Erster Kreisbeigeordneter

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Der Erste (Kreis-)Beigeordnete, Kreisdirektor, Erste Landesbeamter beim Landratsamt oder Erste Kreisrat ist ein leitender Kommunalbeamter eines Landkreises und allgemeiner Vertreter des Landrats in Deutschland.

In Hessen bspw. wird dieser gemäß § 37 Abs. 2 HGO durch den Kreistag gewählt. Seine Amtszeit gilt 6 Jahre.

Nordrhein-Westfalen

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In Nordrhein-Westfalen bestellt der Kreistag eines Landkreises aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter für den Landrat. Dieser führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor und muss über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst sowie über eine mehrjährige praktische Erfahrung in einer dem Amt angemessenen hauptamtlichen Verwaltungstätigkeit verfügen. Die Hauptsatzung des jeweiligen Landkreises kann bestimmen, dass der Kreisdirektor durch den Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt wird. Die Bestellung des Kreisdirektors ist in § 47 Kreisordnung NRW geregelt.

In Niedersachsen können in den Landkreisen außer dem Hauptverwaltungsbeamten (Landrat) auch andere leitende Beamte nach Maßgabe der Hauptsatzung berufen werden. Für die nicht repräsentative Vertretung des Landkreises – diese wird von den ehrenamtlichen stellvertretenden Landräten wahrgenommen – hat der Landrat einen allgemeinen Stellvertreter. Bei Verhinderung des Landrates tritt gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 NKomVG sein allgemeiner Vertreter an seine Stelle.[1]

Dieser führt gemäß § 108 Abs. 1 Ziffer 4 NKomVG die Amtsbezeichnung Erster Kreisrat, wenn ihm das Amt des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist. Alle übrigen Beamten auf Zeit führen die Bezeichnung Kreisrat. Der Erste Kreisrat wird gemäß § 109 Abs. 1 NKomVG auf Vorschlag des Landrates vom Kreistag für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt. Er muss dabei die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Der Erste Kreisrat ist hauptamtlich tätig und in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.[2]

Historisch wurden in einigen Gebieten Deutschlands andere Verwaltungsämter als Kreisdirektor bezeichnet. So war Kreisdirektor beispielsweise

Einzelnachweise

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  1. § 81 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) (Memento des Originals vom 2. März 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.nds-voris.de. vom 17. Dezember 2010.
  2. Peter Blum, Herbert Freese, Bernd Häußler, Hubert Meyer (Hrsg.): Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Kommentar. 1. Auflage. Kommunal- und Schul-Verlag, 2011, ISBN 978-3-8293-0939-4, zu §§ 108 und 109.
  3. Gesetz betreffend die Verfassung und die Verwaltung von Elsass-Lothringen vom 31. Dezember 1871
  4. H. A. Mascher: Das Institut der Landräthe in Preußen: Historisch, juristisch u. national-ökonomisch skizzirt, 1868, S. 44, online
  5. Großherzoglich Badisches Regierungsblatt vom 23. Dezember 1809, S. 447, online