Fahrtätigkeit
Als Fahrtätigkeit wird von der deutschen Finanzverwaltung eine berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern bezeichnet, die ihre regelmäßige Arbeitsstätte in einem Fahrzeug haben.[1]
Steuerrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufgrund der Fahrtätigkeit können Reisekosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Als Werbungskosten kommt insbesondere der Verpflegungsmehraufwand in Betracht. Diese sind in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung separat auszuweisen und gegen die Einsatzwechseltätigkeit abzugrenzen.
Mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinie 2008 entfällt die Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit. Die unterschiedlichen Begriffe werden unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit zusammengefasst und vereinheitlicht.
Beispiele für Fahrtätigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Berufskraftfahrer und Beifahrer
- Betonfahrer
- Kiesfahrer
- Müllfahrzeugführer
- Linienbuslenker
- Straßenbahnführer
- Lokführer und Zugbegleiter
- Taxifahrer
- Binnenschiffer
Keine Fahrtätigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Verkaufsfahrer
- Kundendienstmonteure
- Zusteller
- Polizisten im Streifendienst
- Zollbeamte in der Grenzaufsicht
- Seeleute und Binnenschiffer
- Fahrlehrer