Diskussion:Willenserklärung
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Unterschied zu Rechtsgeschäft, geschäftsähnlicher Handlung, Realakt und Willensbetätigung
[Quelltext bearbeiten]Im Artikel steht:
"Eine gewollte Rechtsfolge tritt nicht durch die übereinstimmenden Willenserklärungen ein, sondern durch das Rechtsgeschäft, z.B. den Vertrag."
Hier wird auf zweiseitige (bzw. mehrseitige) Rechtsgeschäfte Bezug genommen, die per Definition nicht nur eine Willenserklärung sondern zwei (bzw. mehrere) inhaltlich übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen (kurz eine Einigung) umfassen. Zwar würde ich es grundsätzlich für ausreichend erachten, wenn die Willenserklärung vom einseitigen Rechtsgeschäft abgegrenzt wird, ohne die zweiseitigen Rechtsgeschäfte und damit die Einigungen mit einzubringen. Aber wenn der Bezug zu dem zweiseitigen Rechtsgeschäft hier bleiben soll, würde ich den Satz jedoch gerne wie folgt formulieren:
Eine gewollte Rechtsfolge (z.B. ein Kaufvertragsverhältnis) tritt nicht durch die Einigung ein, d.h. nicht durch die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier korrespondierender Willenserklärungen, sondern durch den Vertrag, d.h. durch das die Einigung umfassende (und somit zweiseitige) Rechtsgeschäft.
--Irrwitz (Diskussion) 15:38, 1. Jun. 2014 (CEST)
- Guter Einwand. Ich hab das soweit einmal kurz umformuliert. Diese Formulierung gilt nun für beide Varianten (einseitiges und mehrseitiges Rechtsgeschäft) und ist m.E. noch allgemeiner als Ihr Vorschlag.--Philipp1977 (Diskussion) 15:50, 1. Jun. 2014 (CEST)
Änderung im Abschnitt 'Rechtsbindungswille'
[Quelltext bearbeiten]Der gestrichene Satz:
- Nach ganz herrschender Ansicht ist der Geschäftswille jedoch kein konstitutiver Bestandteil der Willenserklärung. Wäre das Zustandekommen eines konkreten Rechtsgeschäftes von dem Geschäftswillen des Erklärenden abhängig, wären schon die §§ 119 ff. BGB überflüssig.
Der Satz ist an dieser Stelle (objektiver Tatbestand der WE) schlicht falsch. Das Argument "Wäre das Zustandekommen eines konkreten Rechtsgeschäftes von dem Geschäftswillen des Erklärenden abhängig, wären schon die §§ 119 ff. BGB überflüssig" sticht nur bei dem Geschäftswillen im subjektiven Tatbestand der WE und nicht hier im objektiven. --Ambrone (Diskussion) 13:48, 17. Okt. 2014 (CEST)
- Das sind zwei Saetze und ein Absatz. Deine Aenderung kann ich nach ein bisschen Gruebeln nachvollziehen. Die Formulierung [dididim] sticht nur [da-un-da] ist mir nicht gelaeufig. -- Kays (T | C) 14:46, 17. Okt. 2014 (CEST)
- Ich muss zugeben, meine Ausführungen waren angesichts der Thematik sehr knapp gehalten, aber so wie ich es verstanden haben, kam der Inhalt meiner Kritik letztlich durch. Wenn nicht, werde ich diese auf Wunsch nochmal genauer ausführen.
Was die von mir verwendete Formulierung "Das Argument sticht (nicht)" angeht, so hat eine kleine Recherche meinerseits ergeben, dass diese zwar nicht unbekannt (Hier ein Beispiel) aber auch nicht wirklich weit verbreitet ist. Ich bitte um Entschuldigung, sollte ich hierdurch das Verständnis für meine Kritik unnötig erschwert haben. Ich wollte damit sagen, das vermeintliche Argument ist in Wahrheit keines. --Ambrone (Diskussion) 16:57, 17. Okt. 2014 (CEST)
- Ich muss zugeben, meine Ausführungen waren angesichts der Thematik sehr knapp gehalten, aber so wie ich es verstanden haben, kam der Inhalt meiner Kritik letztlich durch. Wenn nicht, werde ich diese auf Wunsch nochmal genauer ausführen.
declaratio voluntatis
[Quelltext bearbeiten]Warum wird o.g. nicht weitergeleitet, obwohl es üblich ist, lat. Bezeichnungen zu verlinken? Gruß -- 217.224.204.32 09:21, 20. Nov. 2014 (CET)
- Eine Weiterleitung von "declaratio voluntatis" zum Artikel "Willenserklärung" ist jetzt eingerichtet. --Irrwitz (Diskussion) 10:18, 20. Nov. 2014 (CET)