Diskussion:Vorlageersuchen

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von 89.204.135.154 in Abschnitt Vorlageersuchen
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Anmerkung: Die Begrifferläuterung hat keinen Fehler, da in Österreich Vorlage- und Auskunftsersuchen zusammen über § 143 BAO erfolgen. Jensen 01:30, 30. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Vorlageersuchen

[Quelltext bearbeiten]

Hallo Jensen, schau bitte nochmal über deine dortige Bearbeitung. Das kann so nicht stimmen. --Benatrevqre …?! 16:39, 26. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Was ist da dein konkretes Begehr? IMHO stimmt das so??? Jensen 16:41, 26. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Vorlageersuchen gegen Drittschuldner

Das Vorlageersuchen muss sich auf die Abgabe der dem Drittschuldner gesetzlich auferlegten Pflichten beschränken, vgl. dazu Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 316 AO Rn. 17. Sonst muss die vollstreckende Behörde weitere Kosten selbst tragen. (nicht signierter Beitrag von 89.204.139.203 (Diskussion) 18:02, 9. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Achso wegen Vorlageersuchen. Ja in Österreich geht das Vorlage und Auskunftsersuchen beides über §143 BAO... Jensen 16:42, 26. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Stimmt aber ... da war trotzdem ein Fehler ... copy and paste... ausgemerzt. Jensen 16:43, 26. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
erledigt Jensen 00:49, 16. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Literaturhinweis:

Johannes W.Buse, urkundenvorlagepflicht im Rahmen einer Außenprüfung - Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach der BFH- Rechtsprechung, AO- StB 2012, 373--89.204.135.154 13:21, 17. Feb. 2013 (CET)Beantworten