Grundmandatsklausel

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Eine Grundmandatsklausel kann bei der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl bestimmen, dass eine Partei bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmenanteil berücksichtigt wird, wenn sie eine festgelegte Mindestanzahl von Direktmandaten gewinnt. Die benötigten Direktmandate sind die Grundmandate.

In Deutschland gibt es Grundmandatsklauseln bei Landtagswahlen in vier Bundesländern. Grundmandatsklauseln sind in Deutschland immer mit einer Sperrklausel verbunden. Parteien werden bei der Verteilung der Sitze nach ihrem Stimmanteil also berücksichtigt, wenn sie die Sperrklausel oder die Grundmandatsklausel erfüllen. Demnach ist die Erringung einer bestimmten Anzahl von Grundmandaten eine alternative Möglichkeit, die Sperrklausel zu überwinden.

Für Bundestagswahlen ist die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Bundeswahlgesetz (BWahlG) in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG festgelegt.

Ergänzend gilt die Grundmandatsklausel für Parteien, die die Sperrklausel verfehlen: Eine Partei, die in drei Wahlkreisen die relative Mehrheit der Erststimmen erhält, wird bei der Verteilung der Sitze entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen berücksichtigt.

Am 17. März 2023 beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen einer Wahlreform die Abschaffung der Grundmandatsklausel.[1][2] Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 im Hinblick auf diese Reform auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und damit diese gebilligt.[3]

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit seiner Entscheidung vom 30. Juli 2024 die Ausgestaltung der Fünf-Prozent-Sperrklausel ohne Ausnahmen (nach der Abschaffung der Grundmandatsklausel im 2023 novellierten Bundeswahlgesetz) für verfassungswidrig und stellte die Unvereinbarkeit dieser Sperrklausel mit dem Grundgesetz fest.[4][5][6] In der gleichen Entscheidung ordnete es die Fortgeltung der Sperrklausel an und erließ eine Regelung entsprechend der früheren Grundmandatsklausel bis zur Neuregelung der Sperrklausel durch den Gesetzgeber.[7]

Die Grundmandatsklausel kam bei der Bundestagswahl 1953 (zugunsten von DP und Zentrum, wobei ein Direktmandat genügte), der Bundestagswahl 1957 (DP), der Bundestagswahl 1994 (PDS) und der Bundestagswahl 2021 (Die Linke) zum Tragen.[8] Dagegen errang die PDS bei der Bundestagswahl 2002 nur zwei Direktmandate, so dass nur diese in den Bundestag einzogen. Bei der Bundestagswahl 2021 zog Die Linke durch die Grundmandatsklausel in Fraktionsstärke ins Parlament ein. Sie blieb mit 4,9 % der Zweitstimmen unter der Fünf-Prozent-Hürde, gewann jedoch drei Direktmandate.[9] Damit entfielen 39 Mandate auf die Linke, womit diese 5,3 % aller Abgeordneten stellt, genug zur Bildung einer Fraktion.

Auch die DP bildete nach den Wahlen 1953 und 1957 Fraktionen, da sie jeweils die damals nötige Grenze von 15 Abgeordneten erreicht hatte.

Parteien, die nur auf Grund der Grundmandatsklausel in den Bundestag einzogen
Wahl Partei Direkt-
mandate
Zweitstimmen-
anteil
Zugeteilte
Mandate
Größe des
Bundestags
1953 Deutsche Partei 10 3,3 % 15 509
Deutsche Zentrumspartei 1 0,8 % 3
1957 Deutsche Partei 6 3,4 % 17 519
1994 Partei des Demokratischen Sozialismus 4 4,4 % 30 672
2021 Die Linke 3 4,9 % 39 736

Verfassungsmäßigkeit

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Die Verfassungsmäßigkeit der Grundmandatsklausel ist umstritten. Ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Grundmandatsklausel für verfassungswidrig, da sie gegen die Gleichheit der Wahl verstoße. So verwehrt sie Parteien, die nicht mindestens drei Direktmandate erzielt haben oder nicht mindestens 5 % der Stimmen errungen haben, den Einzug ins Parlament. Hingegen ist eine Partei, die mindestens drei Direktmandate erzielt hat, aber weitaus weniger Stimmen erhalten hat, erfolgreich.[10] Zudem ist ein Missbrauch der Klausel möglich, wenn eine größere Partei einer kleinen einige sichere Wahlkreise überlässt, um ihr den Weg in den Bundestag zu ebnen.[10] Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung für verfassungsgemäß.[11] Der zwingende Grund der Differenzierung nach den gewonnenen Direktmandaten liegt nach dem Bundesverfassungsgericht und einer Ansicht in der rechtswissenschaftlichen Literatur in „dem Anliegen einer effektiven Integration des Staatsvolkes“.[11][12][13]

CSU und Die Linke gingen gegen die Abschaffung der Grundmandatsklausel vor.[14] Dies und andere Einwände gegen das Bundeswahlgesetz in der Form der Reform von 2023 waren Gegenstand von Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.[15] Im entsprechenden gemeinsamen Urteil hierzu wiederholte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Ansicht, dass die Grundmandatsklausel verfassungsgemäß sei.[16]

Bei Landtagswahlen gelten Grundmandatsklauseln in Berlin[17], Brandenburg[18], Sachsen[19] und Schleswig-Holstein.[20] In Sachsen ist der Gewinn von zwei Wahlkreisen erforderlich, in den anderen Ländern genügt ein einziges Grundmandat.

Bei den Landtagswahlen in Brandenburg 2014 errang Christoph Schulze mit 27 % der Stimmen das von ihm bereits zuvor gehaltene Direktmandat im Wahlkreis Teltow-Fläming III, diesmal allerdings nicht mehr für die SPD wie bei der Wahl 2009, sondern für die politische Vereinigung Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen/Freie Wähler, deren Spitzenkandidat er bei dieser Wahl auch war.[21][22] Durch die Grundmandatsklausel zog die BVB / Freie Wähler daher entsprechend ihres Stimmenanteils von 2,7 % der Zweitstimmen mit drei Abgeordneten in den Landtag ein.[23]

Die Hürde von zwei Grundmandaten hat die Linke bei der Landtagswahl in Sachsen 2024 erreicht und zog deshalb trotz Listenstimmenergebnis von 4,5 % mit 6 Abgeordneten in den Landtag ein.[24]

Übersicht bei Landtagswahlen
Bundesland Wahl betroffene Partei Grundmandate Zweitstimmenanteil Abgeordnete
nötig erreicht
Brandenburg Brandenburg 2014 BVB / FW 1 1 2,7 % 3
Sachsen Sachsen 2024 Die Linke 2 2 4,5 % 6

Die Nationalratswahlordnung (NRWO) sieht für die Mandatsvergabe ein dreistufiges Ermittlungsverfahren vor, dessen erste Ebene die 39 Regionalwahlkreise sind. Um an den zwei folgenden Ermittlungsverfahren (Länder- und Bundesebene) teilnehmen zu können, muss eine Wahlpartei bundesweit 4 % der gültigen Stimmen auf sich vereinen oder im ersten Verfahren zumindest ein Grundmandat erreichen. Seit der Einführung dieser Regelung mit der NRWO 1992 hat noch keine Partei, die nicht die Vier-Prozent-Hürde überwinden konnte, den Einzug in den Nationalrat über ein Grundmandat geschafft. Umgekehrt haben schon Parteien den Einzug durch Überwindung der Hürde geschafft, ohne ein Grundmandat zu erlangen.

Vor der Novelle der NRWO 1992 war die Grundmandatshürde selbst die maßgebliche Sperrklausel. Bei den Wahlen 1971 bis 1990 war die unterste Ebene die der Landeswahlkreise (darüber lagen die Wahlkreisverbände), weshalb Grundmandate deutlich einfacher zu erlangen waren. In der ersten Republik und von 1945 bis 1970 bestand die unterste Ebene aus Wahlkreisen, die größer als die heutigen Regionalwahlkreise waren, auch dadurch waren Grundmandate leichter zu erlangen als heute.

Auch bei Landtagswahlen war das Erlangen eines Grundmandats zunächst die einzige maßgebliche Voraussetzung für den Einzug in den Landtag. Erst in der zweiten Republik wurden schrittweise prozentuale Sperrklauseln (4 % oder 5 %, je nach Bundesland) eingeführt, deren Überschreitung den Einzug auch ohne Grundmandat ermöglicht. Nur in der Steiermark ist das Grundmandat weiterhin eine notwendige Bedingung für den Einzug in den Landtag.[25]

Anwendung im nicht-deutschsprachigen Raum

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Ähnliche Regelungen zur Grundmandatsklausel gibt es in Neuseeland mit einem Minimum von einem Direktmandat[26] und in Südkorea mit einem Minimum von fünf Direktmandaten.[27]

  • Wolfgang Schreiber: Artikel Grundmandatsklausel. in: Sommer & von Westphalen: Staatsbürgerlexikon. Oldenbourg Verlag München Wien 2000, S. 423
  • Hans-Hugo Klein: Überhangmandate und Grundmandatsklausel im Bundestagswahlrecht in: Eckhard Jesse und Eckart Klein: Das Parteienspektrum im wiedervereinigten Deutschland. Duncker & Humblot Berlin 2007

Einzelnachweise

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  1. Bundestag beschließt Reform des Wahlrechts. tagesschau.de, 17. März 2023, abgerufen am 17. März 2023.
  2. Wahlrechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages beschlossen. Deutscher Bundestag, 17. März 2023, abgerufen am 17. März 2023.
  3. Bundesrat Kompakt : Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1033. Sitzung am 12.05.2023. Gesetzesbeschlüsse des Bundestages : Top 3 : Wahlrecht. Bundesrat, 12. Mai 2023, abgerufen am 12. Mai 2023.
  4. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23 u. a., insbesondere Rn. 287.
  5. Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß – allein die 5 %-Sperrklausel ist derzeit verfassungswidrig, gilt aber mit bestimmten Maßgaben fort. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 64/2024 vom 30. Juli 2024.
  6. Thomas Wischmeyer: Staatsorganisationsrecht: Wahlrecht. Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2023 (insbes. Zweitstimmendeckung, Sperrklausel, Grundmandatsklausel). JuS 2024, S. 899 (901).
  7. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23 u. a. Rn. 288.
  8. Grundmandatsklausel. Die Bundeswahlleiterin, 7. Februar 2023, abgerufen am 18. März 2023.
  9. Bundestagswahl 2021, Bundestagswahl 2021 Ergebnisse
  10. a b Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 145. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
  11. a b BVerfG, Urteil vom 10. April 1997, Az. 2 BvC 3/96 = BVerfGE 95, 408.
  12. Hans Hugo Klein/Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG, Rn. 146. In: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar. EL Januar 2021.
  13. Peter Müller: Art. 38 GG, Rn. 156. In: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz. 7. Auflage 2018.
  14. Bundestag ohne CSU und Linke: Wahlrechtsreform verfassungswidrig? 17. März 2023, abgerufen am 12. Mai 2023.
  15. Mündliche Verhandlung in Sachen "Bundeswahlgesetz 2023" am 23. und 24. April 2024. In: Pressemitteilung Nr. 25/2024. Bundesverfassungsgericht, 6. März 2024, abgerufen am 20. März 2024.
  16. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2024, Az. 2 BvF 1/23 u. a., Rn. 279 ff.
  17. § 18 Landeswahlgesetz Berlin.
  18. § 3 Abs. 1 Satz 1 Brandenburg Landeswahlgesetz.
  19. § 6 Abs. 1 SächsWahlG
  20. § 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein.
  21. BVB/Freie Wähler kandidiert zur Landtagswahl (Memento vom 19. Mai 2014 im Internet Archive)
  22. Landtagswahl 2014 (Memento vom 15. September 2014 im Internet Archive) Brandenburg
  23. Listenmandate (Memento vom 6. Oktober 2014 im Internet Archive), Landtagswahl 2014, Brandenburg
  24. Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit: Wahlergebnisse - Wahlen - sachsen.de. Abgerufen am 2. September 2024.
  25. Wahlrechtsänderungen auf Landesebene und deren Auswirkung auf die Wahlbeteiligung. Archiviert vom Original am 28. August 2017; abgerufen am 27. August 2017.
  26. What is MMP? Abgerufen am 25. März 2023 (neuseeländisches Englisch).
  27. 국가법령정보센터. Abgerufen am 25. März 2023.