Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust
Vogelschutzgebiet (SPA) „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“
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Lage | Herbolzheim, Kenzingen, Rheinhausen und Riegel am Kaiserstuhl im Landkreis Emmendingen sowie Ringsheim und Rust im Ortenaukreis, Baden-Württemberg, Deutschland | |
WDPA-ID | 555537915 | |
Natura-2000-ID | DE-7712-402 | |
Vogelschutzgebiet | 10,85 km² | |
Geographische Lage | 48° 14′ N, 7° 44′ O | |
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Einrichtungsdatum | 5. Februar 2010 | |
Verwaltung | Regierungspräsidium Freiburg | |
Besonderheiten | zwei Teilgebiete |
Das Gebiet Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust ist ein 2007 eingerichtetes und mit Verordnung vom 5. Februar 2010 durch das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum[1] festgelegtes Europäisches Vogelschutzgebiet (Schutzgebietskennung DE-7712-402) in den baden-württembergischen Landkreisen Emmendingen und Ortenaukreis in Deutschland.
Lage
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das rund 1085 Hektar (ha) große Vogelschutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ verteilt sich auf die Gemeinden Herbolzheim, Kenzingen, Riegel am Kaiserstuhl und Rheinhausen im Landkreis Emmendingen (800 ha) sowie Ringsheim und Rust im Ortenaukreis (285 ha). Die zwei Teilgebiete liegen westlich und östlich der Bundesautobahn 5, zwischen Rust im Nordwesten und Kenzingen im Südosten.[2]
Beschreibung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beschrieben wird das Schutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ als Rastgebiet von nationaler Bedeutung und letztes großes Wiesenwässerungsgebiet in der südlichen Oberrheinebene.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Vogelschutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ ist eines der bedeutendsten Brutgebiete für den Großen Brachvogel sowie eines der wichtigsten Brutgebiete für Grauammer, Kiebitz, Raubwürger, Wachtel und Weißstorch in Baden-Württemberg.
Lebensraumklassen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]N09 – Trockenrasen, Steppen | 1 % | |||
N14 – Trockengelegtes Grünland | 55 % | |||
N15 – Anderes Ackerland | 38 % | |||
N16 – Laubwald | 6 % | |||
Schutzzweck
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die gebietsbezogenen Erhaltungsziele sind je nach Art unterschiedlich[3] beschrieben:
Brutvögel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Brutvogelarten, die im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet und für die in ganz Europa besondere Maßnahmen anzuwenden sind. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 39, im Schutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ fünf Arten.
Kornweihe (Circus cyaneus)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von extensiv genutzten Feuchtwiesen und -weiden, von Schilfflächen, von Hochstaudenfluren und Brachen in den Grünlandgebieten, Erhaltung der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinsäugern und bodenlebenden Kleinvögeln sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. April bis zum 31. August.
Neuntöter (Lanius collurio)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von extensiv bewirtschafteten Streuobst-, Grünland- und Heidegebieten, von Nieder- und Mittelhecken aus standortheimischen Arten, insbesondere dorn- oder stachelbewehrte Gehölze, Erhaltung der Streuwiesen und offenen Moorränder, Erhaltung von Einzelbäumen und Büschen in der offenen Landschaft, von Feldrainen, Graswegen, Ruderal-, Staudenfluren und Brachen, Acker- und Wiesenrandstreifen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit größeren Insekten.
Rotmilan (Milvus milvus)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften mit lichten Waldbeständen, von Feldgehölzen, großen Einzelbäumen und Baumreihen in der offenen Landschaft, von Grünland, von Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, Erhaltung der Bäume mit Horsten, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen sowie die Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. März bis zum 31. August.
Schwarzmilan (Milvus migrans)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von vielfältig strukturierten Kulturlandschaften, von lichten Waldbeständen, insbesondere Auenwäldern, von Feldgehölzen, großen Einzelbäumen und Baumreihen in der offenen Landschaft, Grünland, Altholzinseln und alten, großkronigen Bäumen mit freier Anflugmöglichkeit, insbesondere in Waldrandnähe, Erhaltung der naturnahen Fließ- und Stillgewässer, Erhaltung der Bäume mit Horsten, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und Windkraftanlagen sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. März bis zum 15. August.
Weißstorch (Ciconia ciconia)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von weiträumigem, extensiv genutztem Grünland mit Feuchtwiesen und Viehweiden, von zeitlich differenzierten Nutzungen im Grünland, von Gras-, Röhricht- und Staudensäumen, insbesondere in Verbindung mit Wiesengräben, von hohen Grundwasserständen, Erhaltung der Niedermoore, Kleingewässer, Wassergräben und von zeitweilig überschwemmten Senken, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie nicht vogelsichere Freileitungen und ungesicherte Schornsteine, der Horststandorte und Nisthilfen sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien, großen Insekten und Würmern.
Zugvögel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weitere, nicht in Anhang I aufgelistete Zugvogelarten, die im Land brüten und für die Schutzgebiete ausgewählt wurden. In diese Kategorie fallen in Baden-Württemberg insgesamt 36 Arten; im Schutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ sind acht Arten erfasst.
Baumfalke (Falco subbuteo)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von lichten Wäldern mit angrenzenden offenen Landschaften, von Altbäumen und Altholzinseln, von Überhältern, von Feldgehölzen oder Baumgruppen in Feldfluren oder entlang von Gewässern, von extensiv genutztem Grünland, von Gewässern mit strukturreichen Uferbereichen und Verlandungszonen, von Nistgelegenheiten wie Krähennester, des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinvögeln und Großinsekten sowie störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. April bis zum 15. September.
Braunkehlchen (Saxicola rubetra)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von überwiegend spät gemähten extensiv bewirtschafteten Grünlandkomplexen, von Großseggenrieden, Mooren und Heiden, von Saumstreifen wie Weg- und Feldraine sowie Rand-, Altgrasstreifen, Brachen und gehölzfreien Böschungen, von vereinzelten Büschen, Hochstauden, Steinhaufen und anderen als Jagd-, Sitz- und Singwarten geeigneten Strukturen, von Sekundärlebensräumen wie aufgelassene Abbaustätten mit vorgenannten Lebensstätten, des Nahrungsangebots sowie störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Mai bis zum 31. August.
Grauammer (Emberiza calandra)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von extensiv genutzten Grünlandgebieten und reich strukturierten Feldfluren, von Brachen, Ackerrandstreifen sowie Gras- und Staudensäumen, von Gras- und Erdwegen, von Feldhecken, solitären Bäumen und Sträuchern, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten als Nestlingsnahrung sowie Wildkrautsämereien sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. April bis zum 31. August eines jeden Jahres.
Großer Brachvogel (Numenius arquata)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von weiträumigen, offenen und unzerschnittenen Kulturlandschaften ohne Sichtbarrieren, von Grünland, insbesondere von extensiv genutzten Wiesen, von zeitlich differenzierten Nutzungen in Niederungswiesenkomplexen, von nassen Bodenverhältnissen mit weichem, stocherfähigem Untergrund, von hohen Grundwasserständen, Erhaltung der naturnahen Moore, Erhaltung der Seggenriede, der Lebensräume ohne Gefahrenquellen wie Freileitungen und Drahtzäune, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Insekten, Würmern und kleineren Wirbeltieren sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit (1. Februar bis 31. August).
Hohltaube (Columba oenas)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von Laub- und Laubmischwäldern, von Altbäumen und Altholzinseln, von Bäumen mit Großhöhlen sowie Grünlandgebieten und extensiv genutzten Feldfluren mit Brachen, Ackerrandstreifen sowie wildkrautreichen Grassäumen.
Kiebitz (Vanellus vanellus)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von weiträumigen offenen Kulturlandschaften, Viehweiden, mageren Wiesen mit lückiger Vegetationsstruktur, Grünlandbrachen, Ackerland mit später Vegetationsentwicklung und angrenzendem Grünland, von Flutmulden, zeitweise überschwemmten Senken und nassen Ackerbereichen, Erhaltung der extensiv genutzten Feuchtwiesenkomplexe, der naturnahen Flussniederungen, der Gewässer mit Flachufern sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 1. Februar bis zum 31. August.
Nördlicher Raubwürger (Lanius excubitor)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung von ausgedehnten extensiv bewirtschafteten Streuobstwiesen mit zahlreichen Büschen, von Heckengebieten mit den dortigen Kleinstrukturen wie Steinriegelhecken, kleinflächige Brachen, sumpfige Senken, Einzelbüsche und -bäume, unbefestigte Feldwege, Erhaltung der beweideten Wacholderheiden mit Busch- und Baumgruppen, Erhaltung von magerem Grünland, von Ödland- und Bracheflächen sowie Saumstreifen, Erhaltung der Moore mit Büschen und Bruchwaldinseln, der quelligen Stellen und sumpfigen Senken, Erhaltung von unzerschnittenen Landschaften, insbesondere ohne befestigte Wege und Straßen, Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit Kleinsäugern und Großinsekten sowie Erhaltung störungsfreier oder zumindest störungsarmer Fortpflanzungsstätten während der Fortpflanzungszeit vom 15. Februar bis zum 15. Juli.
Wachtel (Coturnix coturnix)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Erhaltung einer reich strukturierten Kulturlandschaft, Erhaltung von vielfältig genutztem Ackerland, extensiv genutztem Grünland, insbesondere von magerem Grünland mit lückiger Vegetationsstruktur und hohem Kräuteranteil, von Gelände-Kleinformen mit lichtem Pflanzenwuchs wie Zwickel, staunasse Kleinsenken, Dolinen-Einbrüche, quellige Flecken, Kleinmulden, Steinfelder, Magerrasen-Flecken und Steinriegel, von wildkrautreichen Ackerrandstreifen und kleineren Brachen, Gras-, Röhricht- und Staudensäumen sowie Erhaltung des Nahrungsangebots, insbesondere mit verschiedenen Sämereien und Insekten.
Zusammenhängende Schutzgebiete
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit dem Vogelschutzgebiet „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ sind das FFH-Gebiet „Taubergießen, Elz und Ettenbach“, die Naturschutzgebiete „Johanniterwald“ (3.110) und „Elzwiesen“ (3.174) sowie die Landschaftsschutzgebiete „Johanniterwald“ (3.16.008) und „Elzwiesen“ (3.16.013 und 3.17.020) als zusammenhängende Schutzgebiete ausgewiesen.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Verordnung, Datenauswertebogen und Karte im Steckbrief des SPA-Gebietes im Schutzgebietsverzeichnis der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO). Abgerufen am 8. Februar 2022.
- ↑ Karte ( des vom 25. Februar 2019 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. des Vogelschutzgebiets „Elzniederung zwischen Kenzingen und Rust“ bei protectedplanet.net; abgerufen am 25. Februar 2019.
- ↑ Anlage 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) vom 5. Februar 2010. Abgerufen am 8. Februar 2022.