Küstenpatent (Kroatien)
Als Küstenpatent wird die Fahrerlaubnis für Yachten und Boote in Kroatien bezeichnet. In Kroatien gilt für alle Boote, Yachten und Schiffe mit Motor Führerscheinpflicht. Dort gibt es die Patente Boat Skipper A, B und C sowie den Yachtmaster A.
- Der Boat Skipper A berechtigt zum Führen von Booten bis zu einer Länge von sieben Metern und einer Motorleistung von 8 kW in einem küstennahen Streifen, der bis zu sechs nautischen Meilen von der Küste entfernt ist (Fahrtenbereich III). Das Mindestalter für die Erlaubnis ist 16 Jahre.
- Der Boat Skipper B berechtigt dazu, Segel- und Motor-Yachten bis 18 m sowie Segel- und Motor-Boote bis 15 m Gesamtlänge, statt der bis 2020 geltenden 30 BRZ und mit maximal 12 Personen an Bord zu führen[1]. Die Erlaubnis gilt für ebenso für Jetfahrzeuge; die Motorleistung ist nicht begrenzt. Erteilt wird die Erlaubnis ab 16 Jahren, wobei bis zum Erreichen des 18. Geburtstages nur Boote bis 15 kW / 20 PS geführt werden dürfen. Die Berechtigung inkludiert ebenso die kommerzielle Nutzung im Fahrbereich III bis 12 Seemeilen zur nächstgelegenen Küste bzw. Insel. Bei Passagiertransporten mit Booten reduziert sich der erlaubte Fahrbereich auf 3 Seemeilen vor der Küste oder Inseln[2].
- Der Boat Skipper C beinhaltet kommerzielle Nutzung für Boote bis 30 BRZ ohne Begrenzung der Motorleistung. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt; anschließend wird eine neue ärztliche Untersuchung verlangt.
- Der Yachtmaster A erlaubt privates und kommerzielles Führen von Segel- und Motorschiffen bis 100 bzw. 200 BRZ. Die Erlaubnis gilt fünf Jahre (nur für kommerzielle Tätigkeit), eine neue amtsärztliche Untersuchung ist nach Ablauf erforderlich.
Die in das Deutsche übersetzte Bezeichnung „Küstenpatent“ ist insoweit irreführend, als in Deutschland die Bezeichnung „Patent“ fast nur für Befähigungsnachweise der Berufsschifffahrt verwendet wird und im sportlich genutzten Bereich Sportbootführerscheins See oder Sportbootführerscheins Binnen zur Geltung kommen. Das in Österreich hierfür geltenden Pedant ist der Befähigungsausweis. Anders als bei der österreichischen oder deutschen Befähigung inkludiert das Küstenpatent bereits die Sprechfunkerlaubnis für den mobilen Seefunkdienst (Ultrakurzwelle) innerhalb kroatischer Gewässer. Kroatien ist seit 1992 Mitglied der IMO (International Maritime Organization). Ausbildung und Prüfungen sind bei den Mitgliedern der Organisation abgestimmt. Ebenso, wie die österreichische oder deutsche Befähigungen, ist das kroatische Küstenpatent daher grundsätzlich im EU-Raum zwischen allen Mittelmeeranrainerstaaten sowie bedingt international, gemäß einem Abkommen der Mitglieder der IMO über die gegenseitige Anerkennung der Berechtigungen, anerkannt. Für Personen mit erstem Wohnsitz in Deutschland gilt jedoch eine Ausnahme, hier wird das kroatische Küstenpatent in deutschen Gewässern nicht anerkannt. Es gilt ebenso nicht in Österreich für österreichische Binnengewässer sowie die Donau, die, aufgrund der Relevanz der Donau als internationaler Schifffahrtsverkehrsweg, in Österreich ein eigenes Patent erfordert.
In der Vergangenheit ist das kroatische Küstenpatent, insbesondere die Boat Skipper A und B, immer wieder in Kritik geraten, da zum Erlangen der Berechtigungen auch heute nur eine einfache theoretische Prüfung sowie keine Praxismeilen oder praktische Prüfung erforderlich sind.