Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

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Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Bundesland Baden-Württemberg Baden-Württemberg
Organisation Ärztliche Selbstverwaltung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Hauptsitz 70567 Stuttgart,
Albstadtweg 11
Vorstand Karsten Braun (Vorsitzender)
Doris Reinhardt (Stellv. Vorsitzende)
Mitglieder 23.752 Ärzte und Psychotherapeuten (31.12.2023)[1]
Internetseite https://www.kvbawue.de

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) ist eine der insgesamt 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die KVBW die Interessen ihrer Mitglieder, der etwa 10.800 in Baden-Württemberg niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, gegenüber Politik, Krankenkassen und Öffentlichkeit. Gleichzeitig erfüllt sie als hoheitlich handelnde Behörde[2] die ihr vom Bundesgesetzgeber übertragenen Aufgaben der Sicherstellung und Gewährleistung.

Die KVBW unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg, entscheidet aber in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Vorgaben durch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) über ihre Angelegenheiten. Die Verwaltungskosten der KV werden durch die Verwaltungskostenumlage ihrer Mitglieder getragen.

Alle zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft ist durch § 77 Abs. 5 SGB V gesetzlich begründet, so dass eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Ein Austritt aus der Körperschaft ist daher immer auch zwangsläufig mit dem Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit verbunden.

Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die KVBW einerseits Dienstleistungsorganisation und Interessenvertretung für ihre Mitglieder. Andererseits übt sie die Aufsichts- und Disziplinarfunktion gegenüber ihren Mitgliedern aus (Gewährleistungsauftrag). Dazu kommen weitere hoheitliche Aufgaben. Die KVBW gewährleistet durch Verträge mit den Verbänden der Krankenkassen die ambulante Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Sicherstellungsauftrag) und stellt die Qualität sicher (Qualitätssicherung).[3][4]

Sicherstellungsauftrag

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Der Gesetzgeber hat der Ärztlichen Selbstverwaltung – also den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den Bundesländern sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung übertragen (Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V). Seit 1999 zählt dazu neben der ambulanten haus- und fachärztlichen auch die psychotherapeutische Versorgung. Die KVen haben zusammen mit den Krankenkassen als Partner in der Gemeinsamen Selbstverwaltung dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben des SGB V korrekt umgesetzt werden.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens haben KVen und Krankenkassen in den einzelnen Ländern die Möglichkeit, die ambulante Versorgung gemäß regionaler Bedürfnisse auszugestalten. Allerdings haben Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhassen nicht völlig freie Hand: Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten, die bundesweit Gültigkeit haben: so etwa die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bedarfsplanung. Darin wird beispielsweise geregelt, wie viele Ärzte oder Psychotherapeuten welcher Fachrichtung sich in bestimmten Regionen maximal niederlassen dürfen. Vorgaben aus der bundesweit gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie[5] sind für die KVBW zwingend zu berücksichtigen.

Die KVBW gestaltet die ambulante Versorgung für die über 9,6 Millionen gesetzlich Krankenversicherten und ihre Angehörigen (Stand: 1. Juli 2024) des Landes Baden-Württemberg[6] während und außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten gemäß dem Sicherstellungsauftrag.[7]

Interessensvertretung

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Als Interessenvertretung der über 23.700 in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeutenhandelt die KVBW auf Grundlage bundesweiter Gesetze und Standards mit den regionalen Krankenkassen Verträge über Struktur und Vergütung der ambulanten Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Außerdem werden spezielle Verträge abgeschlossen, die auf die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung zielen, zum Beispiel auf die Behandlung chronischer Erkrankungen durch strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme).[8]

Honorarverhandlungen mit Krankenkassen

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Die KVBW verhandelt mit den Krankenkassen – auf Basis der Vorgaben aus den Verhandlungen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen – das Gesamthonorar für alle ambulant erbrachten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen und schließt Honorarverträge über die für die ambulante Versorgung zu zahlende Gesamtvergütung. Die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung erfolgt nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dieser wird von der Vertreterversammlung der KVBW auf der Grundlage der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen.

Gewährleistungsauftrag

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Nach dem Gewährleistungsprinzip steht die KVBW gegenüber den Krankenkassen dafür gerade, dass alle vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Leistungen nach Gesetz und Vertrag erbracht werden. Insbesondere kontrolliert sie die Abrechnungen ihrer Mitglieder und wacht über die Qualität der Arbeit von Vertragsärzten und -psychotherapeuten.[9]

Vertreterversammlung

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Die Vertreterversammlung (VV) ist das höchste Entscheidungsgremium der KVBW. Sie ist das Parlament aller in Baden-Württemberg niedergelassenen oder angestellt in Praxen tätigen Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und setzt sich aus 50 Mitgliedern zusammen.[10]

Der Vorstand der KVBW wird von der Vertreterversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte, vertritt die KV gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Aushandlung der Verträge und Honorare über die ambulante Versorgung mit den Krankenkassen zuständig.[11]

Vertreterversammlung und Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung werden von Ausschüssen und Kommissionen beraten und unterstützt.[10] Das Sozialgesetzbuch V schreibt darüber hinaus auch die Einrichtung von Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung vor. Diese Ausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertretern der KVBW und der Krankenkassen zusammen. Hier werden Entscheidungen getroffen bzw. vorbereitet, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, etwa bei der Zulassung oder bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung.[12][13]

Kommissionen zur Qualitätssicherung

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Möchten KV-Mitglieder gesetzlich Versicherten medizinische Leistungen anbieten, die spezielle Qualifikationen erfordern und zuvor von der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg genehmigt werden müssen, setzt diese bei Bedarf eine Qualitätssicherungskommission ein, um das nötige Fachwissen sowie weitere Voraussetzungen zu überprüfen. Die Eignung wird von den Kommissionen auf unterschiedliche Art und Weise kontrolliert: Zum Bespiel durch stichprobenartige Einzelfallprüfungen, Praxisbegehungen oder durch den regelmäßigen Nachweis einer Mindestzahl von Untersuchungen bzw. Behandlungen zu einer qualitätsgesicherten Leistung.[4]

Die KVBW ist vor Ort durch vier Bezirksdirektionen in folgenden Städten präsent: Freiburg im Breisgau, Karlsruhe, Reutlingen und Stuttgart.[14]

Einzelnachweise

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  1. Bundesarztregister. 31. Dezember 2023, abgerufen am 12. November 2024.
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__77.html
  3. Unsere Aufgaben | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  4. a b Verträge von A – Z | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  5. Bedarfsplanungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss. Abgerufen am 12. November 2024.
  6. Mitglieder und Versicherte der GKV. Abgerufen am 12. November 2024.
  7. Sicherstellung | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  8. Interessenvertretung | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  9. Gewährleistung | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  10. a b Vertreterversammlung | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  11. Vorstand | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  12. Kooperationen | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  13. Landesausschuss | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.
  14. Adressen & Zeiten | KVBW. Abgerufen am 13. November 2024.