Diskussion:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 23 Stunden von 2003:CF:740:9200:44BC:6DC:A4D6:12D7 in Abschnitt Verknüpfung mit anderen Sprachversionen
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Erkenntnisverfahren

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Andreas, musste das 'Erkenntnisverfahren' wieder rausnehmen, gibt zu viele andere Vollstreckungstitel ohne Erkenntnisverfahren:

  • Anerkenntnisurteile
  • Versäumnisurteile
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse
  • gerichtliche Vergleiche (vor der Beweiserhebung ists imho noch kein richtiges Erkenntnisverfahren)
  • Vollstreckungsbescheide
  • notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

(halt die ganze Liste aus § 794 ZPO)

Den Rest will ich grad nicht nachsehen, ist Wochenende und hab genug von dem Kram für den Moment. Grüße, --Sea-empress 18:35, 25. Okt 2003 (CEST)

Der Satz "Weitere Vollstreckungstitel finden sich in anderen Gesetzen." ist ersatzlos herauszunehemen, da im Rechtstaat jedweder Titel durch Einzelmaßnahme, nicht durch ein Gesetz zustande kommmt.

H. 11.04.2005

Ich habe den Artikel mal etwas ausgebaut. Kritik oder Korrekturen sind natürlich willkommen. Sebastian Huber

Schaut ganz nett aus. Die Tabelle sprengt bei mir aber die Bildschirmseite. Sie geht zu weit nach rechts. Könnte man die rechts um ca. 20% kürzer machen? Unten stehen noch so viele alleinstehende Überschriften. Kommt da noch was? --Alkibiades 19:31, 25. Jun 2006 (CEST)
Sicher kommt noch da noch was. Kannst Du aber gerne aus selbst ergänzen :-) ciao Sebastian Huber
Tja hmm Zwangsvollstreckungsrecht muss ich eh mal wiederholen. Aber wir haben ja zu den meisten Themen schon Artikel, siehe etwa Vollstreckungsabwehrklage. Das heißt, man müsste in diesem Artikel nur einen kurzen Überblick dazu bringen und dann auf den jeweiligen Hauptartikel verweisen. Man muss ja das Rad nicht zweimal erfinden. Grüße --Alkibiades 19:49, 25. Jun 2006 (CEST) p.s. Du solltest dir angewöhnen durch vier Tilden "-- ~~~~" zu unterschreiben.

Eine Prüfung findet nicht statt

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Findige Anwälte machen sich die Tatsache zunutze, daß aus einem Vergleich vollstreckt werden kann, indem sie kurzerhand behaupten, der Anspruch sei vom Prozeßgegner nicht erfüllt worden. Und beauftragen den Gerichtsvollzieher mit einer Pfändung, die über die Vergleichssumme hinaus auch allerlei weitere Verfahrens- und Anwaltskosten ausweist. Zugleich beauftragen sie für den Fall einer "fruchtlosen" Pfändung die Abnahme der EV, im Weigerungsfall Erzwingungshaft. Weist der solchermaßen Vollstreckte gegenüber dem GV nun die Zahlung nach, ziehen sie diese von der (sogleich noch einmal erweiterten) Kostenaufstellung ab und beauftragen ihn erneut. Das führt natürlich zur erneuten Weigerung, da die Kosten ja samt und sonders unbegründet sind. Mit diesem zweiten Anlauf sind nun aber die Voraussetzungen für die Abnahme der EV erfüllt, und es liegt im Ermessen des Richters, ob er im Hinblick auf die (an sich völlig unsinnige) Kostenaufstellung eine Verweigerung für ausreichend begründet hält. Bei der Flut an eingehenden Anträgen geschieht dies aber wohl im Fließbandverfahren und ohne angemessene Prüfung. --Segantini 12:34, 25. Mai 2009 (CEST)Beantworten

Ich finde diesen Beitrag äußerst verunsichernd: Die hier geschilderte Praxis ist doch rechtsmißbräuchlich. Ich frage mich, wie rechtssicher die Justiz ist, wenn dem Beklagten trotz Nachweis der Zahlung des vereinbarten Vergleichsbetrags die Verfahrens- und Anwaltskosten aufgebürdet werden. Gibt es solche findigen Anwälte tatsächlich? Wenn ja, in welcher Anzahl? Fühlt sich jemand in der Lage diese Aussagen zu relativieren?

Hans Schmid, hottschmi@web.de, 25.12.2009 (nicht signierter Beitrag von 92.200.228.138 (Diskussion | Beiträge) 21:35, 25. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Gesetzesänderungen

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Zum 01.01.2013 sollen einige Gesetzesänderungen in Kraft treten, insbesondere die Befugnisse der Gerichtsvollzieher neu konkretisiert werden.--91.52.166.205 10:35, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

In dem Artikel ist noch von dem 14-tägigen Pfändungsschutz bei Girokonten die Rede. Sollte dies nicht durch die neue Regelung am 1.1.2012 zum Pfändungsschutzkonto ersetzt werden? -- (nicht signierter Beitrag von 93.212.43.235 (Diskussion) 21:43, 4. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Kontopfändung/ Pfändungsschutz, neu ab 1.1.2012

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Hallo an Alle, wie schon im vorherg. Abschnitt "Gesetzesänderungen" thematisiert wurde , stimmt das über die "Pfändbarkeit von Sozialleistungen" bzw. dass diese 14 Tage unpfändbar bleiben, seit dem 1.1.2012 anscheinend nicht mehr. Vielmehr ist nun ein sog. P-Konto einzurichten, um in einen (nun allgemeinen) Pfändungsschutz bzw. Schutz vor Kontopfändung zu kommen. Unter [[1]] ist dazu der aktuelle Stand, auch bzgl. der Änderungen im § 850a-k, aufgeführt. Der Sachverhalt wird auch auf vielen anderen Seiten im Web unter der neuen Gesetzgebung diskutiert. Ich fühle mich nicht berufen, das verantwortlich zu ändern, aber fände es extrem wichtig, dass diese neue Gesetzeslage mit hier abgebildet wird (für die Sicherheit der Leser/innen bzw. das Vertrauen in Wikipedia). Danke, wenn sich jemand damit befassen kann. Danke! Viele Grüße! -- Rhein-matthes (Diskussion) 20:48, 26. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Verknüpfung mit anderen Sprachversionen

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Kann die deutsche Version bitte mit anderen Sprachversionen, z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/Foreclosure verknüpft werden. --2003:CF:740:9200:44BC:6DC:A4D6:12D7 18:08, 21. Dez. 2024 (CET)Beantworten