Diskussion:Widerstandsrecht
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Einleitung
[Quelltext bearbeiten]Die Einleitung des Artikels geht lediglich auf das in Art. 20 IV GG positivierte Widerstandsrecht, nicht jedoch auf das viel allgemeinere Problem des Widerstandsrechts überhaupt ein. Die Einleitung müsste daher viel allgemeiner gefasst sein und höchstens in einem Nebensatz auf die Positivierung in Art. 20 IV GG eingehen. Die Bezugnahme auf Art. 20 IV GG sollte erst später, in einem Unterabschnitt wie "Positivierung des Widerstandsrechts" erfolgen, der auch auf die rechtliche Situation in anderen Staate eingehen müsste. -- Kruwi 10:06, 17. Mai 2007 (CEST)
Geschichtliche Entwicklung
[Quelltext bearbeiten]Ich gebe zu, ich bin nun in dieser Frage nicht besonders bewandert, aber trotzdem halte ich es für sinnvoll, sich vielleicht weniger mit den Einfällen Luthers zu beschäftigen, und dafür die Geschichte des Widerstandsrechts in der Moderne anhand von Zitaten aus historischen Dokumenten ein wenig gegenständlicher zu gestalten und aus einer internationalen Perspektive zu betrachten, indem zum Beispiel die entsprechenden Passagen aus der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung angeführt werden.
Zudem könnte jemand mit mehr Hintergrundwissen und literarischem Material eventuell die Bedeutung des jakobinischen Verfassung vom 24. Juni 1793 in der Rechtsgeschichte herausarbeiten, die schließlich im Artikel 35 folgende Feststellung enthält:
"Wenn die Regierung die Rechte des Volkes verletzt, ist für das Volk und jeden Teil des Volkes der Aufstand das heiligste seiner Rechte und die unerläßlichste seiner Pflichten." ([1])
Wie bereits gesagt fehlen mir selbst leider sowohl das nötige Wissen als auch die Zeit, um diese Arbeit selbst zu erledigen. Fierabrás 17:49, 24. Mai 2007 (CEST)
Rechtsgeschichtliches
[Quelltext bearbeiten]In der Antike wurde vor allem die ethische Dimension des Tyrannenmordes diskutiert. Die römische Republik kannte kein institutionalisiertes Widerstandsrecht im eigentlichen Sinne, weil die römischen Beamten nach Ablauf ihrer Amtszeit jederzeit vor Gericht für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden konnten. Nichtsdestoweniger hat es auch in der römischen Geschichte Widerstandshandlungen gegeben, mit denen sich die Bürger erweiterte Rechte erkämpft haben. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die legendären Auszüge der Plebejer aus der Stadt auf den heiligen Berg in den Jahren 494 und 449 v. Chr., mit denen sie den Patriziern eine größere Beteiligung an der politischen Macht abtrotzten. Aber auch bei Verfassungskonflikten der herrschenden Schichten mit Volksvertretern oder mit dem Volksinteresse zuneigenden (z. B. als sakrosankte Volkstribunen) eigenen Standesangehörigen, wie z. B. bei im oder vom Senat behauptetem Notstand (senatus consultum ultimum), wurde ein Widerstandsrecht zur Rechtfertigung herangezogen. Konkrete Beispiele hiefür sind z. B. die Vertreibung von Tarquinius Superbus sowie die behaupteten Tyrannenmorde an Clodius Pulcher, den Gracchen und Caesar.
In der römischen Kaiserzeit existierte kein Widerstandsrecht, weil aufgrund der göttlichen Dignität, die den Imperatoren beigelegt wurde, Widerstandshandlungen nicht zu rechtfertigen waren. In der Spätantike wurde diese Sichtweise allerdings von den christlichen Kirchenlehrern in Frage gestellt. Augustinus entwickelte in seinem Werk vom Gottesstaat (De civitate Dei) die Vorstellung, dass die göttliche Ordnung zum irdischen Staat (civitas terrena) in einem bleibenden Spannungsverhältnis stehe. Zwar erscheint der irdische Staat bei Augustinus als zum Teil gottgewollte zeitliche Ordnungsmacht, er wird aber von widergöttlichen Kräften beeinflusst und dadurch zu einem Reich des Bösen, das letztlich zum Untergang verurteilt ist. Der Gottesstaat wird auf Erden als Abglanz in der Kirche sichtbar. Dies impliziert, dass die Christen um des ewigen Heils willen der zeitlichen Gewalt auch Widerstand leisten dürfen.
Das europäische Mittelalter kannte keine einheitliche Staatsgewalt im modernen Sinne. Neben dem Königtum übten auch die Großen des Adels und der kirchlichen Hierarchie aus eigenem Recht Herrschaft aus. Die Menschen waren durch wechselseitige Verhältnisse von Huld und Treue aneinander gebunden. (vgl. dazu Lehnswesen und Vasall) Grundsätzlich waren die Untertanen ihrer Obrigkeit zu Gehorsam verpflichtet. Dies galt jedoch nur so lange uneingeschränkt, wie die Herrschaft die Rechte ihrer Untergebenen nicht verletzte. Neben der Anrufung übergeordneter Gewalten um Hilfe und Schutz blieb den Untertanen im Konfliktfall nur der Weg des Widerstands zur Durchsetzung ihrer Rechte.
Ohne dass es ein schriftlich fixiertes Widerstandsrecht gegeben hätte, waren Widerstandshandlungen nach dem Gewohnheitsrecht allgemein akzeptiert, sofern sie in einem vom jeweiligen Kontext abhängigen, akzeptablen Rahmen blieben. Freilich sahen das die Herren im Einzelfall natürlich anders als die Untertanen und sie bezeichneten Widerstandshandlungen zumeist mit negativ besetzten Begriffen, so z. B. als Widersetzlichkeit oder Ungehorsam. Je größer die Rechte des Einzelnen waren, desto eher war er befugt und in der Lage Widerstand zu leisten. So waren es oft die freien Landherren aus dem Adel, die den Fürsten oder dem König den Gehorsam verweigerten. Aber auch die Bauern leisteten ihren Grundherren nicht selten Widerstand, indem sie Frondienste oder Abgaben verweigerten.
Widerstand konnte durch sehr unterschiedliche Formen Ausdruck verliehen werden. Diese reichten von der Verweigerung bestimmter Ehrenbezeigungen oder gar der Huldigung über die Verweigerung bestimmter Befehle des Herren, das Zurückhalten von Steuern bis hin zu Waffengewalt gegen die Herrschaft. Je nach der gesellschaftlichen Stellung der Untertanen und dem Grad der Rechtsverletzung der Obrigkeit galten nur bestimmte Widerstandshandlungen als akzeptabel. Auch in dieser Hinsicht boten allein das Gewohnheitsrecht und gegebenenfalls historische Präzedenzfälle eine Richtschnur. Bewaffneter Widerstand bäuerlicher Gemeinden wurde von den Feudalherren fast immer als illegitim angesehen, der entsprechend auch mit Waffengewalt gebrochen werden durfte (z.B. im Rahmen der habsburgischen Angriffe im 14. Jahrhundert gegen die Waldstätten oder im Rahmen der Bauernkriege). Der angegriffene Adlige konnte sich dabei meist auf die Hilfe seiner Standesgenossen verlassen. Anders war dagegen Uneinigkeiten unter den Feudalherren selbst, wo bis zu den ewigen Landfrieden die Fehde zur Rechtsdurchsetzung legitim war und auch später noch die Territorialherren als Ausfluss ihrer Souveränität sich gegenseitig ein Recht zum Krieg zusprachen.
Mit dem Zerfall der christlichen Einheit des Abendlands in verschiedene Konfessionen bekam auch das Widerstandsrecht eine neue Dimension. Diskutiert wurde nun, inwieweit es legitim ist, der Obrigkeit aus Gewissens- und Glaubensgründen Widerstand zu leisten. Die Auffassungen der Theologen und ständischen Politiker des 16. und beginnenden 17. Jahrhunderts gingen dabei unabhängig von der Konfession weit auseinander. Für die Protestanten, die Widerstand gegen katholische Obrigkeiten leisten wollten, bestand das Hauptproblem darin, dass sie sich anders als im traditionellen mittelalterlichen Widerstandsrecht kaum auf die Wiederherstellung alten Rechts berufen konnten, denn die evangelischen Bekenntnisse stellten eine ziemliche offensichtliche Neuerung dar. Hilfsweise hat man es trotzdem versucht, indem man sich zum Beispiel auf die traditionellen Patronatsrechte von Adel oder Stadtkommunen berief. Man behauptete, dass die Patronatsherren aufgrund dieser alten Rechte das Bekenntnis, die Ordnung von Gottesdienst und Gemeindeverwaltung selbst bestimmen könnten. Wenn der Landesherr dies verweigere, sei man aus Gewissensgründen zum Widerstand berechtigt oder gar verpflichtet.
Martin Luther hatte aufgrund der Erfahrungen mit Thomas Münzer und dem Bauernkrieg ein gespaltenes Verhältnis zum Widerstand. Er lehrte, dass man in Glaubensfragen seinem Gewissen folgen sollte und dabei auch gegen den Willen der altkirchlichen Obrigkeit handeln könne. Der weltlichen Obrigkeit schulde der einfache Untertan aber unbedingt Gehorsam, die Legitimation widerständischen Handelns gegen diese aus dem Glauben heraus lehnte der Reformator ab. Andererseits sah er die Verantwortung für den wahren Glauben bei den Territorialherren und Landesfürsten. Diese Gewalten konnten und sollten nach Luther dem Kaiser und dem Papst um der evangelischen Lehre willen Widerstand leisten.
Konkrete Anwendung
[Quelltext bearbeiten]In der Frage seiner konkreten und tatsächlichen Anwendung hat dieser Gedanke immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen geführt. Trotz des an sich eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ist bereits im politischen Diskurs in Deutschland vielfach Anlaß für Widerstandsrecht ausgemacht worden. Nach herrschender Meinung in der juristischen Literatur hingegen sind Angriffe auf die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze in dem erforderlichen Maß bislang ausgeblieben, auch ist bisher nicht auszumachen gewesen, dass andere Abhilfe durch Versagen des durch die Gewaltenteilung garantierten Kontrollsystems nicht möglich gewesen ist. Vielfach wird das Widerstandsrecht als rein deklaratorisch beschrieben, da man sich im Ernstfall wohl ohnehin nicht darauf berufen könne. Auf der anderen Seite wird die Auffassung vertreten, dass ein gesetzlich niedergeschriebenes Widerstandsrecht nach den Erfahrungen im Nationalsozialismus nicht nur politisch hochnotwendig sei, sondern auch am Ende einer leidvollen Rechtsgeschichte stehe, die kein anderes Ergebnis zulasse. Der Erfolg, so wird argumentiert, gebe der Klausel recht: Sie verhindert die Notwendigkeit ihrer Anwendung.
Hubers christliche Ethik
[Quelltext bearbeiten]In dem Abschnitt wird in keiner Weise klar, inwiefern die Pflicht zum Widerstand "christlich" sein soll. Huber hält anscheinend "ethisch" und "moralisch geboten" für synonym mit "christlich", ein Irrtum, den ich ihm gerne nachsehe. Aber wo ist der Mehrwert für den Artikel? --Maxus96 23:12, 5. Dez. 2010 (CET)
- Ich habe das ins Philosophie-Unterkapitel verschoben und jetzt mal einen Überarbeiten-Baustein gesetzt. Es fehlen dringend Belege für eine breite Rezeption dieser Thesen! So wie das da steht ist es eine irrelevante Einzelmeinung von einem, der von Berufs wegen keine neutrale Sicht haben kann. --Maxus96 (Diskussion) 10:41, 7. Mai 2017 (CEST)
- Das sich keiner gemeldet hat, habe ich das jetzt entfernt. --Maxus96 (Diskussion) 19:23, 6. Sep. 2019 (CEST)
Seit wann liegt Portugal in Deutschland?
[Quelltext bearbeiten]Hallo, die beiden Sätze Weltweit ist seine verfassungsrechtliche Regelung nicht sehr verbreitet. In Portugal wurde es nach der Nelkenrevolution unter Art. 7 Abs. 2 in die Verfassung von 1976 aufgenommen. wirken im Abschnitt Rechtliche Situation in Deutschland ein wenig deplatziert - da würde sich doch sicher eine bessere Stelle für finden, oder? --132.180.34.107 10:41, 24. Mai 2012 (CEST)
Rechtliche Situation in anderen Staaten
[Quelltext bearbeiten]In den USA ist das Widerstandrecht in der "Declaration of Independence" festgeschrieben:
"We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness.--That to secure these rights, Governments are instituted among Men, deriving their just powers from the consent of the governed,--That whenever any Form of Government becomes destructive of these ends, it is the Right of the People to alter or to abolish it, and to institute new Government, laying its foundation on such principles and organizing its powers in such form, as to them shall seem most likely to effect their Safety and Happiness."
F. Weijs, München, 6. Sep. 2019 (nicht signierter Beitrag von 178.2.57.130 (Diskussion) 13:56, 6. Sep. 2019 (CEST))
Warum haben nur Deutsche ein Widerstandsrecht?
[Quelltext bearbeiten]Aus dem Artikel geht das nicht hervor. Man bräuchte dann ja eigentlich den Widerständigen nur ihre Staatsangehörigkeit zu entziehen und das Problem wäre aus Sicht des / der (Möchtegern-)Tyrannen gelöst. (Okay, ich weiß, dass das nicht einfach ist, aber das würde Diktatoren doch gar nicht interessieren. Letztendlich ist es andererseits aber auch unerheblich, ob dieser Artikel im GG steht. Mehr als eine Aufmunterung ist das doch nicht. Am Ende entscheidet das Gewissen und nicht das Papier. Und warum sollten Nichtdeutsche nicht auch nach ihrem Gewissen entscheiden dürfen?) 146.70.20.135 13:01, 2. Mai 2021 (CEST)