Kur

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Eine Kur[1] (von lateinisch cura „Heilung“, „Behandlung“, „Pflege“; „Sorge“ …) kann bei Patienten sowohl der Unterstützung bei der Genesung von Krankheiten und Leiden als auch der Stärkung einer (geschwächten) Gesundheit, oder bei Gesunden der Gesundheitsvorsorge dienen. Charakteristisch ist dafür die Anwendung von ortsspezifischen Heilmitteln mit besonderen Eigenschaften und einer wissenschaftlich nachweisbaren Heilwirkung (z. B. Heilquelle, Heilpeloide, Heilklima, Meerwasser, u. dgl. m.) im Rahmen eines Heilverfahrens oder eines Aufenthaltes in einem Kurort oder einem Heilbad.[2]

Umgangssprachlich findet häufig eine Verwechslung mit der „Rehabilitationsmaßnahme“ statt, indem der Laie beide Begriffe – sachlich unrichtig – als Synonym verwendet.

Schon im Altertum und im Mittelalter gab es Kurorte, zum Beispiel die Asklepieia. Heilende Quellen und dergleichen sollten die Menschen damals von ihren Leiden befreien. Auch war das Tote Meer schon zu Jesu Zeiten ein beliebter Ort für Wohlhabende, welche die wohltuende Kraft des salzigen Wassers zu schätzen wussten.

Verschiedene Heilverfahren (darunter Diäten) werden als Kuren bezeichnet. So Obst-Kuren (Traubenkur, Zitronenkur), Milch- und Molkekur oder Heilerde-Kuren.[3]

Heutige Situation nach Ländern

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Rechtliche Grundlagen

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In den einschlägigen Gesetzen wird der Begriff „Kur“ nicht mehr verwendet; lediglich in den Versicherungsbedingungen privater Krankenversicherer und einigen anderen Regelungen findet er sich noch.

Im Kurortegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen war bis zum Jahr 2007 definiert: „Eine Kur dient durch wiederholte Anwendung vorwiegend natürlicher Heilmittel nach einem ärztlichen Plan der Gesunderhaltung oder Genesung des Menschen; in der Regel ist sie mit einem Ortswechsel verbunden.“[4] Oft haben Kurorte, die sich in der Regel auch in landschaftlich reizvoller Lage befinden, eigene Quellen mit Thermalwasser und sind mit vielfältigen Möglichkeiten ausgestattet, einen Patienten wieder gesunden zu lassen.

Die Grundlage für Rehabilitationsmaßnahmen bei gesetzlich Kranken- oder Rentenversicherten ist das SGB IX überschrieben mit „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“. Im § 6 SGB IX finden sich die einzelnen Rehabilitationsträger. Die beiden größten Rehabilitationsträger für gesetzlich Versicherte sind die Deutsche Rentenversicherung (SGB VI) und die Krankenkassen (SGB V).

Von der gesetzlichen Sozialversicherung werden keine Kosten für Kuren mehr übernommen. An deren Stelle sind, mit anderen Schwerpunkten, die Maßnahmen der Rehabilitation getreten.

Neben den Rehabilitationsmaßnahmen gibt es die Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen nach § 24 Abs. 1 SGB V. „Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ dienen häufig der Wiederherstellung der Arbeitskraft. Deshalb ist in diesem Fall der Hauptleistungsträger die gesetzliche Rentenversicherung.

Für Menschen, die nicht (mehr) im Arbeitsleben stehen, übernehmen in der Regel die Krankenkassen die jeweiligen Maßnahmekosten, es können aber auch andere Rehabilitationsträger (zum Beispiel die Arbeitsverwaltung) zuständig sein.

Eine besondere Form der medizinischen Rehabilitation ist die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB) direkt nach einem Krankenhaus-Aufenthalt. Sehr oft werden Anschlussheilbehandlungen nach Operationen verordnet, damit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erleichtert wird. Es ist dabei üblich, dass die Krankenversicherungen – so auch die Beihilfe für Beamte – verlangen, die AHB innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung aus dem Krankenhaus zu beginnen. Da die Krankenversicherungen auf der anderen Seite voraussetzen, dass die Heilmaßnahme schriftlich genehmigt werden muss, um finanziert zu werden, erweist sich dieser Zeitraum oft als sehr eng. Voraussetzung für eine AHB ist die Verordnung des behandelnden Arztes im vorher besuchten Krankenhaus. Dessen ausführliche schriftliche Begründung ist dem Antrag an die Krankenkasse bzw. Beihilfestelle beizufügen. Viele Krankenhäuser verfügen über Sozialarbeiter, die für diese organisatorische Abwicklung der Beantragung und Genehmigung der AHB zuständig sind. Der Patient selbst oder Angehörige können sich ebenfalls mit dem Ziel, eine AHB zu bekommen, an den Sozialarbeiter wenden.

Die ambulante Vorsorgeleistung (früher „Offene Badekur“) ist seit 2021 nach § 23 SGB V wieder Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Zunehmend an Bedeutung gewinnen privat finanzierte Kuraufenthalte. Mittlerweile haben sich spezialisierte Reiseveranstalter auf die Durchführung von Privatkuren konzentriert, die ein umfangreiches Angebot für Kuraufenthalte in Deutschland, Europa und am Toten Meer organisieren.

Unter „Kurheilverfahren“ wird ein Aufenthalt mit Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge verstanden. Beim überwiegenden Teil – 269.208 Aufenthalte im Jahr 2016[5] übernimmt ein Sozialversicherungsträger die Kosten, wobei je nach Einkommen ein Selbstbehalt von täglich zwischen € 8,20 und € 19,91 (Werte 2018) vorgesehen ist.[6]
Das Ziel bei Berufstätigen ist die Erhaltung der Leistungsfähigkeit, bei Pensionisten soll Pflegebedürftigkeit vermieden bzw. reduziert werden.[7] Für Erwerbstätige und Pensionisten ist der Pensionsversicherungsträger zuständig, für mitversicherte Angehörige der Krankenversicherungsträger, wobei Kuraufenthalte freiwillige Leistungen der jeweiligen Träger sind und somit auch kein Rechtsanspruch besteht.
Ein Kurheilverfahren hat als Schwerpunkt eine Indikation. Seit 2017 gibt es seitens der PVA bei Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates die „Gesundheitsvorsorge Aktiv“ (GVA), welche, je nach Notwendigkeit, weitere Module wie „mentale Gesundheit“ beinhaltet. Die GVA ersetzt seit 2019 das frühere Kurheilverfahren.[8][9]

Eine Kur kann man sich auch jederzeit privat finanzieren und in seinem Urlaub als Kurgast die Gesundheit gezielt stärken oder zum Beispiel altersbedingte Beschwerden lindern. Der Anteil der privat zahlenden Kurgäste ist – trotz Sozialversicherung – auch heute sehr beachtlich. Alle Anwendungen in einer Kur müssen in einer Kuranstalt oder zumindest einem Kurmittelhaus erfolgen, damit eine ärztliche Aufsicht und falls nötig erste Hilfe gewährleistet ist.

  • Ernst Georg Kleinert: Heilbäder im Wandel. Kur und Kurerfolg, Staatswirtschaft oder Privatwirtschaft, Heilbad und Forschungszentrum. Flöttmann, Gütersloh 1998, ISBN 3-87231-078-X.
  • Maria-Elisabeth Lange-Ernst: Kuren heute. Gesundheit erleben und erhalten. Goldmann, München 1991, ISBN 3-442-13624-5.
  • Rudolf Müller, Günther Wiesinger: Handbuch Kur. Vom Kurantrag bis zum sicheren Kurerfolg. Kneipp Verlag, Wien 2010, ISBN 978-3-7088-0481-1.
Wiktionary: Kur – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Kur. In: Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache. Abgerufen am 16. November 2019
  2. Kur. gesundheit.de
  3. Karl Schantz (Hrsg.): Praktischer Lehrkurs der Gesundheitspflege. Ein Wegweiser in gesunden und kranken Tagen. 2 Bände. Brauer & Mönnich, Bremen ohne Jahr. Band 1, S. 53–54.
  4. Gesetz über Kurorte im Lande Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz – KOG), aufgehoben durch Art. I des Gesetzes vom 11. Dezember 2007; GV. NRW. 2008 S. 8, in Kraft getreten am 8. Januar 2008.
  5. sozialversicherung.at
  6. hauptverband.at
  7. pensionsversicherung.at
  8. pensionsversicherung.at
  9. pensionsversicherung.at