Kassenärztliche Vereinigung Sachsen

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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Bundesland Sachsen Sachsen
Organisation Ärztliche Selbstverwaltung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Hauptsitz 01099 Dresden,
Schützenhöhe 12
Vorstand N.N. (Vorsitz)
Sylvia Krug (Stellv. Vorsitzende)
Mitglieder 4544 Ärzte und Psychotherapeuten (31.12.2023)[1]
Internetseite kvsachsen.de

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) ist eine der insgesamt 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in Deutschland. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die KVS die Interessen ihrer Mitglieder, der gut 4500 in Sachsen niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeuten, gegenüber Politik, Krankenkassen und Öffentlichkeit. Gleichzeitig erfüllt sie als hoheitlich handelnde Behörde[2] die ihr vom Bundesgesetzgeber übertragenen Aufgaben der Sicherstellung und Gewährleistung.

Die KVS unterliegt der Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, entscheidet aber in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Vorgaben durch das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) über ihre Angelegenheiten. Die Verwaltungskosten der KV werden durch die Verwaltungskostenumlage ihrer Mitglieder getragen.

Alle zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft ist durch § 77 Abs. 5 SGB V gesetzlich begründet, so dass eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Ein Austritt aus der Körperschaft ist daher immer auch zwangsläufig mit dem Verzicht auf die Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit verbunden.

Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist die KVS einerseits Dienstleistungsorganisation und Interessenvertretung für ihre Mitglieder. Andererseits übt sie die Aufsichts- und Disziplinarfunktion gegenüber ihren Mitgliedern aus (Gewährleistungsauftrag). Dazu kommen weitere hoheitliche Aufgaben. Die KVS gewährleistet durch Verträge mit den Verbänden der Krankenkassen die ambulante Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich (Sicherstellungsauftrag) und stellt die Qualität sicher (Qualitätssicherung).[3][4]

Sicherstellungsauftrag

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Der Gesetzgeber hat der Ärztlichen Selbstverwaltung – also den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in den Bundesländern sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung – die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung übertragen (Sicherstellungsauftrag gemäß § 72 / § 75 SGB V). Seit 1999 zählt dazu neben der ambulanten haus- und fachärztlichen auch die psychotherapeutische Versorgung. Die KVen haben zusammen mit den Krankenkassen als Partner in der Gemeinsamen Selbstverwaltung dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen Vorgaben des SGB V korrekt umgesetzt werden.

Innerhalb des gesetzlichen Rahmens haben KVen und Krankenkassen in den einzelnen Ländern die Möglichkeit, die ambulante Versorgung gemäß regionaler Bedürfnisse auszugestalten. Allerdings haben Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenhassen nicht völlig freie Hand: Neben den gesetzlichen Bestimmungen gibt es auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen zu beachten, die bundesweit Gültigkeit haben: so etwa die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Bedarfsplanung. Darin wird beispielsweise geregelt, wie viele Ärzte oder Psychotherapeuten welcher Fachrichtung sich in bestimmten Regionen maximal niederlassen dürfen. Vorgaben aus der bundesweit gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie[5] sind für die KVS zwingend zu berücksichtigen.

Die KVS gestaltet die ambulante Versorgung für die gut 3,75 Millionen gesetzlich Krankenversicherten und ihre Angehörigen (Stand: 1. Juli 2024) in Sachsen.[6] während und außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten gemäß dem Sicherstellungsauftrag.

Interessensvertretung

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Als Interessenvertretung der gut 4500 in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Vertragsärzte und -psychotherapeutenhandelt die KVS auf Grundlage bundesweiter Gesetze und Standards mit den regionalen Krankenkassen Verträge über Struktur und Vergütung der ambulanten Versorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich aus. Außerdem werden spezielle Verträge abgeschlossen, die auf die Weiterentwicklung der ambulanten Versorgung zielen, zum Beispiel auf die Behandlung chronischer Erkrankungen durch strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme).

Honorarverhandlungen mit Krankenkassen

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Die KVS verhandelt mit den Krankenkassen – auf Basis der Vorgaben aus den Verhandlungen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverband Bund der Krankenkassen – das Gesamthonorar für alle ambulant erbrachten ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen und schließt Honorarverträge über die für die ambulante Versorgung zu zahlende Gesamtvergütung. Die Verteilung der von den Krankenkassen bereitgestellten Gesamtvergütung erfolgt nach dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Dieser wird von der Vertreterversammlung der KVS auf der Grundlage der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung beschlossen.[7]

Gewährleistungsauftrag

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Nach dem Gewährleistungsprinzip steht die KVS gegenüber den Krankenkassen dafür gerade, dass alle vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Leistungen nach Gesetz und Vertrag erbracht werden. Insbesondere kontrolliert sie die Abrechnungen ihrer Mitglieder und wacht über die Qualität der Arbeit von Vertragsärzten und -psychotherapeuten.

Vertreterversammlung

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Die Vertreterversammlung (VV) besteht aus 40 Vertretern der Mitglieder der KV Sachsen und repräsentiert damit alle Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten, die in der vertragsärztlichen Versorgung in Sachsen tätig sind. Die Aufgaben der VV bestehen vor allem darin,

  • die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  • einen Haushaltsplan festzusetzen,
  • den Vorstand der KV Sachsen zu wählen und zu überwachen,
  • alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Das VV-Gremium wählt den hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden der KV Sachsen und dessen Stellvertreter. Zudem besetzt die VV die Beratenden Fachausschüsse sowie die Kommissionen der VV, zu denen der Finanzausschuss und die Bereitschaftsdienstkommission zählen. Die VV entscheidet unter anderem über die Organisation der KV Sachsen, die Satzung und den Haushaltsplan.[8]

Der Vorstand der KVS wird von der Vertreterversammlung gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte, vertritt die KV gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Aushandlung der Verträge und Honorare über die ambulante Versorgung mit den Krankenkassen zuständig.[9]

Vorstandsvorsitzender wird seines Amtes enthoben

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Der seit 2005 amtierende Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, Dr. Klaus Heckemann, wurde am 4. September 2024 durch die Vertreterversammlung der KVS mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben.[10] Heckemann hatte sich im Juni 2024 in einem Editorial der KVS-Mitteilungen zur Humangenetik geäußert und darin von "Eugenik" in "ihrem besten und humansten Sinn" gesprochen.[11][12][13] Die Repräsentanten der Vertreterversammlung hatten sich bereits in einer zeitgleich mit dem Editorial erschienenen Stellungnahme von den Ausführungen des Vorstandsvorsitzenden distanziert.[14] Der Abberufung war eine Reihe von Protesten aus der Öffentlichkeit vorhergegangen[15], unter anderem von der Allianz Chronischer Seltener Erkankungen und der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin.[16][17] In diesem Zusammenhang war auch darauf hingewiesen worden, dass Heckemann zum wiederholten Male das hauseigene Mitteilungsblatt zur Verbreitung persönlicher, von vielen Seiten als diskriminierend empfundener Meinungsäußerungen missbraucht habe.[18]

Vertreterversammlung und Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung werden von Ausschüssen und Kommissionen beraten und unterstützt. Das Sozialgesetzbuch V schreibt darüber hinaus auch die Einrichtung von Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung vor. Diese Ausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertretern der KVS und der Krankenkassen zusammen. Hier werden Entscheidungen getroffen bzw. vorbereitet, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung betreffen, etwa bei der Zulassung oder bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung.[19]

Kommissionen zur Qualitätssicherung

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Möchten KV-Mitglieder gesetzlich Versicherten medizinische Leistungen anbieten, die spezielle Qualifikationen erfordern und zuvor von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen genehmigt werden müssen, setzt diese bei Bedarf eine Qualitätssicherungskommission ein, um das nötige Fachwissen sowie weitere Voraussetzungen zu überprüfen. Die Eignung wird von den Kommissionen auf unterschiedliche Art und Weise kontrolliert: Zum Beispiel durch stichprobenartige Einzelfallprüfungen, Praxisbegehungen oder durch den regelmäßigen Nachweis einer Mindestzahl von Untersuchungen bzw. Behandlungen zu einer qualitätsgesicherten Leistung.[20]

Regionalstellen

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Die KVS ist vor Ort durch drei Regionalstellen präsent, und zwar in Chemnitz, Dresden und Leipzig.[21]

Einzelnachweise

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  1. Bundesarztregister. 31. Dezember 2023, abgerufen am 12. November 2024.
  2. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__77.html
  3. Aufgaben und Leitbild. Abgerufen am 14. November 2024.
  4. Qualität. Abgerufen am 14. November 2024.
  5. Bedarfsplanungs-Richtlinie - Gemeinsamer Bundesausschuss. Abgerufen am 12. November 2024.
  6. Mitglieder und Versicherte der GKV. Abgerufen am 12. November 2024.
  7. Honorarverteilungsmaßstab. Abgerufen am 14. November 2024.
  8. Vertreterversammlung. Abgerufen am 14. November 2024.
  9. Vorstand. Abgerufen am 14. November 2024.
  10. Vertrauensverlust: Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen von Amt entbunden. 9. Oktober 2024, abgerufen am 14. November 2024.
  11. Klaus Heckemann. "Nachdenklicher Blick in die Zukunft und deren anstehenden Fragestellungen" (Editorial zum Schwerpunktheft Humangenetik). 10. Juni 2024, abgerufen am 14. November 2024.
  12. Manuela Heim: Umstrittene Eugenik-Äußerungen: Ärztevertreter muss gehen. In: Die Tageszeitung: taz. 5. September 2024, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 14. November 2024]).
  13. Björn Meine: Klaus Heckemann nach Eugenik-Eklat: „Die KVS hat mit meiner Abwahl den Rufmord vollendet“. 16. Oktober 2024, abgerufen am 14. November 2024.
  14. Erklärung des Hauptausschusses der KV Sachsen zum Editorial. 10. Juni 2024, abgerufen am 14. November 2024.
  15. Avoxa-Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen: Vorsitzender verliert Amt nach Eugenik-Aussagen. Abgerufen am 14. November 2024.
  16. Stellungnahme ACHSE KV Sachsen Dr. Heckemann. Abgerufen am 14. November 2024.
  17. M. Rüdiger: Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin e.V. (DGPM) zum Editorial in der Mitteilung der Kassenärztlichen Versorgung Sachsen, Ausgabe Humangenetik 05.06.2024. In: DGPM (Hrsg.): dgpm-online.org. 5. Juni 2024 (dgpm-online.org [PDF]).
  18. mdr.de: Kritik an Heckemann nach provokantem Editorial - KVS-Chef entschuldigt sich | MDR.DE. Abgerufen am 14. November 2024.
  19. Gemeinsame Selbstverwaltung. Abgerufen am 14. November 2024.
  20. Vorstandskommissionen. Abgerufen am 14. November 2024.
  21. Regionalausschüsse. Abgerufen am 14. November 2024.