Diskussion:Volksverhetzung

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Letzter Kommentar: vor 21 Tagen von Pistazienfresser in Abschnitt Fehlender Aspekt DDR-Unrecht
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Abschnitt "Anwendbarkeit nur auf erkennbare Minderheiten"

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Die Überschrift des Abschnitts ist grob irreführend. Sie suggeriert, es sei herrschende Meinung, dass eine Volksverhetzung nur gegen erkennbare Minderheiten möglich ist. Dies ist nicht belegt und lässt sich aus der Quelle nicht herleiten; in der Quelle wird im Gegenteil gerade betont, dass die Ansicht der Hamburger Staatsanwaltschaft umstritten ist. Ich werde, sofern keine Belege dafür vorgelegt werden, dass die herrschende Meinung davon ausgeht, dass es Volksverhetzung nur gegenüber erkennbaren Minderheiten geben kann, die Überschrift des Abschnitts und auch dessen Inhalt entsprechend anpassen. --Zxy5000 (Diskussion) 17:58, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Dass in rechtswissenschaftlichen Kreisen die Ansicht der StA Hamburg umstritten ist, mag schon sein, in der Praxis sehen das aber alle deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte ganz genauso, denn es hat bundesweit noch nie ein Verfahren, geschweige denn eine Verurteilung, wegen Volksverhetzung gegeben, weil jemand gegen die Mehrheitsdeutschen gehetzt hat. De facto ist dies uneingeschränkt zulässig, jedenfalls sind gegenüber den Mehrheitsdeutschen Aussagen zulässig, die gegenüber keiner anderen Gruppe zulässig wären.
Troubled @sset  Work    Talk    Mail   22:48, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Alle deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte? Außer dem im Abschnitt genannten Fall habe ich da noch nichts vernommen, und dieser Fall ist nicht vor Gericht gelandet. Es gibt dazu also bisher auch keine Rechtsprechung. --Bwiesem (Diskussion) 10:38, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten
Wo liegt das Problem? Die These wird doch durch ein Beispiel untermmauert. --197.169.237.245 10:54, 15. Dez. 2018 (CET)Beantworten
Theoriefindung ist aber nicht erlaubt in der WP. --2A02:908:1963:180:C542:DB08:7C2B:2A2E 16:24, 7. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Wer einen Streitstand in den Artikel schreibt, muss auch mehrere gegenseitige Auffassungen, mit Quelle, einpflegen. Sonst ist diese Behauptung unbelegt. --Subamaggus (Diskussion) 00:24, 15. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Im bereits vorhandenen SPON-Artikel steht, dass es auch andere Auffassungen zu der Streitfrage in der Rechtswissenschaft gibt. Das konstituiert die Umstrittenheit der Auffassung, wie sie die StA HH vertrat. Fischer schreibt von einer Zweifelhaftigkeit, lässt die Frage also letztlich offen. Und, nein, man muss nicht "mehrere gegenseitige Auffassungen" explizit darstellen, um die Umstrittenheit, wie sie in einer als reputabel geltenden Quelle (SPON) erwähnt wird, festzustellen. Falsch jedenfalls ist es, diese Infos in dem Artikel zu ignorieren, und dadurch Theoriefindung zu betreiben, indem man einfach behauptet, so und so wäre ein Gesetz auszulegen. --2A02:908:1963:180:D5CA:E7C6:705A:A7A7 16:49, 15. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Nein TF ist es zu schreiben etwas wäre umstritten und dies nicht mit Primärquellen zu belegen. Die vorhandenen Quellen belegen nur eine Ansicht. Sorry aber wenn du dir die Arbeit nicht machen willst da Primärquellen rauszusuchen kann ich dir auch nicht helfen. --Subamaggus (Diskussion) 23:32, 15. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Schmarrn. Für deine Behauptung zu TF kannst du mir dann bestimmt auch die entsprechende Stelle in den WP-Regeln zeigen. Deiner Behauptung zufolge wäre auch der Abschnitt, wie er jetzt da steht, TF, weil er nicht auf einer Primärquelle beruht. (Ich hingegen weise darauf hin, dass der Abschnitt deshalb TF ist, weil er Informationen einer reputablen Quelle ignoriert -- nämlich diejenigen, die die Umstrittenheit erwähnen -- und illegitimerweise eine Rechtsauffassung als die einzig wahre darstellt.) Erstens ist Sekundärliteratur gefragt und zweitens belegt(! -- nicht: beweist) die vorhandene Quelle (der SPON-Artikel) die Umstrittenheit(!), indem er darauf hinweist, dass es noch die gegenteilige Ansicht bzgl. der Streitfrage in der Rechtswissenschaft gibt. Was du meinst, ist, dass dort nur eine Ansicht ausführlicher dargestellt wird -- das ist aber etwas Anderes. Nichtsdestotrotz ist die Umstrittenheit mit der Quelle belegt. --109.91.37.88 13:24, 16. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Wikipedia:Belege#Was_sind_zuverlässige_Informationsquellen?. --Subamaggus (Diskussion) 18:37, 17. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Pardon, kannst du bitte die Stelle zitieren, die du meinst? Ich habe dort nirgends etwas gefunden, das deine von mir angezweifelte Aussage zu TF stützt. --109.91.38.29 19:58, 17. Feb. 2019 (CET)Beantworten

"Grundsätzlich sind daher wissenschaftliche Publikationen, insbesondere Standardwerke, begutachtete Veröffentlichungen und systematische Übersichtsarbeiten, die für das Fachgebiet des jeweiligen Lemmas relevant sind, zu bevorzugen. Damit keine veralteten oder überholten Informationen in Wikipedia eingearbeitet werden, sollten möglichst aktuelle Ausgaben Verwendung finden. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit diese Quellen in den akademischen Diskurs, etwa in akademischen Fachzeitschriften des betreffenden Themengebiets, einbezogen werden und welches Gewicht ihnen darin beigemessen wird. Im Selbstverlag erschienene Publikationen, beispielsweise BoD, VDM o. Ä., sind im Allgemeinen keine geeigneten Quellen, falls sie nicht zuvor als Dissertations- oder Habilitationsschriften angenommen worden sind."

Wer behauptet in "den Rechtswissenschaften" wird auch die gegenteilige Auffassung vertreten muss das konkret belegen, auch der Spiegel-Artikel belegt das nicht, denn dort findet sich dazu auch kein Beleg. Im Übrigen hast du scheinbar den Spiegelartikel an dieser Stelle einfach kopiert und eingefügt, das verstößt gegen Wikipedia:URV. Außerdem hast du einen Edit-War losgetreten, der jetzt dazu geführt hat, dass der Artikel gesperrt ist. --Subamaggus (Diskussion) 15:31, 18. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Ich kann nicht erkennen, wie diese von dir zitierte Passage deine Aussage stützen oder gar bestätigen soll, die du tätigtest: "TF ist es zu schreiben etwas wäre umstritten und dies nicht mit Primärquellen zu belegen." -- Kannst du das bitte genauer -- und nachvollziehbar -- erläutern? (Weder steht da etwas von Primärquellen, noch etwas von Theoriefindung.) Warum in einer reputablen Sekundärquelle wie dem SPON(-Artikel), auf der(/dem) der ganze bisherige Abschnitt basiert, selbst nochmal Belege für eine darin getätigte (nicht aus einer Kolumne oder einem sonstigen Meinungsartikel stammende) Aussage nötig seien, um als Beleg WP-tauglich zu sein, kannst du mir dann sicherlich auch unter Verweis auf und mit Zitation der dies bestätigenden WP-Regel-Textstelle begründen, oder? Wenn du von dieser Behauptung abrücken solltest, kann ich nur wiederholen: Die Tatsache, dass die gegenteilige Auffassung in "den Rechtswissenschaften" (Anführungszeichen übrigens unnötig) vertreten wird und die Frage der Anwendbarkeit daher umstritten ist, wird durch den SPON-Artikel ausreichend belegt, weil er eine reputable Quelle ist. Wie, wann, wo und und von wem genau diese gegenteilige Auffassung vertreten wird, wird im von mir eingefügten Text nirgends behauptet und bedarf daher auch keines Belegs. Wenn du hier anderer Ansicht bist, begründe dies bitte unter Verweis auf und mit Zitation der dies bestätigenden WP-Regel-Textstellen.
Schade auch, dass du meine anderen Argumente bisher missachtest -- z.B. dieses hier: "Falsch jedenfalls ist es, diese Infos in dem Artikel zu ignorieren, und dadurch Theoriefindung zu betreiben, indem man einfach behauptet, so und so wäre ein Gesetz auszulegen". Auch deine neuerlichen Äußerungen können diese Argumentationslücke, die du dadurch hast entstehen lassen, dass du darauf bloß mit "Nein TF ist es (...)" antwortetest und somit eine m.E. falsche Dichotomie konstatiertest, jedenfalls nicht schließen.
Wie du schon schreibst: "scheinbar" habe ich bloß kopiert und eingefügt, tatsächlich aber habe ich ein paar Wörter aus dem ersten eingefügten Satz heraus gestrichen sowie tw. durch ein anderes Wort ersetzt und nur den zweiten von mir eingefügten, sehr kurzen Satz original beibehalten (wenn ich mich recht entsinne). Sodann folgt direkt darauf die Quellenangabe. Es kann aber trotzdem sein, dass es auch dort einer kleinen Änderung im Satz oder einer Zitatkennzeichnung bedürfte -- so genau kenne ich die Regeln da nicht mehr. Das könnte ich dann noch vornehmen -- kein Problem. Mit Zitatkennzeichnung könnten wir vielleicht auch unseren Disput zur Frage der nötigen Art und des nötigen Umfangs der Belege bei der Aussage zur Umstrittenheit der Frage der Anwendbarkeit des hier behandelten Gesetzes entschärfen, wenn wir bei dem Abschnitt eingangs schrieben: "(...) ist umstritten, wie SPON berichtet.", und bei dem oben erwähnten originalen Satz, der in Anführungszeichen zu setzen wäre, voranstellten: "SPON weiß außerdem zu berichten: "[...]".", oder ohne Doppelpunkt und dann mit syntaktisch-grammatikalischer Anpassung jenes Satzes (sowie ohne Anführungszeichen): "SPON weiß außerdem zu berichten, dass die Rechtslage hier unklar ist, der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht entschieden hat und es in der Rechtswissenschaft auch die gegenteilige Auffassung gibt.".
Zu einem Edit-War gehören immer mindestens zwei. Ich war, weil du vorher jeweils immer innerhalb von ein paar Stunden geantwortet hattest, davon ausgegangen, dass wenn ich 28 Stunden vergeblich auf eine Antwort von dir gewartet habe, ich den Artikel aufgrund meiner Argumentation und Kenntnis in Sachen TF-Regelung in die bekannte, diskutierte Version umändern dürfte. Gut, da hatte Horst Gräbner anscheinend was dagegen -- so kann's gehen ... Einen Edit-War "loszutreten" -- wie du dich so schön auszudrücken weißt --, bedeutet übrigens nichts Anderes, als einen Edit zu tätigen, der dann direkt von jemand Anderem editiert wird, was dann wieder direkt von jemandem editiert wird usw. Hätten die Leute gleich mal eine sinnvolle, hinreichende Begründung für ihre Edits meiner Edits gebracht -- so wie du es dann erstmalig tatst und einen Diskussionsbeitrag dazu abliefertest --, anstatt verlogenerweise bloß freche Schutzbehauptungen für ihre -- wahrscheinlich politisch oder anderweitig WP-Regel-widrig motivierten -- Edits in der Edit-Begründungszeile zu bringen, wäre auch dieses Hin und Her nicht entstanden. --2A02:908:1963:180:61AB:D743:BA04:C5F6 20:38, 21. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Entschuldige im Vorfeld, dass ich so kurz antworte auf deine lange Elaboration. Im Wesentlichen ist dein Argument "der Spiegel ist eine reputable Quelle". Das mag für politisches Tagesgeschehen stimmen, aber ganz sicher nicht für rechtswissenschaftliche Dispute. TF ist der Artikel in der derzeitigen Form nicht, da er den Stand der Meinung einer StA und eines rechtwissenschaftlichen Kommentars wiedergibt. Die Tatsache ob es andere Ansichten dazu gibt muss mit rechtwissenschaftlich reputabler Literatur belegt werden. Bis dahin ist es keine TF, sondern das, was die Quellen im Artikel hergeben. LG --Subamaggus (Diskussion) 23:14, 22. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Ich zitiere dich: "TF ist der Artikel in der derzeitigen Form nicht, da er den Stand der Meinung einer StA und eines rechtwissenschaftlichen Kommentars wiedergibt." -- Und genau das ist TF. Die Meinung einer StA und ein rechtswissenschaftlicher Kommentar, der die Frage letztlich nicht abschließend beantworten will/ beantwortet, reichen eben nicht aus, um zu schreiben, dass das Gesetz nur so auszulegen sei. Zumal der Abschnitt selbst nur auf dem SPON-Artikel als Quelle beruht. Wenn er aber offensichtlich als reputabel gilt, dann bitteschön der ganze Artikel (und darin steht auch: "Die Rechtslage ist hier unklar"). Mir wird nach wie vor nicht ersichtlich, warum die Tatsache, dass es noch andere Ansichten zu der Rechtsfrage gibt, mit rechtswissenschaftlich reputabler Literatur belegt werden muss, aber das, was im WP-Artikel steht, nicht -- du widersprichst dir selbst. Der SPON-Artikel macht übrigens gar keine richtigen Quellenangaben zu den Dingen, die im WP-Artikel stehen -- schon von daher ist dein letzter Satz Nonsense (falls du mit "Artikel" den SPON-Artikel meinst, wovon ich mal ausgehe, da du von QuelleN und dem (ganzen) Artikel sprichst, es sich bei uns aber nur im einen Abschnitt des WP-Artikels mit einer einzigen Quelle handelt, und da ich dir erst mal keine Frechheit unterstellen will (s.u.)). Im Übrigen möchte ich gerne, wie ich schon schrieb, die Textstelle in den WP-Regeln gezeigt bekommen, die belegt, dass in einer Quelle wie dem SPON-Artikel die einzelnen Aussagen darin wiederum belegt sein müssten, wie du es hier behauptest/suggerierst. Solltest du mit "Artikel" in deinem letzten Satz jedoch den WP-Artikel meinen (etwas Differenziertheit im Ausdruck schadet übrigens nicht), dann würde ich es angesichts meiner Elaborationen, die die so verstandene Aussage dieses Satzes schon widerleg(t)en, nur als Frechheit ansehen können, dass du dies nun so geschrieben hättest. Ich habe da schon dargelegt, warum es sehr wohl TF ist und warum meine Ergänzung kein TF ist, und darauf bist du -- wohl aufgrund deiner falschen Einschätzung zur Rolle des SPON-Artikels -- nicht eingegangen. Und nein, ich habe nicht nur ein Argument, das du als "das wesentliche" festzustellen meinst, sondern mehrere vorgetragen. Deine weiter oben vorgetragenen Behauptungen wolltest du deshalb oder konntest du wohl nun auch nicht mit WP-Regel-Textstellen belegen und gingst nun auch nicht mehr auf meine Forderungen diesbezüglich in irgendeiner Art (genauer) ein -- nicht mal um ggf. ein Missverständnis auszuräumen --: ich schrieb u.a.: "Warum in einer reputablen Sekundärquelle wie dem SPON(-Artikel), auf der(/dem) der ganze bisherige Abschnitt basiert, selbst nochmal Belege für eine darin getätigte (nicht aus einer Kolumne oder einem sonstigen Meinungsartikel stammende) Aussage nötig seien, um als Beleg WP-tauglich zu sein, kannst du mir dann sicherlich auch unter Verweis auf und mit Zitation der dies bestätigenden WP-Regel-Textstelle begründen, oder?" Auf meine Kompromissvorschläge bist du ebenfalls nicht eingegangen. -- Ich stelle also fest, dass du eine sachliche und möglichst zielführende -- alle ernsthaften Argumente und Vorschläge für die Verbesserung des WP-Artikels berücksichtigende -- Diskussion verweigerst. --80.187.85.119 (nicht ausreichend signierter Beitrag von 80.187.85.119 (Diskussion) 00:10, 27. Feb. 2019 (CET))Beantworten
Der Spiegel-Artikel gibt die Meinung der StA Hamburg wieder. Dafür kann er als Beleg dienen. Die Aussage in dem Spiegel-Artikel "es gibt in der Rechtswissenschaft auch die gegenteilige Auffassung" ist dort unbelegt (nicht mal ein Name, wer die andere Auffassung vertreten würde), damit eine bloße Behauptung und damit als Quelle für die Wikipedia ungeeignet, da TF. Die Kompromissvorschläge deinerseits sind nicht tauglich, da diese nicht umfassen, die andere Ansicht unter Nennung der Person/en oder Institution/en die sie vertreten, darzustellen, sondern sich auf den Spiegel-Artikel beschränken. Der ist aber wie bereits gesagt nur bezüglich der Meinung der StA Hamburg aussagegekräftig, da dazu mehr als ein Halbsatz drin steht und eine Darstellung einer faktischen Entscheidung ist, während der Halbsatz zu der anderen Ansicht eine bloße Behauptung darstellt. Dir bleibt es unbenommen deine Mühen in die Recherche entsprechender Fundstellen zu investieren. LG --Subamaggus (Diskussion) 14:58, 1. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ich stelle fest, dass du weiterhin meine Argumente ignorierst und deine Behauptungen nicht mit den WP-Regel-Textstellen belegst. Nun weitest du den Begriff der TF sogar auf den SPON-Artikel aus, indem du behauptest, der darin enthaltene "Halbsatz" zu der gegenteiligen Ansicht (die Tatsache, dass dort auch steht "Die Rechtslage ist unklar", ignorierst du) sei eine bloße Behauptung, zweifelst damit also die Reputabilität des SPON-Artikels an, was wiederum dem gegenwärtigen Konsens in der Wikipedia entgegensteht und diese Quelle auch als beleguntauglich klassifizieren würde, mithin den Abschnitt im hiesigen WP-Artikel, für den sie als Beleg angegeben ist, als unbelegt gelten lassen müsste. Inwiefern konstituiert die Nicht-Darstellung der anderen Ansicht und die Nichtnennung der sie vertretenden Person/-en oder Institution/-en die Untauglichkeit des Kompromissvorschlags -- kannst du das bitte per Zitation der WP-Regel-Textstelle(n) belegen? Was mir unbenommen bleibt, brauche ich von dir nicht gesagt zu bekommen. Dir hingegen bleibt es nicht unbenommen, auf meine bereits vorgetragenen Argumente einzugehen und deine Behauptungen mit WP-Regel-Textstellen zu belegen, anstatt nur Mantra-artig deine Behauptungen zu wiederholen, wenn du als Diskutant hier ernst genommen werden willst. --2A02:908:1963:180:B527:B809:2077:EBEA 18:51, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Sorry wir drehen uns im Kreis, zur Reputabilität von SPON im juristischen Kontext und im Bezug auf die Position der StA hab ich alles geschrieben. Da bist du nicht drauf eingegangen. So hat das keinen Sinn. Wir werden uns da wohl nicht einig. --Subamaggus (Diskussion) 21:36, 4. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Sehr wohl bin ich da schon drauf eingegangen. Hör auf zu lügen. Wir bräuchten uns nicht "im Kreis drehen", wenn du mal auf meine Argumente eingehen würdest und als Belege für deine Behauptungen die entsprechenden WP-Regel-Textstellen zitieren würdest. Dein "Sorry" kann ich also nur als sarkastisch-frechen Affront werten. Was du "alles" zur Reputabilität von SPON im juristischen Kontext und im Bezug auf die Position der StA geschrieben hast, hat meinen Argumenten nämlich nicht standgehalten u.a. in Hinsicht darauf, dass der Abschnitt, wie er jetzt da steht, TF ist -- und zwar wenn dies aus demjenigen Grund der Fall wäre, dass der SPON(-Artikel) nicht reputabel wäre, dann eben weil er bislang der einzige Beleg für die Aussagen der jetzigen Abschnittversion ist, womit der Abschnitt als unbelegt gelten müsste. --80.187.119.185 23:59, 7. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Ein von Jens Maier verfasster Gesetzentwurf der AfD-Fraktion von 2018 [1] zitiert für die Auffassung, daß es Volksverhetzung gegen Deutsche geben kann: MITSCH, WOLFGANG: „Volksverhetzung gegen Deutsche“ in Juristische Rundschau Heft 9/2011; NOWROUSIAN, BIJAN: „Volksverhetzung gegen Deutsche?“ in Juristische Rundschau 2017; KÜHL, KRISTIAN in Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014; SCHÄFER, JÜRGEN in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 3. Auflage 2017. Damit sollte hinreichend belegt sein, daß es solche Auffassungen gibt, Rosenkohl (Diskussion) 01:11, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Danke dafür. Wenn aber diese Fundstellen als Quelle die Ansicht belegen sollen, muss der/die Autor/in diese natürlich gelesen haben und mit genauer Fundstelle zitieren. --Subamaggus (Diskussion) 13:14, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Woher wissen wir denn z.B., daß der Spiegel Online die Wahrheit über eine angebliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg berichtet? Bereits der Spiegel bzw. Spiegel Online gelten für Wikipedia als in der Regel zuverlässige Informationsquelle. Jeder Artikel wird von der dortigen Dokumentationsabteilung auf sachliche Richtigkeit gechecktz. Wer bezweifelt daß zutrifft, was in diesem Spiegel Online-Artikel steht müßte auch konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler des Spiegel nennen. Ständig nachgeschobene Arbeits- und Rechercheaufforderungen legen den ganzen Betrieb der Wikipedia lahm, Rosenkohl (Diskussion) 15:02, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das Wort "Betrieb" passt nicht zu Wikipedia. Das hier ist eine Enzyklopädie, kein Unternehmen. Da kann man bei umstrittenen Punkten auch mal mehr als einen von Spiegel Online abgeschriebenen Halbsatz verlangen. Es geht hier um einen Straftatbestand. Da ist Spiegel Online nicht so reputabel wie im Allgemeinen. Hier zählen Quellen die ernsthaft belegen, welche Ansichten vertreten werden. --Subamaggus (Diskussion) 22:15, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Danke! :-) Wäre aber für das, was ich ändern will (d.i. meine eingestellte Abschnittversion oder aber vorläufige Abschnittlöschung), gar nicht nötig gewesen. Vielleicht werde ich mir dennoch die Stellen mal anschauen und dann darauf basierend noch was ganz Anderes in den Artikel schreiben ... --80.187.119.185 23:59, 7. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Wäre dieses aktuelle Urteil relevant, um zu zeigen, dass es nicht um Minderheiten gehen muss?

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-koeln-iii1rvs7720-volksverhetzung-minderheit-frauen-verunglimpfung-menschenwuerde-gleichheitssatz-diskriminierung-auslegung-tatbestand-130-stgb/

--156.67.180.182 11:59, 16. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Im Prinzip steht das unter dem Punkt "Anwendung nur auf erkennbare Minderheiten" schon drin. Zum einen steht dort, § 130 sei eher nicht bei Anstachelung zum Hass gegen das deutsche Volk als ganzes anwendbar - und das "eher nicht" bedeutet, Ausnahmen werden zumindest für möglich erachtet. Weiter wird ausgeführt: beim Straftatbestand der Volksverhetzung müsse es sich „um eine Gruppe handeln, die als äußerlich erkennbare Einheit sich aus der Masse der inländischen Bevölkerung abhebt“ - dies kann man durchaus auch einer sehr großen Gruppe wie die der Frauen zugestehen. Durch das Urteil wird § 130 somit nicht unbedingt neu geschrieben oder gänzlich umgedeutet.
Außerdem würde ich erst einmal anwarten, ob dieses (Einzel-)Urteil irgendwelche Folgen nach sich zieht. Ich halte es für verkehrt begründet und die Sichtweise des Gerichts als tendenziell gefährlich. Der Ausgangsfall ist eklig und der Angeklagte hätte auf jeden Fall eine Strafe verdient. Aber die Argumentation, der § 130 habe sich "zu einem umfassenden Anti-Diskriminierungstatbestand entwickelt" halte ich für ebenso falsch wie gefährlich. Volksverhetzung muss grundsätzlich (weit) über das herkömmliche Maß einer Diskriminierung hinaus reichen. Und Äußerungen wie "vielmehr könne die Rechtsanwendung kaum von Zufälligkeiten wie der Mehrheitsbildung abhängen" und "(a)ußerdem könnten auch Mehrheiten diskriminiert werden" wirkt teilweise wie eine Verhöhnung der meisten Opfer und kann auch als Steilvorlage zu Seehofers "Deutschenfeindlichkeit"-Initiative interpretiert werden. Ich würde also erst einmal abwarten und schauen, ob sich aus dem Urteil wirklich eine Tendenz ergibt, bevor eine weitere Baustelle in den Artikel eingebaut wird. --OnlyMe (Diskussion) 22:01, 16. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
So ohne weiteren Kontext verstehe ich die "Zufälligkeiten" eher so, dass Frauen nicht darunter leiden dürfen, dass sie aktuell zufällig etwas über 50% der Bevölkerung ausmachen. Das mit dem Einzelurteil ist auf jeden Fall ein guter Punkt. Mir scheint aber, die Überschrift des Abschnitts braucht entweder ein Fragezeichen oder ein "eher", damit Wikipedia und die aktuelle Rechtsprechung nicht im Widerspruch stehen. Es sei denn, das Urteil wäre so falsch, dass wir den Richtern mal Wikipedia als Lektüre empfehlen wollten ;-). --88.71.161.184 00:24, 17. Jun. 2020 (CEST) (vermutlich andere IP, aber gleicher Benutzer).Beantworten
Man sollte erst mal den Volltext abwarten (oder gar eine Anmerkung zum Volltext in der Fachpresse), aber wenn, dann würde ich eher die PM als (nur) den LTO-Artikel lesen wollen:
https://www.olg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/004_zt_letzte-pm_archiv_zwangs/002_archiv/001_zt_archiv_2020/030_PM_15-06-2020---Volksverhetzung.pdf
zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 09.06.2020 – Az. III-1RVs 77/20. --Pistazienfresser (Diskussion) 14:48, 18. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
OLG Köln, 09.06.2020 - III-1 RVs 77/20 https://dejure.org/2020,14648 --Pistazienfresser (Diskussion) 14:56, 18. Jun. 2020 (CEST)--PistazienfresserBeantworten
Da der Volltext inzwischen vorliegt, habe ich das Urteil nunmehr eingearbeitet.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:47, 2. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Historisches: Fassung von 1871

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„Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird [...] bestraft.“

Das klingt so, wie als wenn sich der Paragraph ursprünglich vor Allem gegen Anarchist, Kommunisten und andere Revolutionäre, die den Klassenkampf benutzen und dabei zu Gewalt aufrufen, gerichtet hätte.

Daher denke ich, dass im Artikel auch etwas darüber stehen sollte, wie der Paragraph in der Altfassung verwendet wurde, insbesondere vor 1945, worüber derzeit nichts steht, außer wie er nicht verwendet wurde (eben dass er nicht verwendet wurde, um nationalsozialistische Hetzpropaganda einzudämmen). Mindestens genauso interessant wäre aber, was vor 1960 bzw. 1945 als "Volksverhetzung" bestraft wurde. --MrBurns (Diskussion) 15:12, 7. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Fehlende Dilemmabehandlung bei verhetzenden Religionstexten

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Es zeugt von radikal-fundamentalistischer Erziehung zur rassistischen Volksverhetzungshinnahme,, Passagen der Bibel, wie Bannung der Midianiter, also das Genozidgebot an diesen, oder die Vernichtung Sodoms durch JHWH, als nicht volksverhetzend einzustufen. Ebenso die Annahme eine Gott hätte das Recht zur Sintflut, oder zur Peststrafe, was die Kirche als Recht sah, selbst Krankheit als Kriegswaffe einzusetzen. Kirche<=>Gott.

Ad Kausam kann man nur die Auslöschung der Präsenz eines einzigen faschistischen Gottes fordern, die Inhaftierung aller Partizipienten und Verbreiter solcher Religionen, was einen dann selbst zu solchem Abschaum machen würde.

Nulltoleranz gegenüber Nulltoleranz bedeutet Nulltoleranz.

Kurzum, ein Grundgesetz das Verhetzung nicht zumindest mit dem Recht und der Pflicht zur Gegenhetze belegt, ist selbst nichts weiter als Volksverhetzung zu Zivilcourageunterlassung.

Wenn also religiöse Texte und das Kruzifix als Folterdarstellung und somit als Volksverhetzung gegen die hetzenden Juden, geschützt werden, um nicht volksverhetzend zu sein, dann ist Volksverhetzung.

Alles klar soweit?

Es kommt noch besser,

Das jüdische Volks als Ethnie stirbt aus, durch die Inzestschäden, die durch die religiösen Texte verursacht sind, genetische Assimilation ist in diesem Zustand das Gebot der Stunde, der genozid durch die Nazi (FormalKopien der Nasiräer) hat den Zustand nur verschlimmert.

Fördert man die Religion gegen die Erhaltungsanliegen der säkularen Ehtnie, ist das Volksverhetzung zu Genozid durch Inzesthinnahme.

Sozialfrieden, als Herdendümpelei, die den Schaden nicht mehr aufzeigen darf, weil es Streit gegeben könnte, ist somit Volksverhetzung, der Frieden in Zwang, ist nur ein Krieg der Subtilgewalt zur Auslöschung.

Achso Seth=JHWH da Baal und Baalat Erzfeinde Seth und JHWH sind. Seth ist nichts weiter als Annihilatorgott, so auch JHWH. Sein Blendwerk. Gilt natürlich auch für Jesus und Gott.

Kein echter Frieden ohne geteilte Macht und Gewalt. (nicht signierter Beitrag von 217.255.139.149 (Diskussion) 22:52, 28. Aug. 2019 (CEST))Beantworten

Rechtswissenschaftliche Kritik am Zustand des § 130 StGB

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Dem Artikel würde etwas rechtswissenschaftliche Kritik zu dem Thema gut tun, denn solche gibt es ja genügend. Abgesehen von den im Disk.-Abschnitt Abschnitt "Anwendbarkeit nur auf erkennbare Minderheiten" weiter unten genannten Fachbeiträgen von Rechtswissenschaftlern zur Frage, ob der Paragraph zur Volksverhetzung doch auch gegen Deutsche anwendbar ist, sei noch auf folgenden allgemeiner, grundsätzlicher Kritik am § 130 StGB übenden Fachbeitrag von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch, in: KriPoZ 4/2018, hingewiesen: Der unmögliche Zustand des § 130 StGB. --2A02:908:1963:180:E154:3C82:6894:D408 20:26, 17. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Lex Engelhard

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Was hat es mit dieser Bezeichnung auf sich? Ich kann dazu auf Google nichts finden.--KastusK (Diskussion) 22:39, 21. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Vermutlich hieß Engelhardt der Bundesjustizminister, der in etwa die aktuelle Norm einführte bzw. den Gesetzgebungsprozess anstieß, vgl, in Google Books. --Pistazienfresser (Diskussion) 23:03, 21. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Danke für die Antwort. Ist diese Bezeichnung aber wirklich in rechtsextremen Kreisen etabliert? Es ist schon suspekt, dass sich auf Google keinerlei Ergebnisse mit dieser Bezeichnung finden lassen.--KastusK (Diskussion) 19:45, 22. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Falsche Tatsachen?

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Im Abschnitt "Begründung" steht mehrfach "falsche Tatsache". So etwas gibt es nicht, denn ist eine inhärente Qualität des Worts "Tatsache", dass sie stimmt - sonst wäre sie ja keine Tatsache. Es gibt höchstens eine "falsche Tatsachenbehauptung" oder "unwahre Behauptung". Als bekennender Korinthenkacker würde ich das gerne ändern, zögere in diesem speziellen Punkt, weil vielleicht (man weiß ja nie...) die Juristen da ihre eigene Sprache haben. -- Wassermaus (Diskussion) 19:34, 2. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Die Juristen sprechen/schreiben von (von der Meinungsfreiheit nicht geschützten) erwiesen oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen: BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858, Rn. 25: „Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können“.--Pistazienfresser (Diskussion) 19:49, 2. Nov. 2020 (CET)Beantworten
Danke!! Jetzt traue ich mich, es zu korrigieren. -- Gruß von der Wassermaus (Diskussion) 20:36, 2. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Belege

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EinBeitrag (Diskussion) 16:38, 20. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Fehler - - - ein "vom" zuviel

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Dies wurde vom verneint vom Oberlandesgericht Karlsruhe, weil Äußerungen über drei Flüchtlingskinder nach den Feststellungen des vorher entscheidenden Landgerichtes an einen Diebstahl anknüpfen würden und nicht daran, ob die Kinder einer bestimmten nationalen oder ethnischen Gruppe (nicht signierter Beitrag von 2003:E2:6700:547F:1052:85ED:8E8A:FA11 (Diskussion) 16:46, 31. Jul. 2021 (CEST))Beantworten

Herzliche Dank, habe das erste "vom" gestrichen.--Pistazienfresser (Diskussion) 17:27, 31. Jul. 2021 (CEST)Beantworten

Wortlaut

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Abs. 7 wurde mittlerweile geändert mit Wirkung vom 22.9.2021 durch Gesetz vom 14.9.2021 (BGBl. I S. 4250). --Endi68 (Diskussion) 14:23, 20. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Begriffsgeschichte

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Ich bin gerade in den Goebbelstagebüchern über das Wort "Volksverhetzer" in seinem Aufsatz "Die  große  Zeit"  aus dem  Völkischen  Beobachter vom 18. 3. 1939 gestolpert. Bemerkenswerterweise taucht im gleichen Satz das Wort "Lügenpresse" auf.

Ich habe gleich mal in der Wikipedia nachgeschaut, ob hier was über die Begriffsgeschichte des Wortes "Volksverhetzer" steht, wobei ich feststelle, dass Wikipedia davon auszugehen scheint, das Wort sei erst 1994 entstanden. Tatsächlich scheint der Begriff bereits in den  Karlsbader Beschlüssen von 1819 aufzutauchen, welche entschieden zur Bekämpfung der Meinungs- und Pressefreiheit gedacht waren.

Ich würde es für eine gute Idee halten, einen zusätzlichen Abschnitt über die Begriffsgeschichte einzufügen, damit ein wenig erleuchtet wird, wie ein Begriff aus einer Goebbels-Rede es 55 Jahre später in ein Gesetz der Bundesrepublik geschafft hat. --88.77.189.19 15:58, 27. Jan. 2023 (CET)Beantworten

Fehlender Aspekt DDR-Unrecht

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Die juristische Fokussierung auf ausschließlich NS-Unrecht wird den von SED und Stasi begangenen Verbrechen nicht gerecht. Auch das Leugnen von deren Untaten sollte mit erfasst und geahndet werden. Das SED-Regime hat Machtmittel und Methoden der NS-Diktatur mit Ausnahme der Judenverfolgung teilweise 1:1 übernommen und weiterentwickelt. Dieser Aspekt fehlt. --Gunnar Harms (Diskussion) 17:53, 27. Nov. 2024 (CET)Beantworten

Diese Kritik habe ich bislang nicht in der juristischen Fachliteratur gefunden. Falls du dort etwas Derartiges finden solltest, könnte man es natürlich in den Wikipedia-Artikel.
Zudem ist der Gesetzeswortlaut der Volksverhetzung nicht auf NS-Unrecht beschränkt: Falls das SED-Regime beispielsweise eine Tat begangen hätte, die gegen die genannten §§ des Völkerstrafgesetzbuches verstoßen hätte (beispielsweise einen Genozid) so wäre auch dessen Leugnung unter den weiteren Bedingungen strafbewehrt. Soweit ich weiß hat das SED-Regime aber beispielsweise auch nicht Sinti und Roma verfolgt und Menschen wegen deren Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ermorden lassen.
In Bezug auf Billigung von Taten des SED-Regimes (wie Totschlag und Mord) könnte eventuell Belohnung und Billigung von Straftaten relevant sein. Dort ist allerdings das Leugnen nicht mit erfasst. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:23, 27. Nov. 2024 (CET)Beantworten