Diskussion:Wohnungseigentum (Deutschland)
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Verwalter abhängig von Größe
[Quelltext bearbeiten]Hier sollte noch erwähnt werden, das ab einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten in einem Objekt ein WEG-Verwalter bestellt werden muß. Bei kleineren Objekten gibt es aber die Möglichkeit der Selbstverwaltung. Ich weiß nur nicht wo da die Grenze ist. Wär also (zumindest für mich) interessant, wenn dies in diesem Artikel stünde.
Gruß
soebe 22:57, 5. Mär 2004 (CET)
habe bissel gelöscht, wegen doppelt gemoppelt. --Anton-Josef 11:23, 18. Jan 2005 (CET)
Es gibt nach dem Wohnungseigentumsgesetz keine Größenangabe, ab wann ein Verwalter bestellt werden muss. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach dem Gesetz eine lose Gemeinschaft die bestimmten Regeln unterliegt. Zur Einhaltung dieser Regeln, die die meisten Eigentümer nicht kennen, sollte ein Verwalter bestellt werden um die Interessen der Gemeinschaft zu vertreten und darüber zu wachen.
Für die Verwaltung der Sondereigentümer ist der Eigentümer selbst zuständig. Für das Gemeinschaftseigentum ist es immer die Gemeinschaft der Eigentümer. Außerdem gibt es noch so Spielerein wie die Notgeschäftsführung eines einzelnen Eigentümers, etwa um Schaden am Eigentum abzuwenden. Mit WEG-Verwalter ist hier wohl das gemeint, was das WEG als "ordnungsgemäße Verwaltung" bezeichnet. Unabhängig von der Größe des Objekts kann eine solche Verwaltung von jedem einzelnen Eigentümer verlangt werden. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Bei kleineren WEG's verwaltet in der Regel der teilende Eigentümer, bzw. nimmt er die Geschäftsführung wahr. Nun ist es bekanntlich so, dass die Interessen eines einzelnen Eigentümers nicht selten mit den Interessen der Gemeinschaft kollidieren. Passiert das zu oft, muss halt eine unabhängige Verwaltung die Tagesgeschäfte übernehmen. Um das Durchzusetzen reicht wie gesagt ein einzelner Eigentümer aus.
Abstimmungsrecht
[Quelltext bearbeiten]Mir ist nicht klar wieviel Zustimmung ein Bauvorhaben (Dachgaube) von den Miteigentümern braucht. Müssen hier alle zustimmen oder reicht auch nur eine zwei drittel Mehrheit. Kann mir das jemand beantworten. Gruß Tom711
- Bitte holen Sie sich zu diesem Thema eine Rechtsberatung ein. Eine hinreichende Aussage erscheint mir zum heutigen Zeitpunkt unmöglich. --Patrick Krieger 22:46, 11. Apr. 2009 (CEST)
Bauliche Veränderungen, die über das übliche Maß der Instandhaltung bzw. -setzung hinausgehen benötigen die Einstimmigkeit. Dies wird oft jedoch fälschlich damit verwechselt, dass alle Eigenümer zustimmen müssen. Einstimmigkeit bedeutet, dass alle Eigentümer einer Versammlung zustimmen müssen. Wer nicht da ist und sich nicht vertreten lässt, wird auch nicht gezählt. Für den Fall, dass alle Eigentümer der Gemeinschaft zustimmen müssen, gibt es noch den nicht sehr weit verbreiteten Begriff der Allstimmigkeit
--- Das stimmt nicht. Bauliche Veränderungen nach § 22 Abs. 1 WEG müssen von allen Wohnungseigentümern beschlossen werden, also allstimmig. -- Andreas56 10:03, 24. Aug 2005 (CEST)
Wir haben folgendes Problem:
Wir haben ein EFH (rechtlich Eigentumswohung) gekauft. Die WEG besteht aus drei EFH. Teilungserklärung bzgl. Grundstück liegt vor. Zum Haus gehört ein Stellplatz an dessen Ende eine Art Höhle aus Stahlbeton steht, die den Hang abfängt, da die drei Häuser in den Hang gebaut sind. Bisher konnten wir den Stellplatz samt Höhle nutzen. Nun will der Eigentümer dem die anderen beiden Häuser gehören die Höhle zumauern da sie ca. 3 qm unter das Nachbargrundstück ragt. Wir wollten eigentlich ein Carport an die Höhle ansetzten und haben nach mündlicher Zusage dieses Eigentümers bereits Bauantrag, Archtikt, Statiker und Material bezahlt. Wenn die Höhle zugemauert wird können wir unser Carport vergessen, da der Platz zu kurz wäre. Kann er das machen?
Wozu WEG?
[Quelltext bearbeiten]Die Notwendigkeit des Gesetzes wird immer nur damit begründet, dass im BGB nicht zwischen Grundstück und Gebäude unterschieden wird. IMHO ist das aber nicht der springende Punkt, der ein eigenes Gesetz notwendig macht, denn es verkompliziert die Sache lediglich. Viel entscheidender is m.E. der Umstand, dass nach BGB auf wesentlichen Teilen eines gemeinschaftlichen Eigentums keine besonderen Rechte liegen dürfen, da demnach das Wohnungseigentum schlicht ungesetzlich wäre.
Ich lass mich gern belehren...okay, vielleicht nicht unbedingt gern...
- Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu, doch aus der fehlenden Unterscheidung von Grundstück und Gebäude ergibt sich genau der von Ihnen eingebrachte Umstand. Es bedarf wohl einer
- genaueren Formulierung des Artikels. --Patrick Krieger 23:16, 11. Apr. 2009 (CEST)
- Ich habe ein Update auf Grund dieses Hinweises im Bereich "Geschichte Abs. 2" hinzugefügt. --Patrick Krieger 23:34, 11. Apr. 2009 (CEST)
Der internationale Kontext -
[Quelltext bearbeiten]- fehlt vollkommen... sogar links! en:housing_cooperative? en:condominium? --Espoo 21:00, 16. Aug 2006 (CEST)
Dieser Artikel ist mit dem englischen Artikel "Condominium". Condominium entspricht nicht dem Wohnungseigentum, sondern einer Siedlung von Eigentumswohnungen und dazu gehörenden Objekten. Bitte Artikel "entlinken" oder näher erklären, was eigentlich Condominium ist. --193.174.160.39 08:18, 5. Mär. 2008 (CET) Mariola
vorangehender Kritik ist nach Lektüre des Condominium-Artikels falsch. Condo scheint tatsächlich die Übersetzung von Eigentumswohnung zu sein. Das bestätigen auch die Beiträge bei dict.leo.org. Housing cooperative ist anders rechtlich konstruiert. (nicht signierter Beitrag von 94.220.193.18 (Diskussion | Beiträge) 02:34, 1. Nov. 2009 (CET))
Ungenauigkeit im Abschnitt Eigentumsformen?
[Quelltext bearbeiten]Hallo,
ich bin ein wenig anderer Ansicht, als es im Abschnitt Eigentumsformen erklärt wird.
1. Wohnungseigentum ist Sondereigentum an zu Wohnzwecken bestimmten Räumen und Nebenräumen und nicht anders herum.
2. Teileigentum entspricht nicht nur dem Sondereigentum, es ist Sondereigentum nach der Begriffsbestimmung des §1 Abs. 3 WoEigG.
Das Sondereigentum untergliedert sich somit in Wohnungs- und Teileigentum.
3. Desweiteren bin ich der Meinung, dass das Miteigentum nur den Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum beschreibt und nicht gleichzusetzen ist mit dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Quellen:
Spez. BWL der Immo. Wirt.(Aufl. 4) (Hrsg. Murfeld)ISBN 3-872-92130-4 WoEigG Stand 26.03.07 - http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__1.html
Über eine Resonanz würde ich mich sehr freuen. --Patrick Krieger 14:54, 27. Okt. 2007 (CEST)
Eigentumsbegründung nach §3 WoEigG
[Quelltext bearbeiten]Es fehlt die Begründung von Wohnungseigentum nach §3 WoEigG, also die Begründung durch Einräumungsvertrag. Es wird im §2 WoEigG auch ausdrücklich auf die beiden Arten der Begründung hingewiesen. --Patrick Krieger 14:54, 27. Okt. 2007 (CEST)
Quelle:
WoEigG Stand 26.03.07 - http://bundesrecht.juris.de/woeigg/__1.html
Ägarbostad bzw. die Seite sv:Ägarbostad scheint nicht der schwedische Artikel zu Wohnungseigentum zu sein (bin mir aber auch nicht zu 100% sicher) wäre schon schön wenn es in der BEARBEITUNGSZEILE stehen würde warum es entfernt wurde NILΔισκ 14:22, 27. Feb. 2010 (CET)
Wohnungseigentum als Kapitalanlage
[Quelltext bearbeiten]Ich bearbeite ab heute und in den nächsten Tagen diesen Unterabschnitt und werde weitere Ergänzungen vornehmen. (nicht signierter Beitrag von 89.182.192.179 (Diskussion) 07:34, 17. Mai 2010 (CEST))
Kleine Änderung in Bezug auf sprachliche Kongruenz: die Person verfährt mit ihrem (nicht seinem) Eigentum. --Immofried 23:46, 15. Okt. 2010 (CEST)
geplante Änderungen
[Quelltext bearbeiten]Ich möchte noch ein paar kleinere Änderungen im Bereich der Begriffe Sonder- Teil- Wohn- Gemeinschaftseigentum vornehmen bzw. diskutieren. Im Artikel wird z. B. gesagt, alles was nicht Gemeinschaftseigentum sei, sei Sondereigentum. Das ist vom Ergebnis her, zwar (beinahe) richtig, von der Systematik her steht es allerdings im Widerspruch zum Gesetz. Danach muss – in vorgegebenen Schranken - das Sondereigentum genau bezeichnet werden, alles andere (außer dem Eigentum Dritter) ist dann Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs 5 WEG). --Immofried 00:15, 16. Okt. 2010 (CEST)
Auflösung
[Quelltext bearbeiten]Unter dem Unterpunkt Teilungserklärung heißt es u. a.., dass diese u. U. auch Regeln für die Auflösung enthalte. Das ist zwar nicht falsch, aber aus meiner Sicht missverständlich. Die Gemeinschaft ist gem. § 11 WEG ausdrücklich unauflöslich. Es gibt keine freie Entscheidung der Wohnungseigentümer, die Gemeinschaft aufzulösen. Etwas anderes gilt es nur, wenn das Gebäude zu mindestens der Hälfte des Wertes zerstört ist (und keine Versicherung Ersatz zu leisten hat). Das ist (hoffentlich) äußerst selten der Fall. Wer aber von Regeln über die Auflösung liest, denkt vielleicht an seinen Verein oder andere Gesellschaften, die tatsächlich per Beschluss aufgelöst werden können. --Immofried 00:34, 16. Okt. 2010 (CEST) Genannte Änderung durchgeführt --Immofried 18:21, 24. Okt. 2010 (CEST)
Änderungen: Begrifflichkeit
[Quelltext bearbeiten]Da es auf meine Vorstöße oder Anmerkungen bisher still war, habe ich jetzt Änderungen vorgenommen. Der erste Satz war eine Wiederholung des Eingangssatzes. Die weiteren Ausführungen waren aus meiner Sicht teils unrichtig ("Sondereigentum an einem Grundstück" trifft nicht zu) und wenig strukturiert. --Immofried 00:53, 20. Okt. 2010 (CEST)
Literatur
[Quelltext bearbeiten]Ich habe die Literaturangabe so umgestellt, wie der Verlag beider Werke das vorschlägt. Ich zitierte unter den Einzelnachweisen z. B. "Pick in Bärmann ...", das ist ein anderes Werk als "Bärmann/Pick" (beides sind aber Kommentare zum WEG, beide erschienen bei C. H. Beck). Quelle: Zitiervorschlag des Verlages in Bärmann: WEG --Immofried 12:27, 21. Okt. 2010 (CEST)
heutige Ergänzung (Verwaltungsbeirat)
[Quelltext bearbeiten]Die heutige Ergänzung ist nicht ganz korrekt und sprachlich zu verbessern. Ich sehe mir noch an, ob die Stellung im Artikel günstig ist oder ob an anderer Stelle der Beirat schon erwähnt ist. --Immofried 23:31, 25. Okt. 2010 (CEST)
- Ich habe einen eigenen Unterpunkt Verwaltungsbeirat eingerichtet und die vorherige Ergänzung überprüft, präzisiert und teilweise neu formuliert. --Immofried 00:27, 26. Okt. 2010 (CEST)
Abschnitt "Wohnungseigentümergemeinschaft" Begriff Hausverwalter versus Verwalter
[Quelltext bearbeiten]Das Gesetz (WEG) spricht vom Verwalter. In der Praxis üblich ist, um den Unterschied zu betonen, die Bezeichnung WEG-Verwalter oder Wohnungseigentumsverwalter. Dagegen ist der Begriff Hausverwalter üblich für diejenigen, die die Verwaltung von Miethäusern besorgen, deshalb im Bereich des Wohnungseigentums eher ungünstig. (nicht signierter Beitrag von Immofried (Diskussion | Beiträge) 20:36, 2. Nov. 2010 (CET))
jüngste Änderungen
[Quelltext bearbeiten]Zum Revert vom 16.04.2011, ca. 23 h: "Mitgliedschaftsrechte und -pflichten" Nicht jede Änderung ist eine Verbesserung. Auch wenn eine Formulierung nicht falsch ist, muss sie an der gewählten Stelle passen und insgesamt sinnvoll sein. Natürlich korrespondiert (fast) jedes Recht mit Pflichten, aber auch das Wohnungseigentum bringt Pflichten und erst Recht der Miteigentumsanteil. Die ausdrückliche Erwähnung an dieser Stelle trägt aber nicht zur Übersichtlichkeit bei, meine ich. Bitte Argumente nennen. --Immofried 22:57, 16. Apr. 2011 (CEST)
Der Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung kann separat veräußert oder mit einem Grundpfandrecht belastet, also beliehen werden. Ich halte diesen neu formulierten Satz für deutlich weniger verständlich als die Vorversion. --Immofried 22:45, 17. Apr. 2011 (CEST)
Die Änderung vom 18.10.11 ist aus meiner Sicht korrekt und sinnvoll. --Immofried 00:04, 19. Okt. 2011 (CEST)
Überarbeitung, Verschiebung
[Quelltext bearbeiten]Ich will den Artikel in vielen Punkten überarbeiten, um ihn übersichtlicher und kürzer zu machen. Viele der hier ausgeführten Dinge sind unter eigenen Lemmata dargestellt, auf die ich verweisen will (Weiteres hier). Ich gehe davon aus, dass ein Nutzer, der etwas zum Wohnungseigentum sucht, in aller Regel klare Auskunft über die Gegebenheiten sucht und die sind vor allem vom jeweiligs anzuwendenden Recht abhängig. Entweder geht es um eine Eigentumgswohnung in Deutschland oder um eine in Österreich. Im gegenwärtigen Zustand ist z. B. die Darstellung der verschiedenen "Eigentumsformen" unübersichtlich (und nicht ganz richtig). Auf dieser Gliederungsebene ("===" versus "====") geht es aber kaum besser, weil sich die Zwischenüberschriften graphisch zu wenig unterscheiden. Um den Artikel nicht zu überladen, möchte ich ihn auf das deutsche Recht beschränken (zum österreichischen Recht enthält er ohnehin noch nichts, das Schweizer Recht ist zwar unter dem Strich nicht unähnlich, benutzt aber gar nicht den Begriff Wohnungseigentum, sondern Stockwerkeigentum) und bitte darum, dass jemand einen Artikel "Wohnungseigentum (Österreich)" verfasst (oder, falls ich zur Vorbereitung einen Stub schreibe, bearbeitet). --Immofried 20:52, 21. Jan. 2012 (CET)
Wertstabil
[Quelltext bearbeiten]Von einem anonymen Benutzer wurden zwei Änderungen durchgeführt (Spezial:Diff/151007182 und Spezial:Diff/151057264), von denen ich die erste revertiert hatte. Auch der zweite Ansatz gefällt mir nicht, aus folgenden Gründen:
- Wertstabil ist eine Eigenschaft der Wohnung oder der Lage, nicht aber des Preises, denn der ist der Wert selbst.
- Privatanleger haben insofern keine Nachteile gegenüber professionellen Anlegern, als beide nicht wirklich die Zukunft vorhersehen können; es kann aber ein gut informierter Privatanleger u.U. bessere Entscheidungen treffen als jemand, der zwar dafür bezahlt wird aber sich vielleicht nur flüchtig informiert hat.
- Zustand, Ausstattung und Mietpreis kann der Eigentümer an zukünftige Entwicklungen anpassen; die Lage hingegen nicht. Insofern hat die Lage eine herausragende Bedeutung, die in der früheren Version klarer hervorgehoben wurde.
Daher halte ich die frühere Formulierung weiterhin für besser. Meinungen dazu ? -- Gerd Fahrenhorst (Diskussion) 09:45, 14. Feb. 2016 (CET)
Grundstücksgleiches Recht
[Quelltext bearbeiten]Dieser Artikel steht im Widerspruch zum Wikipedia-Artikel „Grundstücksgleiches Recht". Dort heißt es das Wohn- und Teileigentum kein grundstücksgleiches Recht ist, sondern eine Sonderform des Bruchteileigentums nach § 1008 BGB. --155.140.133.214 09:33, 16. Jul. 2024 (CEST)