Lex Romana Burgundionum
Die Lex Romana Burgundionum (lat.: „Römergesetz der Burgunder“) ist eine kurze Zusammenfassung des römischen Rechts, wie es im Reich der Burgunder unter den dort weiterhin in großer Zahl siedelnden Romanen gelten sollte.
Die Burgunder hatten seit dem 5. Jahrhundert zwischen Genfersee und der Provence die Herrschaft übernommen. Im Herrschaftsgebiet lag ihre Hauptstadt Lyon. Die Lex Romana Burgundionum entstand um 520 unter König Sigismund. Das Rechtsbuch erlangte Geltung, ohne dass es zu einer Sanktion durch den König gekommen zu sein scheint.
Im Vergleich zur Lex Romana Visigothorum, dem westgotischen Römergesetz, ist das Werk sehr schmal, beanspruchte aber auch keine Geltung in Ausschließlichkeit. Zusammengestellt wurde sie aus Texten des Codex Theodosianus, den nachtheodosianischen Novellen und den pseudo-paulinischen Sentenzen. In geringem Umfang waren auch die Institutiones des Gaius, die Kodizes Gregorianus und Hermogenianus, sowie der sogenannte Codex Euricianus herangezogen worden; ebenso verbreitete Erläuterungswerke zu all diesen Werken. Die verwendeten Texte wurden aber nicht, wie bei den Westgoten, wörtlich übernommen, sondern kurz zusammengefasst, wobei auch einzelne Änderungen angebracht wurden, welche auf die besonderen Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung Rücksicht nahmen. Aufgebaut ist das „Gesetzbuch“ wie die wenig ältere Lex Burgundionum, worin die unter den Burgundern geltenden Gesetze zusammengefasst waren. Die Lex Romana Burgundionum beanspruchte im Gegensatz zum westgotischen Parallelwerk allerdings keine ausschließliche Geltung, das heißt, der Richter konnte ergänzend Teile jenes Werks heranziehen.
Die Franken, welche das Reich der Burgunder 534 eroberten, ließen dort geltendes Recht unangetastet. Im 8. Jahrhundert jedoch setzte sich bei den Romanen im ganzen Frankenreich, auch in Burgund, die umfangreichere und anspruchsvollere Lex Romana Visigothorum durch, welche gleichfalls von den Franken gelten gelassen worden war. Für die Burgunder im Frankenreich blieb die Lex Burgundionum maßgeblich.
Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Ludwig Rudolf von Salis: Leges Burgundionum. Hahn: Hannover 1892 (= Monumenta Germaniae Historica, Legum sectio I: Legum nationum Germanicarum tom. II, pars 1), S. 123–170.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Friederike Bauer-Gerland: Das Erbrecht der Lex Romana Burgundionum. Duncker & Humblot, Berlin 1995, ISBN 3-428-08562-0 (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen NF 23), (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1994).
- Detlef Liebs: Römische Jurisprudenz in Gallien (2. bis 8. Jahrhundert). Duncker & Humblot, Berlin 2002, ISBN 3-428-10936-8, S. 116–118 und 176–179 (Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen NF 38).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Theodor Bühler: Burgunderrechte. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
- Veröffentlichungen über die Lex Romana Burgundionum im Opac der Regesta Imperii
- Die lex Romana Burgundionum in der Bibliotheca legum regni Francorum manuscripta, Handschriftendatenbank zum weltlichen Recht im Frankenreich (Karl Ubl, Universität zu Köln).
- Lex Burgundionum und Lex Romana Burgundionum im LegIT-Projekt (Digitale Erfassung und Erschließung des volkssprachigen Wortschatzes der kontinentalwestgermanischen Leges barbarorum in einer Datenbank)