Bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus bildet jeder der zwölf Bezirke einen Wahlkreisverband. Der Berliner Senat bestimmt vor jeder Wahl auf Basis der aktuellen Bevölkerungszahlen, wie viele Wahlkreise in jedem Wahlkreisverband eingerichtet werden. Die Abgrenzung der Wahlkreise wird eigenverantwortlich von den Bezirken vorgenommen.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage gehören dem Berliner Abgeordnetenhaus 130 Abgeordnete an. Hiervon werden 52 über Landeslisten (Zweitstimme) und weitere 78 über Wahlkreise in den 12 Wahlkreisverbänden gewählt. Der Wahlkreiskandidat mit der relativen Mehrheit der Erststimmen ist jeweils gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das der Bezirkswahlleiter zieht.
Im Gegensatz zu der Regelung der Bundestagswahl sieht das Landeswahlgesetz Ausgleichsmandate vor, wenn eine Partei mehr Wahlkreisabgeordnete stellt, als ihr nach der Zweitstimme zustehen würden (Überhangmandate). Es ist also immer sichergestellt, dass die Stärke der Fraktionen dem Zweitstimmenergebnis entspricht.[1]
Durch die zum 1. Januar 2001 vollzogene Gebietsreform, bei der sich die Zahl der Berliner Stadtbezirke von 23 auf 12 verringerte, verringerte sich im Vergleich zu Wahl von 1999 dementsprechend auch die Zahl der Wahlkreisverbände von 23 auf 12. 2 Wahlkreisverbände (Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg) bestanden nunmehr aus Wahlkreisen, die früher jeweils in Ost- oder Westberlin gelegen hatten. Durch die Bildung neuer Stadtbezirke entstanden auch neue Wahlkreisverbands- und Wahlkreisnamen, im Gegenzug verschwanden einige Wahlkreisbezeichnungen, die teilweise seit Jahrzehnten bestanden hatten. Lediglich die Wahlkreisverbände Neukölln, Spandau und Reinickendorf blieben analog der Stadtbezirke zunächst in der Wahlkreisaufteilung und -bezeichnung von 1999 bestehen.
Verteilung der Wahlkreise auf die Wahlkreisverbände[2]
Esplanade, Berliner Straße, Wisbyer Straße, Bezirksgrenze nördlich der Ostseestraße, Greifswalder Straße, Erich-Weinert-Straße, Prenzlauer Allee, S-Bahntrasse bis Pappelallee, Pappelallee, Eberswalder Straße
↑Berliner Landeswahlgesetz. § 19 Absatz 2. (PDF) Archiviert vom Original am 13. März 2013; abgerufen am 28. April 2008: „Im Fall des Absatzes 1 erhöht sich die Anzahl der Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzvertei-lung im Wahlgebiet nach dem Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Das Nähere über die Berechnung bestimmt die Landeswahlordnung.“