dass Regelung nicht nur eine Maßnahme zur Herbeiführung einer Rechtsfolge ist, sondern dass diese eine unmittelbare (ein Stichwort an dem sich die Fachliteratur länger aufhält als an allen Kriterien die die Merkmale des Verwaltungsaktes insgesamt prägen zusammen), Zweckrichtung verfolgt, dass sie zudem einseitige Anordnungen trifft und den Charakter der Endgültigkeit in sich trägt, dann wirst Du mir doch Recht geben, oder? Außer dass die Hälfte fehlt, wo liegt jetzt das Problem? Das liegt darin, dass Du im Beispielsfall den Anordnungsbegriff nicht an der Stelle unterbringst, wo er hingehört. Den hattest Du bei Maßnahme schon untergebracht und Du willst nicht redundant werden, also lässt Du ihn hier weg, wo er tatsächlich hingehört. Das ist nicht nur ein fachlicher Fehler, sondern auch ein systematischer, was mich zum Kern der Kritik führt. Du trennst durch die Kapiteleinteilungen Themenbereiche zueinander ab, die tatsächlich aber in Wechselwirkung zueinander stehen und daher unmittelbaren Bezug aufeinander benötigen (hoheitliche Maßnahme zur Regelung / Einzelfall mit unmittelbarer Außenwirkung, ...).
- Aus meiner Sicht ist ein Lemma wie VA - ohne Einsteigen in schwierige Rechtsfragen und gekonnte Darstellung derer Lösungen - in seiner Anlage schon kein Auszeichnungskandidat. Jedem Bürger und auch dem Juristen ist geholfen, wenn er unter dem Kapitel Merkmale des Verwaltungsakts - jetzt sehr verkürzt - zu lesen bekäme: Ein VA ist die hoheitliche Maßnahme einer Verwaltungsbehörde, die zur Regelung eines Einzelfalls eine Anordnung trifft und unmittelbare Außenwirkung beim Bürger erzielt.
- Mich ärgert zunehmend, bei nie abgewandelter Schreibweise die Du pflegst, dass keiner der von Dir überarbeiteten Artikel Problembewusstsein (verstanden als Rechtsstreit) in sich trägt. Das wäre für mich ein Kriterium, um für eine Kandidatur anzutreten. Aber so ...? Bestes Beispiel: [Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]]. Da war überhaupt nichts Nennenswertes drin, als Du ihn zur Kandidatur gestellt hattest. Er wurde ausgezeichnet von Egalwem. Dann habe ich an etlichen Stellen Problembewusstsein nachgetragen, was ihn interessant gemacht hat (jedenfalls habe ich das von Nichtwikipedianern zugetragen bekommen) und tatsächlich: im Projekt hat es keiner gemerkt. Hmmm. Lobbyismus unterstütze ich nicht, jedenfalls nicht bei Artikeln, die bestenfalls mittelmäßig sind. Und jetzt beobachte ich das hier mal. --Stephan Klage (Diskussion) 20:45, 24. Mai 2018 (CEST)
- Der Verwaltungsakt zielt auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge, das habe ich im Artikel auch geschrieben. Bei der Gliederung und der Zuordnungen der Aspekte zu den VA-Merkmalen habe ich mich an den Werken von Detterbeck, Erbguth und Ehlers/Pünder orientiert, die im Kapitel Regelung die Elemente beschreiben, die auch beschrieben habe. Wie würdest du den Artikel strukturieren und welche Rechtsprobleme fehlen dir? --Chewbacca2205 (D) 21:25, 26. Mai 2018 (CEST)
- Die Unmittelbarkeit hatte ich da eingesetzt. Weitergemacht habe ich nicht mehr, weil mich die Unlust überkommen hat. Es ist einfach zu vieles, was ich Dir gerne mal beibringen wollte. Bitte würdige meine Zeilen von oben, dann kommst Du selbst drauf. Du jagst hier permanent Trophäen, die wollen verdient sein. Bei Deliktsrecht (Deutschland) habe ich Dir an zig Stellen aufgezeigt, was ich von einem auch nur ordentlichen Artikel erwarte. Es gilt uneingeschränkt mein obiges Votum! --Stephan Klage (Diskussion) 00:38, 27. Mai 2018 (CEST)
- Der Artikel heißt doch nicht "ausgewählte Examensprobleme beim Verwaltungsakt", sondern das ist hier ein Eintrag zu einem juristischen Thema in einem Lexikon. --Gnom (Diskussion) 12:54, 31. Mai 2018 (CEST)
- Der Verwaltungsakt zielt auf die Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge, das habe ich im Artikel auch geschrieben. Bei der Gliederung und der Zuordnungen der Aspekte zu den VA-Merkmalen habe ich mich an den Werken von Detterbeck, Erbguth und Ehlers/Pünder orientiert, die im Kapitel Regelung die Elemente beschreiben, die auch beschrieben habe. Wie würdest du den Artikel strukturieren und welche Rechtsprobleme fehlen dir? --Chewbacca2205 (D) 21:25, 26. Mai 2018 (CEST)
Zwei Hinweise beim Überfliegen:
- Nicht die Verwaltungspraxis, sondern Verfahrensgesetze wie die Abgabenordnung nennen bestimmte Verwaltungsakte "Bescheide". Insofern ist der erste Satz der Einleitung schon inhaltlich unsauber.
- -- ErledigtChewbacca2205 (D) 21:10, 26. Mai 2018 (CEST)
- Die Trennung zwischen Inhalts-, Bekanntgabe- und Empfangsadressat und die darus mglw. resultierenden Wirksamkeitsvoraussetzungen kommt mir insgesamt zu kurz.
- Ich habe dazu etwas ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 22:29, 26. Mai 2018 (CEST)
Aus Respekt vor der Fleißarbeit verbleibe ich . -- NeutralJaroslaw Jablonski (Diskussion) 12:45, 25. Mai 2018 (CEST)
. Für eine Auszeichnung ist mir der Artikel a) in seiner Diktion zu eintönig, b) inhaltlich zu wenig zusammenhängend und c) viel zu wenig problemorientiert. -- keine AuszeichnungMiraki (Diskussion) 09:05, 30. Mai 2018 (CEST)
- "in seiner Diktion zu eintönig" – ist das nicht etwas Positives bei einem Lexikoneintrag? --Gnom (Diskussion) 12:51, 31. Mai 2018 (CEST)
- Nicht nach unseren Kriterien: „Ein exzellenter Enzyklopädieartikel sollte nach Möglichkeit den schwierigen Balanceakt schaffen, durch seinen sprachlichen Stil weder einschläfernd noch anbiedernd zu wirken. Er schafft es auch bei längeren Texten, den Leser durch abwechslungsreiche, präzise und lebendige Formulierungen bei der Stange zu halten.“ (ohne Beschäftigung mit dem konkreten Artikel) --Magiers (Diskussion) 13:02, 31. Mai 2018 (CEST)
- Ergänzend zum konkreten Fall. Hier spiegelt sich die wenig zusammenhängende Darstellung plus weitgehend fehlende Problemorientierung (man könnte noch hinzufügen: eher willkürliche Gewichtung der Literaturbelege) in einer Diktion, die den Eindruck erweckt, es sei alles klar; ich habe sie als eintönig bezeichnet. -- Miraki (Diskussion) 17:45, 31. Mai 2018 (CEST)
- Nicht nach unseren Kriterien: „Ein exzellenter Enzyklopädieartikel sollte nach Möglichkeit den schwierigen Balanceakt schaffen, durch seinen sprachlichen Stil weder einschläfernd noch anbiedernd zu wirken. Er schafft es auch bei längeren Texten, den Leser durch abwechslungsreiche, präzise und lebendige Formulierungen bei der Stange zu halten.“ (ohne Beschäftigung mit dem konkreten Artikel) --Magiers (Diskussion) 13:02, 31. Mai 2018 (CEST)
Die Kandidatur dieser Version wird aufgrund der geringen Beteiligung als ergebnislos gewertet, der Artikel bleibt ohne Auszeichnung. Tönjes 11:13, 2. Jun. 2018 (CEST)
Auf Rechtswirkung nach außen gerichtet
[Quelltext bearbeiten]In der Einleitung fehlt m. E. das Merkmal „auf Rechtswirkung nach außen gerichtet“, das ja unten im Artikel auch als Voraussetzung genannt wird. Wenn keine Einwände bestehen, würde ich das entsprechend ergänzen. --Yhdwww (Diskussion) 12:38, 27. Okt. 2019 (CET)
AT & CH
[Quelltext bearbeiten]Seit wann haben wir die Rotlinks zu Österreich und der Schweiz im Beitrag? Ewig, oder? Wäre sehr nett, wenn sich Kollegen aus diesen beiden schönen Nationen fänden, um die entsprechenden Artikel zu erstellen. Gruß -Klaus Bells (Jurist und Pedant) (Diskussion) 10:29, 4. Jan. 2020 (CET)
Verständnisfrage
[Quelltext bearbeiten]Hallo, ich hab trotz Lesens des Artikels nicht verstanden, ob es sich bei einem theoretischen Schreiben einer Behörde, in dem u.a. steht: "Bitte reichen Sie die Unterlagen bis zum 18.11.2020 hier ein, andernfalls wird Ihr Antrag auf SGB II Leistungen abgelehnt.", ein Verwaltungsakt ist. Da der theoretische Empfänger des Schreibens die geforderten Unterlagen teilweise noch nicht erbringen kann (vermutlich mehr oder weniger selbstverschuldet), teilweise nicht erbringen muss sowie teilweise nicht doppelt erbringen muss (wegen Verbot doppelter Datenerhebung) und das Schreiben eine Nötigung sowie eine eindeutig uneindeutige (einander widersprechende Doppel-)Forderung (nämlich nach Unterlagen mal in Version A und mal in Version B) enthält, wäre es für die theoretische Person ganz gut, wenn es ein - dann nämlich eben nichtiger - Verwaltungsakt wäre. Kennt sich da jemand aus, ob es sich hier um einen VA handeln würde? (Es geht theoretisch um viel Geld und die damit verbundene Möglichkeit von Nahrungsbeschaffung und Schuldentilgung.) --2A02:908:1963:180:84D7:F997:3DED:4A54 04:45, 18. Nov. 2020 (CET)
- Überprüfe es selbst: Ein Verwaltungsakt ist die „hoheitliche Maßnahme“ einer „Verwaltungsbehörde“ zur „Regelung“ eines „Einzelfalls“ mit „unmittelbarer Außenwirkung“. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Verwaltungsaktes kommt es auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit an. Verwaltungsakte können trotz Rechtswidrigkeit wirksam sein. Die Überprüfung unterliegt dann dem (verwaltungsverfahrensrechtlichen/Klagweisen) Nachweis der Verletzung subjektiver Rechte. --Stephan Klage (Diskussion) 09:33, 18. Nov. 2020 (CET)
- Ja, die Frage ist nur, ob es eine Regelung ist. Da es ja eine Rechtsfolge für die theoretische Person bewirkt respektive im Verhältnis zw. ihr und der V.-Behörde, würde ich sagen Ja, aber ich kann mir auch gut vorstellen (auch aufgrund dessen, dass ich im Internet nirgends einen Text gefunden habe, wo so etwas als VA bezeichnet wird), dass Juristen das anders sehen (warum auch immer -- aber ich habe halt schon ein paar mal mitbekommen, dass Juristen etwas völlig anderes aus einem Text schließen als ich, z.B. bzgl. Volksverhetzungsparagraphen, wo dann gesetzestextwidrig was von Mehrheiten und Minderheiten hineingedichtet wird, einfach aufgrund einer pauschalen, m.E. unhaltbaren Annahme). Wie würdest du das denn sehen? --2A02:908:1963:180:84D7:F997:3DED:4A54 14:25, 18. Nov. 2020 (CET)
- Dein „thread“ oben ist für mich recht eindeutig. Die Behörde will einen VA erlassen und weist an, dass die Unterlagen fristgerecht beigebracht werden, da ansonsten ein Ablehnungsbescheid erfolgt. Der Ablehnungsbescheid erst ist VA (Negativbescheid). Beigefügt ist die Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Widerspruchsfrist. Fristsetzungen sind nicht unverbindlich, aber in Form von Vorbescheiden nicht die Anordnung in der Sache. --Stephan Klage (Diskussion) 19:59, 18. Nov. 2020 (CET)
- Warum nicht gleich so? :-) Ich habe allerdings erfolgreich Fristverlängerung beantragen können, sodass das "thread" nun obsolet ist. Aber trotzdem gut zu wissen -- für die Zukunft. ^^ Danke. --2A02:908:1963:180:D3D:6153:DA04:FF56 12:40, 19. Nov. 2020 (CET)
- Dein „thread“ oben ist für mich recht eindeutig. Die Behörde will einen VA erlassen und weist an, dass die Unterlagen fristgerecht beigebracht werden, da ansonsten ein Ablehnungsbescheid erfolgt. Der Ablehnungsbescheid erst ist VA (Negativbescheid). Beigefügt ist die Rechtsbehelfsbelehrung mit Hinweis auf die Widerspruchsfrist. Fristsetzungen sind nicht unverbindlich, aber in Form von Vorbescheiden nicht die Anordnung in der Sache. --Stephan Klage (Diskussion) 19:59, 18. Nov. 2020 (CET)