Lehrkraft für besondere Aufgaben

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Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (LfbA oder LbA) ist ein akademischer Mitarbeiter an einer Hochschule, der praktische Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt, soweit dies nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert.[1][2] Sie ist innerhalb eines Instituts bzw. einer Abteilung meist keinem Lehrstuhl unterstellt.

Zu den Aufgaben gehören vor allem die Mitarbeit in der Lehre und bei Prüfungen. Weiter kann die Lehrkraft für besondere Aufgaben Studierende beraten sowie Praktika, Projekte und Exkursionen begleiten. Zugangsvoraussetzung ist ein im entsprechenden Fachbereich abgeschlossenes Hochschulstudium, oft auch eine abgeschlossene Promotion.

Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben ist Angestellter im öffentlichen Dienst; die Bezahlung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Die Stellen sind oft befristet. In Bayern erfolgt die Einstellung von „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ auch in eine Stellung als Akademischer Rat (Art. 24 Abs. 2 BayHSchPG).

„Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ werden seit Mitte der 2000er Jahre verstärkt an deutschen Hochschulen eingestellt, um den gestiegenen Lehrbedarf abzudecken, der durch die Einrichtung von BA-/MA-Studiengängen (Bachelor/Master) entstanden ist. An manchen Hochschulen werden, nach angelsächsischem Vorbild (Lecturer), stattdessen „Lektoren“ und „Lektorinnen“ eingestellt, die oft über Dauerstellen verfügen.

In Bundesländern mit Studiengebühren wurden auch die aus diesen Mitteln bezahlten Stellen häufig mit „Lehrkräften für besondere Aufgaben“ besetzt. Das erhöhte Lehrdeputat sollte ausdrücken, dass die aus Studiengebühren finanzierte Stelle dem Ausbau der Lehre diente. Diese Stellen waren oft sehr kurz befristet.

Innerhalb der wissenschaftlichen Communities und zwischen den Tarifparteien werden Auseinandersetzungen um die Lehrkraft für besondere Aufgaben geführt, weil es sich bei den LfbA um relativ niedrig entlohnte, oft befristete Stellen mit hohem Arbeitsaufwand handelt, die nur sehr begrenzte akademische Aufstiegsmöglichkeiten bieten. Auch die Möglichkeit einer Promotion oder Habilitation ist aufgrund des hohen Arbeitsaufwands für die Lehre stark eingeschränkt. Daher wird oft gefordert, LfbA entgegen der derzeitigen Praxis möglichst nur unbefristet einzustellen.

Einzelnachweise

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  1. Bundesweit: § 56 HRG
  2. für Sachsen: § 78 SächsHSG und § 2 Abs. 5 HSDAVO